{"id":"bgbl1-2010-37-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":37,"date":"2010-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen","law_date":"2010-07-14T00:00:00Z","page":929,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2010            929\nVerordnung\nzur Anpassung lebensmittelhygiene- und\ntierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und\nzur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen\nVom 14. Juli 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-               geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund               vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654):\n– des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1\nBuchstabe a und b und des § 35 Nummer 1 des                                      Artikel 1\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der\nÄnderung der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009\nLebensmittelhygiene-Verordnung\n(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie,                  In § 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom\n– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-             8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die durch Arti-\nstabe b, e und f des Lebensmittel- und Futtermittel-      kel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)\ngesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung            geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der\nvom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), davon § 56 Ab-       Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe e auch in          Europäischen Union“ eingefügt.\nVerbindung mit Satz 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 auch\nin Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und § 4 Satz 1                                 Artikel 2\nund 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nS. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes geän-                              Änderung der\ndert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom              Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654), im Ein-           Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-            8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die durch Arti-\nzen,                                                      kel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)\n– des § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch\n1. In § 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen\nArtikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I\nGemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen\nS. 550) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\nUnion“ eingefügt.\nden Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft\nund Technologie und                                       2. In Anlage 4 werden in dem Klammerverweis über der\n– des § 7 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der               Überschrift\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                  a) nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ das\n(BGBl. I S. 1260, 3588), auch in Verbindung mit § 4              Komma durch das Wort „und“ ersetzt und\nSatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002\n(BGBl. I S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes          b) die Angabe „und Abs. 4“ gestrichen.","930               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2010\nArtikel 3                           5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden\nÄnderung der                               jeweils nach den Wörtern „der Europäischen\nTierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung                    Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen\nUnion“ eingefügt.\nIn § 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsver-\nordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864),           6. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010               a) In der Überschrift werden nach den Wörtern\n(BGBl. I S. 612) geändert worden ist, werden nach den                „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder\nWörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter                   der Europäischen Union“ eingefügt.\n„oder der Europäischen Union“ eingefügt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden\nArtikel 4                                  aa) die Wörter „Durchfuhr durch die Europäische\nGemeinschaft“ durch die Wörter „Durchfuhr\nÄnderung der\ndurch die Europäische Union“ ersetzt und\nLebensmitteleinfuhr-Verordnung\nbb) nach den Wörtern „Rechtsakt, den die Euro-\nDie Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August\npäische Gemeinschaft“ die Wörter „oder die\n2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 5\nEuropäische Union“ eingefügt.\nder Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   7. In § 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\nWörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die\n1. In § 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Euro-\nWörter „Europäischen Union“ ersetzt.\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-\nischen Union“ ersetzt.                                    8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach                 a) In Kapitel I Nummer 8 Satz 1 werden nach den\nArtikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90                Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines                  Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.\nGemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von               b) In Kapitel IV Nummer 1.1 werden\nHöchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in\nNahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr.                aa) in Spalte 2 die Angabe „in Anhang IV der Ver-\nL 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung                   ordnung (EWG) Nr. 2377/90“ durch die An-\n(EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni                        gabe „im Anhang Tabelle 2 der Verordnung\n2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43), nicht angewendet                     (EU) Nr. 37/2010“ und\nwerden dürfen“ durch die Wörter „im Anhang Ta-                   bb) in Spalte 3 die Angabe „Verordnung (EWG)\nbelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kom-                     Nr. 2377/90“ durch die Wörter „Verordnung\nmission vom 22. Dezember 2009 über pharmakolo-                       (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parla-\ngisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsicht-                  ments und des Rates vom 6. Mai 2009 über\nlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln                     die Schaffung eines Gemeinschaftsverfah-\ntierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)                 rens für die Festsetzung von Höchstmengen\nals verbotene Stoffe aufgeführt sind“ ersetzt.                       für Rückstände pharmakologisch wirksamer\n3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern                      Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,\n„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ die                       zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nWörter „oder der Europäischen Kommission“ einge-                     Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der\nfügt.                                                                Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates und der Verordnung\n4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parla-\na) In Nummer 1 werden im Einleitungsteil nach den                    ments und des Rates (ABl. L 152 vom\nWörtern „der Kommission der Europäischen Ge-                     16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden\nmeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen                    Fassung in Verbindung mit der Verordnung\nKommission“ eingefügt.                                           (EU) Nr. 37/2010“\nb) In Nummer 2 werden                                            ersetzt.