{"id":"bgbl1-2010-39-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":39,"date":"2010-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_39.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts","law_date":"2010-07-24T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010              977\nGesetz\nzur Einführung einer\nMusterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,\nzur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucher-\ndarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts\nVom 24. Juli 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  holt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von\nsen:                                                               § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der An-\ngaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in\nArtikel 1                                 Textform darauf hinzuweisen, dass die Wider-\nÄnderung des                                  rufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nach-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                            geholten Angaben beginnt.“\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-          5. § 494 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz                 buche“ die Wörter „für den Verbraucherdar-\nvom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert                  lehensvertrag“ eingefügt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2\n„Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufs-\nAbschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:\nfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer\n„Untertitel 2                             diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.“\nVermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“.         6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                   „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe,\n3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     dass\n„(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbun-          1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflicht-\ndenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4             angaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Ein-\nentsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen                führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nanzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem               buche treten,\nZusammenhang mit dem Verbraucherdarlehens-                  2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt\nvertrag geschlossen hat.“\na) vor Vertragsschluss und\n4. § 492 wird wie folgt geändert:\nb) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtan-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die                      gaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und\nWörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag\nvorgeschriebenen“ eingefügt.                             3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346\nAbsatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwen-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           dungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber\n„(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Ab-            an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zu-\nsatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie             rückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zwei-\nnach wirksamem Vertragsschluss oder in den                  ter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Dar-\nFällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültig-               lehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.\nwerden des Vertrags in Textform nachgeholt\n§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzu-\nwerden. Hat das Fehlen von Angaben nach Ab-\nwenden.“\nsatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen\ngemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 ge-          7. In § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die\nführt, kann die Nachholung der Angaben nur da-           Wörter „weniger als ein Jahr beträgt“ durch die\ndurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die             Wörter „ein Jahr nicht übersteigt“ ersetzt.\nnach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des       8. § 508 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der\nDarlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der              a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1“ durch\nNachholung der Angaben eine der in § 355 Ab-                die Angabe „§ 498 Satz 1“ ersetzt.\nsatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten.             b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2“ durch\nWerden Angaben nach diesem Absatz nachge-                   die Angabe „§ 358 Absatz 3“ ersetzt.","978                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Un-             bb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3\ntertitel 2 wird wie folgt gefasst:                                  bis 5, Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\n„Untertitel 2                                 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nVermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“.             d) § 11 wird wie folgt geändert:\n10. In § 655a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe                   aa) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 6“\n„§ 13“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.                             durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ ersetzt.\n11. § 655b wird wie folgt geändert:                                  bb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abs. 1\na) Der Überschrift werden die Wörter „bei einem                     Nr. 3 bis 6,“ die Angabe „10 sowie“ eingefügt.\nVertrag mit einem Verbraucher“ angefügt.                  e) § 12 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils               aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nnach dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag“                     angefügt:\ndie Wörter „mit einem Verbraucher“ eingefügt.\n„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag\n12. In § 655d Satz 3 wird die Angabe „Artikel 247 § 13                   eine Vertragsklausel in hervorgehobener und\nAbs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 247 § 13 Ab-                deutlich gestalteter Form, die dem Muster in\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                    Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbun-\n13. § 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              denen Verträgen sowie Geschäften gemäß\n„(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen                   § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nVerbrauchern in diesem Untertitel gleich.“                          buchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\ngestellten Anforderungen. Dies gilt bei Verträ-\nArtikel 2                                     gen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe\nnur, wenn die Informationen dem im Einzelfall\nÄnderung des                                     vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der\nEinführungsgesetzes                                 Darlehensgeber darf unter Beachtung von\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                               Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-                      Muster abweichen.“\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-                   bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-                   Nr. 3“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 3“ er-\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September                     setzt.