{"id":"bgbl1-2010-34-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":34,"date":"2010-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_34.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin","law_date":"2010-06-25T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                833\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin\nVom 25. Juni 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit             4. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation\nAbsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-               und Kommunikation Geschäftsprozesse und Pro-\ngesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232              jekte nach innen und außen zu gestalten, zu mode-\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-                rieren und zu kontrollieren.\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-         (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung          erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-             fachwirt“ oder „Geprüfte Industriefachwirtin“.\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§2\n§1                                             Zulassungsvoraussetzungen\n(1) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Wirtschaftsbezo-\nZiel der Prüfung und\ngene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nnachweist:\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-        1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ndungsprüfungen zum „Geprüften Industriefachwirt“                 anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-\nund zur „Geprüften Industriefachwirtin“ nach den §§ 2            waltenden Ausbildungsberuf oder\nbis 10 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist\ndie auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-       2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nrung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen.            sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Aus-\nbildungsberuf und danach eine mindestens einjäh-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-          rige Berufspraxis oder\ntion zum „Geprüften Industriefachwirt“ und zur\n„Geprüften Industriefachwirtin“, um in Industrieunter-       3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nnehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzuge-                 anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nhörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätig-            eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und       4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.\nFührungsaufgaben wahrzunehmen und damit die Be-                 (2) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezi-\nfähigung:                                                    fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\n1. den Wertschöpfungsprozess und die damit verbun-           nachweist:\ndenen Aufgabenstellungen und Probleme zu erken-          1. das Ablegen des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezo-\nnen, zu analysieren und einer zielorientierten Lösung        gene Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre\nzuzuführen,                                                  zurückliegt, und\n2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwort-           2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein\nlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirt-          Jahr Berufspraxis und in den in Absatz 1 Nummer 2\nschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter An-         bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufs-\nwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu                 praxis.\nbewerten, zu planen und durchzuführen,\n(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 soll im\n3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in den          kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert\nWertschöpfungs- und Geschäftsprozessen flexibel          sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines\neinzustellen sowie den technisch-organisatorischen       „Geprüften Industriefachwirtes“ und einer „Geprüften\nWandel im Unternehmen mitzugestalten,                    Industriefachwirtin“ nach § 1 Absatz 2 haben.","834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\n(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Num-             fungsleistung der Teilprüfung „Handlungsspezifische\nmer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage          Qualifikationen“ eingereicht.\nvon Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft                  (9) Ausgehend von der Präsentation nach Absatz 7\nmacht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf-      und 8 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 6 die Fä-\nliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die         higkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                         betriebstypischen Situationen angewendet und sach-\ngerechte Lösungen vorgeschlagen werden können.\n§3                              Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht\nGliederung und Durchführung der Prüfung                überschreiten.\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfun-        (10) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen,\ngen:                                                         wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach\n1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,                      den Absätzen 4 und 5 mindestens ausreichende Leis-\ntungen erbracht wurden.\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika-                                  §4\ntionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:             Wirtschaftsbezogene Qualifikationen\n1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1,             (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-\n2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2,                         wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt-\nschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für\n3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,\ndie betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum\n4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4.                    anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen\n(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika-      und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im\ntionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:         Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang\neiner Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt-\n1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach § 5\nheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen\nAbsatz 1,\nkönnen geprüft werden:\n2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2,\n1. volkswirtschaftliche Grundlagen,\n3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3,\n2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwir-\n4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieun-               ken,\nternehmen nach § 5 Absatz 4,\n3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,\n5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.\n4. Unternehmenszusammenschlüsse.\n(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika-\n(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll\ntionen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezoge-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung\nnen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen.\ndes Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei-\n(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika-      dungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-\ntionen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach       führung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-\nAbsatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in      hören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge\nForm von handlungsorientierten Aufgabenstellungen            sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern\nnach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezo-        und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete\ngenen Fachgespräches mit Präsentation durchzufüh-            Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmens-\nren.                                                         situation ausgewertet werden können. In diesem\n(6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 gliedert          Rahmen können geprüft werden:\nsich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes        1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,\nFachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden,\n2. Finanzbuchhaltung,\ndass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspart-\nnern kommuniziert werden kann und dabei argumenta-           3. Kosten- und Leistungsrechnung,\ntions- und präsentationstechnische Instrumente sach-         4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzah-\ngerecht eingesetzt werden können.                                