{"id":"bgbl1-2010-39-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":39,"date":"2010-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/39#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_39.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften","law_date":"2010-07-24T00:00:00Z","page":983,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010              983\nGesetz\nzur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften\nVom 24. Juli 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      stoff und vergleichbarer Darreichungsform in\nsen:                                                                    Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf\nGrundlage des Preises je Mengeneinheit\nArtikel 1                                      der Packung zu berechnen, die dem neuen\nArzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nunter Berücksichtigung der Wirkstärke am\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                       nächsten kommt. Satz 3 gilt entsprechend\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                       bei Änderungen zu den Angaben des phar-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                  mazeutischen Unternehmers oder zum Mit-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I                vertrieb durch einen anderen pharmazeuti-\nS. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   schen Unternehmer.“\n0. § 130a wird wie folgt geändert:                                 dd) In Satz 4 werden nach der Angabe „Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                satz 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ ein-\ngefügt und die Wörter „nach den Sätzen 1\naa) Dem Satz 5 werden ein Komma und die Wör-                     bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1\nter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a                bis 5“ ersetzt.\nabgegeben werden“ angefügt.\nee) In Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1\nbb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „in pa-                    bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1\nrenteralen Zubereitungen“ die Wörter „sowie                 bis 5“ ersetzt.\nfür Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben\nwerden,“ eingefügt.                                     ff) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die\nAngabe „1 bis 5“ ersetzt.\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\n„(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezem-\nber 2013 beträgt der Abschlag für verschrei-                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a Satz 3“\nbungspflichtige Arzneimittel abweichend von                      durch die Angabe „Absatz 3a Satz 5“\nAbsatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arznei-               ersetzt.\nmittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des              bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nAbschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach\n„Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend.“\nAbsatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits\nvertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8            e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Eine Absenkung des Abgabeprei-                 aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“\nses des pharmazeutischen Unternehmers ohne                       wird durch die Angabe „nach den Absät-\nMehrwertsteuer, die ab dem 1. August 2010 vor-                   zen 1, 1a und 3a“ ersetzt.\ngenommen wird, mindert den Abschlag nach\nSatz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung,                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nhöchstens in Höhe der Differenz des Abschlags                    „Über Anträge pharmazeutischer Unterneh-\nnach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1;                       mer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten\n§ 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt                    Richtlinie auf Ausnahme von den nach den\nentsprechend.“                                                   Absätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Ab-\nc) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                               schlägen entscheidet das Bundesministe-\nrium für Gesundheit. Das Vorliegen eines\naa) In Satz 1 werden die Angabe „1. November                     Ausnahmefalls und der besonderen Gründe\n2005“ durch die Angabe „1. August 2009“                     sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34\nund die Wörter „ab dem 1. April 2006 bis                    Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entspre-\nzum 31. März 2008“ durch die Wörter „ab                     chend. Das Bundesministerium für Gesund-\ndem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember                     heit kann Sachverständige mit der Prüfung\n2013“ ersetzt.                                              der Angaben des pharmazeutischen Unter-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1. April 2006“                    nehmers beauftragen. Dabei hat es die Wah-\ndurch die Angabe „1. August 2010“ ersetzt.                  rung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 8\ncc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze                       bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der Maß-\neingefügt:                                                  gabe, dass die tatsächlich entstandenen\n„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels,                   Kosten auf der Grundlage pauschalierter\nfür das der pharmazeutische Unternehmer                     Kostensätze berechnet werden können.\nbereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirk-                 Das Bundesministerium für Gesundheit kann","984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\ndie Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf                    „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchs-\neine Bundesoberbehörde übertragen.“                     tens 52 Mitgliedern. Zu wählen sind als Mitglie-\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                             der des Verwaltungsrates Versichertenvertreter\nund Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zusätzlich zu               Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Be-\nden Abschlägen nach den Absätzen 1                      triebskrankenkassen und die Innungskranken-\nund 2“ gestrichen.                                      kassen sowie gemeinsame Versicherten- und\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See und die Land-\n„Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die              wirtschaftlichen Krankenkassen. Abweichend\nAbschläge nach den Absätzen 3a und 3b                   von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Ver-\nnicht; Abschläge nach den Absätzen 1                    waltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der\nund 1a können abgelöst werden, sofern dies              Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter\nausdrücklich vereinbart ist.“                           zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertre-\ng) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                             ter zu wählen. § 43 Absatz 2 des Vierten Buches\ngilt entsprechend. Die Verteilung der Sitze be-\n„(9) Pharmazeutische Unternehmer können\nstimmt sich nach den bundesweiten Versicher-\neinen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein\ntenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des\nArzneimittel stellen, das zur Behandlung eines\nKalenderjahres, in dem die Mitgliederversamm-\nseltenen Leidens nach der Verordnung (EG)\nlung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperi-\nNr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und\node wählt.\ndes Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen\nist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der An-                   (2) Die für die Krankenkassen einer Kassenart\ntragsteller nachweist, dass durch einen Ab-                  zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates\nschlag nach den Absätzen 1, 1a und 3a seine                  müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versi-\nAufwendungen insbesondere für Forschung                      cherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-\nund Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr              hören. Abweichend von Satz 1 ist für die Fest-\nfinanziert werden.