{"id":"bgbl1-2010-34-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":34,"date":"2010-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/34#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_34.pdf#page=19","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung","law_date":"2010-06-29T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                841\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Anlageverordnung\nVom 29. Juni 2010\nAuf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsauf-                        vom 16.8.1973, S. 3“, die Angabe\nsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11                       „ABl. EG Nr. L 345 S. 1“ durch die An-\nBuchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I                          gabe „ABl. L 345 vom 19.12.2002,\nS. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                          S. 1“ und die Angabe „ABl. EU Nr.\nregierung:                                                                  L 323 S. 1“ durch die Angabe „ABl.\nL 323 vom 9.12.2005, S. 1“ ersetzt.\nArtikel 1\ndd)  Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nDie Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch die Verordnung                   „4. Darlehen an Unternehmen\nvom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278) geändert                          a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         einem Vollmitgliedstaat der OECD mit\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              Ausnahme von Kreditinstituten, so-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Regelungen“                          fern aufgrund der bisherigen und der\ndurch die Wörter „Vorschriften dieser Verord-                          zu erwartenden künftigen Entwick-\nnung“ ersetzt.                                                         lung der Ertrags- und Vermögenslage\ndes Unternehmens die vertraglich\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „auch“ durch die\nvereinbarte Verzinsung und Rückzah-\nWörter „vor allem“ ersetzt.\nlung gewährleistet erscheinen und die\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „und insbesondere“                       Darlehen ausreichend\ndurch die Wörter „einschließlich näherer Vor-\ngaben zu den besonderen Vorschriften dieser                            aa) durch erstrangige Grundpfand-\nVerordnung und“ ersetzt.                                                    rechte,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                              bb) durch verpfändete oder zur Si-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           cherung übertragene Forderun-\ngen oder zum Handel zugelas-\naa)  In Nummer 1 wird vor dem Wort „Vollmit-                                sene oder an einem anderen\ngliedstaat“ das Wort „einem“ eingefügt,                                organisierten Markt nach § 2 Ab-\nund die Angabe „§ 14 Absatz 1“ wird durch                              satz 5 des Wertpapierhandels-\ndie Angabe „§ 14“ ersetzt.                                             gesetzes zugelassene oder in\nbb)  In Nummer 2 Buchstabe a wird vor dem                                   diesen einbezogene Wertpapiere\nWort „Vollmitgliedstaates“ das Wort „eines“                            oder\neingefügt.\ncc) in vergleichbarer Weise gesichert\ncc)  Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                      sind; eine Verpflichtungserklärung\naaa) In Buchstabe b werden nach den Wör-                               des Darlehensnehmers gegen-\ntern „des EWR“ die Wörter „oder einen                            über dem Versicherungsunter-\nVollmitgliedstaat der OECD“ eingefügt,                           nehmen (Negativerklärung) kann\nund die Angabe „ABl. EU Nr. L 177                                eine Sicherung des Darlehens\nS. 1“ wird durch die Angabe „ABl.                                nur ersetzen, wenn und solange\nL 177 vom 30.6.2006, S. 1“ ersetzt.                              der Darlehensnehmer bereits auf-\nbbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-                               grund seines Status die Gewähr\ntern „des EWR“ die Wörter „oder einen                            für die Verzinsung und Rückzah-\nVollmitgliedstaat der OECD“ eingefügt.                           lung des Darlehens bietet;\nccc) In Buchstabe e werden vor den Wör-                        b) im Sinne von Nummer 14 Buch-\ntern „die volle Gewährleistung“ ein                         stabe a, an denen das Versicherungs-\nKomma und die Wörter „eine multilate-                       unternehmen als Gesellschafter be-\nrale Entwicklungsbank im Sinne der                          teiligt ist (Gesellschafter-Darlehen),\nNummer 18 Buchstabe d“ eingefügt,                           wenn die Darlehen die Erfordernisse\ndie Angabe „ABl. EG Nr. L 228 S. 3“                         des § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 des\nwird durch die Angabe „ABl. L 228                           Investmentgesetzes erfüllen;“","842         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nee) In Nummer 6 wird vor dem Wort „Vollmit-                         diesen einbezogen oder an einer Börse\ngliedstaat“ das Wort „einem“ eingefügt und                      in einem Staat außerhalb des EWR zum\ndas Wort „ergebenen“ durch das Wort „er-                        Handel zugelassen oder dort an einem\ngebenden“ ersetzt.                                              anderen organisierten Markt zugelas-\nff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                               sen oder in diesen einbezogen sind;“.\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:              kk)  In Nummer 13 werden nach den Wörtern\n„das Unternehmen“ die Wörter „über ein\n„a) die zum Handel zugelassen oder\nGeschäftsmodell verfügt und unternehme-\nan einem anderen organisierten\nrische Risiken eingeht und“ eingefügt, und\nMarkt zugelassen oder in diesen\nin Buchstabe a wird vor dem Wort „Vollmit-\neinbezogen sind (organisierter\ngliedstaat“ das Wort „einem“ sowie in\nMarkt) oder“.