{"id":"bgbl1-2010-38-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":38,"date":"2010-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_38.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen","law_date":"2010-07-19T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["960                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum\nSchutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche\noptische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen*)\nVom 19. Juli 2010\nAuf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset-                                              Abschnitt 2\nzes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1                             Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                            durch künstliche optische Strahlung; Messungen\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 3 Gefährdungsbeurteilung\n§ 4 Messungen und Berechnungen\nArtikel 1                                   § 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter\nVerordnung                                                              Abschnitt 3\nzum Schutz der                                                    Expositionsgrenzwerte für und\nBeschäftigten vor Gefährdungen                                  Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung\ndurch künstliche optische Strahlung                            § 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung\n(Arbeitsschutzverordnung                                § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefähr-\nzu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)                              dungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strah-\nlung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 4\nAbschnitt 1\nUnterweisung der Beschäftigten bei\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen                            Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung;\nBeratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 8 Unterweisung der Beschäftigten\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über                                 Abschnitt 5\nMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der\nArbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen             Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Ar- § 10 Ausnahmen\ntikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom\n27.4.2006, S. 38).                                                     § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010                961\nAbschnitt 1                               (5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige\nAnwendungsbereich                             Werte bei Exposition der Augen oder der Haut durch\nund Begriffsbestimmungen                           künstliche optische Strahlung.\n(6) Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte ist die\n§1                                auf eine Fläche fallende Strahlungsleistung je Flächen-\nAnwendungsbereich                          einheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter.\n(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf-             (7) Bestrahlung ist das Integral der Bestrahlungs-\ntigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen        stärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadrat-\nGefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch            meter.\noptische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.            (8) Strahldichte ist der Strahlungsfluss oder die\nSie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen          Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächenein-\nund der Haut.                                                 heit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Stera-\n(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem        diant.\nBundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in\n(9) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrah-\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte von künst-\nordnungen entsprechende Rechtsvorschriften beste-\nlicher optischer Strahlung, der Beschäftigte ausgesetzt\nhen.\nsind.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\n(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand\nBeschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Ge-\nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-\nfährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch\nweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme\nkünstliche optische Strahlung bestehen, Ausnahmen\nzum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Be-\nvon den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, so-\nschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-\nweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, ins-\nmung des Standes der Technik sind insbesondere ver-\nbesondere für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfül-\ngleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-\nlung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundes-\nsen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt\nrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig\nworden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die\nfestzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheits-\nArbeitsmedizin und Arbeitshygiene.\nschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf\nandere Weise gewährleistet werden können.                        (11) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und\nSchüler, Studierende und sonstige in Ausbildungsein-\n§2                                richtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten\nBegriffsbestimmungen                        künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, gleich.\n(1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische\nAbschnitt 2\nStrahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer\nbis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung                               Ermittlung\nwird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare                         und Bewertung der\nStrahlung und Infrarotstrahlung:                                     Gefährdungen durch künstliche\n1. Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im             optische Strahlung; Messungen\nWellenlängenbereich von 100 bis 400 Nanometer\n(UV-Strahlung); das Spektrum der UV-Strahlung wird                                     §3\nunterteilt in UV-A-Strahlung (315 bis 400 Nano-                            Gefährdungsbeurteilung\nmeter), UV-B-Strahlung (280 bis 315 Nanometer)\nund UV-C-Strahlung (100 bis 280 Nanometer);                  (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach\n§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-\n2. sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im          nächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung\nWellenlängenbereich von 380 bis 780 Nanometer;            am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftre-\n3. Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im            ten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehen-\nWellenlängenbereich von 780 Nanometer bis 1 Milli-        den Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit\nmeter (IR-Strahlung); das Spektrum der IR-Strahlung       der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden\nwird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1 400 Na-      Expositionen durch künstliche optische Strahlung am\nnometer), IR-B-Strahlung (1 400 bis 3 000 Nano-           Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Be-\nmeter) und IR-C-Strahlung (3 000 Nanometer bis            schäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben,\n1 Millimeter).                                            wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten\n(2) Künstliche optische Strahlung im Sinne dieser          werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen\nVerordnung ist jede optische Strahlung, die von künst-        Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer\nlichen Strahlungsquellen ausgeht.                             der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer\nohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt\n(3) Laserstrahlung ist durch einen Laser erzeugte          sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenz-\nkohärente optische Strahlung. Laser sind Geräte oder          werte nach § 6 eingehalten werden, hat er den Umfang\nEinrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von               der Exposition durch Berechnungen oder Messungen\nkohärenter optischer Strahlung.                               nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis\n(4) Inkohärente künstliche optische Strahlung ist          der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber\njede künstliche optische Strahlung außer Laserstrah-          Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest-\nlung.                                                         zulegen.","962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\n(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1           sprechende Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzube-\nist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:                wahren.\n1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künst-\nliche optische Strahlung,                                                            §4\n2. der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen                     Messungen und Berechnungen\nStrahlung,                                                  (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Mes-\n3. die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte,              sungen und Berechnungen nach dem Stand der Tech-\nnik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu\n4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicher-         müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell er-\nheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten        forderliche Berechnungsverfahren\nGruppen angehören,\n1. den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbe-\n5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und           dingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen\nGesundheit von Beschäftigten, die sich aus dem               optischen Strahlung angepasst sein und\nZusammenwirken von künstlicher optischer Strah-\nlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen       2. geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen\nam Arbeitsplatz ergeben können,                              zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Ent-\nscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expo-\n6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und          sitionsgrenzwerte eingehalten werden.\nGesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch\nBlendung, Brand- und Explosionsgefahr,                      (2) Die durchzuführenden Messungen können auch\neine Stichprobenerhebung umfassen, die für die per-\n7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes      sönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.\nalternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu\neiner geringeren Exposition der Beschäftigten füh-\n§5\nren (Substitutionsprüfung),\nFachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter\n8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorge-\nuntersuchungen sowie hierzu allgemein zugäng-               (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Ge-\nliche, veröffentlichte Informationen,                    fährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berech-\nnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt\n9. die Exposition der Beschäftigten durch künstliche\nwerden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die\noptische Strahlung aus mehreren Quellen,\nentsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig be-\n10. die Herstellerangaben zu optischen Strahlungs-            raten zu lassen.\nquellen und anderen Arbeitsmitteln,\n(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der\n11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und ge-        Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er\ngebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum           nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt,\nEinsatz kommenden Laser nach dem Stand der               einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schrift-\nTechnik,                                                 lich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgrei-\n12. die Klassifizierung von inkohärenten optischen            che Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang\nStrahlungsquellen nach dem Stand der Technik,            nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat fol-\nvon denen vergleichbare Gefährdungen wie bei La-         gende Aufgaben:\nsern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können,          1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durch-\n13. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die             führung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß\nzum Beispiel im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgän-           § 3 Absatz 1 Satz 7;\ngen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturar-          2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern\nbeiten auftreten können.                                     nach Satz 1.\n(3) Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber       Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der\ndie Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die              Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeits-\nerforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Ge-            sicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.\nfährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen\nund gegebenenfalls zu aktualisieren, insbesondere                                   Abschnitt 3\nwenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedin-\nExpositionsgrenzwerte\ngungen dies erforderlich machen. Die Schutzmaßnah-\nfür und Schutzmaßnahmen\nmen sind gegebenenfalls anzupassen.\ngegen künstliche optische Strahlung\n(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung\nunabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Auf-                                        §6\nnahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren,\ndie eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der                              Expositionsgrenzwerte\nDokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen                          für künstliche optische Strahlung\nam Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnah-              (1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente künst-\nmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung            liche optische Strahlung entsprechen den festgelegten\nder Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der             Werten im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG des Eu-\nArbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Messun-        ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April\ngen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren,             2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher-\ndie eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Exposi-        heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-\ntionen durch künstliche ultraviolette Strahlung sind ent-     dung durch physikalische Einwirkungen (künstliche op-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010              963\ntische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-   und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch\nkels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114      Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbots-\nvom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.      zeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden\n(2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung          Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist\nentsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der         für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch\nRichtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments            möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte\nund des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvor-             nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfor-\nschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit           dert; Absatz 1 bleibt unberührt.\nder Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physika-              (4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der\nlische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)          durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschrit-\n(19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1      ten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnah-\nder Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006,        men nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition\nS. 38) in der jeweils geltenden Fassung.                     