“                                          legung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für\n1. Dem § 171b wird folgender Absatz 7 angefügt:                     die Ersatzkassen zu wählen sind, deren Verwal-\ntungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist,\n„(7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstan-               die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen\ndenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarun-                dieser Ersatzkassen an den bundesweiten Versi-\ngen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Alters-               chertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. Januar\nteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem                   des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem\n1. Januar 2015 zu erfüllen.“                                     der Verwaltungsrat gewählt wird. Bei Abstim-\n2. § 171d wird wie folgt geändert:                                  mungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen\nzu gewichten, soweit dies erforderlich ist, um\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Altersver-\ninsgesamt eine Parität der Stimmen zwischen\nsorgungsverpflichtungen“ durch die Wörter\nVersichertenvertretern und Arbeitgebervertretern\n„Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflich-\nim Verwaltungsrat herzustellen. Die Verteilung\ntungen“ ersetzt.\nder Sitze und die Gewichtung der Stimmen zwi-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 schen den Kassenarten haben zu einer größt-\nfügt:                                                        möglichen Annäherung an den prozentualen Ver-\n„(1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflich-            sichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu füh-\ntungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Insol-            ren. Die Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stim-\nvenzfälle nach dem 1. Januar 2015.“                          mengewichtung regelt die Satzung spätestens\nsechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gilt § 9                des Verwaltungsrates. Die Satzung kann vorse-\nAbs. 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3                    hen, dass die Stimmenverteilung während einer\nSatz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengeset-             Wahlperiode an die Entwicklung der Versicher-\nzes“ durch die Wörter „gehen die Ansprüche der               tenzahlen angepasst wird.“\nBerechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a\nmit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter                b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-\nHalbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt“ er-                sätze 3 bis 8.\nsetzt.                                                    c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 217b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „62“                      die Wörter „der Satzung“ ersetzt.\ndie Wörter „Absatz 1 bis 2, 4 bis 6“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch das\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort                             Wort „gemeinsam“ ersetzt und werden nach\n„Ersatzkasse“ ein Komma und die Wörter „deren                      dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „für die\nVerwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der                 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nArbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt.                               Bahn-See und die Landwirtschaftlichen\n4. § 217c wird wie folgt geändert:                                        Krankenkassen“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                   cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatzkas-\nund 2 ersetzt:                                                     sen“ ein Komma und die Wörter „deren Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010               985\nwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern           Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Ab-\nder Arbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt.              satz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorlie-\ndd) In Satz 11 werden die Angabe „7“ durch die            genden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht be-\nAngabe „8“ und die Angabe „Absatz 1“                  steht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach\ndurch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.               Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfra-\nstruktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarun-\nd) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe              gen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen\n„Absatz 1“ durch die Wörter „der Satzung“ er-             sind. § 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\nsetzt.                                                    Die Durchführung der Prüfung ist auf der elektroni-\ne) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:                schen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mittei-\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglie-              lung der durchgeführten Prüfung ist Bestandteil\ndes“ die Wörter „am 1. Januar eines Jahres“           der an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärzt-\neingefügt.                                            liche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungs-\nunterlagen nach § 295. Die technischen Einzelhei-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                               ten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter                 bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Ab-\n„nach der Statistik KM 6“ gestrichen und              satz 3 zu regeln.“\ndie Angabe „1. Januar“ durch die Angabe\n„1. Februar“ ersetzt.                             5b. § 291a wird wie folgt geändert:\n5. § 274 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 7a Satz 4 wird durch die folgenden Sätze\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ersetzt:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-                  „Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer\nkassen“ die Wörter „und deren Arbeitsge-                  vom Bundesministerium für Gesundheit gesetz-\nmeinschaften“ eingefügt.                                  ten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verbände“                 bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schieds-\ndie Wörter „und Arbeitsgemeinschaften“ ein-               stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhaus-\ngefügt.                                                   finanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertrags-\npartei oder des Bundesministeriums für Gesund-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nheit mit Wirkung für die Vertragsparteien inner-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Ver-                 halb einer Frist von zwei Monaten den Verein-\nbände nach dem Verhältnis der beitrags-                   barungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festset-\npflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder“                   zung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende\ndurch die Wörter „ab dem Jahr 2009 nach                   Wirkung.“\nder Zahl ihrer Mitglieder“ ersetzt.\nb) Absatz 7b Satz 4 und 5 wird durch die folgenden\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Sätze ersetzt:\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die\n„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht in-\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen so-\nnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-\nwie die Verbände und Arbeitsgemeinschaf-\nsundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden\nten der Krankenkassen tragen die Kosten\nJahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt\nder bei ihnen durchgeführten Prüfungen\ndas jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89\nselbst.