{"id":"bgbl1-2010-35-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":35,"date":"2010-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/35#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_35.pdf#page=26","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung","law_date":"2010-07-02T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["872               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nVom 2. Juli 2010\nEs verordnen                                                         angehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat,\n– auf Grund des § 10 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbin-                 kein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3\ndung mit § 22 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes                 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                     muss der Staatsangehörige diese Tätigkeit in\n1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) die Bundesregie-                dem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von zwei\nrung und                                                          Jahren in Vollzeit während der vorhergehenden\nzehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und im\n– auf Grund des § 10a Absatz 3 des Pflanzenschutz-                   Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- und\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Ausbildungsnachweise sein. Berufserfahrung ist\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der zuletzt            nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähi-\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des                    gungs- und Ausbildungsnachweise den erfolg-\nGesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geän-                reichen Abschluss einer reglementierten Aus-\ndert worden ist, das Bundesministerium für Ernäh-                 bildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buch-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ein-                stabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen.\nvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und\nSoziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-             Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach\nsicherheit:                                                   Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen in dem Mitglied-\nstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwal-\nArtikel 1                              tungsvorschriften benannten zuständigen Behörde\nDie Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli           ausgestellt sein und im Falle von Satz 1 Nummer 3\n1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch die Verordnung         bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung\nvom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist,            des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. In\nwird wie folgt geändert:                                         Drittstaaten erworbene Befähigungs- und Ausbil-\ndungsnachweise sind den Befähigungs- und Ausbil-\n1. In § 1 werden\ndungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 2 und 3\na) die Absätze 3 und 4 aufgehoben und                        gleichgestellt, wenn ein anderer Mitgliedstaat den\nb) der bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3.                 Befähigungs- und Ausbildungsnachweis anerkannt\nhat und der Inhaber diesen Beruf mindestens drei\n2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:\nJahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Mit-\n„§ 1a                               gliedstaates ausgeübt hat. Die zuständige Behörde\nAnerkennung der                           kann eine beglaubigte Form oder eine beglaubigte\nBefähigungsnachweise aus anderen                    Übersetzung der Ausbildungs- und Befähigungs-\nMitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit             nachweise verlangen.\n(1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mit-             (2) Einem Staatsangehörigen eines anderen\ngliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1          Mitgliedstaates gleichgestellt sind die Staatsange-\ngenannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungs-                  hörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über\nbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis             den Europäischen Wirtschaftsraum und der\nder erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertig-         Schweiz.\nkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraus-\nsetzungen als erbracht:                                         (3) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde ver-\n1. der Staatsangehörige muss über die für die Aus-           langen, dass ein in Absatz 1, auch in Verbindung mit\nübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen             Absatz 2, bezeichneter Staatsangehöriger einen\nSprachkenntnisse verfügen,                               Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungs-\nprüfung ablegt, wenn die Befähigungs- und Aus-\n2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Ab-          bildungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 eine Aus-\nsatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsan-        bildungsdauer belegen, die mindestens ein Jahr\ngehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ein        unter der im Anwendungsbereich dieser Verordnung\nreglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Ab-        erforderlichen Ausbildungsdauer liegt oder die bis-\nsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des         herige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                wesentlich von denen unterscheiden, die im Gel-\n7. September 2005 über die Anerkennung von               tungsbereich dieser Verordnung Bestandteil der\nBerufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9.             jeweiligen Ausbildung sind, es sei denn, die Unter-\n2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,           schiede in der Ausbildung werden durch eine ausrei-\nmuss der Staatsangehörige die Befähigungs-               chende Berufspraxis ausgeglichen. Dabei ist dem\nund Ausbildungsnachweise besitzen, die in dem            Staatsangehörigen die Wahl zwischen einem Anpas-\nanderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in           sungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\ndessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme          Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG oder einer\nund Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten,               Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\n3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3              Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen.\nAbsatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staats-        § 4 bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010                          873\n(4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der                     benenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzurei-\ndie erforderlichen Voraussetzungen nach Ab-                              chen sind. Das Verfahren für die Prüfung des An-\nsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt, auf                    trags muss innerhalb von drei Monaten nach Einrei-\nAntrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Mus-                         chen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen\nter der Anlage 2 aus.                                                    sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um ei-\nnen Monat verlängert werden.“\n§ 1b\n3. Dem § 2 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-\nAnerkennung                                       fügt:\nder Befähigungsnachweise\naus anderen Mitgliedstaaten bei                              „Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch in Form\nvorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit                        von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen.“\n(1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen                   4. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.\nMitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine                   5. In Anlage 1 Abschnitt A wird der Punkt am Ende\nTätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im                         durch ein Komma ersetzt und es werden folgende\nAnwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der                        Berufsbezeichnungen angefügt:\nNachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse\nund Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden                       „Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über\nVoraussetzungen als erbracht:                                            Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs\nFachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I\n1. der Staatsangehörige muss über die für die Aus-                       S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufs-\nübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kennt-                      ausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli\nnisse der deutschen Sprache verfügen,                                2009 (BGBl. I S. 2157),\n2. ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein regle-\nSchädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach\nmentierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1\nder Verordnung über die Berufsausbildung zum\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der\nSchädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin\nStaatsangehörige zur Ausübung der selben Tätig-\nvom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638).“\nkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig\nniedergelassen sein,                                             6. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 5\n3. ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein regle-                    und § 3 Abs. 1)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 1\nmentierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1                     Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Ab-\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er                       satz 1)“ ersetzt.\ndie Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens\nzwei Jahre während der vorhergehenden zehn                                                   Artikel 2\nJahre rechtmäßig ausgeübt haben.                                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(2) § 1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.                        schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nPflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der vom\n§ 1c                                     13. Juli 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nVerfahren                                   blatt bekannt machen.\nWird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b\nArtikel 3\nAbsatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde\nbinnen eines Monats den Empfang der von dem An-                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gege-                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Juli 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}