der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Exposi-\ntionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Ge-\n§7                               fährdungsbeurteilung nach § 3 zu wiederholen, um die\nMaßnahmen zur Vermeidung                       Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln.\nund Verringerung der Gefährdungen von                Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein\nBeschäftigten durch künstliche optische Strahlung           erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.\n(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 7                           Abschnitt 4\nfestgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der\nTechnik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäf-                              Unterweisung\ntigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu ver-                     der Beschäftigten bei\nringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung               Gefährdungen durch künstliche\nkünstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle         optische Strahlung; Beratung durch\nzu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei          den Ausschuss für Betriebssicherheit\nder Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber\ndafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die                                  §8\nBeschäftigten gemäß § 6 nicht überschritten werden.                      Unterweisung der Beschäftigten\nTechnische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringe-\n(1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch\nrung der künstlichen optischen Strahlung haben Vor-\nkünstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt\nrang vor organisatorischen und individuellen Maßnah-\nder Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäf-\nmen. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu\ntigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergeb-\nverwenden, wenn technische und organisatorische\nnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die\nMaßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar\nAufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden\nsind.\nGefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der\n(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-           Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen,\nbesondere:                                                   mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen\n1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition       Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die\nder Beschäftigten durch künstliche optische Strah-       Unterweisung muss mindestens folgende Informatio-\nlung verringern,                                         nen enthalten:\n2. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in gerin-     1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,\ngerem Maße künstliche optische Strahlung emittie-        2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung\nren,                                                         oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-\n3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Expo-               sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,\nsition der Beschäftigten durch künstliche optische       3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,\nStrahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von\nVerriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder           4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen\nvergleichbaren Sicherheitseinrichtungen,                     mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewer-\ntung der damit verbundenen möglichen Gefährdun-\n4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze            gen und gesundheitlichen Folgen,\nund Anlagen,\n5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Mini-\n5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeits-               mierung der Gefährdung auf Grund der Exposition\nstätten und Arbeitsplätze,                                   durch künstliche optische Strahlung,\n6. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von             6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen\nAusmaß und Dauer der Exposition,                             Schutzausrüstung.\n7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen         Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten\nSchutzausrüstung,                                        verständlichen Form und Sprache erfolgen.\n8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstel-           (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die\nlerangaben.                                              Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung\n(3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kenn-          überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,\nzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für             dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch\nkünstliche optische Strahlung überschritten werden           beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch\nkönnen. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar            über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-","964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\ntersuchungen zu informieren und darüber, unter wel-          1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tä-\nchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben.               tigkeit aufnehmen lässt,\nDie Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach\n2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefähr-\nAbsatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitge-\ndungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder\nber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur ar-\nnicht rechtzeitig dokumentiert,\nbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.\n3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\n§9                                    eine Messung oder eine Berechnung nach dem\nStand der Technik durchgeführt wird,\nBeratung durch\nden Ausschuss für Betriebssicherheit                4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\ndie Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\ndie Berechnungen von fachkundigen Personen\nin allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheits-\ndurchgeführt werden,\nschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch\nden Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsver-          5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen sachkundigen\nordnung beraten. § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebs-               Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,\nsicherheitsverordnung gilt entsprechend.                     6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich\nnicht kennzeichnet,\nAbschnitt 5\n7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich\nAusnahmen; Straftaten                               nicht abgrenzt,\nund Ordnungswidrigkeiten\n8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht\n§ 10                                   oder nicht rechtzeitig durchführt oder\nAusnahmen                              9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorge-\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen             schriebenen Weise erhält.\nAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vor-\nschriften des § 7 zulassen, wenn die Durchführung der           (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-\nVorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen        liche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Be-\nHärte führen würde und die Abweichung mit dem                schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-\nSchutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Aus-           beitsschutzgesetzes strafbar.\nnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden\nwerden, die unter Berücksichtigung der besonderen                                     Artikel 2\nUmstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die\nÄnderung der Verordnung\nsich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein\nMinimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind                            zur arbeitsmedizinischen Vorsorge\nspätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind             Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge\naufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfer-         vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt\ntigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des          geändert:\nArbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu\n1. In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der\n1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Do-             Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nkumentation,                                                 Nummer 7 angefügt:\n2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die                „7. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche op-\nkünstliche optische Strahlung,                                   tische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Ex-\n3. dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen                 positionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutz-\nStrahlung,                                                       verordnung zu künstlicher optischer Strahlung\nvom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils\n4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten                   geltenden Fassung überschritten werden.“\nund der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen,\norganisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-         2. In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der\nmen,                                                         Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:\n5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der\nBeschäftigten reduziert werden kann, um die                  „3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche opti-\nExpositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan               sche Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expo-\nhierfür.                                                         sitionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzver-\nordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom\n(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch\n19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils gel-\nim Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach an-\ntenden Fassung überschritten werden können.“\nderen Rechtsvorschriften beantragt werden.\n§ 11                                                        Artikel 3\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                 Änderung der Lärm- und\nVibrations-Arbeitsschutzverordnung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1\nNummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-            Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung\nsätzlich oder fahrlässig                                     vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010                965\nder Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I                                        Artikel 4\nS. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Arbeitsstättenverordnung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDie Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004\na) Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-\n(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-\nändert:\nnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geän-\n„Unterweisung der                     dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBeschäftigten; Beratung durch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nden Ausschuss für Betriebssicherheit“.\nb) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:               a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe\neingefügt:\n„§ 13 (weggefallen)“.\n„§ 3 Gefährdungsbeurteilung“.\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nb) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu\n„(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und\n§ 3a.\nSchüler, Studierende und sonstige in Ausbildungs-\neinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätig-         c) Folgende Angabe wird angefügt:\nkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind,                    „§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.\ngleich.“\n2. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5“ die\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „könnten“\nWörter „sowie Anhang Ziffer 1.3“ eingefügt.\ndurch das Wort „können“ ersetzt.\n4. § 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:                      3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\n„Fachkundige Personen können insbesondere der                                         „§ 3\nBetriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit                        Gefährdungsbeurteilung\nsein.“\n(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen\n5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                        nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeit-\n„(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen       geber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten\neiner der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h,             Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von\nLpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbe-            Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein\nreiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich,        können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen\nabzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Be-            Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der\nschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren         Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Er-\ndies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete         gebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeit-\npersönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1            geber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften\nbleibt unberührt.“                                          dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach\n6. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:      dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene\nfestzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissen-\n„Abschnitt 5                           schaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.\nUnterweisung der\n(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die\nBeschäftigten; Beratung durch\nGefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt\nden Ausschuss für Betriebssicherheit“.\nwird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die\n7. § 13 wird aufgehoben.                                       entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig\n8. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                beraten zu lassen.\n„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen                 (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurtei-\nAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den                   lung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten\nVorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die             vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In\nDurchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer          der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefähr-\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die              dungen am Arbeitsplatz auftreten können und wel-\nAbweichung mit dem Schutz der Beschäftigten ver-            che Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt\neinbar ist.“                                                werden müssen.“\n9. In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt ge-       4. Der bisherige § 3 wird § 3a und Absatz 1 wird wie\nfasst:                                                      folgt geändert:\n„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition ge-              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstätten“\ngenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem                 die Wörter „den Vorschriften dieser Verordnung\nStand der Technik anhand der Berechnung des auf                 einschließlich ihres Anhangs entsprechend“ ge-\neinen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten                strichen.