{"id":"bgbl1-2010-38-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":38,"date":"2010-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_38.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen","law_date":"2010-07-21T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\nGesetz\nüber die aufsichtsrechtlichen Anforderungen\nan die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen\nVom 21. Juli 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       der garantierten Bonuszahlungen und der ein-\nsen:                                                                     zelvertraglichen Abfindungszahlungen unter\nAngabe der höchsten geleisteten Abfindung\nArtikel 1                                    und der Anzahl der Begünstigten sowie\nÄnderung des Kreditwesengesetzes                           4. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                     der Offenlegung im Sinne der Nummer 3.\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                     Die Regelungen haben sich insbesondere an\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes                    Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie\nvom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden                  Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-\nist, wird wie folgt geändert:                                        nationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientie-\n1. § 25a wird wie folgt geändert:                                    ren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1\nNummer 3 müssen die auf Offenlegung der Ver-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\ngütung bezogenen handelsrechtlichen Bestim-\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“                   mungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbin-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                             dung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-\nbb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch                  setzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesminis-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der\nMaßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung\n„4. umfasst angemessene, transparente und                im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank\nauf eine nachhaltige Entwicklung des                 ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die\nInstituts ausgerichtete Vergütungssys-               Spitzenverbände der Institute zu hören.“\nteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter;\ndies gilt nicht, soweit die Vergütung durch    2. § 45 wird wie folgt geändert:\nTarifvertrag oder in seinem Geltungs-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbereich durch Vereinbarung der Arbeits-\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“\nvertragsparteien über die Anwendung der\ndurch ein Komma ersetzt.\ntarifvertraglichen Regelungen oder auf-\ngrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-         bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch\noder Dienstvereinbarung vereinbart ist.“                  ein Komma ersetzt und das Wort „und“ ange-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                  fügt.\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird               cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht                      „4. die Auszahlung variabler Vergütungs-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Be-                          bestandteile untersagen oder auf einen\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere                             bestimmten Anteil des Jahresergebnisses\nBestimmungen zu erlassen über                                          beschränken; dies gilt nicht für variable\n1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme                             Vergütungsbestandteile, die durch Tarif-\nnach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den                                vertrag oder in seinem Geltungsbereich\nInstituten einschließlich der Entscheidungs-                        durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags-\nprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zu-                          parteien über die Anwendung der tarif-\nsammensetzung der Vergütung, der Ausge-                             vertraglichen Regelungen oder aufgrund\nstaltung positiver und negativer Vergütungs-                        eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder\nparameter, der Leistungszeiträume sowie der                         Dienstvereinbarung vereinbart sind.“\nBerücksichtigung der Geschäftsstrategie, der            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nZiele, der Werte und der langfristigen Interes-            fügt:\nsen des Instituts,\n„(1a) Institute müssen der Untersagungs- und\n2. die Überwachung der Angemessenheit und                     Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1\nTransparenz der Vergütungssysteme durch                    Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Ver-\ndas Institut und die Weiterentwicklung der Ver-            einbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitar-\ngütungssysteme,                                            beitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Ver-\n3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergü-               einbarungen über die Gewährung einer variablen\ntungssysteme und der Zusammensetzung der                   Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung\nVergütung einschließlich des Gesamtbetrags                 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010              951\nkönnen aus ihnen keine Rechte hergeleitet wer-              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nden.“                                                    ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzel-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\nheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Über-\nSatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 ist“ durch\nwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4,\nVergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3\nSatz 2 und 3 und Absatz 1a sind“ ersetzt.\nund 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse\n3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25a             und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung\nAbs. 1 Satz 8 oder Absatz 3“ durch die Wörter „§ 25a          der Vergütung, der positiven und negativen Vergü-\nAbsatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer                 tungsparameter, der Leistungszeiträume und der\nRechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,            Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungs-\noder nach § 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                     systeme und der gezahlten Vergütungen, des Offen-\n4. In § 56 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „§ 25a            legungsmediums und der Häufigkeit der Offenle-\nAbs. 1 Satz 8 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter            gung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen\n„§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer          im Sinne des Absatzes 2. Die Regelungen haben\nRechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,            sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur\n§ 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                               des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität,\nRisikogehalt und Internationalität der Geschäftsakti-\nArtikel 2                              vitäten insgesamt zu orientieren. Bei Unternehmen,\ndie einer Versicherungsgruppe oder einem Finanz-\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   konglomerat angehören, haben sich die Regelungen\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung               zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Kon-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                         glomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risiko-\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10       gehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge-             der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen\ndie auf Offenlegung der Vergütung bezogenen han-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               delsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1\n§ 64a folgende Angabe eingefügt:                              und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des\n„§ 64b Vergütungssysteme“.                                    Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung\n2. In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 64a Abs. 1,\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\n3 und 4,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt.\nübertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Beneh-\n3. Nach § 64 wird folgende Zwischenüberschrift einge-            men mit den Aufsichtsbehörden der Länder.\nfügt:\n(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit\n„1b. Besondere Pflichten von Unternehmen“.                    die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem\n4. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:                    Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-\ntragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-\n„§ 64b                               lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags\nVergütungssysteme                          in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-\nbart ist.“\n(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter,\nMitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Ver-           5. In § 81b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nsicherungsunternehmen          müssen    angemessen,          eingefügt:\ntransparent und auf eine nachhaltige Entwicklung\ndes Unternehmens ausgerichtet sein.                              „(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nkann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung\n(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäfts-            variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder\nleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für          auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses\nandere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unter-          beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungs-\nnehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit               bestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem\nihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.             Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-\n(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche-             tragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-\nrungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und über-             lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags\ngeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben                 in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-\nsicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Ge-           bart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen\nschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder        der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis\ninnerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten               des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Ver-\nKonglomerats angemessen, transparent und auf                  einbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern\neine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.               und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. So-\nweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewäh-\n(4) Für die Vergütungssysteme von Versiche-               rung einer variablen Vergütung einer Untersagung\nrungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a               oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen,\nAbsatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanz-                      können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“\nholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Num-\nmer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 ent-                6. In § 89a wird nach der Angabe „81b Abs. 1 Satz 2,“\nsprechend.                                                    die Wörter „Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt.","952             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\n7. § 104s wird wie folgt geändert:                           9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maß-              „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12,“ die Angabe „§ 64b,“ ein-\ngabe des“ die Wörter „§ 64a Absatz 1 und 3 so-            gefügt.\nwie des“ eingefügt.\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                                     Artikel 3\n„Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-\nInkrafttreten\nnehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend.“\n8. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„§ 64a,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt.                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nPeter Müller\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}