{"id":"bgbl1-2010-35-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":35,"date":"2010-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_35.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung  ABBV)","law_date":"2010-07-01T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":10,"num_pages":16,"content":["856             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nVerordnung\nzur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem\nEisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz\n(Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV)\nVom 1. Juli 2010\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-              (2) Sind die kapitalisierten Erhaltungskosten der\nentwicklung verordnet auf Grund                                neuen baulichen Anlagen höher als die für die alten\n– des § 16 Absatz 1 Nummer 3 des Eisenbahnkreu-               baulichen Anlagen ermittelten Kosten, handelt es sich\nzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             bei dem Differenzbetrag um die dem erhaltungspflichti-\nvom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), der zuletzt durch       gen Baulastträger von dem anderen Beteiligten abzulö-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I          senden Erhaltungsmehrkosten. Im umgekehrten Falle\nS. 1128) geändert worden ist,                               handelt es sich bei dem Differenzbetrag um den vom\nerhaltungspflichtigen Baulastträger dem anderen Betei-\n– des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengeset-              ligten zu erstattenden Vorteilsausgleich.\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) und                            (3) Bei beiderseitigem Änderungsverlangen sind die\nvon dem nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten zu er-\n– des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstra-\nstattenden Mehrkosten oder der von dem erhaltungs-\nßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\npflichtigen Beteiligten zu erstattende Vorteilsausgleich\nvom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980):\nentsprechend seinem Anteil an den Baukosten der\nKreuzungsmaßnahme zu ermitteln. Satz 1 findet für\n§1\ndie Berechnung des Ablösungsbetrages nach § 13 Ab-\nAnwendungsbereich                            satz 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes keine\n(1) Diese Verordnung gilt für die Berechnung der zu         Anwendung.\nleistenden Ablösungsbeträge nach den Vorschriften                 (4) Der Ablösungsbetrag ist von dem für die Bau-\ndes Eisenbahnkreuzungsgesetzes, des Bundesfern-                durchführung verantwortlichen Kreuzungsbeteiligten\nstraßengesetzes und des Bundeswasserstraßengeset-              zu ermitteln und auf volle 100 Euro kaufmännisch zu\nzes.                                                           runden. Er ist dem anderen Kreuzungsbeteiligten spä-\n(2) Erhaltungskosten (Unterhaltungs- und Erneue-            testens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fer-\nrungskosten) im Sinne dieser Verordnung entsprechen            tigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen.\nden Erhaltungs- und Betriebskosten im Sinne des Ei-\n(5) Der Ablösungsbetrag ist von dem verpflichteten\nsenbahnkreuzungsgesetzes sowie den Unterhaltungs-\nKreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach\nkosten im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und\nZugang der Berechnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung\ndes Bundeswasserstraßengesetzes.\nzu einem späteren Zeitpunkt, ist der Betrag mit 4 vom\nHundert für das Jahr zu verzinsen.\n§2\nBerechnung                                                               §3\n(1) Der Ablösungsbetrag ist durch Gegenüberstel-\nInkrafttreten\nlung der kapitalisierten Erhaltungskosten der alten und\nneuen baulichen Anlagen gemäß der Anlage zu dieser                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVerordnung zu ermitteln.                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Juli 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010                 857\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nInhaltsverzeichnis\nKapitel 1  Begriffe\n1.1        Bauliche Anlagen\n1.2        Bauwerksteil, Bauteil\n1.3        Ingenieurbauwerke\n1.4        Brücken\n1.5        Unterbauten von Brücken\n1.6        Überbauten von Brücken\n1.7        Rahmenartige Tragwerke\n1.8        Sonstige Bauwerksteile von Brücken\n1.9        Tunnel\n1.10       Trogbauwerke\n1.11       Stützbauwerke\n1.12       Lärmschutzbauwerke\n1.13       Sonstige Ingenieurbauwerke\n1.14       Fahrwege von Eisenbahnen\n1.15       Straßen und Wege\n1.16       Oberbau von Straßen und Wegen\n1.17       Entwässerung von Straßen und Wegen\n1.18       Ausstattungen von Straßen und Wegen\n1.19       Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern\nKapitel 2  Berechnung, Kapitalisierung\n2.1        Ablösungsbetrag\n2.2        Erhaltungskosten\n2.3        Berechnungsformeln\n2.4        Anzuwendender Zinssatz\n2.5        Theoretische Nutzungsdauer\n2.6        Restnutzungsdauer\n2.7        Tabellen\nKapitel 3  Kostenermittlung\n3.1        Ermittlung der Erneuerungskosten\n3.2        Zusammensetzung der Erneuerungskosten\n3.3        Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke\n3.4        Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen\n3.5        Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundes-\nwasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer\n3.6        Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse,\nUmleitungsmaßnahmen bei Brückenbauwerken\n3.7        Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei\nStraßen und Wegen\n3.8        Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten\n3.8.1      Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke\n3.8.2      Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen\n3.8.3      Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundes-\nwasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer\n3.8.4      Winterdienst\n3.9        Energiekosten\n3.10       Verwaltungskosten\nKapitel 4 Tabellen der Theoretischen Nutzungsdauern und der Prozentsätze der jähr-\nlichen Unterhaltungskosten\nTabelle  1 Brücken\nTabelle  2 Tunnel\nTabelle  3 Trogbauwerke\nTabelle  4 Stützbauwerke\nTabelle  5 Lärmschutzbauwerke\nTabelle  6 Sonstige Ingenieurbauwerke\nTabelle  7 Fahrwege von Eisenbahnen\nTabelle  8 Oberbau von Straßen und Wegen\nTabelle  9 Entwässerung von Straßen und Wegen\nTabelle 10 Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasserstraßen und sonstigen\nschiffbaren Gewässern\nTabelle 11 Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen","858            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nKapitel 1\nBegriffe\n1.1  Bauliche Anlagen\nIngenieurbauwerke, Fahrwege von Eisenbahnen sowie Straßen und Wege werden als bauliche Anlagen\nbezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um ein Bauwerk oder ein Bauwerksteil handelt.