\naa) die Wörter „einer Entscheidung aufgeführt ist,\ndie“ durch die Wörter „einem nicht unmittel-                               Artikel 5\nbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den“                             Änderung der\nund                                                     Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nbb) die Wörter „die vom“ durch die Wörter „der           Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in\nvom“                                              der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005\nersetzt.                                              (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch die Verordnung vom\n11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) geändert worden\nc) In Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern\nist, wird wie folgt geändert:\n„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“\ndie Wörter „oder der Europäischen Kommission“           1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 39a betreffen-\neingefügt.                                                 den Zeile das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch\nd) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter                   das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.\n„Europäische Kommission“ durch die Wörter               2. In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der\n„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“                 Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der\nersetzt.                                                   Europäischen Union“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2010                931\n3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            ische Gemeinschaft oder die Europäische\n„Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen                         Union auf Grund einer entsprechenden in\nGemeinschaft oder der Europäischen Union oder                          Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechts-\neines Mitgliedstaates, gestützt auf die entspre-                       grundlage im Hinblick auf das betreffende\nchende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-                           Drittland oder den betreffenden Teil erlas-\ngrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzun-                    sen und das Bundesministerium für Ernäh-\ngen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vor-                       rung, Landwirtschaft und Verbraucher-\ngeschrieben und hat das Bundesministerium für                          schutz im Bundesanzeiger bekannt ge-\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                        macht hat, oder\ndiese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt ge-                        b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage ge-\nmacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1                         nannten gemeinschaftsrechtlich vorge-\nSatz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt                     schriebenen Muster entspricht.“\nsein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzun-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngen erfüllt sind.“\n„(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Ge-\n4. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    genstände dürfen aus Drittländern oder be-\n„Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren               stimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt\nund Waren ist ferner verboten, wenn und soweit                  werden, wenn das jeweilige Drittland oder der\njeweilige Teil in einem nicht unmittelbar gelten-\n1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern,\nden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europä-\nSchweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie\nische Gemeinschaft oder die Europäische Union\nBruteier von Geflügel auf Grund einer nach Arti-\nauf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2\nkel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom\ngenannten Rechtsgrundlage erlassen und das\n26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrecht-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-\nschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzei-\ngemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren\nger bekannt gemacht hat.“\nund Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnen-\nmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der            c) In Absatz 3 wird das Wort „Entscheidungen“\njeweils geltenden Fassung oder                               durch die Wörter „nicht unmittelbar geltende\nRechtsakte“ ersetzt.\n2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9\nder Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom                6. In § 23a Halbsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 und\n11. Dezember 1989 zur Regelung der                        Anlage 10a Nummer 2 Buchstabe g wird jeweils\nveterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-           das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“\nschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemein-           ersetzt.\nsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989,          7. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 13) in der jeweils geltenden Fassung\n„(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-\nvon der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-             ständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten\npäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlos-            oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und\nsenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen                   soweit\nVerbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-\n1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Euro-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\npäische Gemeinschaft oder die Europäische\nbraucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzei-\nUnion auf Grund einer entsprechenden dort in\nger bekannt gemacht hat.“\nSpalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-\n5. § 22 wird wie folgt geändert:                                   blick auf das betreffende Drittland oder den be-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      treffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, be-\nschränkt oder ausgeschlossen ist und\n„Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 ge-\nnannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen               2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\naus Drittländern oder bestimmten Teilen von                  schaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme\nDrittländern nur eingeführt werden, wenn                     im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses\nmacht auch die Aufhebung der Maßnahme im\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil           Bundesanzeiger bekannt.“\nin einem nicht unmittelbar geltenden Rechts-\nakt aufgeführt ist, den die Europäische Ge-        8. § 27 wird wie folgt geändert:\nmeinschaft oder die Europäische Union auf             a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie\nGrund einer entsprechenden dort in Spalte 2              folgt gefasst:\ngenannten Rechtsgrundlage erlassen und                   „b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als\ndas Bundesministerium für Ernährung, Land-                    eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwi-\nwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-                   schengelagert wird, die jeweils in einer Maß-\nanzeiger bekannt gemacht hat, und                             nahme vorgeschrieben sind, die\n2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind,                    aa) die Europäische Gemeinschaft oder die\ndie                                                               Europäische Union auf Grund des Arti-\na) für die betreffenden Tiere oder Waren                          kels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates\nund den jeweiligen Verwendungszweck in                         vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung\neinem nicht unmittelbar geltenden Rechts-                      von Grundregeln für die Veterinärkontrol-\nakt vorgeschrieben ist, den die Europä-                        len von aus Drittländern in die Gemein-","932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2010\nschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl.       10. § 37a wird wie folgt gefasst:\nL 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils                                  „§ 37a\ngeltenden Fassung erlassen und\nVerbote und Beschränkungen\nbb) das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz                 Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän-\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht                 den ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit\nhat,“.                                                 