\nBuchstabe b nach den Worten „geprüft ist“\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                   ein Komma eingefügt.\n„c) die an einer Börse in einem Staat           ll)  Nummer 14 wird wie folgt geändert:\naußerhalb des EWR zum Handel\nzugelassen oder dort an einem an-               aaa) In Buchstabe a wird vor dem Wort\nderen organisierten Markt zugelas-                    „Vollmitgliedstaat“ das Wort „einem“\nsen oder in diesen einbezogen                         eingefügt, und die Wörter „höchstens\nsind;“.                                               drei“ werden gestrichen.\ngg) Nummer 9 wird wie folgt geändert:                          bbb) In Buchstabe b werden vor dem Wort\naaa) In Buchstabe a wird vor dem Wort                            „Kapitalgesellschaft“ die Wörter „An-\n„Vollmitgliedstaat“ das Wort „einem“                       teilen an einer vergleichbaren“ und\neingefügt.                                                 wird vor dem Wort „Vollmitgliedstaat“\ndas Wort „einem“ eingefügt und das\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nWort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“\n„b) die zum Handel zugelassen oder                         ersetzt.\nan einem anderen organisierten\nMarkt zugelassen oder in diesen                 ccc) Nach Buchstabe b wird folgender\neinbezogen oder an einer Börse in                     Buchstabe c eingefügt:\neinem Staat außerhalb des EWR                         „c) Aktien und Anteilen an geschlosse-\nzum Handel zugelassen oder dort                           nen Fonds, sofern diese von einer\nan einem anderen organisierten                            Investmentgesellschaft mit Sitz in\nMarkt zugelassen oder in diesen                           einem Staat des EWR ausgegeben\neinbezogen sind;“.                                        werden und die zum Schutz der\nhh) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                                    Anleger einer öffentlichen Aufsicht\nunterliegen, der Fonds sein Ver-\n„10. Asset Backed Securities (strukturierte\nmögen anlegt in Anteilen an Immo-\nFinanzinstrumente, die mit Forde-\nbilien-Unternehmen im Sinne des\nrungsrechten besichert sind) und Cre-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 14 Buch-\ndit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver-\nstabe a, in offenen oder geschlos-\nknüpfte Finanzinstrumente) sowie an-\nsenen Immobilien-Zielfonds, die\ndere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren\ndie Anforderungen des § 2 Absatz 1\nErtrag oder Rückzahlung an Kreditri-\nNummer 15 bis 17 erfüllen, das\nsiken gebunden sind oder mittels derer\nVermögen des Fonds auf durchge-\nKreditrisiken eines Dritten übertragen\nrechneter Grundlage mindestens\nwerden,\nzu 80 vom Hundert aus Grund-\na) gegen Unternehmen mit Sitz in ei-                            stücken und grundstücksgleichen\nnem Staat des EWR oder einem                                Rechten und bis zu 20 vom Hun-\nVollmitgliedstaat der OECD oder                             dert aus Anlagen im Sinne des\nb) die zum Handel zugelassen oder an                            § 80 des Investmentgesetzes be-\neinem anderen organisierten Markt                           steht und die Aktien beziehungs-\nzugelassen oder in diesen einbezo-                          weise Anteile an dem Fonds frei\ngen oder an einer Börse in einem                            übertragbar sind;“.\nStaat außerhalb des EWR zum Han-             mm) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\ndel zugelassen oder dort an einem\nanderen organisierten Markt zuge-                 „15. Anteilen an inländischen Sonderver-\nlassen oder in diesen einbezogen                        mögen im Sinne des § 2 Absatz 2\nsind;“.                                                 oder 3 des Investmentgesetzes mit\nii) In Nummer 11 wird vor dem Wort „Vollmit-                         Ausnahme von Altersvorsorge-Son-\ngliedstaates“ das Wort „eines“ eingefügt.                        dervermögen nach den §§ 87 bis 90\ndes Investmentgesetzes;“.\njj) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nnn)  Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\n„12. voll eingezahlten Aktien, die zum Han-\ndel zugelassen oder an einem anderen                  „16. Anlageaktien einer inländischen In-\norganisierten Markt zugelassen oder in                      vestmentaktiengesellschaft;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010               843\noo)    In Nummer 17 werden die Wörter „im Sinne                   „(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist\ndes § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes“ ge-              wie folgt beschränkt:\nstrichen.\n1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1\npp)    In Nummer 18 Buchstabe a wird vor dem                      Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert\nWort „Vollmitgliedstaates“ das Wort „eines“                des Sicherungsvermögens und des sonstigen\neingefügt.                                                 gebundenen Vermögens nicht übersteigen;\nqq)    Nummer 18 wird wie folgt geändert:                      2. direkte und indirekte Anlagen in Sonderver-\naaa) In Buchstabe c wird der Punkt durch                   mögen mit zusätzlichen Risiken nach den\nein Komma ersetzt.                                   §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in\nbbb) Nach Buchstabe c wird folgender                       Anlageaktien von Investmentaktiengesell-\nBuchstabe d eingefügt:                               schaften mit entsprechender Anlagepolitik\nund in Anteilen von Investmentvermögen mit\n„d) multilateralen Entwicklungsbanken,               entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von\ndie nach Artikel 86 Absatz 2 Buch-               Investmentgesellschaften mit Sitz in einem an-\nstabe b der unter Buchstabe b ge-                deren Staat des EWR aufgelegt werden, sowie\nnannten Richtlinie ein Risikoge-                 andere direkte und indirekte Anlagen nach\nwicht von 0 vom Hundert erhalten.