\n1.2  Bauwerksteil, Bauteil\nJede Untergliederung eines Ingenieurbauwerks wird mit Bauwerksteil, jede Untergliederung eines Fahrwegs\nvon Eisenbahnen, einer Straße oder eines Weges mit Bauteil bezeichnet.\n1.3  Ingenieurbauwerke\nZu den Ingenieurbauwerken gehören Brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke\nund sonstige Ingenieurbauwerke.\n1.4  Brücken\nBrücken gliedern sich in der Regel in Unter- und Überbauten. Zu den Brücken, die nicht in Unter- und\nÜberbauten gegliedert sind, gehören rahmenartige Tragwerke, Gewölbe sowie Wellstahlrohre einschließlich\nder jeweiligen Flügelwände und Gründungen.\n1.5  Unterbauten von Brücken\nZu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager einschließlich Hohlwiderlager (aufgelöste Widerlager,\ndie zur Durchführung von Verkehrswegen genutzt werden), Flügelwände, Pfeiler, Stützen einschließlich\nSchutzeinrichtungen (Anprallsockel, Anprallbalken), Pylone einschließlich der jeweiligen Gründungen, Ab-\ndichtungen und Bauwerksentwässerung. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Ka-\nbelaufhängungen ein.\n1.6  Überbauten von Brücken\nZu den Überbauten von Brücken gehören die Tragkonstruktion einschließlich Lager, Fahrbahnübergänge,\nAbdichtungen mit Schutzschichten, Kappen, Schutzeinrichtungen wie z. B. Schrammborde, Aufkantungen,\nSchutzplanken, Schutzwände, Schutzschwellen, Anprallsockel, Geländer, Brüstungen, Einrichtungen für\nSpritzschutz, Blendschutz, Berührungsschutz über Bahnstrecken mit elektrischer Oberleitung, Lärmschutz,\nSchneefanggitter und Schutzdächer, Ausstattungen wie z. B. betriebstechnische Beleuchtungen, maschi-\nnelle Einrichtungen und Besichtigungseinrichtungen sowie die Bauwerksentwässerung. Zur Bauwerksent-\nwässerung gehören bei Straßenüberführungen nicht die oberirdischen Entwässerungsrinnen neben der\nFahrbahn und die Einlaufschächte.\nBei Eisenbahnüberführungen gehören zu den Überbauten Entgleisungsschutz, Schienenauszüge und Vor-\nrichtungen zur Verbindung der Gleise mit den Überbauten.\n1.7  Rahmenartige Tragwerke\nZu den rahmenartigen Tragwerken gehören geschlossene Rahmen, unten offene Rahmen und vergleichbare\nRahmenkonstruktionen.\n1.8  Sonstige Bauwerksteile von Brücken\nZu den sonstigen Bauwerksteilen von Brücken gehören Schutzerdungsanlagen, Oberleitungseinrichtungen\n(ohne Masten und Ausleger) und sonstige Verankerungen von Leitungen, Berührungsschutzanlagen und\nEntgleisungsschutz.\n1.9  Tunnel\nTunnel werden in geschlossener (bergmännischer) oder offener Bauweise hergestellt. In offener Bauweise\nerstellte Bauwerke gelten erst ab einer bestimmten Länge als Tunnel: für Eisenbahnen ab 250 m, für Straßen\nab 80 m. Kürzere Bauwerke zählen zu den Brücken.\n1.10 Trogbauwerke\nZu den Trogbauwerken gehören solche aus Stahlbeton, Pfahlwänden, Schlitzwänden und Stahlspundwänden.\n1.11 Stützbauwerke\nZu den Stützbauwerken gehören Stützwände und sonstige Stützkonstruktionen.\n1.12 Lärmschutzbauwerke\nZu den Lärmschutzbauwerken gehören Lärmschutzwände und Lärmschutzsteilwälle sowie deren Gründungen.\n1.13 Sonstige Ingenieurbauwerke\nZu den sonstigen Ingenieurbauwerken gehören Verkehrszeichenbrücken einschließlich Beschilderungen,\nSignalausleger, Signalauslegerbrücken sowie Durchlässe.\n1.14 Fahrwege von Eisenbahnen\nZu den Fahrwegen von Eisenbahnen gehören im Wesentlichen Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen,\nWeichen, feste Fahrbahnen, Entwässerung, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen,\nDienstgehwege einschließlich der erforderlichen Gründungen sowie Bahnübergangssicherungsanlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010             859\nFür Oberleitungsanlagen und signaltechnische Anlagen sind die Werte der theoretischen Nutzungsdauern m\nund der Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten im Einzelfall zu vereinbaren. Für Entwässerungs-\nanlagen, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen sind die Werte m und p der Straßen und\nWege maßgebend.\n1.15 Straßen und Wege\nZu den Straßen und Wegen gehören Oberbau, Entwässerung, Ausstattungen sowie Geländer, Zäune, Mau-\nern und Böschungsbefestigungen einschließlich der erforderlichen Gründungen.\n1.16 Oberbau von Straßen und Wegen\nZum Oberbau von Straßen und Wegen gehören Tragschichten, Asphaltbinderschichten, Deckschichten,\nDecken aus Beton, Oberflächenbehandlungen, Pflasterdecken, Befestigungen von Geh- und Radwegen,\nBordsteine.\n1.17 Entwässerung von Straßen und Wegen\nZur Entwässerung von Straßen und Wegen gehören die Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Stra-\nßenkörper, Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe, Rohrleitungen für Abwasser, Druckrohrleitungen\nmit Pumpanlagen, Sickerrohrleitungen, Sickerbecken, Gräben, Mulden, Straßenabläufe, Prüfschächte, Ab-\nlaufschächte, Schachtabdeckungen, mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken sowie\nLeichtflüssigkeitsabscheider und deren mechanische Einbauten.\n1.18 Ausstattungen von Straßen und Wegen\nZu den Ausstattungen von Straßen und Wegen gehören insbesondere Fahrbahnmarkierungssysteme, Fahr-\nzeugrückhaltesysteme, Schutzwände, Verkehrsschilder, Leitpfosten, Straßenbeleuchtungen, Lichtsignalan-\nlagen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen.\n1.19 Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern\nZu den Ausstattungen an Bundeswasserstraßen gehören Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und\nSchifffahrtszeichen.\nKapitel 2\nBerechnung, Kapitalisierung\n2.1  Ablösungsbetrag\nDie einzelnen Bauwerksteile besitzen eine unterschiedliche theoretische Nutzungsdauer und erfordern un-\nterschiedliche Unterhaltungskosten. Für diese Teile müssen deshalb grundsätzlich getrennte Berechnungen\naufgestellt werden.