{"id":"bgbl1-2010-36-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":36,"date":"2010-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_36.pdf#page=18","order":3,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2010-07-08T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 8. Juli 2010\nAuf Grund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigeset-               (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG)\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli                  Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Auf-\n1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217              hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)              (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl.\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium               L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:               vorsätzlich oder fahrlässig\n1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 le-\nArtikel 1                                     bende aquatische Ressourcen gewerblich\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni                     nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug\n1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 2 der                über eine gültige Fanglizenz verfügt,\nVerordnung vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3582) ge-                2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch\n1. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 14a folgende                       in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilog-\nNummer 14b eingefügt:                                               buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n„14b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige                      führt,\nMeerestiere umlädt, anlandet, befördert, la-              3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15\ngert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet               Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte\noder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über                Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht\nBord wirft,“.                                                richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                    Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\naaa) Die Wörter „die durch die Verordnung                5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Ge-\n(EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008                     meinschaftsgewässern auf See umlädt,\n(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geän-              6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Um-\ndert worden ist“ werden durch die Wör-                 ladung vornimmt,\nter „die zuletzt durch die Verordnung\n(EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom                   7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1\n29.7.2009, S. 1) geändert worden ist“ er-              Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,\nsetzt.                                              8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2\nbbb) Die Wörter „oder Artikel 17 Abs. 2 erster              Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fang-\nAnstrich     der     Verordnung   (EWG)                gerät oder Fisch an Bord hat,\nNr. 2847/93“ werden gestrichen.                     9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in\nccc) Das Komma am Ende der Vorschrift wird                  dem dort genannten Gebiet in dem dort ge-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                         nannten Zeitraum mit einem Fischereifahr-\nzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort\ncc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende der                       genannten geographischen Gebiets bleibt,\nVorschrift durch einen Punkt ersetzt.\n10. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit\ndd) Die Nummern 3, 5 und 9 bis 13 werden auf-                    einem Fischereifahrzeug in dem dort genann-\ngehoben.                                                    ten Gebiet Fischerei betreibt,\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            11. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort\n„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1                 genannten Fischereifahrzeug Fischfang be-\nNummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer                   treibt,\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des                  12. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort ge-\nRates vom 20. November 2009 zur Einführung ei-                   nannte Antriebsmaschine oder Ersatzan-\nner gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si-                  triebsmaschine verwendet,\ncherstellung der Einhaltung der Vorschriften der\ngemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung                13. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 ei-\nder Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)                           nen Fang umlädt,\nNr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr.                   14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zu-\n768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr.                           ständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig\n2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,                 informiert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010               905\n15. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2                 33. entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b\nSatz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen                   eine Maschine manipuliert oder\nVertreter der Behörden nicht oder nicht recht-           34. als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1\nzeitig an Bord nimmt,                                        Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht\n16. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 ei-                 anlandet.“\nnen dort genannten Fang nicht in der vorge-\n3. § 3 Nummer 1 bis 3 wird aufgehoben.\nschriebenen Weise verstaut,\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n17. entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort ge-\nnannten Fang nicht nach einem dort genann-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten Stauplan aufbewahrt,                                 aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern\n18. entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort ge-                  4a und 4b eingefügt:\nnannten Fang lagert,                                         „4a.   als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2\n19. als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort                         Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Posi-\ngenannten Fischereien das dort genannte                             tion nicht oder nicht rechtzeitig ändert,\nFanggerät nicht oder nicht in der vorgeschrie-\n4b.    entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen\nbenen Weise verzurrt oder verstaut,\nVersuchsfischzug durchführt,“.\n20. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die\nbb) In Nummer 13 werden die Wörter „Fischfang\ndort genannte Ausrüstung nicht an Bord mit-\nmit Grundfanggeräten“ durch das Wort\nführt,\n„Grundfischerei“ ersetzt.\n21. entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige\nBehörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht               cc) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:\noder nicht rechtzeitig unterrichtet,                         „13a. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Ar-\n22. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich                       tikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge\nmit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht                        der dort genannten Indikatorarten\nrechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet                        nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nbegibt oder eine zuständige Behörde des                             tig bestimmt,“.\nKüstenmitgliedstaats nicht oder nicht recht-             dd) Nach Nummer 19a wird folgende Num-\nzeitig informiert,                                           mer 19b eingefügt:\n23. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort ge-                 „19b. als Kapitän entgegen Artikel 20 Ab-\nnannten Gebiet Fischfang betreibt,                                  satz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort ge-\n24. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus                         nannten Fische nicht in der vorge-\nder Freizeitfischerei vermarktet,                                   schriebenen Weise lagert,“.\n25. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fi-                ee) Nummer 25 wird durch folgende Nummern 25\nscherei- oder Aquakulturerzeugnissen nach                    bis 25b ersetzt:\ndem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,                 „25.   ohne Genehmigung nach Artikel 63c\n26. entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort                       Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung\ngenannte Information einer zuständigen Be-                          oder Umladung beginnt,\nhörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig                25a.   entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buch-\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                        stabe b Zugang nicht gewährt,\n27. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-               25b. als Kapitän entgegen Artikel 63f Ab-\ndung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort ge-                         satz 2 Satz 1 den Kontrollbericht nicht\nnannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig,                         unterzeichnet,“.