{"id":"bgbl1-2010-35-7","kind":"bgbl1","year":2010,"number":35,"date":"2010-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/35#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_35.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)","law_date":"2010-07-05T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":28,"num_pages":6,"content":["874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nVerordnung\nüber die Satzung\nder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\n(FMSASatzV)\nVom 5. Juli 2010\nAuf Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,\nder durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. April 2009\n(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:\n§1\nDie Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhält die anliegende Sat-\nzung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über die Satzung der Finanzmarktstabilisierungsanstalt vom\n20. Mai 2009 (eBAnz AT56 2009 V1) außer Kraft.\nBerlin, den 5. Juli 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010               875\nAnlage\n(zu § 1)\nSatzung\nder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nErster Abschnitt                                                       §3\nGrundlagen der Organisation                                          Rechts- und Fachaufsicht\nDie FMSA unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht\n§1                                des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts-\nRechtsform und Bezeichnung                       und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis\ndes Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der\n(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung        FMSA.\nist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des\nöffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes-                            Zweiter Abschnitt\nministeriums der Finanzen.\nLeitungsausschuss\n(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nkann im Geschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet wer-                                      §4\nden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung „Sonder-\nOrgane\nfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) – Bundesan-\nstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ handeln, sofern           (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.\nsie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarkt-              (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Ge-\nstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarkt-         setz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen\nstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt.                       Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte\nder FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und ge-\n§2                                wissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.\nAufgaben und Organisation der FMSA                      (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirt-\nschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsan-\n(1) Der FMSA obliegt die Verwaltung des Fonds\nweisung für den Leitungsausschuss erlassen.\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisie-\nrungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und Über-\n§5\nwachung von Abwicklungsanstalten und die Entschei-\ndung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabili-                               Zusammensetzung und\nsierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Len-                 Beschlüsse des Leitungsausschusses\nkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanz-              (1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Ab-\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundes-            satz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\nministerium der Finanzen entscheidet.                         setzes aus drei Mitgliedern, die vom Bundesministe-\n(2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer ge-         rium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen\nsetzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche          Bundesbank ernannt werden. Die Mitglieder des Lei-\nein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten be-           tungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich,\nstehen, die Abteilungen zugeordnet werden können.             unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Ge-\nDarüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats-          schäftsbereiche.\nund geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet             (2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende\nwerden.                                                       des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von          der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrge-            bank bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise\nnommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der           der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine\nFMSA im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehme-            Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter\nrinnen und Arbeitnehmer der FMSA und die der FMSA             benennen.\nzugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der                (3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Be-\nFMSA zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-               schluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ein-\nnehmer.                                                       geladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung\nanwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleiben unbe-\n(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die\nrührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonfe-\nfür die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschrif-\nrenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.\nten einzuhalten.\n(4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusam-\n(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registra-\nmen. Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungs-\nturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von\nweise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung\nSchriftgut in Bundesministerien entsprechend anzu-\nder Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberu-\nwenden.\nfen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die\n(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren            Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Bera-\nÄnderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Ein-             tungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Be-\nwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen fest-          schlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisie-\ngelegt.                                                       rungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst","876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nwerden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Lei-            (2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gel-\ntungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3              ten die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften.\nSatz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsit-            (3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden\nzende beziehungsweise der Vorsitzende einen Be-               für die Dauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine\nschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von            wiederholte Ernennung ist jeweils für die Dauer von\nSitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen           höchstens drei Jahren zulässig, allerdings frühestens\nUmfrage, auch durch Telefax oder mittels elektroni-           ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglie-\nscher Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Be-        der des Leitungsausschusses können durch das Bun-\nschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig,         desministerium der Finanzen im Benehmen mit der\nwenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Be-             Deutschen Bundesbank jederzeit oder durch das Bun-\nhandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Um-          desministerium der Finanzen aus wichtigem Grund ab-\nlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mit-          berufen werden.\nglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle\nMitglieder über die Beschlussfassung informiert sind.            (4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt\nder Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands\n(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse          der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbeson-\nmit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je-           dere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde\ndes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stim-           Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der\nme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsit-         FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich\nzenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Aus-              der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte.\nschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene              Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insider-\nStimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfas-         problematik und über die Anforderungen an Mitarbeiter-\nsung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Ab-          geschäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner be-\nstimmungsergebnis zu informieren.                             