len,\n(7) In der Präsentation nach Absatz 6 soll nachge-        5. Planungsrechnung.\nwiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung\nder betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt        (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“\nund gelöst werden kann. Die Themenstellung muss              sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts\nsich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Ab-          und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits-\nsatz 3 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minu-       rechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an\nten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit ei-       unternehmenstypischen Beispielen und Situationen\nnem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung          mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren\nein.                                                         Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen\naußerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten\n(8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird         Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen\nvon dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-         können geprüft werden:\nmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der\nProblemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem          1. rechtliche Zusammenhänge,\nPrüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prü-          2. steuerrechtliche Bestimmungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010               835\n(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“       tionstechnischen Rahmenbedingungen beurteilen zu\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte          können. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die\nder Betriebsorganisation, der Personalführung und            Abläufe von der Produktentwicklung bis zur Übergabe\n-entwicklung sowie der Planungs- und Analysemetho-           des Produktes an den Vertrieb verstanden und in pro-\nden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Aus-            duktionsspezifischen Situationen eingeordnet werden\nwirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und          können. Hierfür ist nachzuweisen, dass die Quer-\nin Teilumfängen anwenden zu können. In diesem                schnittsfunktion der Logistik eingeordnet und die für\nRahmen können geprüft werden:                                die Produktion notwendigen Teilprozesse der Logistik\n1. Betriebsorganisation,                                     erläutert werden können. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:\n2. Personalführung,\n1. Produktionsplanung beurteilen,\n3. Personalentwicklung.\n2. Produktionsteuerung analysieren,\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi-\nkationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden      3. Produktionstechnische Rahmenbedingungen bewer-\nArbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra-           ten,\ngen:                                                         4. Logistik als Querschnittsfunktion beurteilen,\n1. Volks- und Betriebswirtschaft               60 Minuten,   5. Bedarfsermittlung durchführen,\n2. Rechnungswesen                              90 Minuten,\n6. Beschaffungsmarkt und Einkauf strukturieren,\n3. Recht und Steuern                           60 Minuten,\n7. Lager und Transportwesen vergleichen,\n4. Unternehmensführung                         90 Minuten.\n8. Entsorgungslogistik erläutern.\nDie Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht\nüberschreiten.                                                  (3) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“\nsoll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen\n(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbe-\nInstrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien\nreich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in\nder Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven\ndiesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-\nEinsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-\nBedeutung der Distribution und die zentrale Funktion\ngenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit\ndes Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-\nUnternehmens und unter Berücksichtigung außen-\ngen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger\nwirtschaftlicher und interkultureller Kommunikations-\nals 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift-\naspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen kön-\nlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-\nnen geprüft werden:\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\nDabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-         1. Marketingplanung durchführen,\nleistung doppelt gewichtet.                                  2. Marketinginstrumentarium unterscheiden, Marke-\nting-Mix einsetzen,\n§5\n3. Vertriebsmanagement bewerten,\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n4. internationale Geschäftsbeziehungen und Ge-\n(1) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaft im Indus-          schäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation\ntrieunternehmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-            ableiten,\nden, Entscheidungen für das Management auf der\nGrundlage von Kenntnissen in der Finanzwirtschaft            5. spezielle Rechtsaspekte einordnen.\nund im industriellen Rechnungswesen vorbereiten zu              (4) Im Handlungsbereich „Wissens- und Transfer-\nkönnen. Weiterhin soll nachgewiesen werden, dass mit-        management im Industrieunternehmen“ soll die Fähig-\nhilfe des Controllings die steuerungsrelevanten Infor-       keit nachgewiesen werden, dass Organisation und\nmationen zusammengestellt werden können und diese            Organisationsentwicklung in deren Bedeutung für das\nsystematisch für das Management aufbereitet werden           Unternehmen eingeordnet, Wechselbeziehungen zur\nkönnen. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen         Personalentwicklung erkannt und berücksichtigt sowie\nwerden, die notwendigen Informationen der Kosten-            Projekte methodisch und effizient in der Gestaltung\nund Leistungsrechnung für die Unternehmenssteue-             begleitet werden können. Dazu soll nachgewiesen wer-\nrung nutzen zu können. Als Informationsquelle für            den, dass die Bedeutung einer effizienten unterneh-\nInvestitionsentscheidungen dienen hierzu in erster Linie     mensinternen Kommunikation über Sprache und Daten\ndie Investitionsrechnungen. In diesem Rahmen können          erkannt wird. In diesem Zusammenhang soll auch\ngeprüft werden:                                              nachgewiesen werden, dass aufgabenbezogene Infor-\n1. Investitionen und Investitionsrechnung durchführen,       mationsquellen lokalisiert, bewertet und identifiziertes\nWissen in kommunizierbarer Form zur Verfügung ge-\n2. Finanzierung beurteilen,\nstellt werden kann. Zusätzlich sollen Wissensbedürf-\n3. angewandte Kosten- und Leistungsrechnung über-            nisse nachhaltig mit Wissensquellen verbunden sowie\nprüfen,                                                 relevantes Wissen zur Bearbeitung und Lösung von\n4. Controlling als Instrument der betriebswirtschaftli-      Aufgaben und Problemen vorgehalten und eingesetzt\nchen Steuerung anwenden.                                werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n(2) Im Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ soll       tionsinhalte geprüft werden:\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgaben der          1. betriebliche Organisation und Organisationsentwick-\nProduktionsplanung und -steuerung sowie die produk-              lung sowie Personalentwicklung und Projektmana-","836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\ngement als Bestandteile der Unternehmensentwick-         schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus\nlung begründen,                                          den Punktbewertungen des situationsbezogenen Fach-\n2. Instrumente und Methoden des Informations- und            gesprächs und der Präsentation zu bilden.\nWissensmanagement beurteilen,                                (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in\n3. Zusammenhang von Unternehmensentwicklung und              allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende\nWissensmanagement darstellen.                            Leistungen erbracht wurden.\n(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen-                (5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Ab-\narbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ziel-        satz 1 Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.\norientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts-          (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\npartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll             Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall\ngezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und          der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschluss-\nProjektgruppen geführt und gefördert werden können.          bezeichnung der Prüfung sowie die Bezeichnung des\nDes Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konflikt-         Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden          anzugeben.\nder Kommunikation und Motivationsförderung sollen\ndabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen kön-\n§8\nnen geprüft werden:\n1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation                            Wiederholung der Prüfung\nerläutern,                                                   (1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann\n2. Mitarbeitergespräche durchführen,                         zweimal wiederholt werden. Einzelne Teilprüfungen\nkönnen vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfah-\n3. Konfliktmanagement anwenden,\nrens wiederholt werden.\n4. Mitarbeiterförderung umsetzen,\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\n5. Ausbildung planen und durchführen,                        wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\n6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und             merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\ndurchführen,                                             die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\n7. Präsentationstechniken einsetzen.                         Leistungen mindestens ausreichend sind und der\nPrüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich\n(6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1     innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nbis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der          Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nGrundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung         Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene\nmit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig           Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-\ndaraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt.         holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten\nDie gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht         Prüfung.\nunterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten.\nDie Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen\n§9\nPrüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen\nschriftlichen Teilergebnissen zu bilden.                                         Ausbildereignung\n(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\n§6\nnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Ab-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                schluss der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifi-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-        kationen“, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-      berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ab-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,        zulegen. Diese besteht aus der Präsentation einer Aus-\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer             bildungssituation und einem Fachgespräch mit einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-         Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss        wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Aus-\nerfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur             bildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach           nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung der\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung            Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläu-\nerfolgt.                                                     tern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungs-\nsituation auch praktisch durchgeführt werden. Die zu-\n§7                               sätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind.\nBewerten und Bestehen der Prüfung\n(1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifi-           (2) Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qua-\nkationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“         lifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der\nsind gesondert nach Punkten zu bewerten.                     Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlasse-\nnen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch\n(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifi-     die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat,\nkationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel        hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,\nder Punktebewertungen der Leistungen in den einzel-          Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungs-\nnen Qualifikationsbereichen zu bilden.                       gesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder\n(3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Quali-      der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen\nfikationen“ ist eine Note aus der Punktbewertung der         aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspäda-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010              837\ngogische Qualifikation nach § 30 des Berufsbildungs-        führen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-\ngesetzes nachgewiesen wurde.                                dung.\n§ 10\n§ 11\nÜbergangsvorschriften\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\n31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.\nzu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember         anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Ge-\n2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-        prüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I\ntragt werden.                                               S. 222), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung\n(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-    vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-\nholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durch-           den ist, außer Kraft.\nBonn, den 25. Juni 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","838                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriefachwirt\nGeprüfte Industriefachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriefachwirt\nGeprüfte Industriefachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und\nGeprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                                                                                                               839\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriefachwirt\nGeprüfte Industriefachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriefachwirt\nGeprüfte Industriefachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und\nGeprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                   Note\n1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen                                                                                                                                           ..........                 ...........\nVolks- und Betriebswirtschaft                                                                                                                                                ..........\nRechnungswesen                                                                                                                                                               ..........\nRecht und Steuern                                                                                                                                                            ..........\nUnternehmensführung                                                                                                                                                          ..........\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen\nSchriftliche Situationsaufgabe über die folgenden Handlungsbereiche:                                                                                                         ..........                 ...........\nFinanzwirtschaft im Industrieunternehmen\nProduktionsprozesse\nMarketing und Vertrieb\nWissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen\nFührung und Zusammenarbeit\nSituationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation                                                                                                                            ..........                 ...........\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..","840                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\n(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}