{"id":"bgbl1-2010-36-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":36,"date":"2010-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)","law_date":"2010-07-07T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["888                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin\n(FeinwAusbV)*)\nVom 7. Juli 2010\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                                             §2\nmit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der                                Dauer der Berufsausbildung\nHandwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober                          Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n2006 (BGBI. I S. 2407) geändert und § 26 der Hand-\nwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des                                                §3\nGesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu ge-                                Struktur der Berufsausbildung\nfasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nAusbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nfolgenden Schwerpunkte:\n§1                                  1. Maschinenbau,\nStaatliche                               2. Feinmechanik,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          3. Werkzeugbau oder\nDer Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und                   4. Zerspanungstechnik.\nder Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Hand-\nwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num-                                                 §4\nmer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich\nanerkannt.                                                                Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n*) Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte Rahmenlehr-        tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nplan für die Berufsschule, der von der Ständigen Konferenz der Kul- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\ntusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlos-\nsen wurde, werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröf-    Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan\nfentlicht.                                                          abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                889\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-         er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nheiten die Abweichung erfordern.                              herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n(2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker           Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nund zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt          richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\n(Ausbildungsberufsbild):                                      sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifika-\ntionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  prüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-               einbezogen werden, als es für die Feststellung der Be-\ntriebes,                                                rufsbefähigung erforderlich ist.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\n4. Umweltschutz,                                            Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2\n5. Betriebliche, technische     und   kundenorientierte     der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.\nKommunikation,\n§7\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-\nlieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,                            Teil 1 der Gesellenprüfung\n7. Qualitätsmanagement,                                        (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des\n8. Prüfen und Messen,                                       zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n9. Fügen,                                                      (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\n10. Manuelles Spanen und Umformen,                            in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n11. Maschinelles Bearbeiten,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,             den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von                 sentlich ist.\nWerk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-\n14. Programmieren von numerisch gesteuerten Gerä-             fungsbereich „Arbeitsauftrag“.\nten, Maschinen oder Anlagen,\n(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ beste-\n15. Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,                         hen folgende Vorgaben:\n16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneuma-\ntischen und elektropneumatischen Steuerungen,           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n17. Montieren und Inbetriebnehmen,                                a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechni-\nken, Füge- und Montagetechniken anwenden,\n18. Instandhalten von technischen Systemen.\nb) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\n§5                                       Arbeit berücksichtigen,\nDurchführung der Berufsausbildung                      c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messproto-\n(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse                 koll anfertigen,\nund Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die\nd) bei der Planung und Durchführung von Ferti-\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\ngungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Ar-\nruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Be-\nbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchfüh-\nrufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\nren, technische Unterlagen nutzen sowie den Zu-\ndere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nsammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,\nlieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nUmweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksich-\nPrüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.\ntigen und\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                   darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesent-\nlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                  die Vorgehensweise bei der Durchführung der\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                  Arbeitsaufgabe begründen\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden              kann;\nhaben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-\n2. dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen und Prüfen\nsehen.\neiner funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bau-\nteils zugrunde zu legen;\n§6\nGesellenprüfung                          3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-\ndenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-\nbezogenes situatives Fachgespräch führen, das\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\naus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;\nGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nberufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Ab-            4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In                dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchs-\nder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass            tens 15 Minuten dauern.","890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\n§8                                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nTeil 2 der Gesellenprüfung                        a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-\nmungen berücksichtigen,\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und           b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu                nen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-             zuordnen,\ndung wesentlich ist.                                              c) Problemanalysen durchführen,\n(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden           