{"id":"bgbl1-2010-38-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":38,"date":"2010-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_38.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte","law_date":"2010-07-21T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010             945\nGesetz\nzur Vorbeugung gegen\nmissbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte\nVom 21. Juli 2010\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz                                  „Abschnitt 5b\nbeschlossen:                                                          Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten\n§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Ak-\nArtikel 1                                        tien und bestimmten Schuldtiteln\nÄnderung                                    § 30i  Mitteilungs- und Veröffentlichungspflich-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes                                 ten für Inhaber von Netto-Leerverkaufs-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                        positionen\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                     § 30j  Verbot von bestimmten Kreditderivaten“.\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes             c) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden\nvom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist,           Angaben eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„§ 42a Übergangsregelung für das Verbot unge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         deckter Leerverkäufe in Aktien und be-\nstimmten Schuldtiteln nach § 30h\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                  § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs-\nund Veröffentlichungspflichten für Inhaber\n„§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanz-                         von Netto-Leerverkaufspositionen nach\nsystems“.                                                   § 30i\nb) Nach der Angabe zu § 30g werden die folgenden               § 42c Übergangsregelung für das Verbot von\nAngaben eingefügt:                                                 Kreditderivaten nach § 30j“.","946               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\n2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 34b und 34c“              zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle\ndurch die Angabe „§§ 30h, 30i, 34b und 34c“ er-               legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deut-\nsetzt.                                                        schen Bundestag innerhalb eines Monates nach er-\n3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                       folgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch\nund Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den\n„§ 4a                                Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wir-\nBefugnisse zur Sicherung des Finanzsystems               kung.“\n(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der          4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 oder\nDeutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die                 § 20a“ durch die Angabe „§ 14, § 20a, § 30h oder\ngeeignet und erforderlich sind, Missstände, die               § 30j“ ersetzt.\nNachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewir-\nken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der       5. Nach § 30g wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:\nFinanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen                                     „Abschnitt 5b\noder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundes-\nanstalt vorübergehend:                                               Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten\n1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanz-\ninstrumenten untersagen, insbesondere                                              § 30h\na) ein Verbot von Geschäften in Derivaten an-                        Verbot ungedeckter Leerverkäufe\nordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mit-                  in Aktien und bestimmten Schuldtiteln\ntelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln,\ndie von Zentralregierungen, Regionalregierun-             (1) Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in\ngen und örtlichen Gebietskörperschaften von            1. Aktien oder\nMitgliedstaaten der Europäischen Union,\nderen gesetzliche Währung der Euro ist, aus-           2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regio-\ngegeben wurden, ableitet, soweit diese an                  nalregierungen und örtlichen Gebietskörper-\neiner inländischen Börse zum Handel im regu-               schaften von Mitgliedstaaten der Europäischen\nlierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaft-             Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist,\nlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wir-              ausgegeben wurden,\nkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder           die an einer inländischen Börse zum Handel im re-\nSchuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduk-          gulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen. § 37 des\ntion eines bestehenden oder im unmittelbaren           Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Dies\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft               gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im\nin einem Derivat übernommenen Marktrisiko              Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an\nführen, wobei § 37 des Börsengesetzes inso-            einer inländischen Börse zum Handel im regulierten\nweit nicht anzuwenden ist, oder                        Markt zugelassen sind. Ein ungedeckter Leerverkauf\nb) ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Wäh-            liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten\nrungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2               Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das\nNummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen,               jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,\nderen Wert sich unmittelbar oder mittelbar\n1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpa-\nvom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit\npiere ist und\nzu erwarten ist, dass der Marktwert dieser\nRechte bei einem Kursrückgang des Euro                 2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich un-\nsteigt, und der Erwerb der Rechte nicht der                bedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereig-\nAbsicherung eigener bestehender oder erwar-                nung einer entsprechenden Anzahl von Wertpa-\nteter Währungsrisiken dienen, wobei das Ver-               pieren gleicher Gattung hat.\nbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt\nin solche Geschäfte erstreckt werden kann,                (2) Ausgenommen von den Verboten nach Ab-\noder                                                   satz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleis-\ntungsunternehmen oder vergleichbaren Unterneh-\n2. die Aussetzung des Handels in einzelnen oder               men mit Sitz im Ausland, soweit sie\nmehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an de-\nnen Finanzinstrumente gehandelt werden, anord-            1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder\nnen.                                                          Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln\nund regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese\n(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Per-\nzu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu\nsonen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen,\nverkaufen, oder\nihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten ver-\nöffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mit-          2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfül-\nteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen                len und die hieraus entstehenden Positionen ab-\nnach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt            sichern\nmachen.