“               § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\n„(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Num-                        nach den §§ 112 und 113 des Investmentge-\nmer 4 kann das gebundene Vermögen darüber                         setzes oder an sonstige Investmentvermögen\nhinaus in Anlagen angelegt werden, die in Ab-                     mit entsprechender Anlagepolitik gebunden\nsatz 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzun-                   ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Siche-\ngen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3                  rungsvermögens und des sonstigen gebunde-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 über-                     nen Vermögens nicht übersteigen;\nsteigen (Öffnungsklausel).“                                    3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Ab-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buch-                     satz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Roh-\nstabe a und b, Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe                     stoffrisiken eingegangen werden, sowie an-\n„§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5“                     dere direkte und indirekte Anlagen nach § 2\nersetzt.                                                          Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an\nRohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 5\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nvom Hundert des Sicherungsvermögens und\naa) Die Bezeichnungen der Gliederungseinheiten                    des sonstigen gebundenen Vermögens nicht\nwerden wie folgt geändert: Die bisherigen                    übersteigen;\nBuchstaben a bis d werden die Nummern 1\nbis 4.                                                    4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Ab-\nsatz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5\nbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von                      vom Hundert des Sicherungsvermögens und\nImmobilien ist“ die Wörter„oder von Unter-                   des sonstigen gebundenen Vermögens\nnehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb                    beschränkt; unter Wahrung der Belange der\nvon Anlagen zur Erzeugung von Strom aus                      Versicherten kann diese Anlagegrenze mit\nErneuerbaren Energien im Sinne des § 3                       Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf\nNummer 3 des Gesetzes für den Vorrang Er-                    jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsver-\nneuerbarer Energien besteht“ eingefügt.                      mögens und des sonstigen gebundenen\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                              Vermögens erhöht werden; die Begrenzung\nauf 1 vom Hundert des gebundenen Vermö-\n„4. bei Unternehmen, auf die das Versiche-\ngens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.“\nrungsunternehmen oder seine Konzernun-\nternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz\noder teilweise im Wege der Funktionsaus-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Quote des\ngliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 des                      Absatzes 2 Buchstabe b“ durch die Wörter\nVersicherungsaufsichtsgesetzes) übertra-                   „den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2\ngen haben, oder die in unmittelbarem Zu-                   und 3“ ersetzt.\nsammenhang mit dem Betrieb von Versi-                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ncherungsgeschäften stehende Tätigkeiten\nfür das Versicherungsunternehmen oder                      „Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der\nseine Konzernunternehmen im Sinne des                      Anteil der nicht zum Handel zugelassenen\n§ 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn                    und nicht an einem anderen organisierten\nbei diesen Unternehmen der Umfang des                      Markt zugelassenen oder in diesen einbezo-\nGeschäftsbetriebes wesentlich vom Ge-                      genen und nicht an einer Börse in einem\ngenstand der Funktionsausgliederung                        Staat außerhalb des EWR zum Handel zuge-\noder der Dienstleistungstätigkeit be-                      lassenen oder dort an einem anderen organi-\nstimmt wird.“                                              sierten Markt zugelassenen oder in diesen\neinbezogenen Vermögensgegenstände nach\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                           § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des","844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nSicherungsvermögens und des sonstigen ge-               nannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend\nbundenen Vermögens nicht übersteigen.“                  von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             des gebundenen Vermögens.\n„(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermö-              Für Anlagen,\ngen, in Anlageaktien von Investmentaktiengesell-             1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit\nschaften und in Anteilen von Investmentgesell-                   Sitz in einem Staat des EWR oder einem Voll-\nschaften, die durch den Einsatz von Derivaten                    mitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte\nnach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes oder                   Schuldverschreibungen, wenn diese durch\nden entsprechenden Vorschriften eines anderen                    eine kraft Gesetzes bestehende besondere\nStaates des EWR mehr als das Einfache des                        Deckungsmasse gesichert sind,\nMarktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte             2. bei ein und demselben geeigneten Kredit-\nMarktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3                 institut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buch-\nSatz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Markt-                    stabe b, wenn und soweit die Anlagen durch\nrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden                   eine umfassende Institutssicherung des\nkann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.                 