d) die für die Herstellung und Montage oder maschi-\nPrüfungsbereichen:                                                   nelle Fertigung erforderlichen Komponenten,\nWerkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von\n1. Kundenauftrag,                                                    technischen Regeln auswählen sowie entspre-\n2. Fertigungstechnik,                                                chende Pläne berücksichtigen, anpassen und\nArbeitsschritte planen und\n3. Funktionsanalyse und\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     technischen, technologischen und mathema-\n(3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ beste-                tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\nhen folgende Vorgaben:                                               geeignete Lösungswege darstellen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          kann;\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-\ngrunde zu legen:\nter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\nnisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig          Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-\nplanen und umsetzen,                                       lung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwen-\ndung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen\nb) Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen               von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von\nmontieren, einstellen und in Betrieb nehmen und            Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Quali-\nc) Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, An-            tätsmanagements;\nlagen und Steuerungen systematisch feststellen,        3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-\neingrenzen und beheben oder Fertigungspro-                 fenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-\nzesse überwachen, optimieren und Werkstücke                beiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form\nfertigen                                                   dokumentieren;\nkann;                                                     4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-             (5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ be-\ngrunde zu legen:                                          stehen folgende Vorgaben:\na) Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nund Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtun-              a) Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetrieb-\ngen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen                     nahme und Instandhaltung analysieren,\noder deren Bauteile,\nb) die mechanischen und elektrischen Komponen-\nb) die Tätigkeit nach Buchstabe a umfasst auch                   ten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beach-\nArbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Pro-                tung der technischen Regeln auswählen,\ngrammen für numerisch gesteuerte Geräte, Ma-               c) Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die\nschinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Ar-\nDokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen;                 beitssicherheit sowie des Gesundheits- und Um-\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Kundenauf-                  weltschutzes planen und durchführen, Maßnah-\ntrag“ eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag               men zur Montage, Inbetriebnahme, Instand-\nentspricht, durchführen und dokumentieren sowie                  haltung oder maschineller Fertigung unter\nausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe                  Berücksichtigung technischer Unterlagen und be-\nein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch                  trieblicher Abläufe planen,\nsoll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kun-           d) Programme erstellen, ändern und anwenden so-\ndenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme                    wie funktionale Zusammenhänge von Geräten,\nund -wünsche erkennen sowie fachbezogene Pro-                    Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläu-\nbleme und deren Lösungen kundenbezogen darstel-                  tern und\nlen kann;\ne) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\n4. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die-               technischen, technologischen und mathema-\nser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens               tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und\n30 Minuten dauern;                                               geeignete Lösungswege darstellen\n5. die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich               kann;\nder Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fach-        2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngespräch mit 30 Prozent zu gewichten.                         grunde zu legen:\n(4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ be-            Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung,\nstehen folgende Vorgaben:                                         Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                   891\nzur systematischen Eingrenzung von Fehlern in                 3. der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\ntechnischen Systemen oder an Bauteilen nach vor-                 „ausreichend“,\ngegebenen Anforderungen;\n4. mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-              Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-\nbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form              5. kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\ndokumentieren;\n4. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.                                                   § 10\n(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi-                        Mündliche Ergänzungsprüfung\nalkunde“ bestehen folgende Vorgaben:                                 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine               Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Funktionsana-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               lyse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch\nbeurteilen kann;                                              eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich            zen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Aus-\nbearbeiten;                                                   schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses\nfür diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis\n3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung\nim Verhältnis 2:1 zu gewichten.\n§9\nGewichtungs- und Bestehensregelung                                                 § 11\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:                                                                   Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n1. Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“           30 Prozent,            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n2. Prüfungsbereich „Kundenauftrag“            35 Prozent,\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n3. Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ 12,5 Prozent,              Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n4. Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“       12,5 Prozent,         wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n5. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und\nSozialkunde“                              10 Prozent.                                   § 12\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\n1. das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindes-                Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\ntens „ausreichend“,                                           bildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerk-\n2. das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-           mechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1429) außer\ndestens „ausreichend“,                                        Kraft.