\nund das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Er-\n(3) § 4 Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 ist entsprechend          füllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Ausgenom-\nanzuwenden.                                                   men sind daneben auch Geschäfte, welche Han-\n(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind               delsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen\nauf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Ver-            oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Ge-\nlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis                  schäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010               947\n(Festpreisgeschäft) vereinbaren. Der Bundesanstalt            von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder\nist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach             vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland,\nSatz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betrof-          soweit sie\nfenen Finanzinstrumente anzuzeigen.\n1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann                    von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauer-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                  haft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen\ndes Bundesrates bedarf,                                           zu kaufen oder zu verkaufen, oder\n1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang               2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfül-\nund Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2                    len und die hieraus entstehenden Positionen ab-\nSatz 3 erlassen und                                           sichern\n2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot               und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Er-\ndes Absatzes 1 vorsehen.                                  füllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Der Bundes-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-               anstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit\nmächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechts-                nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf                betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.\ndie Bundesanstalt übertragen.                                    (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n§ 30i                                des Bundesrates bedarf,\nMitteilungs- und Veröffentlichungspflichten             1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang\nfür Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen                  und Form der Mitteilung und Veröffentlichung,\n(1) Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe                die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition\nvon 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Un-                 und über die zulässigen Datenträger und Über-\nternehmens, welche an einer inländischen Börse                    tragungswege erlassen,\nzum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,              2. zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffent-\nerreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind                lichungen der Verpflichteten auf deren Kosten\nbis zum Ablauf des nächsten Handelstages im Sinne                 durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Ein-\ndes § 30 Absatz 1 durch ihren Inhaber der Bundes-                 zelheiten hierzu festlegen.\nanstalt, auf zwei Nachkommastellen gerundet, ge-\nmäß Absatz 3 mitzuteilen. Netto-Leerverkaufsposi-             Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\ntionen, die eine Höhe von 0,5 Prozent erreichen,              mächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung\nüberschreiten oder unterschreiten, sind durch den             ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundes-\nInhaber zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 1 in-          anstalt übertragen.\nnerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist im elektro-\nnischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald                                       § 30j\ndie Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition den in                      Verbot von bestimmten Kreditderivaten\nSatz 1 genannten Schwellenwert zuzüglich 0,1 Pro-\nzent oder einem Vielfachen davon erreicht, über-                 (1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kredit-\nschreitet oder unterschreitet, hat der Inhaber inner-         derivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im\nhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist                         Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in sol-\nche einzutreten, soweit\n1. in den Fällen des Satzes 1 eine weitere Mitteilung\ngemäß Absatz 3 sowie                                      1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Siche-\nrungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt\n2. in den Fällen des Satzes 2 eine weitere Mitteilung\neines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine\nund Veröffentlichung im elektronischen Bundes-\nAusgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig\nanzeiger\ndavon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des\nvorzunehmen.                                                      Nominalwertes gegen physische Lieferung einer\n(2) Eine Netto-Leerverkaufsposition liegt vor,                 Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenz-\nwenn eine Saldierung aller durch ihren Inhaber ge-                ausgleichs zu dem Restwert einer Referenzver-\nhaltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökono-               bindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses\nmisches Gesamtinteresse an den ausgegebenen                       oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit\nAktien des Unternehmens einer Leerverkaufsposi-                   Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit\ntion in Aktien entspricht. Inhaber der Netto-Leerver-             Linked Note oder einen Total Return Swap einge-\nkaufsposition sind die Rechtsträger oder die Sonder-              bettet ist, und\nvermögen, welche die saldierten Finanzinstrumente             2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine\nhalten. Die Mitteilung für ein Sondervermögen hat                 Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regional-\ndurch denjenigen zu erfolgen, dem die Verwaltung                  regierungen und örtlichen Gebietskörperschaften\ndes Sondervermögens obliegt oder der sie tatsäch-                 von Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nlich durchführt.                                                  deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.\n(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3               (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1\nsind über einen von der Bundesanstalt vorgegebe-              sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des\nnen Meldeweg vorzunehmen.                                     Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher\n(4) Ausgenommen von den Pflichten nach den                 Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche\nAbsätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen            Reduktion des Risikos aus","948                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010\n1. einer bestehenden oder im unmittelbaren zeit-                        bbb) Die bisherigen Buchstaben f bis h wer-\nlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des                                den die neuen Buchstaben g bis i.