“\nAbsatz 4 auf Antrag einer Vertragspartei oder\ncc) Satz 10 wird wie folgt gefasst:                           des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wir-\n„Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um                 kung für die Vertragsparteien innerhalb einer\ndie Prüfungskosten vermindert, die von den                Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt\nin Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind.“              fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht\ninnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-\n5a. Nach § 291 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b                    sundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden\neingefügt:                                                       Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt\n„(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet,                    die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf An-\nDienste anzubieten, mit denen die Leistungserbrin-               trag einer Vertragspartei oder des Bundesminis-\nger die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach             teriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von\nAbsatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online über-                zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In\nprüfen und auf der elektronischen Gesundheits-                   den Fällen der Sätze 4 und 5 ist Absatz 7a Satz 5\nkarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen                 entsprechend anzuwenden.“\nauch ohne Netzanbindung an die Praxisverwal-\n5c. Dem § 291b Absatz 1a werden folgende Sätze an-\ntungssysteme der Leistungserbringer online ge-\ngefügt:\nnutzt werden können. Die an der vertragsärztlichen\nVersorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen                „Die für die Aufgaben nach Satz 4 und 5 beim Bun-\nund Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inan-               desamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versi-              entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesell-\ncherten im Quartal die Leistungspflicht der Kran-            schaft für Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten\nkenkasse durch Nutzung der Dienste nach                      werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der\nSatz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich             Informationstechnik und der Gesellschaft für Tele-\nund die -Aktualisierung der auf der elektronischen           matik einvernehmlich festgelegt.“","986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n6. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:                        aa) Nach Nummer 2a werden die folgenden\n„§ 307a                                        Nummern 2b und 2c eingefügt:\nStrafvorschriften                                   „2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder\nAbsatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit                      mit einer Rechtsverordnung nach § 28c\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Ab-                           Absatz 1 Nummer 1, eine Meldung\nsatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nÜberschuldung nicht, nicht richtig oder nicht recht-                        oder nicht rechtzeitig erstattet,\nzeitig anzeigt.\n2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe                      mit einer Rechtsverordnung nach § 28c\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“                         Absatz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht,\n7. Der bisherige § 307a wird § 307b und Absatz 4 wird                           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\naufgehoben.                                                                 rechtzeitig abgibt,“.\n8. Folgender § 320 wird angefügt:                                     bb) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2d.\n„§ 320                                   cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28n Satz 1\nNummer 7“ durch die Wörter „§ 28n Satz 1\nÜbergangsregelung zur befristeten\nNummer 4“ ersetzt.\nWeiteranwendung aufgehobener Vorschriften\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8\nin der Fassung des Artikels 15 Nummer 6a Buch-                       „(3) Ordnungswidrig handelt, wer\nstabe c und Nummer 13a Buchstabe b des Geset-                     1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behin-\nzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum                 dert oder benachteiligt oder\n1. Juli 2011 weiter anzuwenden.“\n2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versi-\ncherung nicht, nicht richtig oder nicht in der\nArtikel 2\nvorgeschriebenen Weise abgibt.“\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                       Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung               Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro“ durch\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                      die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nS. 3710, 3973) wird wie folgt geändert:                                mer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit\n1. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ er-\nsetzt und nach der Angabe „Nummer 2“ ein\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nKomma und die Angabe „2b, 2c“ eingefügt.\n„Krankenkassen nach § 35a können die Zusam-                d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nmensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere\ndie Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden          3. In § 112 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 111\nArbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die           Absatz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Absatz 3“\nZahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Sat-         ersetzt.\nzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln\nder stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-                                  Artikel 3\nden Wahlperiode an abweichend von den Absät-                Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nzen 1 und 2 regeln.“\nDem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung\nb) Folgender Satz wird angefügt:                          vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt\n„Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen kön-       durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009\nnen die Verwaltungsräte der beteiligten Kranken-      (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird folgender\nkassen die Zusammensetzung des Verwaltungs-           Satz angefügt:\nrates der neuen Krankenkasse nach den                 „Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen\nSätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten            bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbeset-\nMehrheit auch für die laufende Wahlperiode re-        zung zum Stichtag.“\ngeln.“\n1a. Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:                                      Artikel 4\n„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze                     Änderung der Bundes-Apothekerordnung\nnach Satz 3 können daneben in die Rechtsverord-              Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der\nnung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, so-             Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,\nweit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen    1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nKriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung        17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden\nzu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der        ist, wird wie folgt geändert:\nvon den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nihrer Finanzlage zu erhalten.“\na) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:\n1b. § 78 Satz 3 wird aufgehoben.\n„In den Fällen, in denen die pharmazeutische\n2. § 111 wird wie folgt geändert:                                     Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindest-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010               987\n2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der                1. die von dem Antragsteller nachgewiesene\nBerufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a               Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter\nSatz 2 bis 7 entsprechend.