\nZur Verwaltungsvereinfachung werden\n1. die unter Nummer 1.5 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Unterbau maßgeblichen Tabellenwer-\nten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.1) einheitlich abgelöst und\n2. die unter Nummer 1.6 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Überbau maßgeblichen Tabellenwerten\n(Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.2) einheitlich abgelöst,\nwenn diese Bauwerksteile zeitgleich mit der Brücke erstellt werden. § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung\nüber Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) bleibt\nunberührt.\nBei der Berechnung der Ablösungsbeträge für Brücken sind Fahrwege (Schiene) und Fahrbahnen (Straße)\nnicht gesondert abzulösen. In den Fällen, in denen die Erhaltungslast der Brücke und der Fahrbahn bei\nunterschiedlichen Erhaltungspflichtigen liegt, ist auf Verlangen eines Beteiligten die gesonderte Ablösung\nvorzunehmen.\nSonstige Bauwerksteile werden nur dann gesondert abgelöst, wenn sie den Brücken nachträglich hinzuge-\nfügt werden oder beim Neubau als einzelne Bauwerksteile abzulösen sind, wie dies bei Schutzerdungs-\nanlagen an Straßenbrücken aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Eisenbahnanlage (§ 14 Absatz 3 des Eisen-\nbahnkreuzungsgesetzes) der Fall ist.\nErdbauwerke (Rampen) für Fahrwege und Fahrbahnen sind nicht abzulösen.\nBei Straßentunnel sind Bauwerk und betriebs- und verkehrstechnische Ausstattungen getrennt abzulösen.\n2.2  Erhaltungskosten\nDie Erhaltungskosten sind auf der Grundlage einer zeitlich unbegrenzten Erhaltungspflicht zu ermitteln.\nBesteht in Sonderfällen eine zeitlich begrenzte Erhaltungspflicht, so ist dies bei der Ermittlung der Erhal-\ntungskosten entsprechend zu berücksichtigen.","860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\n2.3 Berechnungsformeln\n(1) Die kapitalisierten Erhaltungskosten (E) sind zu ermitteln nach der Formel:\nz m n\n1   100                   p\nE           z m\nKe         Ku\n1   100         1          z\n(2) Der Ablösungsbetrag (A) der Erhaltungskosten ist zu ermitteln nach den Formeln:\nA = Eneu – Ealt           (Eneu > Ealt ≥ 0)\nA = Ealt – Eneu           (Ealt > Eneu ≥ 0).\n(3) Getrennte Ermittlung von Teilbereichen der Erhaltungskosten:\nDie Berechnungsformel der kapitalisierten Erhaltungskosten (E)\nm n\nqqm n\np                              zz\nE   q mm 1    Ke     z  Ku , wobei q          1   100   gesetzt ist,\nq       1                                      100\nsetzt sich zusammen aus dem Anteil für die kapitalisierten Erneuerungskosten (Ee)\nqm n\nEe        m\nK e\nq       1\nund dem Anteil für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (Eu)\np\nEu          Ku\nz\nDurch Erweiterung des untenstehenden ersten Summanden mit qm – 1 können die kapitalisierten Erhal-\ntungskosten für die Erneuerungskosten (Ee) in den Anteil der kapitalisierten Kosten der nächsten Erneue-\nnä\nrung (E e ), die erste Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung,\nnä     1\nEe          n\nK e\nq\nund den Anteil der kapitalisierten Kosten für die weiteren Erneuerungen              wei\nEe\nwei            1\nEe                             Ke\nqn      qm       1\naufgegliedert werden. Für die Aufwendungen der weiteren Erneuerungen steht nach n Jahren, also zum\nZeitpunkt der ersten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die\nMultiplikation der Gleichung mit qn, ein Betrag von\n1\nKe\nqm      1\nEuro zur Verfügung. Nach weiteren m Jahren, also zum Zeitpunkt der zweiten Erneuerung nach der Ablö-\nsungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit qm, steht ein\nBetrag von\nqm            qm 1            1                 1\nKe             Ke                           Ke    Ke\nqm    1             qm 1                        qm    1\nEuro zur Verfügung. Ke wird entnommen, sodass wieder der gleiche Betrag wie nach der ersten Erneuerung\nzur Verfügung steht und die weiteren Erneuerungen durch Verzinsung bezahlt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010         861\n(EHe .DSLWDOLVLHUWH\n(UQHXHUXQJVNRVWHQ\n. nQ\n.Ke            ( e qT\nE  \u0011\nH            H\nE(eH\n(EHe                                                                       KHe\n.\nqm – n                                                                    qm –1\nP\u0010Q                                                                         P\nT \u0010\u0014\n=HLW\nm –n\nP\u0010Q              Q\nP\n(4) Ermittlung einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung:\nBei einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung können die kapitalisierten jährlichen Unterhal-\ntungskosten Eu durch folgenden Ansatz hergeleitet werden: Das Kapital Eu muss einen Zinsertrag bringen,\nder die laufenden jährlichen Unterhaltungskosten deckt:\nz             p                     p\nEu           Ku      Eu            Ku\n100          100                     z\n(5) Ermittlung einer zeitlich begrenzten Unterhaltungsverpflichtung:\nBei einer zeitlich nur begrenzten Unterhaltsverpflichtung über t Jahre ergibt sich die Berechnungsvorschrift\nt\nfür die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (E u ) durch die Betrachtung eines nachschüssigen\nAnsparmodells mit dem Zeithorizont t:\nt\nt           p       q        1\nEu       Ku\n100 q t q 1\nDurch den Übergang t → ∞ ergibt sich wiederum die Formel für die zeitlich unbegrenzte Unterhaltungsver-\npflichtung.\n(6) In den Formeln haben die Berechnungsglieder folgende Bedeutung:\nVariable        Bedeutung                                                                   Dimension\nA               Ablösungsbetrag der Erhaltungskosten                                        Euro\nE               Kapitalisierte Erhaltungskosten                                             Euro\nEalt            Kapitalisierte Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage                  Euro\nEneu            Kapitalisierte Erhaltungskosten der neuen baulichen Anlage                  Euro\nKe              Erneuerungskosten der baulichen Anlage                                      Euro\nKu              Kosten der baulichen Anlage, die der Ermittlung der kapitalisierten\nUnterhaltungskosten zugrunde zu legen sind                                  Euro\nz               Zinssatz der Kapitalisierung                                                vom Hundert\nz\nq               Zinsfaktor der Kapitalisierung q        1                                   [–]\n100\nm               Theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage                    Jahre\nn               Restnutzungsdauer: Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Fälligkeit\nder Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung\nder alten vorhandenen baulichen Anlage                                      Jahre\np               Jährliche Unterhaltungskosten der fiktiven baulichen Anlage\nin Hundertteilen der Kosten Ku                                              vom Hundert\nt\nEu              zeitlich begrenzte Unterhaltungskosten über t Jahre                         Euro\nt               Zeit der begrenzten Unterhaltungsverpflichtung                              Jahre","862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\n2.4 Anzuwendender Zinssatz\nDer Zinssatz z ist mit 4 vom Hundert anzusetzen.