\nBerlin, den 7. Juli 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                 Zu vermittelnde                                 in Wochen\nAusbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten               im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1  Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                 Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3  Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)        Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                          893\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                      Zu vermittelnde                                  in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n5  Betriebliche, technische       a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte          b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-\nKommunikation\ngerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nund englische Fachausdrücke anwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ne) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-\nnormen, anwenden\nf) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-              7*)\nlisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden\ng) Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und\nPrüfdaten lesen\ni) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-\nden Funktionsbereichen sicherstellen\nk) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\nentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-\nsichtigen\n6  Planen und Steuern von         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nArbeitsabläufen; Kontrol-          nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-\nlieren und Beurteilen der          lichen Kriterien festlegen und sicherstellen\nArbeitsergebnisse\nb) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nanfordern und bereitstellen                                   4*)\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-\nkollieren\n7  Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)            anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-           4*)\nmentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n8  Prüfen und Messen              a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)        b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen\nd) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und\nMessschiebern unter Berücksichtung von systema-\ntischen und zufälligen Messfehlern, messen\ne) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-               5*)\nlehren prüfen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                 Zu vermittelnde                             in Wochen\nAusbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichung messen\nh) physikalische und elektrische Größen messen\n9 Fügen                       a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)        flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge\nund des Drehmomentes herstellen und mit Siche-\nrungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien\nkleben\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und\nHartlöten auswählen, Bleche und Profile löten\noder                                                   10\nBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch\nSchmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositio-\nnen fügen, einschließlich\n• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n• Einstellwerte festlegen\n• Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-\nten\n• Betriebsbereitschaft herstellen\n10 Manuelles Spanen und        a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nUmformen                       der Werkstoffe auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach\nAllgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der\nHandsäge trennen\nd) Innen- und Außengewinde herstellen\ne) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und\nHandhebelscheren schneiden\nf) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen umformen\ng) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen\n11 Maschinelles Bearbeiten     a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)       Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\n18\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und\nspannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-\nren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,\nausrichten und spannen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                         895\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                      Zu vermittelnde                                 in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten               im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\nd) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken\nherstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 reiben\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschi-\nnen schleifen und bohren\nf) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen\nund Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten\noder\nBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,\nder Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der\nAnschlussmaße schneiden und biegeumformen\n12   Instandhalten und Warten a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nvon Betriebsmitteln                schützen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-\nfe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen\nc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\nd) elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüs-\nsen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen               4\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\noder Geräte beachten\nf) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unter-\nlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch\nablegen und lagern\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nA. Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                      Zu vermittelnde                                 in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten               im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1  Betriebliche, technische       a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte          b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-\nKommunikation\nwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nc) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und an-\nwenden                                                                4*)\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden so-\nwie Oberflächensymbole berücksichtigen\ne) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitun-\ngen lesen und anwenden\nf) betriebliche Informations-          und    Kommunikations-\nsysteme nutzen\ng) technische Sachverhalte mit Kunden und Kundinnen                                    7*)\nabstimmen, in Form von Protokollen und Berichten\ndarstellen sowie Änderungswünsche dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                      Zu vermittelnde                                 in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten               im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n2  Planen und Steuern von         a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen\nArbeitsabläufen; Kontrol-      b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-\nlieren und Beurteilen der\nlichen Gesichtspunkten festlegen\nArbeitsergebnisse\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)        c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-                           4*)\nstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,\nermitteln\ne) Verwendung von Material und Ersatzteilen sowie\nArbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren\n6*)\nf) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be-\nwerten\n3  Qualitätsmanagement            a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)            