“                                      der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-\ndauer liegt,\nb) Dem Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:\n2. die Ausbildung des Antragstellers sich auf\n„In den Fällen, in denen die pharmazeutische                     Fächer bezieht, die sich wesentlich von der\nAusbildung des Antragstellers nicht den Mindest-                 deutschen Ausbildung unterscheiden, oder\nanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie\n2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer                    3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere\nder Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Ab-                 reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-\nsatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.“                              kunftsstaat des Antragstellers nicht Bestand-\nteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied\nc) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                      in einer besonderen Ausbildung besteht, die\nund 2a ersetzt:                                                  nach der deutschen Ausbildung gefordert wird\n„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1               und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-\nNummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich der                 lich von denen unterscheiden, die von dem\nAbsätze 1b, 1d und 2a die Approbation als Apo-                   Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den\ntheker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine au-              der Antragsteller vorlegt.\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                  Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-\nabgeschlossene Ausbildung als Apotheker erwor-                ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für\nben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil-                  die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung\ndungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertig-               des Antragstellers gegenüber der deutschen Aus-\nkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist                bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich\nein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.                Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche\nEin gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nach-               Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-\nzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit                weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden\nunangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-                können, die der Antragsteller im Rahmen seiner\nwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-            Berufspraxis als Apotheker erworben hat, muss\ngen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der               er nachweisen, dass er über die Kenntnisse und\nPerson der Antragsteller liegen, von diesen nicht             Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs\nvorgelegt werden können. Der Nachweis wird                    des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nach-\ndurch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die                 weis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbrin-\nsich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprü-             gen, die sich auf die festgestellten wesentlichen\nfung bezieht.                                                 Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im\nRahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht\n(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1\nentscheidend, in welchem Staat der Antragsteller\nSatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei einem An-\nberufstätig war. Über die Feststellung der we-\ntragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitglied-\nsentlichen Unterschiede ist dem Antragsteller\nstaates der Europäischen Union, eines anderen\nspätestens vier Monate, nachdem der zuständi-\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-\ngen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-\npäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-\ngen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.\nstaates ist, dem Deutschland und die Europä-\nDie Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antrag-\nische Gemeinschaft oder Deutschland und die\nsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Vorausset-\nEuropäische Union vertraglich einen entspre-\nzungen der nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz\nchenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die\noder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist\nApprobation zu erteilen, wenn\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“\n1. er über einen Ausbildungsnachweis als Apo-\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2\ntheker verfügt, der in einem anderen als den              Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2\ngenannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,\nbis 4 und 6“ ersetzt.\n2. ein anderer der genannten Staaten diesen                e) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nAusbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-\nkannt hat,                                                „6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,\num feststellen zu können, ob die Ausbildung\n3. er über eine dreijährige Berufserfahrung als                   wesentliche Unterschiede gegenüber der\nApotheker im Hoheitsgebiet des Staates ver-                   Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz\nfügt, der nach Nummer 2 den Ausbildungs-                      und in der Rechtsverordnung nach § 5 Ab-\nnachweis anerkannt hat,                                       satz 1 geregelt ist,“.\n4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung          2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Nummer 3 bescheinigt und                          a) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 2“ durch\n5. die Ausbildung keine wesentlichen Unter-                   die Angabe „Absatz 2, 2a“ ersetzt.\nschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,             b) Folgender Satz wird angefügt:\ndie in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-\n„Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2\nnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.“\nund Absatz 2a erteilte Approbation kann zurück-\nWesentliche Unterschiede nach Nummer 5 liegen                 genommen werden, wenn die nachzuweisende\nvor, wenn                                                     Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unter-","988               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die                staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1\nin diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung                  Satz 7 gilt entsprechend.\nnach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Aus-                 (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1\nübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbe-                 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-\nreich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse               lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats\nund Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch-               der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nlich nicht nachgewiesen worden sind.“                         staates des Abkommens über den Europäischen\n3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,\na) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       dem Deutschland und die Europäische Gemein-\nschaft oder Deutschland und die Europäische\n„2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1              Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-\nNummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4               anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu\nAbsatz 2a erfüllt,“.                                     