{"id":"bgbl1-2010-34-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":34,"date":"2010-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung","law_date":"2010-06-22T00:00:00Z","page":825,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010               825\nErste Verordnung\nzur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung\nVom 22. Juni 2010\nEs verordnen auf Grund                                        erfordert. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von\n– des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 und des             Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atom-\n§ 12b Absatz 9, jeweils in Verbindung mit § 54 Ab-            gesetzes und den Umgang mit umschlossenen ra-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes,           dioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Absatz 2 Num-\nvon denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zuletzt              mer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung\ndurch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c des Geset-              im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den\nzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 12             Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 11 durch Artikel 1 Num-                   (3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es\nmer 4 Buchstabe h des Gesetzes vom 3. Mai 2000                nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung\n(BGBl. I S. 636, 1350) geändert, § 12b durch Artikel 1        bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer\nNummer 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I              höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt\nS. 556) neu gefasst und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt          worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Ab-\ndurch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Au-             satz 1 weiterhin gilt.\ngust 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, die             (4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unter-\nBundesregierung sowie                                         bleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbei-\n– des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-                ten durchführen soll, für die keine überprüften Per-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundesministe-              sonen zur Verfügung stehen. Eine Zuverlässigkeits-\nrium des Innern:                                              überprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur\nkurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt\nArtikel 1                               zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.\nÄnderung der Atomrechtlichen                           (5) Die zuständige Behörde kann bei einzelnen\nZuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung                   Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ab-\nDie Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-              sehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko\nVerordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-           gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen\nletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober              begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung\n2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird wie             radioaktiver Stoffe führen können. Satz 1 gilt für\nfolgt geändert:                                                  den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Be-\nförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.\n1. In der Überschrift wird das Wort „erhebliche“ gestri-       Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberech-\nchen.                                                       tigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeits-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                 überprüfung durchgeführt wird.\n„§ 1                                  (6) Die zuständige Behörde soll von einer Zuver-\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                 lässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachge-\nwiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder\n(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer            höherwertige Überprüfung nach anderen Rechts-\nPerson erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atom-             vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durch-\ngesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.               geführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt\n(2) Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer          der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel\nPerson, die bei der Errichtung oder dem Betrieb             an der Zuverlässigkeit bestanden. Absatz 5 Satz 3\nvon Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stof-             gilt entsprechend.\nfen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stof-            (7) Im Sinne dieser Verordnung ist\nfen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlen-\nschutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur,          1. innerer Sicherungsbereich:\nwenn die zuständige Behörde die Überprüfung ver-                Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen\nlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlun-                 Systemen oder Komponenten oder mit erhebli-\ngen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung ra-               chen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Grün-\ndioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung                den der kerntechnischen Sicherheit oder des","826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nStrahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder                   3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahn-\nsonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen                    dungsdatei im polizeilichen Informationssys-\nsowie durch organisatorische, personelle, bauli-               tem auf Bundesebene und aus den polizei-\nche und andere technische Maßnahmen zu                         lichen Staatsschutzdateien bei den zuständi-\nschützen ist;                                                  gen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und\nder Länder,\n2. äußerer Sicherungsbereich:\n4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichten-\nBereich, der den inneren Sicherungsbereich um-\ndienstlichen Informationssystem bei der zu-\nschließt und der nach außen durch Zutrittshin-\nständigen Verfassungsschutzbehörde; zu-\ndernisse und technische Detektionseinrichtun-\nständige Verfassungsschutzbehörde ist die\ngen begrenzt wird.“\nLandesbehörde für Verfassungsschutz, in de-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      ren Zuständigkeitsbereich die für die Zuver-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den                      lässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde\nStrahlenschutzverantwortlichen“ durch die Wör-                 ihren Sitz hat,\nter „die Person, die die Aufgaben des Strahlen-             5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur\nschutzverantwortlichen wahrnimmt,“ ersetzt.                    