\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nmittelt,                                                 ff) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a\neingefügt:\n28. entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung\nmit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten                 „26a. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in\nVerkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht voll-                     Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                        Satz 1 einer zuständigen Behörde des\noder nicht rechtzeitig übermittelt,                                 Hafenmitgliedstaats eine Mitteilung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\n29. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zu-\ntig macht,“.\nständigen Behörde oder einer dort genannten\nEinrichtung das dort genannte Transportdo-            b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verord-\nkument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,             nung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar\n30. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für ange-            2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und\nmessene Unterbringung nicht sorgt,                       begleitenden Fangbedingungen für bestimmte\nFischbestände und Bestandsgruppen in den Ge-\n31. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang               meinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-\nnicht gewährt,                                           schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen\n32. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitä-            (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1)“ ein\ntigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt           Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Ver-\noder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig              ordnung (EG) Nr. 1288/2009 (ABl. L 347 vom\nansteuert,                                               24.12.2009, S. 6) geändert worden ist,“ eingefügt.","906             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\n5. § 8 wird wie folgt gefasst:                                 13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahr-\n„§ 8                                  zeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkoope-\nrierenden Drittlandes führt,\nDurchsetzung\n14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahr-\nbestimmter Maßnahmen\nzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt,\nzur Bekämpfung der illegalen,\nauf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,\nnicht gemeldeten und unregulierten Fischerei\n15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahr-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-\nzeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperieren-\nmer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen\ndes Drittland ausführt,\ndie Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom\n29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem             16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich\nzur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung                   an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen\nder illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten               den dort genannten Fischereifahrzeugen betei-\nFischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG)                  ligt oder\nNr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr.                17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahr-\n601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)                zeug verkauft oder exportiert.“\nNr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom\n29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG)         6. § 11 wird wie folgt geändert:\nNr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5)             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\naa) Die Nummern 1 bis 4, 20, 25 und 27 bis 30\noder fahrlässig\nwerden aufgehoben.\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschafts-\nbb) Nach Nummer 32 werden folgende Num-\ngewässern von einem Fischereifahrzeug eines\nmern 32a bis 32d eingefügt:\nDrittlands auf ein dort genanntes Fischereifahr-\nzeug umlädt,                                                    „32a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder\nnicht richtig verstaut,\n2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außer-\nhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen                    32b. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1\ndort genannten Fang umlädt,                                           eine dort genannte Fanggenehmigung\nnicht mitführt,\n3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischerei-\nerzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt,                    32c.  entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fi-\nin die Gemeinschaft einführt,                                         schereilogbuch nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig führt,\n4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischerei-\nerzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem                     32d. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort\nkeine Fangbescheinigung beiliegt,                                     genannte Angabe nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorge-\n5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a\nschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\noder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte\ntig übermittelt,“.\nUnterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nWeise oder nicht rechtzeitig vorlegt,                      cc) Nach Nummer 35 werden folgende Num-\nmern 35a bis 35c eingefügt:\n6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort\ngenannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig                 „35a. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine\nvorlegt,                                                              Anlandung oder Umladung in einem\nanderen als dem dort genannten Hafen\n7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte\nvornimmt,\nFangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig\nvorlegt,                                                        35b. entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort\ngenannte Mitteilung nicht, nicht richtig\n8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fische-\noder nicht rechtzeitig macht,\nreifahrzeug chartert,\n35c.  ohne Genehmigung nach Artikel 37\n9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlan-\nFischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fische-\ndung oder Umladung beginnt,“.\nreifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umla-\ndung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neinem solchen Schiff beteiligt,                               „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1\n10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 an-               Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer\ndere Besatzung an Bord nimmt,                              vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung\nnach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischerei-               Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002\nerzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischerei-              über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der\nfahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wieder-           Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsa-\nausführt,                                                  men Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002,\n12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fi-                S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nschereierzeugnis aus einem Fang eines Fische-              Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)\nreifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkoope-             geändert worden ist, in einem dort genannten\nrierenden Landes führt, einführt,                          Gebiet fischt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                        907\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1                          Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte\nNummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer                            Fischart an Bord behält.“\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des                     7. § 15a wird wie folgt geändert:\nRates vom 20. November 2009 zur Festsetzung\nder Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-                        a) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1.\nbedingungen für bestimmte Fischbestände und                         b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nBestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl.\nL 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010,                 8. § 16 wird aufgehoben.\nS. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\n9. In § 21 werden die Nummern 1, 7, 9 und 10 aufge-\noder fahrlässig\nhoben.\n1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Fang aus\nBeständen, für die zulässige Fangmengen\nArtikel 2\nfestgesetzt worden sind, an Bord behält oder\nanlandet,                                                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 einen mit Hering                 schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nvermengten Fang unsortiert anlandet,                         Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nvermengten Fang unsortiert anlandet,\n4. entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art,\nArtikel 3\ndie bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht\noder nicht vollständig an Bord nimmt oder                        Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung\nnicht oder nicht vollständig anlandet oder                   in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}