erteilen, wenn\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt\n„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-                  verfügen, der in einem anderen als den ge-\ngen eines Vertragsstaates des Europäischen                        nannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,\nWirtschaftsraums, die über einen Ausbildungs-                 2. ein anderer der genannten Staaten diesen\nnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht er-                   Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-\nteilt.“                                                           kannt hat,\n4. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“               3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als\ndie Angabe „und 2a“ eingefügt.                                       Arzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen,\nder nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis\nArtikel 5                                     anerkannt hat,\nÄnderung der Bundesärzteordnung                          4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-                        nach Nummer 3 bescheinigt und\nkanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),                  5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter-\ndie zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli                   schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,\n2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie                    die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-\nfolgt geändert:                                                         nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5\na) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                   liegen vor, wenn\nund 2a ersetzt:                                               1. die von den Antragstellern nachgewiesene\n„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1                Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter\nNummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des                  der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-\nAbsatzes 2a und des § 14b die Approbation als                     dauer liegt,\nArzt zu erteilen, wenn der Antragsteller                      2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf\n1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses                     Fächer bezieht, die sich wesentlich von der\nGesetzes abgeschlossene Ausbildung für die                    deutschen Ausbildung unterscheiden, oder\nAusübung des ärztlichen Berufs erworben hat               3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle-\nund die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-                 mentierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-\ndes gegeben ist oder                                          kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil\n2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-                  dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                     einer besonderen Ausbildung besteht, die\nbis zum Abschluss des Hochschulstudiums                       nach der deutschen Ausbildung gefordert wird\ndurchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän-               und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-\ndig abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach                  lich von denen unterscheiden, die von dem\nMaßgabe der Vorschriften der Rechtsverord-                    Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den\nnung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 oder mit einer                  die Antragsteller vorlegen.\nTätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10             Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-\nAbsatz 5 abgeschlossen hat und die Gleich-                ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für\nwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben                 die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung\nist.                                                      der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes               bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich\nnicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis-               Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche\nstand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis-              Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-\nstand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung                 weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden\ndes Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen                 können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer\noder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er-             ärztlichen Berufspraxis erworben haben, müssen\nforderlichen Unterlagen und Nachweise aus                     sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und\nGründen, die nicht in der Person der Antragsteller            Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-\nliegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-                rufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis\nnen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer                ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die\nPrüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der                 sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                 989\nschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen          6. § 14b wird wie folgt geändert:\nder Berufspraxis erworben, ist es nicht entschei-        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ndend, in welchem Staat die Antragsteller berufs-\ntätig waren. Über die Feststellung der wesent-           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nlichen Unterschiede ist den Antragstellern spä-                „(2) Für Antragsteller, für die Absatz 1 gilt und\ntestens vier Monate, nachdem der zuständigen                die die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-\nBehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,           nahme der geforderten Dauer der Berufserfah-\nein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die           rung erfüllen, gilt § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 ent-\nSätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstel-           sprechend.“\nler nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzun-\ngen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teil-                                  Artikel 6\nweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2\nÄnderung des\nSatz 3 bis 5 anzuwenden.“\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\nSatz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987\nbis 4 und 6“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\nc) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:             nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geän-\n„6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,      dert worden ist, wird wie folgt geändert:\num feststellen zu können, ob die Ausbildung       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nwesentliche Unterschiede gegenüber der\nAusbildung aufweist, die in diesem Gesetz            a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nund in der Rechtsverordnung nach § 4 Ab-                und 2a ersetzt:\nsatz 1 geregelt ist,“.                                     „(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des\nAbsatzes 2a und des § 20a die Approbation als\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3“               Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 2, 2a oder 3“ er-\nsetzt.                                                      1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes abgeschlossene Ausbildung für die\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben\n„Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Ab-                    hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-\nsatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenom-                   standes gegeben ist oder\nmen werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-\n2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-\ndung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ngegenüber der in diesem Gesetz und in der\nbis zum Abschluss des Hochschulstudiums\nRechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten\ndurchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän-\nAusbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-\ndig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung\nübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich\nmit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis\ndieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und\nnach § 13 Absatz 4 abgeschlossen hat und\nFähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nnicht nachgewiesen worden sind.