\n2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                   f) § 13 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 247 wird wie folgt geändert:                              aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       „(2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag\n„Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen                   im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Ge-\ngelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermitt-                   setzbuchs mit einem Verbraucher abge-\nlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fas-                    schlossen, so hat der Darlehensvermittler\nsung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrau-                      den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss\ncherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der              des Darlehensvermittlungsvertrags in Text-\nZahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung                    form zu unterrichten über\nder Vorschriften über das Widerrufs- und Rück-                    1. die Höhe einer vom Verbraucher verlang-\ngaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)                        ten Vergütung,\nals erfüllt.“\n2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von\nb) Dem § 6 Absatz 2 werden die folgenden Sätze                          einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie ge-\nangefügt:                                                            gebenenfalls dessen Höhe,\n„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine\n3. den Umfang seiner Befugnisse, insbeson-\nVertragsklausel in hervorgehobener und deutlich\ndere, ob er ausschließlich für einen oder\ngestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-\nmehrere bestimmte Darlehensgeber oder\nspricht, genügt diese den Anforderungen der\nunabhängig tätig wird, und\nSätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Be-\nachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße                     4. gegebenenfalls weitere vom Verbraucher\nvon dem Muster abweichen.“                                           verlangte Nebenentgelte sowie deren Hö-\nc) § 10 wird wie folgt geändert:                                        he, soweit diese zum Zeitpunkt der Unter-\nrichtung bekannt ist, andernfalls einen\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Höchstbetrag.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die                   Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im\nAngabe „§§ 3 und 6“ durch die Angabe                   Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetz-\n„§§ 3, 4 und 6“ ersetzt.                               buchs ausschließlich mit einem Dritten abge-\nbbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die                      schlossen, so hat der Darlehensvermittler den\nWörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11                 Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines\nund 16, Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab-              vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1\nsatz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16,                  in Textform über die Einzelheiten gemäß\nAbsatz 3 und 4“ ersetzt.                               Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                   979\nbb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbrau-              bung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266\ncherdarlehensvertrags“ durch die Wörter                 vom 9.10.2009, S. 11)“ eingefügt.\n„Vertrags im Sinne von Absatz 1“ ersetzt.\ncc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                                   Artikel 4\n„(4) Wirbt der Darlehensvermittler gegen-                    Änderung der Preisangabenverordnung\nüber einem Verbraucher für den Abschluss                   Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-\neines Verbraucherdarlehensvertrags oder ei-             kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),\nnes Vertrags über eine entgeltliche Finanzie-           die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli\nrungshilfe, so hat er hierbei die Angaben nach          2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen.“                folgt geändert:\n2. Artikel 248 wird wie folgt geändert:                            1. In § 6 werden die Absätze 7 und 8 die Absätze 6\na) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die                   und 7.\nAngabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-             2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“\nb) In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe                          durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.\n„Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ er-\nsetzt.                                                          b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5\noder 8“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 5\n3. Anlage 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:                             oder 7“ ersetzt.\na) Nach den Wörtern „Kosten im Zusammenhang                        c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 7“ durch\nmit dem Kredit“ wird der Spaltentrennstrich ge-                    die Angabe „§ 6 Absatz 6“ ersetzt.\nlöscht.\n3. In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 wer-\nb) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte               den die Wörter „eine Dezimalstelle“ durch die Wörter\ndie Wörter „ausbleibende Zahlungen“ durch die                   „zwei Dezimalstellen“ ersetzt.\nWörter „verspätete Zahlungen“ ersetzt.\n4. In Ziffer I Buchstabe d Satz 2 der Anlage zu § 6 wird\n4. In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in\ndas Wort „ersten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.\nder rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlun-\ngen“ durch die Wörter „verspätete Zahlungen“ er-\nArtikel 5\nsetzt.\nÄnderung\n5. Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Gesetz\ndes Gesetzes zur Einführung\nwird angefügt.\nvon Kapitalanleger-Musterverfahren\nArtikel 3                                    In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung\nvon Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August\nÄnderung des Unterlassungsklagengesetzes\n2005 (BGBl. I S. 2437, 3095), das zuletzt durch Arti-\nIn § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungskla-                 kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\ngengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  S. 3416) geändert worden ist, wird die Angabe „2010“\n27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt               durch die Angabe „2012“ ersetzt.\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2355) geändert worden ist, werden nach dem Wort                                             Artikel 6\n„Gesetzbuchs“ die Wörter „und der Verordnung (EG)\nNr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des                                             Inkrafttreten\nRates vom 16. September 2009 über grenzüberschrei-                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhe-                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juli 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nPeter Müller\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r","980                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 5\nAnlage 6\n(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)\nMuster\nfür eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge\nWiderrufsinformation\nWiderrufsrecht\nDer Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-\nden in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen 1 . Die Frist beginnt nach Abschluss des Ver-\ntrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B.\nAngabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) er-\nhalten hat 2 . Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darle-\nhensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimm-\nten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift\nseines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Un-\nterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtanga-\nben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt\ndann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den\nBeginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-\ndung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 3\n4\n4a\n4b\n4c\nWiderrufsfolgen\nDer Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde,\nzurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens\nden vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.