\n2.5 Theoretische Nutzungsdauer\nDie theoretische Nutzungsdauer m der Bauwerksteile und der Bauteile beginnt mit dem Jahr der verkehrs-\nbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage. Falls bereits Bauwerksteile oder Bauteile erneuert wurden, gilt\nfür diese das Jahr der letzten Erneuerung.\nDie theoretische Nutzungsdauer ist ein Erfahrungswert für die mögliche Nutzungsdauer einer baulichen\nAnlage, eines Bauwerksteils oder eines Bauteils und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer\nbei der Ablösungsberechnung anzuwenden.\n2.6 Restnutzungsdauer\nDie Restnutzungsdauer n ist unabhängig vom tatsächlichen Zustand der baulichen Anlage stets die Anzahl\nder Jahre vom Zeitpunkt der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung. Nach Ablauf der\ntheoretischen Nutzungsdauer ist die Restnutzungsdauer mit Null anzusetzen.\nWird bei der Ermittlung der Erneuerungskosten nach Nummer 3.1 eine nach Unterbau und Überbau geglie-\nderte Brücke im Fiktiventwurf beispielsweise durch ein Rahmenbauwerk ersetzt, so ist eine gemeinsame\nRestnutzungsdauer aus den Restnutzungsdauern von Unterbau und Überbau abzuleiten.\n2.7 Tabellen\nDie theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten der Inge-\nnieurbauwerke sind in Kapitel 4 in den Tabellen 1 bis 6 festgelegt.\nAuf beweglichen Brücken sind die Werte nach Tabelle 1 nicht ohne Weiteres anwendbar. Die hierfür anzu-\nsetzenden theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten\nbedürfen gegebenenfalls besonderer Vereinbarung.\nDie theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten der Fahr-\nwege von Eisenbahnen, der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und\nsonstigen schiffbaren Gewässern sind in Kapitel 4 in den Tabellen 7 bis 11 festgelegt.\nKapitel 3\nKostenermittlung\n3.1 Ermittlung der Erneuerungskosten\nDie Ermittlung der Erneuerungskosten (Ke) erfolgt auf der Grundlage von Fiktiventwürfen. Im Falle der erst-\nmaligen Herstellung einer baulichen Anlage ist ein Fiktiventwurf für die zukünftige Erneuerung zu erstellen.\nIm Falle der Änderung einer bestehenden baulichen Anlage sind zwei Fiktiventwürfe erforderlich, von denen\nder eine für die zukünftige Erneuerung der vorhandenen baulichen Anlage und der andere für die zukünftige\nErneuerung der geänderten baulichen Anlage aufzustellen ist. Dabei werden jeweils der Preisstand zum\nZeitpunkt der Ablösung und die baulichen Anlagen mit den vorhandenen Grundmaßen in einer zum Zeit-\npunkt der Ablösung üblichen, wirtschaftlichen Bauweise zugrunde gelegt.\nWenn der zukünftige Erhaltungspflichtige kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (z. B.\nBund als Straßenbaulastträger), sind bei den anzusetzenden Kosten, sofern es sich um Unternehmerleis-\ntungen handelt, die Bruttokosten zugrunde zu legen. Ist der zukünftige Erhaltungspflichtige Unternehmer im\nSinne des Umsatzsteuergesetzes, ist die Berechnung auf Basis von Nettokosten durchzuführen.\nEigenleistungen sind auf der Grundlage von Unternehmerleistungen zu veranschlagen. Soweit Kostenan-\nteile der Erneuerung nicht anhand von Unternehmerleistungen ermittelt werden können, sind diese Kosten-\nanteile in geeigneter Weise nachzuweisen.\nSind bei Lichtsignalanlagen die Erstellungskosten an Instandhaltungsverträge gebunden, so sind die Er-\nneuerungskosten auf der Grundlage von Marktpreisen zu ermitteln.\nErlöse aus der Verwertung oder der Wert nicht mehr benötigter Bauwerksteile und Altstoffe sind von den\nKosten abzusetzen.\nAlle einmaligen Kosten, die nur bei der Erstellung oder Änderung anfallen, jedoch bei einer späteren Er-\nneuerung nicht wiederkehren (z. B. Hebung von Gleisen, Absenkung von Straßen, Bodenaushub des Ver-\nkehrsraums, Pfahlgründungen, Rampen) sind bei der Ermittlung der Erneuerungskosten (Ke) und damit bei\nder Ablösung nicht zu berücksichtigen.\n3.2 Zusammensetzung der Erneuerungskosten\nDie Erneuerungskosten (Ke) für bauliche Anlagen setzen sich aus den reinen Baukosten nach Nummer 3.3\nbis Nummer 3.5, den Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnah-\nmen und Sicherungsposten zusammen. Zu den Erneuerungskosten gehören auch die Verwaltungskosten\ngemäß Nummer 3.10.\nBei der Ermittlung der Erneuerungskosten beziehen sich die Kosten für den Abbruch jeweils auf das ab-\nzulösende fiktive Bauwerk und nicht auf das alte vorhandene Bauwerk. Das alte vorhandene Bauwerk dient\nnur der Bestimmung der Restnutzungsdauer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010       863\n3.3   Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke\nDie reinen Baukosten der Ingenieurbauwerke umfassen die Aufwendungen für die Herstellung aller\nBauwerksteile die zum dauernden Bestand der Ingenieurbauwerke gehören. Dies sind insbesondere die\nKosten für zugehörige Erdbauarbeiten, Gründungen, Betonarbeiten, Stahlbauarbeiten, Korrosionsschutz,\nAbdichtungen und Bauwerksentwässerung. Ebenso gehören hierzu die Kosten für Traggerüste mit Aus-\nnahme der Verschubbahnen (Nummer 3.6), Baugrubenverbau, Wasserhaltung, Baustelleneinrichtung und\n-räumung sowie die Kosten für die Erstellung der Ausführungsunterlagen (insbesondere statische Berech-\nnungen, Konstruktions- und Ausführungszeichnungen, Baugrunduntersuchungen).\n3.4   Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen\nDie reinen Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen umfassen neben den Aufwendungen für die Fahr-\nwegsbestandteile im Sinne von Nummer 1.14, die auf den Bau des Fahrwegs entfallenden Kosten für Bau-\nstelleneinrichtung und -räumung sowie die Kosten für die Erstellung der Ausführungsunterlagen.\n3.5   Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und\nsonstige schiffbare Gewässer\nDie reinen Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sons-\ntigen schiffbaren Gewässern umfassen neben den Aufwendungen für die Straßen- und Wegebestandteile im\nSinne von Nummer 1.16 bis 1.19, die auf den Bau der Straßen und Wege entfallenden Kosten für Baustel-\nleneinrichtung und -räumung.