{"id":"bgbl1-2010-37-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":37,"date":"2010-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung","law_date":"2010-07-14T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2010\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung\nVom 14. Juli 2010\nAuf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversor-                      Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren\ngungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buch-                     Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann,\nstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I                    die mindestens einmal täglich eine dokumen-\nS. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-                   tierte Überprüfung des Blutzuckers selbst\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen                    durchführen müssen und durch weitere Ein-\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung:                            schnitte in der Lebensführung beeinträchtigt\nsind, erleiden je nach Ausmaß des Therapie-\nArtikel 1                                    aufwands und der Güte der Stoffwechselein-\nÄnderung der                                     stellung eine stärkere Teilhabebeeinträch-\nVersorgungsmedizin-Verordnung                              tigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.\nDie Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verord-                    Die an Diabetes erkrankten Menschen, die\nnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die                      eine Insulintherapie mit täglich mindestens\ndurch die Verordnung vom 1. März 2010 (BGBl. I S. 249)                 vier Insulininjektionen durchführen, wobei die\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen\n1. In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe jj                   Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der\nwerden die Wörter „bei fortbestehender instabiler                   körperlichen Belastung selbständig variiert\nStoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Le-                     werden muss, und durch erhebliche Ein-\nbensjahres“ gestrichen.                                             schnitte gravierend in der Lebensführung\nbeeinträchtigt sind, erleiden auf Grund die-\n2. In Teil B wird Nummer 15.1 wie folgt gefasst:                       ses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teil-\n„15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)                           habebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbst-\nDie an Diabetes erkrankten Menschen, deren                  messungen und Insulindosen (beziehungs-\nTherapie regelhaft keine Hypoglykämie auslö-                weise Insulingaben über die Insulinpumpe)\nsen kann und die somit in der Lebensführung                 müssen dokumentiert sein. Der GdS be-\nkaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch               trägt 50.\nden Therapieaufwand keine Teilhabebeein-                    Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoff-\nträchtigung, die die Feststellung eines GdS                 wechsellagen können jeweils höhere GdS-\nrechtfertigt. Der GdS beträgt 0.                            Werte bedingen.“\nDie an Diabetes erkrankten Menschen, deren\nTherapie eine Hypoglykämie auslösen kann                                   Artikel 2\nund die durch Einschnitte in der Lebensfüh-\nInkrafttreten\nrung beeinträchtigt sind, erleiden durch den\nTherapieaufwand eine signifikante Teilhabe-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juli 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}