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar gel-\ntenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              schaft oder der Europäischen Union auf dem\n„(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittlän-              Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder be-\ndern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhr-            schränkt ist und\nuntersuchung abweichend von den Absätzen 1                 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im                  schaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im\nHinblick auf das betreffende Drittland oder den               Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses\nbetreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maß-             macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im\nnahme vorgeschrieben ist, die                                 Bundesanzeiger bekannt.“\n1. die Europäische Gemeinschaft oder die Euro-        11. § 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt\npäische Union auf Grund                                 gefasst:\na) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG            „b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in\ndes Rates vom 15. Juli 1991 zur Fest-                   einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt\nlegung von Grundregeln für die Veterinär-               aufgeführt ist, den die Europäische Gemein-\nkontrollen von aus Drittländern in die                  schaft oder die Europäische Union auf Grund\nGemeinschaft eingeführten Tieren und zur                des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder\nÄnderung der Richtlinien 89/662/EWG,                    des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der\n90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268                   jeweils geltenden Fassung erlassen und das\nvom 24.9.1991, S. 56) oder                              Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nb) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG                  schaft und Verbraucherschutz im Bundesanzei-\nin der jeweils geltenden Fassung erlassen                   ger bekannt gemacht hat,“.\nund                                                12. § 39a wird wie folgt gefasst:\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-                                      „§ 39a\nwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-                         Anwendung von Unionsrecht\nanzeiger bekannt gemacht\nAbweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22\nhat.“                                                      und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35\n9. § 37 wird wie folgt geändert:                                 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-                Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die\nfasst:                                                     in einem Rechtsakt der Europäischen Gemein-\nschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind\n„1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Wa-                 und die das Bundesministerium für Ernährung,\nren, die                                               Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-\na) aus Drittländern oder bestimmten Teilen             anzeiger bekannt gemacht hat.“\nvon Drittländern eingeführt werden, die       13. In Anlage 3, 9 und 9a wird jeweils in der Überschrift\nin einer Liste nach Artikel 8 Nummer 1             das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort\nder Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind,         „unionsrechtlich“ ersetzt.\nund\n14. In Anlage 9b und 10 wird jeweils in der Überschrift\nb) die Voraussetzungen und Anforderungen               das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort\nerfüllen, die durch Rechtsakte der Euro-           „Unionsrecht“ ersetzt.\npäischen Gemeinschaft oder der Europä-\nischen Union, die auf Grund des Artikels 8                             Artikel 6\nNummer 4 oder 5 oder des Artikels 9 Ab-\nsatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie             Änderung der Milcherzeugnisverordnung\n2002/99/EG erlassen worden sind, im              In § 7 Absatz 6 der Milcherzeugnisverordnung vom\nHinblick auf das betreffende Drittland        15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch die\noder den betreffenden Teil eines Drittlan-    Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282)\ndes vorgeschrieben sind,                      geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“\nund das Bundesministerium für Ernährung,          durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz die\ngelisteten Drittländer oder deren Teile nach                               Artikel 7\nBuchstabe a sowie die Voraussetzungen                                   Änderung der\nund Anforderungen nach Buchstabe b im                   Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung\nBundesanzeiger bekannt gemacht hat,                  In § 4 Absatz 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-\noder“.                                            Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“       zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. August\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                       2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2010                        933\nAngabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Ab-                  2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“\nsatz 2 Nummer 2“ ersetzt.                                                  durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nArtikel 8                                                               Artikel 10\nÄnderung der Käseverordnung                                           Änderung der Butterverordnung\nIn § 31 Absatz 1 und 2 der Käseverordnung in der                       In § 17 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Feb-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986                         ruar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 22\n(BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 3 § 13 des                der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-                  geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“\nändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2               durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ er-\nsetzt.                                                                                           Artikel 11\nArtikel 9                                                   Aufhebung von Vorschriften\nÄnderung der                                          Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Ein-\nMargarine- und Mischfettverordnung                           führung der Informationen zur Lebensmittelkette vom\n2. Januar 2006 (BAnz. S. 45), die durch Artikel 2 der\nDie Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-\nVerordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333) geän-\ngust 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch\ndert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I\nS. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\n1. In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte der Euro-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                                                  Inkrafttreten\n„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Europäischen Union“ ersetzt.                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juli 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}