\nDie Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung werden bei Oberbauarbeiten gemäß Nummer 1.16\ndurch einen Zuschlag von 4 vom Hundert, bei Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten gemäß Num-\nmer 1.16 bis 1.18 durch einen Zuschlag von 8 vom Hundert zu den reinen Baukosten berücksichtigt, sofern\nsie nicht in die Kosten der abzulösenden Leistungen eingerechnet sind.\n3.6   Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen\nbei Brückenbauwerken\nBei Ingenieurbauwerken sind die Kosten für Abbruch und für die während der nächsten Erneuerung zur\nAufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Behelfszustände einschließlich der Verschubbahnen,\nBetriebserschwernisse von Eisenbahnen, Umleitungsmaßnahmen auf Unterbau und Überbau und Siche-\nrungsposten entsprechend den Anteilen dieser Bauwerksteile an den reinen Baukosten zu verteilen.\n3.7   Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei Straßen und Wegen\nBei Straßen und Wegen sind die Kosten für die Aufnahme oder die Teilaufnahme des alten Oberbaus sowie\ndie Kosten für die während der nächsten Erneuerung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen\nBehelfszustände und Umleitungsmaßnahmen im Verhältnis der Dicke der zu erneuernden Schichten auf\ndiese aufzuteilen.\n3.8   Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten\nDie jährlichen Unterhaltungskosten werden mit pauschalen Prozentsätzen p von Ku ermittelt und kapitali-\nsiert. Für die Ermittlung der Unterhaltungskosten ist der Preisstand zur Zeit der Ablösung maßgebend.\nNummer 3.1 gilt entsprechend.\nDie Bezugsgröße Ku, die der Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten nach Nummer 3.8.1 bis\nNummer. 3.8.3 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus den reinen Baukosten nach Nummer 3.3 bis Num-\nmer 3.5 und den anrechenbaren Verwaltungskosten zusammen.\nDie Unterhaltungskosten berücksichtigen alle Aufwendungen, die notwendig sind, damit die baulichen An-\nlagen die theoretische Nutzungsdauer erreichen können. Außerdem beinhalten die Unterhaltungskosten die\nAufwendungen für die laufende Überwachung einschließlich Bauwerksprüfungen sowie für Behelfszustän-\nde, Betriebserschwernisse und Umleitungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang anfallen.\n3.8.1 Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke\nZu den Unterhaltungskosten der Brücken zählen insbesondere die Aufwendungen für das Auswechseln von\nLagern, die Erneuerung von Abdichtungen und Geländern, die Beseitigung von Setzungsdifferenzen, das\nAuspressen von Fugen sowie die Instandsetzung von Außenflächen, Kappen und Schutzeinrichtungen.\n3.8.2 Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen\nZu den Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen gehören insbesondere Aufwendungen zur\nUnterhaltung der Fahrwegsbestandteile gemäß Nummer 1.14 Absatz 1.\n3.8.3 Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und\nsonstige schiffbare Gewässer\nZu den Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und\nsonstige schiffbare Gewässer gehören insbesondere Aufwendungen zur Unterhaltung des Oberbaus, der\nzugehörigen Entwässerung und der Ausstattungen.\nDie Unterhaltungskosten für Straßen und Wege enthalten auch die Aufwendungen für deren Reinigung.","864               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\n3.8.4 Winterdienst\nDie Ablösung von Winterdienstaufgaben ist wegen der außerordentlich unterschiedlichen Gegebenheiten\nder Einzelfälle nicht Bestandteil dieser Verordnung.\n3.9      Energiekosten\nKosten für den durch die bauliche Anlage bedingten Energieverbrauch, wie etwa bei Bahnübergängen und\nLichtsignalanlagen, sind in den jährlichen Unterhaltungskosten nicht enthalten. Der Aufwand eines Jahres\nist nach der Berechnungsvorschrift für Unterhaltungskosten in Nummer 2.3 zu kapitalisieren und den Un-\nterhaltungskosten zuzuschlagen. § 15 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.\nBei der Berechnung der kapitalisierten Energiekosten gemäß dem zweiten Summanden der Formel in Num-\nmer 2.3 entspricht die Bezugsgröße Ku dem Aufwand eines Jahres zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe\nvon 10 vom Hundert dieses Aufwandes nach Nummer 3.10. Anstelle von p ist der Wert 100 anzusetzen.\n3.10     Verwaltungskosten\nMit den Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert der Kosten nach Nummer 3.3 bis 3.7 sind ins-\nbesondere die Aufwendungen für Vorarbeiten, Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs,\ndie Vergabe der Bauarbeiten, die Prüfung der statischen Berechnungen und der Ausführungspläne, die\nEinholung behördlicher Genehmigungen, die örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung) und Bauleitung (Bau-\nlenkung), ferner die Stellung von Prüf- und Messgeräten, Messfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauauf-\nsicht und Bauleitung und von Fahrzeugen für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten\neinschließlich des Rechnungs- und Kassendienstes abgegolten.\nFerner sind damit die Aufwendungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen, landschaftspflegerische Begleit-\npläne, schalltechnische Berechnungen sowie die Erstellung und Prüfung von Berechnungen der Ablösungs-\nbeträge der Erhaltungskosten abgegolten.\nKapitel 4\nTa b e l l e n\nder Theoretischen Nutzungsdauern\nund der Prozentsätze der jährlichen Unterhaltungskosten\nTabelle 1\nBrücken\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-    Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                                  Bauwerksteil\ndauer         kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                           2                                        3               4\n1.             