“\ngegeben ist.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis-\n„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-            stand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis-\ngen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,            stand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                 des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-              oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er-\nnes Vertragsstaates, dem Deutschland und die                forderlichen Unterlagen und Nachweise aus\nEuropäische Gemeinschaft oder Deutschland                   Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller\nund die Europäische Union vertraglich einen ent-            liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-\nsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,                nen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer\ndie über einen Ausbildungsnachweis aus diesen               Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der\nStaaten verfügen, nicht erteilt. § 8 bleibt unbe-           staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1\nrührt.“                                                     Satz 7 gilt entsprechend.\nb) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1\n„2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1            Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-\nNummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3              lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats\nAbsatz 2a erfüllt,“.                                    der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen\n4. In § 10b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe                  Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,\n„§ 14b“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.                       dem Deutschland und die Europäische Gemein-\n5. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Ver-             schaft oder Deutschland und die Europäische\nbindung mit Satz 2, 4 und 6, Abs. 2, 3“ durch die              Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-\nWörter „in Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Absatz 2,           anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu\n2a, 3“ ersetzt.                                                erteilen, wenn","990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahn-               in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzu-\narzt verfügen, der in einem anderen als den               wenden.“\ngenannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2\n2. ein anderer der genannten Staaten diesen                   Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2\nAusbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-                   bis 4 und 6“ ersetzt.\nkannt hat,\nc) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als\nZahnarzt im Hoheitsgebiet des Staates verfü-              „6. im Falle von Absatz 2a zusätzliche Nach-\ngen, der nach Nummer 2 den Ausbildungs-                       weise, um feststellen zu können, ob die Aus-\nnachweis anerkannt hat,                                       bildung wesentliche Unterschiede gegenüber\nder Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz\n4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung                    und in der Rechtsverordnung nach § 3 Ab-\nnach Nummer 3 bescheinigt und                                 satz 1 geregelt ist,“.\n5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter-            2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,\ndie in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-          a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3“\nnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.                      durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3“ er-\nsetzt.\nWesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5\nliegen vor, wenn                                           b) Folgender Satz wird angefügt:\n1. die von den Antragstellern nachgewiesene                   „Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Ab-\nAusbildungsdauer mindestens ein Jahr unter                satz 5 erteilte Approbation kann zurückgenom-\nder in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-              men werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-\ndauer liegt,                                              dung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede\n2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf                  gegenüber der in diesem Gesetz und in der\nFächer bezieht, die sich wesentlich von der               Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten\ndeutschen Ausbildung unterscheiden, oder                  Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-\nübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbe-\n3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere                 reich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse\nreglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-           und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch-\nkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil           lich nicht nachgewiesen worden sind.“\ndieses Berufs sind, und dieser Unterschied in\neiner besonderen Ausbildung besteht, die            3. § 13 wird wie folgt geändert:\nnach der deutschen Ausbildung gefordert wird           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-\nlich von denen unterscheiden, die von dem                 „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-\nAusbildungsnachweis abgedeckt werden, den                 gen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,\ndie Antragsteller vorlegen.                               eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nFächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-\neines Vertragsstaates, dem Deutschland und die\nren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für\nEuropäische Gemeinschaft oder Deutschland und\ndie Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung\ndie Europäische Union vertraglich einen entspre-\nder Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-\nchenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die\nbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich\nüber einen Ausbildungsnachweis aus diesen\nDauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche\nStaaten verfügen, nicht erteilt. § 7a bleibt unbe-\nUnterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-\nrührt.“\nweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden\nkönnen, die die Antragsteller im Rahmen ihrer              b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzahnärztlichen Berufspraxis erworben haben,\nmüssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-               „2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Aus-                      Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3\nübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich                      Absatz 2a erfüllt,“.\nsind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungs-          4. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestell-        „§ 20a“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.\nten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden\nKenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erwor-            5. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ver-\nben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat           bindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3“ durch die Wörter „in\ndie Antragsteller berufstätig waren. Über die              Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3“ er-\nFeststellung der wesentlichen Unterschiede ist             setzt.\nden Antragstellern spätestens vier Monate, nach-        6. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndem der zuständigen Behörde alle erforderlichen\nUnterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Be-             „(5) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1\nscheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten ent-          bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-\nsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Num-               gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-\nmer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1                 rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7\nNummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen;         entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                 991\nArtikel 7                                   nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwes-\nÄnderung des Krankenpflegegesetzes                         ter oder des Krankenpflegers sind, die für die all-\ngemeine Pflege verantwortlich sind, und sich auf\nDas Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I                 Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von\nS. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes                  denen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-\nvom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden                   nachweis abgedeckt werden, den die Antragstel-\nist, wird wie folgt geändert:                                         ler vorlegen.\n1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nThemenbereiche unterscheiden sich wesentlich,\nund 3a ersetzt:\nwenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-\n„(3) Vorbehaltlich der Absätze 3a bis 6 und des             zung für die Ausübung des Berufs ist und die Aus-\n§ 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die-          bildung der Antragsteller gegenüber der deutschen\nses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-                  Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich\ndung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-                   Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil-\nmer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-              dung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede\nstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des              festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch\nAusbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich-              Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die\nwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich-               Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kran-\nwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,                  kenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-\nwenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes-                meine Pflege verantwortlich sind, erworben haben,\nsenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich               müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-\nist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-              nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung\nweise aus Gründen, die nicht in der Person der An-             des Berufs in der Gesundheits- und Krankenpflege\ntragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden          erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen\nkönnen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer              höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder\nPrüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli-         eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die\nchen Abschlussprüfung bezieht.                                 festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.\n(3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-           Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis er-\nnes anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirt-             worben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat\nschaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 1             die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller\nAbsatz 1 Nummer 1 beantragen, gilt die Vorausset-              haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn                 gang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die\nFeststellung der wesentlichen Unterschiede ist den\n1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Kranken-\nAntragstellern spätestens vier Monate nachdem der\nschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-\nzuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen\nmeine Pflege verantwortlich sind, verfügen und\nvorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu ertei-\ndieser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der\nlen. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für An-\nnicht Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\ntragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1\nschaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,\nNummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz\n2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-            oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Ab-\nschaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis                   satz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.“\nnach Nummer 1 anerkannt hat,\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der\nallgemeinen Pflege im Hoheitsgebiet des Ver-               a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3\ntragsstaates verfügen, der den Ausbildungsnach-               Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.\nweis nach Nummer 2 anerkannt hat,                          b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung                       „(6) Für Antragsteller, für die einer der\nnach Nummer 3 bescheinigt und                                 Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten\n5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede                Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten\ngegenüber der Ausbildung aufweist, die in die-                Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Ab-\nsem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-                   satz 3a Satz 2 bis 8 entsprechend.“\nfungsverordnung für die Berufe in der Kranken-\npflege geregelt ist.                                                             Artikel 8\nWesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5                         Änderung des Hebammengesetzes\nliegen vor, wenn                                              Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I\n1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-           S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in         25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) geändert worden\ndiesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer              ist, wird wie folgt geändert:\nliegt,                                                 1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\n2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The-              und 2a ersetzt:\nmenbereiche bezieht, die sich wesentlich von                  „(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des\nder deutschen Ausbildung unterscheiden, oder               § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die-\n3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers              ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-\neine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten um-           dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-\nfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller             mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-","992              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des             amme oder Entbindungspfleger erworben haben,\nAusbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich-             müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-\nwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich-              nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung\nwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,                 des Berufs der Hebamme oder des Entbindungs-\nwenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes-               pflegers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch\nsenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich              einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-             oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich\nweise aus Gründen, die nicht in der Person der An-            auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede be-\ntragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden         zieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspra-\nkönnen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer             xis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem\nPrüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli-        Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die An-\nchen Abschlussprüfung bezieht.                                tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-\n(2a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige              sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.\neines anderen Vertragsstaates des Europäischen                Über die Feststellung der wesentlichen Unter-\nWirtschaftsraumes sind, und die eine Erlaubnis nach           schiede ist den Antragstellern spätestens vier Mona-\n§ 1 Absatz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des           te, nachdem der zuständigen Behörde alle erforder-\nAbsatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn                         lichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger\nBescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten ent-\n1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Heb-                sprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1,\namme oder Entbindungspfleger verfügen, der in             die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5\neinem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europä-          ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist\nischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausge-          Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“\nstellt wurde,\n2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 2\n2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nAbs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.\nschaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis\nnach Nummer 1 anerkannt hat,                           3. § 28 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Heb-            „(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1\namme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet             bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-\ndes Vertragsstaates verfügen, der den Ausbil-             gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-\ndungsnachweis nach Nummer 2 anerkannt hat,                rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 8\n4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung                entsprechend.“\nnach Nummer 3 bescheinigt und\nArtikel 9\n5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede\ngegenüber der Ausbildung aufweist, die in die-          Änderung der Approbationsordnung für Apotheker\nsem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-               § 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom\nfungsverordnung für Hebammen und Entbin-               19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2\ndungspfleger geregelt ist.                             des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)\nWesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nliegen vor, wenn                                           1. In Absatz 2 Satz 1 werden vor der Angabe „oder 3“\n1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-              ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.\nbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in         2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2\ndiesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer                 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4\nliegt,                                                    Absatz 1d und 2a“ ersetzt.\n2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer\nbezieht, die sich wesentlich von der deutschen                                 Artikel 10\nAusbildung unterscheiden, oder\nÄnderung der Approbationsordnung für Ärzte\n3. der Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-\npflegers eine oder mehrere reglementierte Tätig-          § 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni\nkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag-      2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 7 des\nsteller nicht Bestandteil des Berufs der Hebamme       Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert\noder des Entbindungspflegers sind, und sich auf        worden ist, wird wie folgt geändert:\nFächer bezieht, die sich wesentlich von denen          1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“\nunterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-               die Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.\nweis abgedeckt werden, den die Antragsteller\n2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2\nvorlegen.\nSatz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 3\nFächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren              Absatz 2a oder § 14b Absatz 2“ ersetzt.\nKenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die\nAusübung des Berufs ist und die Ausbildung der An-                                 Artikel 11\ntragsteller bedeutende Abweichungen hinsichtlich\nDauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil-           Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte\ndung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede                § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der\nfestgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nKenntnisse ausgeglichen werden können, die die             2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\nAntragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb-        letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                 993\n2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie                   Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20\nfolgt geändert:                                                        Absatz 4 oder Absatz 5, oder entgegen § 24\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“                    Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer\ndie Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.                                Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leis-\ntungsbewertungsprüfung durchführt oder eine\n2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2                    Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder“.\nSatz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2\nAbsatz 2a oder § 20a Absatz 5“ ersetzt.                     3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12                                 a) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“\ndie Angabe „Satz 4“ eingefügt.\nÄnderung des Medizinproduktegesetzes\nDas Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-                b) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 37\nkanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),                    Abs. 1,“ die Angabe „2a,“ eingefügt.\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie                                    Artikel 13\nfolgt geändert:\n(entfallen)\n1. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“\ngestrichen.\nArtikel 14\n2. § 41 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Num-\nmer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Ver-            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nbindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 oder            in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts ande-\n§ 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4              res bestimmt ist.\nmit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klini-\nsche Prüfung durchführt oder eine klinische Prü-           (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom\nfung fortsetzt,                                         1. Januar 2010 in Kraft.\n5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Ab-             (3) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nsatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder           2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juli 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nPeter Müller\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler"]}