werten                                                                      4*)\nb) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-\nduktqualität beachten und anwenden\n5*)\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen beitragen\n4  Prüfen und Messen              a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)            Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-\nmitteln prüfen und messen, dabei systematische und\nzufällige Messfehler beachten                                         2*)\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer\nFunktion beurteilen\nc) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen\n3*)\nd) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen\n5  Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-\nund Handhaben von Werk-            behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere\nund Hilfsstoffen; Wärme-           beim Spanen und Umformen, unterscheiden\nbehandlung\nb) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nBearbeitbarkeit unterscheiden\nc) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbei-\ntenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen                       4*)\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und\nunter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen\nArbeitsstoffen anwenden\ne) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden\n6  Programmieren von              a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-\nnumerisch gesteuerten              ger nutzen\nGeräten, Maschinen oder                                                                                         3\nb) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung\nAnlagen\nanwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und\noptimieren\nd) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsfor-\nmen beurteilen                                                                      9\ne) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen und\nbeheben\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                897\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                 Zu vermittelnde                             in Wochen\nAusbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n7 Bearbeiten auf Werkzeug- a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,\nmaschinen                      Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinationen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)       auswählen und einstellen\nb) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-\nwählen und anwenden, Werkzeuge einrichten\nc) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-                    7\neisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-\nsichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-\ndere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit, bis zur\nOberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm und einer\nMaßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen Werk-\nzeugmaschinen herstellen\nd) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-\ngenauigkeit von IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-\nschaffenheit von Rz 10 μm, insbesondere durch\nSchleifen, herstellen\ne) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie\naus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und                          15\nbis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm\nmit unterschiedlichen Werkzeugen durch Drehen und\nFräsen, insbesondere auf numerisch gesteuerten\nWerkzeugmaschinen, bearbeiten\nf) Teilungen an Werkstücken herstellen\n8 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-\nhydraulischen, pneuma-         tungen aufbauen, verbinden und mit Energie versor-\ntischen und elektropneu-       gen sowie prüfen und einstellen                                         4\nmatischen Steuerungen\nb) Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)\nmessen und einstellen\nc) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-\nläufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des\nzu steuernden Systems, analysieren                                             7\nd) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beach-\ntung der Schnittstellen eingrenzen und beheben\n9 Montieren und Inbetrieb- a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach\nnehmen                         Arbeitsunterlagen bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)\nb) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen                 5\nc) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-\nflächenbeschaffenheit anpassen\n10 Instandhalten von techni- a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgege-\nschen Systemen                 bene Werte vergleichen und einstellen, Prüfungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)       ergebnisse dokumentieren\nb) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-\nschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand-                        4\nhaltung austauschen\nc) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontieren\nund Teile hinsichtlich Lage und Funktion kennzeich-\nnen","898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\nB. Betriebliche Fachbildung in den Schwerpunkten\n1. Schwerpunkt Maschinenbau\nZeitliche Richtwert\nTeil des                                 Zu vermittelnde                           ein Wochen\nAusbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1   Fügen                       a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)        Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen,\nBetriebsbereitschaft herstellen\nb) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und\nder Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen                          4\nzum Schweißen vorbereiten\nc) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-\nschiedenen Positionen heften und mit unterschied-\nlichen Verfahren schweißen\nd) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln\ne) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen\nf) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit un-\nterschiedlichen Verfahren trennen                                               8\ng) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen,\nSchrumpfen oder Dehnen, herstellen\n2   Montieren und Inbetrieb- a) Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen\nnehmen                         aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren, ins-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)       besondere zu verbundenen Gesamtsystemen                                 4\nb) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren\nund kennzeichnen\nc) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen\nmontieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen\nSystemen und die Gesamtfunktion, einschließlich\nder Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-\nnische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder\nelektronische Ansteuerung nach Vorgabe prüfen, ein-\nstellen und dokumentieren                                                     15\ne) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit\nvorgegebenen Werten vergleichen und dokumentie-\nren\nf) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen und in\nBetrieb nehmen\ng) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-\nlen und einsetzen, Transport sichern und durchführen\n3   Instandhalten von techni- a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-\nschen Systemen                 teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)       dokumentieren\nb) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre\nUrsachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-\nbung angeben sowie die Instandsetzung einleiten\nund durchführen                                                                 6\nc) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von\nBauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre\nFunktion prüfen\nd) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen\nund Ergebnisse dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                899\n2. Schwerpunkt Feinmechanik\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                  Zu vermittelnde                            in Wochen\nAusbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1   Montieren und Inbetrieb- a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-\nnehmen                         samtfunktion zu mechanischen, elektromechanischen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)       oder optischen Geräten und Systemen montieren\nb) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-\ntieren und in Betrieb nehmen\nc) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung                       5\ntechnischer Besonderheiten herstellen, montieren\nund justieren\nd) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und\nelektrische Werte einstellen\ne) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen\nmontieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-\nnisse dokumentieren\nf) Sicherungseinrichtungen einstellen, ihre Funktion\nprüfen und dokumentieren\ng) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in\nBetrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-\nmentieren\n19\nh) Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen\nbei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und\njustieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und\nSystemen sicherstellen, Werte dokumentieren\ni) Mechanische, elektrische, elektronische und optische\nBauelemente und Baugruppen unter Beachtung der\nEinzel- und Gesamtfunktion montieren und prüfen\n2   Prüfen und Messen           a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)        dungszweck auswählen\nb) Elektrische und elektronische Bauelemente und Kom-                      3\nponenten prüfen, einstellen und justieren\nc) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tempe-\nraturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und\n4\noptischen Messgeräten messen\n3   Instandhalten von techni- a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-\nschen Systemen                 teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)       dokumentieren\nb) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre\nUrsachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-\nbung angeben sowie die Instandsetzung einleiten\nund durchführen                                                                6\nc) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von\nBauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre\nFunktion prüfen\nd) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen\nund Ergebnisse dokumentieren","900               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010\n3. Schwerpunkt Werkzeugbau\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                     Zu vermittelnde                                  in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1   Bearbeiten auf Werkzeug- a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren,\nmaschinen                          insbesondere Erodieren, bearbeiten                                           5\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)\nb) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen und Werkstoffkombinationen fertigen                                             8\n2   Montieren und Inbetrieb- a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtun-\nnehmen                             gen, Lehren oder Formen unter Beachtung der Maß-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)           toleranzen passen, durch Messen und Sichtprüfen                              3\nausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Baugruppen\nverbinden und kontrollieren\nb) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen\nmontieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-\nnisse dokumentieren\nc) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfä-\nhigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektrischer,\nmechanischer, hydraulischer oder pneumatischer\nWerte herstellen\nd) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen\noder Formen, insbesondere durch Kontrolle der                                      15\nSicherungselemente und Sicherungseinrichtungen,\nüberprüfen\ne) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen und\nMontageplatz gegen Unfallgefahren sichern\nf) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder\nFormen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen\ng) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen\n3   Instandhalten von techni- a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-\nschen Systemen                     teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)           dokumentieren\nb) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre\nUrsachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-\nbung angeben sowie die Instandsetzung einleiten\nund durchführen                                                                     6\nc) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von\nBauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre\nFunktion prüfen\nd) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen\nund Ergebnisse dokumentieren\n4. Schwerpunkt Zerspanungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                     Zu vermittelnde                                  in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\n1   Planen und Steuern von         a) Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nArbeitsabläufen, Kontrol-          Vollständigkeit prüfen\nlieren und Beurteilen der\nb) Arbeitsauftrag analysieren und die technische Um-\nArbeitsergebnisse                                                                                              4*)\nsetzbarkeit in der Fertigung beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010                           901\nZeitliche Richtwerte\nTeil des                                     Zu vermittelnde                                    in Wochen\nAusbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                  im Ausbildungsjahr\n1           2        3/4\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Maschine nach Werkstückanforderung auswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der\nFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof-\nfes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück-\ngeometrie festlegen                                                                  4*)\nf) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,\nWerkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen\n2   Montieren und Inbetrieb- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nnehmen                             ausrichten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\nspannen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben                                     4\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten\nf) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig-\nkeit überprüfen\ng) Testlauf an        eingerichteten      Werkzeugmaschinen\ndurchführen\n3   Bearbeiten auf Werkzeug- a) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-\nmaschinen                          tigung der stofflichen Zusammensetzung, des\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)           Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-\nzustandes beurteilen\nb) Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirt-\nschaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschrif-\nten durchführen\nc) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unter-\nschiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren\nnach technischen Unterlagen fertigen\n25\nd) Fertigungsprozesse überwachen und optimieren,\nQualität und Quantität durch Optimieren der Prozess-\nparameter lenken\ne) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren,\nUrsachen ermitteln und beheben\nf) maschinenbedingt Störungen beheben oder Besei-\ntigung veranlassen\ng) Sicherheitseinrichtungen        kontrollieren      und     deren\nFunktion sicherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}