Brücken\n1.1            Unterbauten\n(Widerlager einschließlich Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone,\njeweils einschließlich Gründungen)\n1.1.1             aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton                                        110            0,5\n1.1.2             aus Pfahlwänden, Schlitzwänden                                           90            0,5\n1.1.3             aus Stahlspundwänden\n1.1.3.1               ohne Korrosionsschutz                                                50            0,6\n1.1.3.2               mit Korrosionsschutz                                                 70            0,5\n1.1.4             aus Stahl                                                               100            0,8\n1.1.5             aus Holz                                                                 50            2,0\n1.2            Überbauten\n(Balken, Platten, Bögen, Kastenquerschnitte)\n1.2.1             aus Stahlbeton                                                           70            0,8\n1.2.2             aus Spannbeton\n1.2.2.1               mit internen Spanngliedern                                           70            1,3\n1.2.2.2               mit externen Spanngliedern                                           70            1,1\n1.2.3             aus Stahl                                                               100            1,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010              865\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                               Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n1.2.4          aus Stahl-Beton-Verbundwerkstoffen\n1.2.4.1            Stahltragwerke mit Betonplatte                                       70            1,2\n1.2.4.2            Walzträger in Beton                                                100             0,8\n1.2.4.3            Stahlträger in Beton im Doppelverbund                              100             0,6\n1.2.5          aus Holz\n1.2.5.1            für Geh- und Radwege (nicht geschützt)                               30            2,5\n1.2.5.2            für Geh- und Radwege (geschütztes Haupttragwerk)                     60            2,0\n1.2.5.3            für Straßen (geschütztes Haupttragwerk)                              60            2,0\n1.3         Rahmenartige Tragwerke\n(einschließlich Gründungen und Flügelwände)\n1.3.1          aus Stahlbeton                                                           70            0,8\n1.3.2          aus Spannbeton                                                           70            1,2\n1.3.3          aus Stahl                                                              100             1,5\n1.4         Gewölbe (einschließlich Gründungen)\n1.4.1          aus Mauerwerk, Beton                                                   130             0,6\n1.4.2          aus Stahlbeton                                                         110             0,5\n1.5         Wellstahlrohre                                                              70            0,8\n1.6         Sonstige Bauwerksteile\n1.6.1          Schutzerdungsanlagen\nKontaktschienen, Bügelanschlagschienen, Erdleitungen                     30            5,0\n1.6.2          Fahrleitungseinrichtungen und sonstige Verankerungen von\nLeitungen an Straßenbrücken\nLeitungen der Bahn (einschließlich Fahrdrahtaufhängern)                  30            5,0\n1.6.3          Berührungsschutzanlagen\n1.6.3.1            Schutzplatten aus Stahlbeton                                         30            0,8\n1.6.3.2            Schutzplatten aus Stahl                                              30            1,2\n1.6.3.3            Aufhöhung von Geländern und lückenlose Verkleidung der\nGeländerteile                                                        30            1,5\n1.6.4          Entgleisungsschutz                                                       20            1,0\nTabelle 2\nTunnel\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                               Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n2.          Tunnel\n2.1         Herstellung in geschlossener Bauweise\n2.1.1          mit Entwässerungsanlagen                                               130             0,9\n2.1.2          ohne Entwässerungsanlagen                                              130             0,6\n2.2         Herstellung in offener Bauweise                                             90            0,6","866            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                               Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n2.3         Betriebstechnische und verkehrstechnische Ausstattungen\nfür Straßentunnel                                                           20            2,0\n(Beleuchtung, Lüftung, Sicherheitseinrichtungen, zentrale Anlagen,\nWechselverkehrszeichen für dynamische Geschwindigkeitsbeschrän-\nkungen und Fahrstreifensignalisierung, Schranken (vor dem Tunnel-\nportal) usw.)\nTabelle 3\nTrogbauwerke\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                               Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n3.          Trogbauwerke\n3.1         aus Stahlbeton                                                            110             0,5\n3.2         aus Pfahlwänden, Schlitzwänden                                              90            0,5\n3.3         aus Stahlspundwänden                                                        70            0,5\nTabelle 4\nStützbauwerke\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                               Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n4.          Stützbauwerke\n4.1         Stützwände\n4.1.1          aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton                                       110             0,5\n4.1.2          aus Pfahlwänden, Schlitzwänden                                           90            0,5\n4.1.3          aus Stahlspundwänden, Trägerbohlwänden                                   70            0,5\n4.2         Sonstige Stützkonstruktionen\n4.2.1          aus mit Erdreich gefüllten Formteilen, vernetztem Erdmaterial            60            1,0\n4.2.2          aus Drahtgitterkörben mit Steinfüllung (Gabionen)                        50            0,2\nTabelle 5\nLärmschutzbauwerke\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                               Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n5.          Lärmschutzbauwerke\n5.1         Gründungen                                                                100             0\n5.2         Lärmschutzwände\n5.2.1          aus Stahlbeton                                                           60            1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010              867\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                              Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                      2                                          3               4\n5.2.2          aus Holz                                                                 30            1,0\n5.2.3          aus Acryl- oder Verbundglas                                              30            1,0\n5.2.4          aus Aluminium                                                            40            1,0\n5.3         Lärmschutzsteilwälle                                                        60            1,0\nTabelle 6\nSonstige Ingenieurbauwerke\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                              Bauwerksteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                      2                                          3               4\n6.          