Kreditinstituts oder durch ein Einlagensiche-\nDie in Satz 1 genannten Anlagen werden voll auf                  rungssystem tatsächlich abgesichert sind; der\ndie Begrenzung nach Absatz 1 und die Quoten                      satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsan-\nnach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1                 spruchs auf Leistung der Einlagensicherungs-\nund 3 angerechnet, soweit die jeweilige Vermö-                   einrichtung schließt eine tatsächliche Absiche-\ngensstruktur nicht transparent ist.“                             rung nicht aus,\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen\n„(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen                Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in                       Buchstabe c und\nImmobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buch-\n4. bei ein und derselben multilateralen Entwick-\nstaben a, b und c und in Immobilien, die über\nlungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18\nSondervermögen und Investmentgesellschaften\nBuchstabe d\ngehalten werden, dürfen jeweils 25 vom Hundert\ndes Sicherungsvermögens und des sonstigen ge-                gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15\nbundenen Vermögens nicht übersteigen.“                       vom Hundert des gebundenen Vermögens.“\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 12, 13“                   „(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den\ndurch die Wörter „Anlagen nach § 2 Absatz 1                  Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Aussteller\nNummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13“ und                  (Schuldner) und seinen Konzernunternehmen im\ndie Wörter „der Quote des Absatzes 2 Buch-                   Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammen-\nstabe b“ durch die Wörter „den Quoten des Ab-                zurechnen. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1\nsatzes 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.                            gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                    es sich nicht um Forderungen aus Rückversiche-\nrungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe b handelt, eine verringerte Streuungs-\n„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle             quote von 3,0 vom Hundert des gebundenen Ver-\nauf ein und denselben Aussteller (Schuldner)                 mögens.“\nentfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebun-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese\nQuote und die Quoten nach den Absätzen 2,                       „(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12\n3 und 4 sind anzurechnen die Anlagen der zehn                und 13 bei ein und demselben Unternehmen\ngrößten Aussteller (Schuldner) in einem Sonder-              dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt\nvermögen, in Anlageaktien, die von einer Invest-             1 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht\nmentaktiengesellschaft ausgegeben werden,                    überschreiten. Bei Anteilen an einem Unterneh-\noder in Anteilen, die von einer Investmentgesell-            men, dessen alleiniger Zweck das Halten der in\nschaft ausgegeben werden. Hat ein Aussteller ge-             Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unterneh-\ngenüber dem Versicherungsunternehmen für Ver-                men ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerech-\nbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleis-           neten Anlagen des Versicherungsunternehmens\ntung übernommen, so ist auch diese Gewährleis-               bei den anderen Unternehmen.“\ntungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1            e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „höchstens\nanzurechnen. Anlagen in einem Sonderver-                     drei“ gestrichen und wird vor dem Wort „Vollmit-\nmögen, in Anlageaktien, die von einer Invest-                gliedstaat“ das Wort „einem“ eingefügt.\nmentaktiengesellschaft begeben werden, oder in\nAnteilen, die von einer Investmentgesellschaft        5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:\nausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen                                         „§ 6\nbei ein und demselben Aussteller (Schuldner),                                Übergangsregelung\nwenn sie in sich ausreichend gestreut sind.“\nDie Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fas-\n„(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2          sung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d ge-               S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010           845\nabzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits un-         6. Der bisherige § 6 wird § 7.\nter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsge-\nmäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begren-\nzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,                                 Artikel 2\nAbsatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer\nFälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen ge-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbundenen Vermögen verbleiben.“                            in Kraft.\nBerlin, den 29. Juni 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}