darf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgelt-\n(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an          lichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zu-\nder Beratung und Beschlussfassung des Leitungsaus-            stimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Wei-\nschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm           tere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt\nselbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen           der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bun-\nVerwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis            desministerium der Finanzen durch Beschluss ohne\nzum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes           Beteiligung des betroffenen Mitglieds.\noder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren\noder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im                                     §7\nZweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber                                  Aufgaben und\nunter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Lei-                Zuständigkeiten des Leitungsausschusses\ntungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise\nden Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unver-                  (1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre\nzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu infor-         Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den gel-\nmieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mit-         tenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben\nglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen            des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Fi-\nAntrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der        nanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und dieser\nBeschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen.           Satzung.\n(7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses              (2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verant-\nist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsit-   wortlich für\nzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Lei-              a) die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach\ntungsausschusses zu unterzeichnen.                                dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und\n(8) Vorlagen an den nach § 4 des Finanzmarktstabi-            der     Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung\nlisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsaus-                   einschließlich der Ausführung von Entscheidungen\nschuss oder das Bundesministerium der Finanzen be-                des Lenkungsausschusses und des Bundesministe-\ndürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Lei-              riums der Finanzen,\ntungsausschuss.                                               b) die Verwaltung des Fonds,\n(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einverneh-         c) die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hin-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Ge-               blick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Fi-\nschäftsordnung.                                                   nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,\nd) das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,\n§6\ne) das Risikocontrolling der FMSA und des Fonds so-\nRechtsstellung der                            wie das Beteiligungsmanagement des Fonds,\nMitglieder des Leitungsausschusses\nf) die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen\n(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterlie-          der antragstellenden Unternehmen,\ngen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der\nFinanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ih-       g) die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des\nren Geschäftsbereich. Die Rechtsverhältnisse der Mit-             § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes\nglieder, insbesondere ihre Bezüge und ihre Haftung,               und die Art des Erwerbs dieser Positionen,\nwerden durch Verträge geregelt, die das Bundesminis-          h) die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der\nterium der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.                 FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010               877\nministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2        die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA\nder Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung,          sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\ni) die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums         der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifver-\nzum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das            träge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen\nBundesministerium der Finanzen nach § 10a Ab-            anzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nsatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanz-       können mit Einwilligung des Bundesministeriums der\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes,                       Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen\nEntgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhält-\nj) die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von          nis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchfüh-\nKosten und Auslagen nach § 10,                           rung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt für die\nk) die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellen-      sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen\nplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrech-        Leistungen entsprechend.\nnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der\n(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nHaushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermö-\nder FMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwie-\ngensrechnung für den Fonds,\ngenheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeite-\nl) die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lage-        rinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder\nberichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Ab-            dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte\nsatz 3 bis 5 dieser Satzung,                             Dritte entsprechend. Die Erteilung von Aussagegeneh-\nm) die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Ab-         migungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nsatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-         FMSA ist mit dem Bundesministerium der Finanzen ab-\nzes,                                                     zustimmen.\nn) den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Ab-              (3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nsatz 1.                                                  FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundes-\n(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem             bank zur Insiderproblematik und über die Anforderun-\nLeitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Be-           gen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. Außerdem\nschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder         gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\ndes Leitungsausschusses gemeinschaftlich verant-             FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der\nwortlich.                                                    Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnun-\ngen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten so-\nDritter Abschnitt                           wie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen\nBundesbank entsprechend. Nach Satz 2 erforderliche\nVe r t re t u n g                      Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss.\n§8                                 (4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiese-\nVertretung der FMSA und des Fonds                   nen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Ar-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA\n(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA und           zu tragen.\nden Fonds gerichtlich und außergerichtlich.\n(5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten\n(2) Die FMSA und der Fonds werden im Rechtsver-\nsowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und\nkehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses\nBeamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen\ngemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschuss\nentsprechende Anwendung.\nkann beschließen, dass die FMSA und der Fonds auch\ndurch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem be-\nvollmächtigten Mitarbeiter oder einer bevollmächtigten                        Fünfter Abschnitt\nMitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der laufen-           Haushalts- und Wirtschaftsführung\nden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder\nMitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten\nwerden können.                                                                          § 10\n(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA                   Erstattung von Kosten und Auslagen\noder dem Fonds abzugeben, so genügt die Abgabe ge-\n(1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Auf-\ngenüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder\ngaben aus den von ihr vereinnahmten Erstattungen von\neinem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitar-\nKosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die eige-\nbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmäch-\nnen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der\ntigten Mitarbeiterin der FMSA.