Sonstige Ingenieurbauwerke\n6.1         Verkehrszeichenbrücken (einschließlich Beschilderungen)                     30            5,0\n6.2         Durchlässe\naus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Wellstahl                              70            0,8\n6.3         Leitwerke                                                                   30            4,0\nTabelle 7\nFahrwege von Eisenbahnen\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                                Bauteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                      2                                          3               4\n7.          Fahrwege von Eisenbahnen\n7.1         Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen                                      30            4,0\n7.2         Weichen                                                                     20            5,0\n7.3         Feste Fahrbahnen                                                            60            1,0\n7.4         Befestigungen an Bahnübergängen\n7.4.1          schwere Befestigungen                                                    30            2,0\n7.4.2          mittelschwere Befestigungen                                              20            4,0\n7.4.3          übrige Befestigungen                                                     20            6,0\n7.5         Sicherungen an Bahnübergängen\n7.5.1          Lichtzeichen mit Schranken                                               30            4,0\n7.5.2          Lichtzeichen                                                             30            3,0\n7.5.3          elektrische Schranken                                                    35            4,0\n7.5.4          sonstige Absperrvorrichtungen                                            25            2,0","868            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nTabelle 8\nOberbau von Straßen und Wegen\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                                  Bauteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n8.          Oberbau von Straßen und Wegen\n8.1         Tragschichten\n8.1.1          ohne Bindemittel                                                         80            0\n8.1.2          mit hydraulischen Bindemitteln                                           35            0\n8.1.3          aus Asphalt                                                              40            0\n8.2         Asphaltbinderschichten                                                      20            0\n8.3         Deckschichten\n8.3.1          aus Asphaltbeton, Splittmastixasphalt                                    15            2,0\n8.3.2          aus Gussasphalt                                                          25            1,5\n8.3.3          aus offenporigem Asphalt                                                 10            3,0\n8.4         Decken aus Beton                                                            30            1,5\n8.5         Asphaltbauweisen – Bauliche Erhaltung\n8.5.1          Oberflächenbehandlungen                                                    6           3,0\n8.5.2          dünne Asphaltdeckschichten                                                 8           2,0\n8.6         Pflasterdecken (einschließlich Bettungen)\n8.6.1          für Fahrverkehrsflächen                                                  25            3,0\n8.6.2          für Flächen mit überwiegend ruhendem Verkehr, Fußgängerzonen             60            0,5\n8.7         Befestigungen von Gehwegen, Radwegen                                        25            2,5\n8.8         Ländliche Wege\n8.8.1          Fundationsschichten                                                      35            0\n8.8.2          Tragschichten\n8.8.2.1            ohne Bindemittel                                                   100             0\n8.8.2.2            mit hydraulischen Bindemitteln                                       35            0\n8.8.2.3            aus Asphalt                                                          40            0\n8.8.3          Asphalttragdeckschichten, Asphaltspurwege                                25            2,0\n8.8.4          hydraulisch gebundene Tragdeckschichten, Betonspurwege                   25            1,5\n8.8.5          Deckschichten\n8.8.5.1            ohne Bindemittel                                                     25            5,0\n8.8.5.2            mit hydraulischen Bindemitteln                                       30            1,5\n8.8.5.3            aus Asphalt                                                          35            2,0\n8.8.5.4            aus Beton                                                            40            1,0\n8.8.6          Pflasterdecken (einschließlich Bettungen)                                30            1,5\n8.9         Bordsteine\n8.9.1          aus Naturstein                                                           80            0,5\n8.9.2          aus Beton                                                                40            0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010              869\nTabelle 9\nEntwässerung von Straßen und Wegen\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                                  Bauteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n9.          