{"id":"bgbl1-2010-38-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":38,"date":"2010-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_38.pdf#page=15","order":5,"title":"Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz  StipG)","law_date":"2010-07-21T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010             957\nGesetz\nzur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms\n(Stipendienprogramm-Gesetz – StipG)\nVom 21. Juli 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 (3) Die Hochschulen prüfen regelmäßig, ob Bega-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       bung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipen-\ndiatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen.\n§1                                   (4) Nach Landesrecht staatlich anerkannte Hoch-\nFördergrundsatz                          schulen werden mit den Aufgaben der Auswahl und\nStipendienvergabe nach diesem Gesetz beliehen. Die\n(1) An staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-\nBeliehene untersteht der Aufsicht der zuständigen\nschulen in Deutschland, mit Ausnahme der Hochschu-\nobersten Landesbehörde. Die Beleihung endet mit\nlen in Trägerschaft des Bundes, werden zur Förderung\ndem Verlust der staatlichen Anerkennung.\nbegabter Studierender, die hervorragende Leistungen\nin Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits er-\n§3\nbracht haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipen-\ndien vergeben.                                                                  Auswahlkriterien\n(2) Nicht förderfähig sind Studierende, die eine Ver-        Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung\nwaltungsfachhochschule besuchen, sofern sie als Be-          vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und\nschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder        dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch\nähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.       gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Ver-\nantwortung zu übernehmen oder besondere soziale,\n(3) Die Befugnis der Länder, begabte Studierende          familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt\nauf Grund von Landesrecht zu fördern, sowie beson-           werden, die sich beispielsweise aus der familiären Her-\ndere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachge-\nkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.\nbiete oder Personengruppen bleiben unberührt. Die\nvon der Bundesregierung finanzierte Förderung begab-\n§4\nter Studierender durch die Begabtenförderungswerke,\ndurch den Deutschen Akademischen Austauschdienst                        Ausschluss von Doppelförderung\nund durch die Stiftung Begabtenförderung berufliche             (1) Ein Stipendium nach diesem Gesetz wird nicht\nBildung bleibt unberührt.                                    vergeben, wenn der oder die Studierende eine bega-\nbungs- und leistungsabhängige materielle Förderung\n§2                                durch eine der in § 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen\nBewerbung, Auswahl und                        oder Einrichtungen oder durch eine sonstige inländi-\nregelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung               sche oder ausländische Einrichtung erhält. Dies gilt\nnicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester,\n(1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines         für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monats-\nAuswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag           durchschnitt von 30 Euro unterschreitet.\ndes Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein\nentsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat.             (2) Um Doppelförderungen zu vermeiden, führt das\nBewerben kann sich, wer                                      Bundesministerium für Bildung und Forschung Stich-\nproben durch. Zu diesem Zweck kann das Bundesmi-\n1. die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraus-         nisterium für Bildung und Forschung bei den Hoch-\nsetzungen erfüllt und                                    schulen Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und\n2. vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen           Hochschulort der Personen erheben, die ein Stipen-\nHochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist.   dium nach diesem Gesetz erhalten; es kann diese Da-\nten speichern und mit den Daten der in § 1 Absatz 3\n(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in\nSatz 2 genannten und sonstigen in- und ausländischen\nder Verantwortung der Hochschulen. Die Verfahren sind\nEinrichtungen abgleichen. Die Hochschulen sind zur\nso zu gestalten, dass\nÜbermittlung der Daten verpflichtet. Die erhobenen Da-\n1. die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber      ten sind nach der Durchführung der Stichprobe zu ver-\nund Bewerberinnen nachvollziehbar ist,                   nichten.\n2. sie unabhängig von den in § 1 Absatz 3 Satz 2 ge-\nnannten Einrichtungen durchgeführt werden und                                       §5\n3. eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die                       Umfang der Förderung\nAuswahl der zu fördernden Studierenden ausge-               (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich\nschlossen ist. Die Hochschulen können Vertreter          300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben\nder privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in      werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene\nAuswahlgremien berufen.                                  Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist.","958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\n(2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleis-        1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat,\ntung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeit-     2. das Studium abgebrochen hat,\nnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsicht-\nlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig ge-       3. die Fachrichtung gewechselt hat oder\nmacht werden.                                                4. exmatrikuliert wird.\n(3) Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2      Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während\nbis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozial-          des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das\nleistungen unberücksichtigt. § 14 des Wohngeldgeset-         Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das\nzes und § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie            Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.\nentsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben\nunberührt.                                                                               §9\n§6                                                         Widerruf\nBewilligung und Förderungsdauer                      Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens\nsechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats\n(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schrift-     widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die\nlich. Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die          Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht\nEntscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe         nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine\ndes Stipendiums sowie die Förderungsdauer. Der Be-           weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der\nwilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester be-         Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungs-\ntragen. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach          voraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fort-\nder Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang.              bestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung\n(2) Das Stipendium kann ab dem ersten Hochschul-          ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.