\nAnstalt zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bun-\ndeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine\nVierter Abschnitt\nZuweisung aus dem Bundeshaushalt. Überschüsse am\nPersonal                              Ende des Jahres aus den Einnahmen der FMSA oder\naus Zuführungen des Bundes sind an den Bundeshaus-\n§9                              halt abzuführen.\nPersonal                                (2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanz-\n(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeit-           sektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6,\nnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der               § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfonds-\nFinanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten              gesetzes beantragen, die Erstattung von Kosten und\nStellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Auf       Auslagen auf der Grundlage einer Verpflichtungserklä-","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nrung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem          des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Maß-\nAntragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu zäh-        nahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigun-\nlen auch Kosten und Auslagen, die während der Lauf-           gen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom\nzeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung            Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des\nentstehen.                                                    Bundesministeriums der Finanzen.\n(3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unter-\n(4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines\nnehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlan-\njeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach\ngen. Die Erstattung nach Absatz 2 kann auch dann ver-\nder Bundeshaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner in-\nlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurück-\nnerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines\ngenommen wird.\nGeschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen La-\n(4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwi-      gebericht nach den für große Kapitalgesellschaften gel-\nschen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu un-           tenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine\nterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kosten von            Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das\ndem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden.                Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung\nund Transparenz sind gegenüber dem Bundesministe-\n(5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach            rium der Finanzen und über das Bundesministerium der\n§ 8a Absatz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungs-          Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Fi-\nfondsgesetzes die Erstattung von Kosten und Auslagen          nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleis-\nfür Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die        ten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss\nAbwicklungsanstalten verlangen.                               zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebe-\nricht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften\n(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Ab-\ndes Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprü-\nsätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer\nfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesminis-\nsich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarkt-\nterium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung\nstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer\ndes Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem\nAufgaben bedient. Die zu erstattenden Kosten und\nBundesrechnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der\nAuslagen können in Form einer Pauschale berechnet\nBundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Rech-\nwerden.\nnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der\n(7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2            FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. Die Ent-\nBuchstabe j zu erstellenden Kosten- und Auslagenre-           lastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den\ngelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesminis-             Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bun-\nteriums der Finanzen.                                         desministerium der Finanzen.\n§ 11                                  (5) Die FMSA stellt für den Fonds am Schluss eines\njeden Rechnungsjahres den Entwurf der Haushalts-\nHaushaltsführung,                         rechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie\nWirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision              den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Ge-\nwinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des\n(1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der            Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundesministerium der\nFMSA und des Fonds sind jeweils das Kalenderjahr.             Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Jahres-\n(2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der           rechnung für den Fonds auf, der als Anhang der Haus-\nBundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bun-            haltsrechnung des Bundes beizufügen ist. Die FMSA\ndeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87           stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Ab-\nder Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit               schluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss\nnicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes et-          und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaf-\nwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche Bestim-          ten geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs\nmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Ver-              auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht\nwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung               nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Of-\n(VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entspre-            fenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bun-\nchend.                                                        desministerium der Finanzen und dem Gremium nach\n§ 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu\n(3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan       gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungs-\nnach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen             ausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und\nStellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines        der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den\nJahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der            Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der\nFinanzen vor. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die       Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch\nWirtschaftsführung. Wirtschaftsplan und Stellenplan           das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor\nbedürfen der Genehmigung durch das Bundesministe-             der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einverneh-\nrium der Finanzen. Der Stellenplan enthält die Stellen        men mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V\nfür die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerin-      sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben un-\nnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Lei-            berührt. Nach der Entlastung der Bundesregierung\ntungsausschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtin-               durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung\nnen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerin-              des Leitungsausschusses durch den Lenkungsaus-\nnen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. Ab-          schuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nweichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung          der Finanzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010            879\n(6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen           und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA\nDarstellung der Vermögenssituation der FMSA und             und dem Bundesministerium der Finanzen.\ndes Fonds können durch Weisung des Bundesministe-              (8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein.\nriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 blei-\nben unberührt.                                                 (9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA\nunterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der\n(7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zah-         Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Darüber hin-\nlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide          aus prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und\nMittel verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzel-       Wirtschaftsführung des Fonds gemäß § 113 der Bun-\nheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen           deshaushaltsordnung."]}