\nTages-Vibrationsexpositionswertes A(8); dieser wird\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeitgeber hat“\nermittelt aus demjenigen korrigierten Effektivwert\ndurch die Wörter „Dabei hat er den Stand der\nder frequenzbewerteten Beschleunigung 1,4 awx,\nTechnik und insbesondere“ ersetzt.\n1,4 awy oder awz der drei zueinander orthogonalen\nRichtungen x, y oder z, bei dem der Zeitraum, der        5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschäftig-\nzu einer Überschreitung des Auslösewertes bezie-            te“ die Wörter „auf Baustellen“ gestrichen und nach\nhunsweise des Expositionsgrenzwertes führt, am              dem Wort „Abgelegenheit“ die Wörter „der Bau-\ngeringsten ist.“                                            stelle“ durch die Wörter „des Arbeitsplatzes“ ersetzt.","966                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                   8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                nicht bereitstellt,\n„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und              9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder\nSoziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten                 einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.\ngebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeit-            (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vor-\ngeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden,             sätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit\nder gesetzlichen Unfallversicherung und weitere            von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2\nfachkundige Personen, insbesondere der Wis-                des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.“\nsenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein          9. Der Anhang wird wie folgt geändert:\nsollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Per-\nsonen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist          a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Zif-\nein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die                fer 2.2 durch die Wörter „2.2 Maßnahmen gegen\nMitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten                 Brände“ ersetzt.\nist ehrenamtlich.“                                         b) Nach der Inhaltsübersicht wird der 1. Satz der Er-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be-                    läuterung vor „1 Allgemeine Anforderungen“ wie\nruft“ die Wörter „ , soweit möglich auf Vorschlag              folgt geändert:\nder entsprechenden Verbände und Körperschaf-                   Das Wort „Gefahr“ wird ersetzt durch die Wörter\nten,“ gestrichen und nach den Wörtern „Aus-                    „Gefährdung der Beschäftigten“.\nschusses und“ die Wörter „für jedes Mitglied               c) Ziffer 1.3 wird wie folgt geändert:\neinen Stellvertreter“ ersetzt durch die Wörter\n„die stellvertretenden Mitglieder“.                            aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Risiken für“\ndurch die Wörter „Gefährdungen der“ ersetzt\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                          und nach den Wörtern „Sicherheit und Ge-\n„Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Ar-                       sundheit“ die Wörter „der Beschäftigten“ ein-\nbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für                    gefügt.\nArbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss                  bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\narbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim\nBundesministerium für Arbeit und Soziales zu-                      aaa) Satz 1 wird gestrichen.\nsammen.“                                                           bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die\n7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                         Wörter „Die Kennzeichnung“ ersetzt und\ndas Wort „dabei“ gestrichen.\n„(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemach-\nten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überar-                   ccc) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das\nbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten                               Wort „gilt“ und das Wort „geltenden“\nund der Bekanntmachung entsprechender Regeln                                 durch das Wort „aktuellen“ ersetzt, das\ndurch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                            Wort „anzuwenden“ wird gestrichen.\nles, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012,                   cc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\nfort.“                                                                 eingefügt:\n8. Folgender § 9 wird angefügt:                                           „(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-\n„§ 9                                         kennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am\nArbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                          zu erfolgen. Den an den technischen Fort-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1                       schritt angepassten Stand der Technik geben\nNummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer                        die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten\nvorsätzlich oder fahrlässig                                            Regeln wieder.“\n1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurtei-              d) Die Überschrift zu Ziffer 2.2 wird wie folgt gefasst:\nlung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht               „2.2 Maßnahmen gegen Brände“.\nrechtzeitig dokumentiert,\ne) In Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den\n2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,                Wörtern „In Notausgängen“ die Wörter „ , die\ndass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebe-             ausschließlich für den Notfall konzipiert und aus-\nnen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,                schließlich im Notfall benutzt werden,“ eingefügt.\n3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht               f) Ziffer 3.3 wird wie folgt geändert:\neinstellt,\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicher-\nheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorge-                bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,                           „(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise\n5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege,                          sitzend verrichtet werden oder lässt es der\nFluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,                        Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen,\nsind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitz-\n6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung                        gelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Kön-\nnicht trifft,                                                      nen aus betriebstechnischen Gründen keine\n7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Ein-                     Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeits-\nrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung                      platz aufgestellt werden, obwohl es der\nstellt,                                                            Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu set-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010              967\nzen, müssen den Beschäftigten in der Nähe              h) Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert:\nder Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitge-              In Satz 3 werden die Wörter „schädlichen Wirkun-\nstellt werden.“                                            gen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen,\ng) In Ziffer 3.7 wird Satz 2 durch folgenden Satz er-             Staub)“ durch die Wörter „gesundheitsgefährden-\nsetzt:                                                         den äußeren Einwirkungen“ ersetzt.\n„Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeits-                               Artikel 5\nräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und\nden zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu redu-                             Inkrafttreten\nzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Ge-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsundheit der Beschäftigten entstehen.“                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juli 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}