\nFür den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des\nDarlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 5 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich ent-\nsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 6 7\n8\n8a\n8b\n8c\n8d\n8e\n8f\nGestaltungshinweise\n1  Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen betreffend die Überlassung von Sachen ist hier Folgendes einzufügen:\n„ ; wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird, kann er den Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklären“.\n2  Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Absatz 1 Satz 1 BGB) ist hier Folgendes einzufügen:\n„ , aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3\nEGBGB erfüllt hat“.\n3  Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-\nden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an\nden Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010                          981\n4  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise          4a , 4b  oder   4c  sind hier folgende Unterüberschrift und folgender Hinweis ein-\nzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“\n„Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde,\nsteht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.“\n4a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:\na) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„ – Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-\ndenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.\n– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit\nwirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für\ndie Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und die\nhierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“\nb) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„ – Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Darle-\nhensvertrag nicht mehr gebunden.“\n4b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Ware oder Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehens-\nvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB\nerfüllt (angegebenes Geschäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:\n„ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]\n(im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-\nschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n4c Bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359a Absatz 2 BGB\nin Verbindung mit Artikel 247 § 8 EGBGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß\n§ 358 BGB erfüllt und der nicht den durch das Darlehen finanzierten Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat,\nkann hier Folgendes eingefügt werden:\n„ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf\ndes Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des Vertrags über eine Zusatzleistung] (im Folgenden: Vertrag\nüber eine Zusatzleistung)** nicht mehr gebunden, wenn der [einsetzen***: Vertrag über eine Zusatzleistung] in unmittel-\nbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.“\n5  Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.\n6  Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen:\n„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er\nnur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der\nVertragszins.“\n7  Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halb-\nsatz 1 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes\neinzufügen:\n„ – Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber\nöffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“\n8  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise         8a , 8b ,  8c , 8d , 8e  oder   8f ist hier als Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\nDies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe betreffend die Überlassung einer Sache ausschließlich der\nHinweis 8c verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.\nLiegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-\ntungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hin-\nweise erfolgen.\n8a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das\nnicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:\n„ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/oder das angegebene Geschäft] ein\nWiderrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags und/oder des angege-\nbenen Geschäfts] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des\nDarlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“\n8b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat oder bei\neinem Vertrag über eine Zusatzleistung, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes\neinzufügen:\n„ – Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/\noder den Vertrag über eine Zusatzleistung] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen\nzurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“","982                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010\n8c    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine ent-\ngeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sowie bei einem Vertrag über eine\nZusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist\nhier folgender Unterabsatz einzufügen:\n„ – Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden.\nDie Kosten der Rücksendung hat der Darlehensnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im [einsetzen***: verbun-\ndenen Vertrag und/oder Vertrag über eine Zusatzleistung] wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen\nwerden beim Darlehensnehmer abgeholt.“\nDer zweite Satz („Die Kosten der Rücksendung …“) entfällt, wenn ein weiterer Vertrag nicht vorliegt.\nDer Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:\n„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des Vertrags über eine Zusatzleistung\noder einsetzen: Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in\nverschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Ver-\nschlechterung der überlassenen Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen\nwäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungs-\ngemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum\nin Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“\n8d    Bei einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB ist hier Folgendes einzufügen:\n„ – Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen:*** angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nut-\nzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“\n8e    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das\nnicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem vom Darlehensgeber finanzierten Vertrag über\neine Zusatzleistung, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:\n„ – Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist\noder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Fol-\ngendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:\ndem verbundenen Vertrag und/oder dem angegebenen Geschäft und/oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung] bereits\nzugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in\ndie Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“\nDieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag\nist.\n8f   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier\nfolgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:\n„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“\n„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine\nLeistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte\nEntgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die\nzwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen\nwurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung\ndes Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“\nDieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als\n200 Euro beträgt.\n* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der\njeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Be-\nzeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnun-\ngen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpassungs-\npflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB bleibt unberührt.\n** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.\n*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im\nWeiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angege-\nbenes Geschäft, Vertrag über eine Zusatzleistung) erfolgen."]}