{"id":"bgbl1-2010-38-7","kind":"bgbl1","year":2010,"number":38,"date":"2010-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/38#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_38.pdf#page=26","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung","law_date":"2010-07-19T00:00:00Z","page":968,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["968               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung\nVom 19. Juli 2010\nAuf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches                        und von mehr als einem Jahr und eventuelle\nSozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die                     Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenomme-\nSozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                     ner Wertberichtigungen;\nchung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973)\nb) die Darstellung der Werte und die Entwicklung\nin Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften\ndes Anlagevermögens in einem Anlagengitter\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-\nsowie die angewandten Abschreibungssätze;\nsicherung –, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des\nGesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert               c) aufgenommene Darlehen;\nworden ist, und mit § 143d Absatz 2 des Siebten Bu-\nches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche-                 d) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, ge-\nrung –, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes                      trennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und\nvom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt                      von mehr als einem Jahr;\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                          e) der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem\nJahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten;\nArtikel 1                                     gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des\nDie Verordnung über das Haushaltswesen in der                       Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr\nSozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I                      Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014;\nS. 3147), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli             f) die Rückstellungen für Altersversorgungsver-\n2009 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie                   pflichtungen, das angewandte versicherungs-\nfolgt geändert:                                                        mathematische Berechnungsverfahren sowie\n1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:                           die grundlegenden Annahmen der Berechnung\n„§ 29a                                     und der abweichende Barwert der Altersver-\nsorgungsverpflichtungen, sofern der in der\nAnhang zur                                    Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag\nJahresrechnung der Krankenversicherung                       am Stichtag für die Jahresrechnung vom Bar-\n(1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Ver-                 wert der Altersversorgungsverpflichtungen ab-\nbände haben als Teil der Jahresrechnung einen An-                   weicht;\nhang zu erstellen.\ng) der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von\n(2) In den Anhang sind diejenigen Angaben auf-                   Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarun-\nzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung                    gen sowie die Maßnahmen für die durchge-\nerforderlich sind, um eine realistische Beurteilung                 führte Insolvenzsicherung beziehungsweise die\nder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermög-                   schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung\nlichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben                    der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba-\nzum Krankenversicherungsträger oder Verband nach                    rungen;\nfolgenden Abschnitten untergliedert:\nh) Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus\n1. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungs-\nGründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in\nmethoden, insbesondere\nder Vermögensrechnung zusammengefasst\na) die angewandten Bilanzierungs- und Bewer-                    worden sind;\ntungsmethoden;\ni) sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe\nb) Abweichungen von vorgeschriebenen oder                       sowie eine Beurteilung des Risikos der Inan-\nÄnderungen von angewandten Bilanzierungs-                   spruchnahme;\nund Bewertungsmethoden; Abweichungen\nund Änderungen sind zu begründen; die sich               j) außerordentliche Erträge und Aufwendungen;\ndaraus ergebenden finanziellen Wirkungen\n3. Sonstige Angaben\nsind gesondert darzustellen;\nc) Änderungen der Darstellungsweise in der Jah-              a) nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um\nresrechnung;                                                eine realistische Beurteilung der Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage zu ermöglichen;\n2. Erläuterungen zur Jahresrechnung                                 hierzu zählen auch haftungslose Darlehen;\na) die Begründetheit von Forderungen, soweit sie                dies gilt auch, wenn spätestens bei der Auf-\nnicht bereits auf Grund der Kontenbezeich-                  stellung der Jahresrechnung Sachverhalte be-\nnung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils               kannt werden, die Risiken und Verluste für\ngetrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr                  künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010             969\nb) Beteiligungen an anderen Gesellschaften und         2. § 36 wird wie folgt gefasst:\nUnternehmen mit Angabe der Höhe der Betei-\nligung.                                                                        „§ 36\n(3) Die nähere technische Ausgestaltung des An-                          Anwendungsbestimmung\nhangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2\n§ 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das\nNummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nGeschäftsjahr 2010 anzuwenden.“\nüber das Rechnungswesen in der Sozialversiche-\nrung geregelt.\nArtikel 2\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenver-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.“         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juli 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}