{"id":"bgbl1-2010-38-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":38,"date":"2010-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_38.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2010-07-21T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010                953\nGesetz\nzur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 21. Juli 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      chend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Nr. 1782/2003“ durch das Wort „wird“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„Für die Durchführung der Vorschriften über die\nÄnderung des                                   einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine\nBetriebsprämiendurchführungsgesetzes                         Region.“\nDas Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der             3. § 2a wird aufgehoben.\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. März\n2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie             a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-\nfolgt geändert:                                                      gabe „im Sinne des Artikels 42 der Verordnung\n(EG) Nr. 1782/2003“ gestrichen.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1\n„(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es,\nAnwendungsbereich\nReferenzbeträge oder Zahlungsansprüche für\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung                       Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen\n1. der Vorschriften über die Einführung einer einheit-            der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions-\nlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der             rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen,\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom                   einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch\n29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln                     in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2\nfür Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsa-                   oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen\nmen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-                zu können.“\nregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-       5. § 4 wird wie folgt geändert:\ntriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)\na) Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr.\nund 3d eingefügt:\n1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr.\n1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999,                 „(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterab-\n(EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG)                satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils\nNr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)               erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze\nin der jeweils geltenden Fassung,                             wird auf die Regionen entsprechend ihres\nBedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungs-\n2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprä-\nansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX\nmie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009\nAbschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009\ndes Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsa-\naufgeteilt.\nmen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der\ngemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten                      (3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträ-\nStützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-               ge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung\nlicher Betriebe und zur Änderung der Verord-                  mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009\nnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,                 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung\n(EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der                     zur Verfügung steht (sechster Erhöhungsbetrag),\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom                  nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungs-\n31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-               ansprüche auf die Regionen aufgeteilt.“\nsung sowie                                               b) In Absatz 4 wird die Angabe „3a und 3b“ durch\n3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeich-                  die Angabe „3a, 3b und 3c“ ersetzt.\nneten Vorschriften und zu deren Durchführung          6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d einge-\nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-               fügt:\nmeinschaften oder der Europäischen Union.                                          „§ 5b\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1                              Stärkekartoffel-\nAbsatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsge-                             erhöhungsbetrag für das Jahr 2012\nsetzes.“\n(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Be-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 triebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Titel III der         2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verord-\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entspre-              nung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke","954                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\nerzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag               wert einer Region wird von der zuständigen Behörde\n– vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder               im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-\nim Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der                 zeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012\nunionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kür-                folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entspre-\nzung der Zahlungsansprüche – mit Wirkung nur für                chend anzuwenden.\ndas Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungs-\nbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag                  (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhö-\nwird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem               hungswert entsprechend.“\nin Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nBetrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und\ndurch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die                  a) In Absatz 1 werden\nder Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt\nwird.                                                               aa) in Satz 1 nach den Wörtern „für das Jahr\n(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhn-                        2009 (Startwert) ist“ die Wörter „– unbescha-\nlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirt-                          det der §§ 5b bis 5d –“ eingefügt,\nschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirt-\nbb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die\nschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den\nAngabe „§ 5 Absatz 4c“ ersetzt und\naußergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist,\nzugrunde gelegt.                                                    cc) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:\n(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffel-\nerhöhungsbetrag entsprechend.                                            „Für die Berechnung des regionalen Zielwer-\ntes werden nachträgliche Änderungen für das\n§ 5c                                         Jahr 2009 nicht berücksichtigt.“\nEinjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012                b) In Absatz 2 werden\n(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für\ndas Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das                   aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Anwen-\nJahr 2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach                       dung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung\nden oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen                          (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Wörter „An-\noder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe-                       wendung einer nach den oder im Rahmen\nnen Kürzung der Zahlungsansprüche – um einen                             der gemeinschaftsrechtlichen oder der\neinjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhö-                        unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen\nhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der                          Kürzung der Zahlungsansprüche“ und\nnach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region                   bb) im abschließenden Satzteil die Wörter „um\nermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region                     den sich aus der Anwendung des Artikels 42\nam sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der                            Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\nsich daraus ergebende Betrag durch die Zahl                              ergebenden Prozentsatz“ durch die Wörter\nder Zahlungsansprüche in dieser Region für das                           „in dem dort vorgesehenen Umfang“\nJahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des ein-\njährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche                     ersetzt.\nÄnderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt.\nDer einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zustän-             c) In Absatz 3 werden die Wörter „in einem dem\ndigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektroni-                     Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3\nschen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.                             Abs. 2“ durch die Wörter „in den Jahren 2010\nbis einschließlich 2012“ ersetzt.\n(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhö-\nhungsbetrag entsprechend.                                   8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n§ 5d                                                           „§ 6a\nErhöhung der\nRegionaler Wert\nZahlungsansprüche ab dem Jahr 2013\n(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für                  Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprü-\ndas Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem                    che in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Ab-\nJahr 2013 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach              satz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden\nden oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen                 gekürzten – regionalen Zielwert und dem – in ent-\noder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe-              sprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Num-\nnen Kürzung der Zahlungsansprüche – um den Be-                  mer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten –\ntrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen           regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) fest-\nRegion am sechsten Erhöhungsbetrag durch die                    gesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von\nZahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für               der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder\ndas Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert).                elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.\nFür die Berechnung des regionalen Erhöhungswer-                 Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6\ntes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr                Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert ent-\n2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungs-             sprechend anzuwenden.“\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                    *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010            955\n9. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:\n„Anlage 1a\n(zu § 4 Absatz 3d)\nAufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen\nRegion                                  Euro\nBaden-Württemberg                                     957 343,43\nBayern                                             20 526 818,34\nBrandenburg und Berlin                              7 103 006,71\nHessen                                                244 515,68\nMecklenburg-Vorpommern                              4 992 381,30\nNiedersachsen und Bremen                           36 902 062,24\nNordrhein-Westfalen                                   439 254,16\nRheinland-Pfalz                                       625 139,96\nSaarland                                            2 872 893,59\nSachsen                                             1 375 125,04\nSachsen-Anhalt                                      3 824 580,80\nSchleswig-Holstein und Hamburg                        122 625,75\nThüringen                                             945 252,98“\nArtikel 2\nÄnderung des Agrarstatistikgesetzes\nIn § 98 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) wird nach Satz 3 folgender\nSatz eingefügt:\n„Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4\ndürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die\nAuswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserver-\nsorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umwelt-\nstatistikgesetzes verwendet werden.“\nArtikel 3\nÄnderung des Düngegesetzes\n§ 17 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die\nDüngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt\ndurch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert wor-\nden ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der\n§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der § 10 Absatz 2 Nummer 2 des\nDüngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I\nS. 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“\nArtikel 4\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.","956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nPeter Müller\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}