\nsemester vergeben werden. Innerhalb der Förderungs-\ndauer soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen                                      § 10\nverlängert werden. Die Bewilligung kann nur erteilt oder\nMitwirkungspflichten\nverlängert werden, wenn für den Bewilligungszeitraum\nMittel nach § 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen.                 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für\ndas Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflich-\n(3) Die Auszahlung setzt voraus, dass der Stipendiat\nten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eig-\noder die Stipendiatin an der Hochschule immatrikuliert\nnungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen\nist, die das Stipendium vergibt. Wechselt der Stipendiat\nAuskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.\noder die Stipendiatin während des Bewilligungszeit-\nraums die Hochschule, wird das Stipendium entspre-              (2) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle\nchend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang           Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilli-\nfortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der         gung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mit-\nHochschule, die das Stipendium vergeben hat. Die Be-         zuteilen.\nwerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen                 (3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben\nHochschule ist möglich.                                      während des Förderzeitraums die von der Hochschule\n(4) Das Stipendium wird auch während der vorle-           festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise\nsungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 3, wäh-          vorzulegen.\nrend eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufent-\nhalts gezahlt.                                                                          § 11\nAufbringung der Mittel\n§7\n(1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen\nVerlängerung der                         eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen\nFörderungshöchstdauer; Beurlaubung                  Mitteln finanziert.\n(1) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwie-          (2) Haben die Hochschulen von den privaten Mittel-\ngenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung,          gebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens\neiner Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines        150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser von Bund\nKindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslands-           und Land pro Stipendium jeweils um einen Betrag von\naufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf           75 Euro aufgestockt. Die für die Ausführung dieses\nAntrag verlängert werden.                                    Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel für die Sti-\n(2) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Stu-           pendien tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte.\ndium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederauf-          (3) Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen\nnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung           anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für\nwird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf            bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge fest-\nAnzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin ange-         legen. Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen die-\npasst.                                                       ser privaten Zweckbindung. Bis zu zwei Drittel der von\nden Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten\n§8                                Stipendien können solche sein, die die privaten Mittel-\nBeendigung                             geber mit einer Zweckbindung versehen haben.\nDas Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in               (4) Ein Stipendium nach diesem Gesetz können\ndem der Stipendiat oder die Stipendiatin                     höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hoch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010                  959\nschule erhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze er-                                    § 14\nfolgt schrittweise.                                                             Verordnungsermächtigung\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 12                                 verordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschrif-\nBeirat                                ten zu erlassen über\n(1) Das Bundesministerium für Bildung und For-                 1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlver-\nschung richtet einen Beirat ein. Dieser berät das Bun-                fahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und\ndesministerium durch Stellungnahmen bei der Anwen-                    Leistungsüberprüfung nach § 2,\ndung dieses Gesetzes und Prüfung der Weiterentwick-               2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,\nlung der gesetzlichen Regelung der Stipendien.                    3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs\n(2) Das Bundesministerium für Bildung und For-                     nach § 4 Absatz 2,\nschung beruft Vertreter der an der Ausführung des                 4. die Zahlweise,\nGesetzes beteiligten Landesbehörden, des deutschen                5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förde-\nStudentenwerkes e. V., der Hochschulen, der Studie-                   rungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach\nrenden, der privaten Mittelgeber und der Wissenschaft,                § 6,\nder Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer für jeweils vier\n6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach\nJahre in den Beirat.\n§ 10,\n§ 13                                  7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur\nschrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach\nStatistik                                   § 11 Absatz 4,\n(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird                 8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammen-\neine Bundesstatistik geführt.                                         setzung eines Beirats nach § 12,\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-        9. die Bereitstellung von zentraler Information und Be-\ngene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Sti-                ratung,\npendiatin folgende Erhebungsmerkmale:                            10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum\nMeldeverfahren für die Statistik nach § 13.\n1. von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin: Ge-\nschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten                                    § 15\nAbschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und recht-\nlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl,                                 Evaluation\nFachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug                  Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 prüft die\nvon Leistungen nach dem BAföG,                               Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren, ob an\nallen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel\n2. von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben\neingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaß-\nzur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte\nnahmen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis ist dem\nStudiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten\nDeutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berich-\nMittel.\nten.\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die\nStipendien vergebenden Stelle.                                                             § 16\n(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-                                 Inkrafttreten\nkunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen.             Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nPeter Müller\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}