Entwässerung von Straßen und Wegen\n9.1         Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Straßenkörper                      80            0,5\n9.2         Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe                                 80            2,0\n9.3         Rohrleitungen für Abwasser\n9.3.1          aus Steinzeug                                                          100             2,0\n9.3.2          aus duktilem Guss                                                        80            1,0\n9.3.3          aus Beton, Stahl, Kunststoff                                             60            2,0\n9.4         Druckrohrleitungen mit Pumpanlagen\n9.4.1          Druckrohrleitungen                                                       50            1,0\n9.4.2          Pumpenanlagen (maschinen- und elektrotechnischer Teil)                   15            2,0\n9.5         Sickerrohrleitungen                                                         60            2,0\n9.6         Gräben, Mulden                                                              50            5,0\n9.7         Straßenabläufe, Prüfschächte, Ablaufschächte, Schacht-\nabdeckungen                                                                 50            1,0\n9.8         Mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken,\nVersickerbecken, Leichtflüssigkeitsabscheider\n9.8.1          aus Beton                                                                60            1,0\n9.8.2          als Erdbauwerk                                                           90            2,0\n9.9         Mechanische Einbauten in Leichtflüssigkeitsabscheidern                      25            2,5\nTabelle 10\nAusstattungen von Straßen und Wegen sowie\nBundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                                  Bauteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                        2                                        3               4\n10.         Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasser-\nstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern\n10.1        Nicht vorgefertigte Markierungssysteme\n10.1.1         Farben\n10.1.1.1           für stark belastete Straßen                                            1             0\n10.1.1.2           für schwach belastete Straßen                                          3             0\n10.1.2         High-Solid-Dispersionen, reaktive Stoffe, thermoplastische Stoffe\n10.1.2.1           für stark belastete Straßen                                            2             0\n10.1.2.2           für schwach belastete Straßen                                          4             0\n10.2        Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)\n10.2.1         für stark belastete Straßen                                                4             0\n10.2.2         für schwach belastete Straßen                                              7             0","870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                                   Bauteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                          2                                      3               4\n10.3        Fahrzeugrückhaltesysteme\n10.3.1         Stahlschutzplanken                                                       30             0,5\n10.3.2         Schutzwände aus Beton, Stahl                                             40             2,0\n10.4        Verkehrszeichen\n10.4.1         Verkehrsschilder (einschließlich Aufstellvorrichtungen) – auch für\nSchifffahrt\n10.4.1.1           bis 1 m2                                                             10             3,0\n10.4.1.2           über 1 m2                                                            15             3,0\n10.4.2         Radarreflektoren (für die Schifffahrt)                                   30             3,0\n10.5        Leitpfosten u. Ä.\n10.5.1         Leitpfosten an Straßen und Wegen                                         10           10,0\n10.5.2         Leitpfähle, Dalben und Absetzpfähle im Bereich von Bundeswas-\nserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern                           15             5,0\n10.6        Straßenbeleuchtung                                                          30             1,0\n10.7        Lichtsignalanlagen\n10.7.1         Signalmaste                                                              30             4,0\n10.7.2         Signalgeber                                                              20             4,0\n10.7.3         Signalsteuergerät                                                        15             4,0\n10.7.4         Kabel                                                                    30             0\n10.7.5         Kabelschächte                                                            50             0\n10.7.6         Induktionsschleifen                                                        7            0\n10.7.7         Infrarotdetektoren                                                       15             0\n10.8        Verkehrsbeeinflussungsanlagen                                               15             6,0\nTabelle 11\nGeländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                                   Bauteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                          2                                      3               4\n11.         Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen\nund Wegen\n11.1        Geländer (nicht auf Ingenieurbauwerken)\n11.1.1         aus Stahl                                                                50             1,2\n11.1.2         aus Aluminium                                                            50             0,6\n11.1.3         aus Holz                                                                 20             2,5\n11.2        Zäune\n11.2.1         mit Holzpfosten                                                          15             2,0\n11.2.2         mit Betonpfosten, Stahlpfosten                                           30             1,5\n11.2.3         Wildschutzzäune                                                          20             5,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010              871\nTheoretische     Jährliche\nNutzungs-     Unterhaltungs-\nlfd. Nr.                               Bauteil\ndauer          kosten\nm [Jahre]       p [v. H.]\n1                                      2                                         3               4\n11.2.4        Blendschutzzäune                                                         30             2,0\n11.2.5        Steinschlagschutzzäune mit Fangnetz                                      50             3,0\n11.3        Mauern, Begrenzungen\naus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton                                       110              0,5\n11.4        Böschungsbefestigungen\n11.4.1        aus Pflaster                                                           110              0,5\n11.4.2        aus Rasen (einschließlich Oberboden)                                   100              8,0"]}