\nKreditderivats übernommenen Position in einer\nReferenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach                cc) Nach Nummer 14 werden folgende Num-\nAbsatz 1 oder                                                       mern 14a und 14b eingefügt:\n2. einer sonstigen bestehenden oder im unmittelba-                      „14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch\nren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss                              in Verbindung mit einer Rechtsverord-\ndes Kreditderivats übernommenen Position in ei-                            nung nach § 30h Absatz 3 Satz 1\nnem anderen Finanzinstrument oder in einer                                 Nummer 2, einen ungedeckten Leer-\nsonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an                              verkauf tätigt,\nWert verlieren kann, wenn sich die Bonität des\nSchuldners der Referenzverbindlichkeit nach Ab-                     14b.   entgegen § 30j Absatz 1, auch in Ver-\nsatz 1 Nummer 2 verschlechtert,                                            bindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,\nbewirkt werden soll.\nein Geschäft in Kreditderivaten tätigt,“.\n(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1\nsind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleis-                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ntungsunternehmen oder vergleichbaren Unterneh-\nmen mit Sitz im Ausland, soweit                                       „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und des Absat-\n1. sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderiva-                  zes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11\nten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmä-                 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in\nßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst ge-                den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a und 14b\nstellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und              mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-\n2. das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfül-               send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nlung dieser Tätigkeit erforderlich ist.                        mer 3 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2\nDer Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme ei-                 Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nummer 3, 4,\nner Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe                5 Buchstabe c bis i und Nummer 6, 18, 24 und 25\nder jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1               und des Absatzes 3 Nummer 3 mit einer Geld-\nanzuzeigen.                                                        buße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fäl-\nlen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d,\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann                     Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                   und 16 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buch-\ndes Bundesrates bedarf,                                            stabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\n1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang                    Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\nund Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3                     zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“\nSatz 2 erlassen und\n7. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42c ein-\n2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot                gefügt:\ndes Absatzes 1 vorsehen.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-                                         „§ 42a\nmächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung\nÜbergangsregelung\nohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundes-\nfür das Verbot ungedeckter Leerverkäufe\nanstalt übertragen.“\nin Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h\n6. § 39 wird wie folgt geändert:\nAusgenommen von dem Verbot des § 30h sind\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGeschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abge-\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                      schlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund\naaa) Nach Buchstabe l wird folgender Buch-            einer anderen Regelung verboten sind.\nstabe m eingefügt:\n„m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3                                     § 42b\nNummer 1 jeweils auch in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung                    Übergangsregelung für die Mitteilungs-\nnach § 30i Absatz 5 Satz 1 Num-                  und Veröffentlichungspflichten für Inhaber\nmer 1,“.                                        von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i\nbbb) Die bisherigen Buchstaben m bis p wer-              (1) Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-\nden die neuen Buchstaben n bis q.               Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in\nbb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                      Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum\nAblauf des nächsten Handelstages der Bundesan-\naaa) Nach Buchstabe e wird folgender Buch-            stalt nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit\nstabe f eingefügt:                              einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzu-\n„f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3           teilen. Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition\nNummer 2 jeweils auch in Verbin-            nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent\ndung mit einer Rechtsverordnung             oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung\nnach § 30i Absatz 5 Satz 1 Num-             nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach\nmer 1,“.                                    § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010                 949\nverordnung nach § 30i Absatz 5, im elektronischen                                         § 42c\nBundesanzeiger zu veröffentlichen; eine solche Ver-                                Übergangsregelung\npflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März                     für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j\n2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben\nworden ist.                                                          Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind\nGeschäfte, die der Glattstellung von Positionen in\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\neinem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1\nleichtfertig\nNummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsneh-\n1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,                mer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflich-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-         ten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht                dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes.“\noder\n2. entgegen Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine                                       Artikel 2\nVeröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nInkrafttreten\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig vornimmt.                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-                (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i des Wertpapier-\ntausend Euro geahndet werden.                                  handelsgesetzes am 26. März 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nPeter Müller\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}