Auskunft aus den Dateien des Militärischen\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               Abschirmdienstes, des Bundesnachrichten-\ndienstes und des Zollkriminalamtes über vor-\n„(4) Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1                    handene, für die Beurteilung der Zuverlässig-\nkann die zuständige Behörde bei einzelnen An-                  keit bedeutsame Erkenntnisse,\nlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine\nZuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedri-              6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die\ngeren Kategorie durchführen, wenn das mit der                  Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der\nAnlage verbundene Risiko gering ist, dass eine                 ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-\nPerson unbefugte Handlungen begeht, die zu                     publik zur Feststellung einer hauptamtlichen\neiner Entwendung oder Freisetzung radioaktiver                 oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen\nStoffe führen können. Satz 1 gilt für den Umgang               für den Staatssicherheitsdienst der Deut-\nmit radioaktiven Stoffen und die Beförderung                   schen Demokratischen Republik, wenn der\nvon radioaktiven Stoffen entsprechend.“                        Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren\nwurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                              Grund der nach den Nummern 1 bis 5, 7\n„(5) Bei Personen, die den in den Absätzen 1                und 8 gewonnenen Erkenntnisse, für eine sol-\nbis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig                che Tätigkeit vorliegen,\nzugeordnet werden können, sowie bei Personen,               7. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus\ndie zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhal-               dem Bundeszentralregister und\nten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren\nSicherungsbereich unterteilt sind, ist über die             8. bei einem ausländischen Betroffenen, soweit\nZuordnung zu entscheiden unter Berücksichti-                   im Einzelfall erforderlich, Ersuchen zur Über-\ngung der Art der Anlage, insbesondere der Art                  mittlung von Daten aus dem Ausländerzen-\nund Menge der darin vorhandenen radioaktiven                   tralregister und Ersuchen an die zuständige\nStoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs               Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die\nder Zutrittsberechtigung und der Verantwortung                 Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen\neiner Person; bei der Beförderung radioaktiver                 Erkenntnissen.“\nStoffe sind zusätzlich Verpackung und Trans-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nportmittel zu berücksichtigen.“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n4. § 4 wird aufgehoben.                                                Wörter „erweiterten Überprüfung nach § 3\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                        Abs. 2“ durch die Wörter „erweiterten Zuver-\nlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 ersetzt.\n„(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeits-               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1\nüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zustän-                 Nr. 1, 3 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1\ndige Behörde folgende Maßnahmen:                                 Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8“ ersetzt.\n1. Prüfung der Identität des Betroffenen; hierzu         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngenügt auch ein Vergleich der Angaben auf\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\neiner Kopie des Personalausweises, Passes\nWörter „einfachen Überprüfung nach § 3\noder Passersatzes mit den Angaben nach\nAbs. 3“ durch die Wörter „einfachen Zuver-\n§ 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3,\nlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3“\n2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalakten-                  ersetzt.\nnachweisen der letzten zehn Jahre beim Bun-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1\ndeskriminalamt und bei den Landeskriminal-\nNr. 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1\nämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der\nNummer 1, 3 und 4“ ersetzt.\nBetroffene während dieses Zeitraums seinen\nHauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhn-              d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden\nlichen Aufenthaltsort hatte,                             Absätze 4 bis 6 ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                827\n„(4) Hat sich ein Betroffener nicht während                         zehn Jahren vor der Zuverlässigkeits-\ndes gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland                          überprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in\naufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit des-                        den letzten fünf Jahren vor der Zuverläs-\nhalb nicht ausreichend überprüft werden, kann                          sigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2\ndie zuständige Behörde ersatzweise eine Mittei-                        oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der\nlung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar                          genauen Dauer (Monat und Jahr), der\n1. einer einladenden deutschen Behörde,                                Anschrift und des Bundeslandes oder\nStaates,\n2. einer Behörde des Aufenthaltsstaates,\n3. einer deutschen Außenhandelskammer im                          3. Nummer des Personalausweises oder\nAufenthaltsstaat,                                                  Passes; bei einem Pass oder Passersatz\neines ausländischen Betroffenen auch\n4. eines ausländischen Unternehmens oder                               die Bezeichnung des Papiers und der\n5. des Arbeitgebers oder Dienstherrn im Beur-                          ausstellenden Behörde,\nteilungszeitraum.\n4. Name und Anschrift des gegenwärtigen\nDer Antragsteller soll zur Bestätigung der Mittei-                     Arbeitgebers oder Dienstherrn,\nlung ergänzende Unterlagen vorlegen.\n5. in den letzten fünf Jahren nach dieser\n(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in\nVerordnung durchgeführte oder laufende\nden Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich\nZuverlässigkeitsüberprüfungen und die\ndie zuständige Behörde nur ein Führungszeug-\nBezeichnung der Anlage oder Einrich-\nnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bun-\ntung oder den Namen des Beförderers.“\ndeszentralregistergesetzes vorlegen.\n(6) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für                   cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nZweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen                    „Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbo-\nkann die zuständige Behörde zusätzlich Maß-                       gen seine Zustimmung erklären, dass das\nnahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes                       Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung\ndurchführen.“                                                     nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberech-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                         tigte weitergeleitet werden darf, bei denen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt\nist.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Sicherungsberei-\nchen“ durch die Wörter „der Anlage oder                  dd) Folgender Satz wird angefügt:\nEinrichtung“ ersetzt.                                        „Werden dem Antragsberechtigten Änderun-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „9b“ durch die An-                  gen des Namens oder der Staatsangehörig-\ngabe „§ 9a Absatz 3“ ersetzt.                                keit des Betroffenen bekannt, teilt er die Än-\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                    derungen der zuständigen Behörde mit;\ndiese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7\n„Überträgt der Inhaber einer Genehmigung                     Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht\nnach § 4 des Atomgesetzes oder einer Ge-                     verpflichteten Behörden.“\nnehmigung zur Beförderung von Großquel-\nlen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atom-              d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der\naa) In Satz 1 wird das Wort „kerntechnischen“\nGenehmigung zur Erfüllung durch einen Drit-\ngestrichen.\nten zugelassen sind, ist auch der Dritte an-\ntragsberechtigt.“                                        bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ndd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 1            7. § 7 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12b Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes“              a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                 „Für die Bewertung werden die Erkenntnisse\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzulei-               über Sachverhalte herangezogen, die sich zuge-\nten“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und                  tragen haben\nder nachfolgende Satzteil gestrichen.\n1. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einverständnis-                     und\nerklärung“ durch die Wörter „vorherigen Zu-              2. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach\nstimmung“ ersetzt.                                          § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letz-\nbb) In Satz 3 werden die Nummern 1 bis 7 durch                   ten fünf Jahre.\nfolgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:\nErkenntnisse über länger zurückliegende Sach-\n„1. Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7              verhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie\nSatz 2 des Atomgesetzes; die Angabe                  wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges\nder Namen umfasst auch abweichende                   geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit\nSchreibweisen,                                       des Betroffenen erheblich zu verstärken und\n2. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer                der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichti-\nDauer als drei Monate in den letzten                 gung zwingend gebietet.“","828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „lassen, wel-             satz 4 gewähren.\nches zu einer Gefährdung der kerntechni-                (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann\nschen Sicherheit der jeweiligen kerntechni-          die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten\nschen Anlage oder beim Umgang mit oder“              bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeits-\ndurch die Wörter „lässt, das zu einer Gefähr-        überprüfung oder der anderen Ermittlungen unter-\ndung der kerntechnischen Sicherheit der je-          sagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgese-\nweiligen Anlage oder beim Umgang mit ra-             henen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit\ndioaktiven Stoffen oder bei“ ersetzt.                oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu\nbb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1            gewähren.\nNr. 1 oder 3“ durch die Angabe „Absatz 1                (3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt\nNummer 1, 3 oder 4“ ersetzt.                         der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht über-\nc) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  prüfte Person durch eine überprüfte und von ihm\nbesonders bestimmte Person ständig begleitet\n„3. Erkenntnisse aus der Anfrage nach § 5 Ab-             wird. Der Antragsberechtigte legt Folgendes\nsatz 1 Nummer 6,“.                                   schriftlich nieder:\nd) In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „mit“ das            1. die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der                   aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt\nnachfolgende Satzteil gestrichen.                             werden muss,\ne) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-           2. die Bezeichnung der betretenen Bereiche,\nter „Zuverlässigkeit eines Überprüften“ durch die\n3. die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und\nWörter „nach Absatz 4 festgestellten Zuverläs-\nsigkeit einer Person“ ersetzt.                            4. die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2\ndes Atomgesetzes zu der nicht überprüften Per-\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nson.\n„(7) Werden dem Antragsberechtigten Ände-\nDie Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren\nrungen des Namens oder der Staatsangehörig-\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nkeit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit\nlegen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten\nnach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Än-\ndie Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,\nderungen der zuständigen Behörde mit; diese\ndass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben\nunterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des\nzu der nicht überprüften Person schriftlich nieder-\nAtomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten\nzulegen sind.\nBehörden.“\n(4) Wird für eine Person, die auf Grund einer er-\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\nweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuver-\n„§ 8                              lässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 bean-\ntragt, kann die zuständige Behörde diese Person\nGeltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung“.               vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeits-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Wiederholungsprü-               überprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig\nfung“ durch das Wort „Wiederholungsüberprü-               zulassen.\nfung“ ersetzt, nach dem Wort „nachgewiesen“                  (5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt und der               Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben un-\nnachfolgende Satzteil gestrichen.                         berührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter\nc) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden                 einschränken.\nAbsatz 3 ersetzt:                                            (6) Über den Zutritt von Sachverständigen nach\n„(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuver-            § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgeset-\nlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5              zes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zu-\nSatz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durch-          ständige Behörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt ent-\nführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der             sprechend.“\ngleichen oder einer höheren Kategorie erst ge-        10. § 10 wird wie folgt gefasst:\nstellt werden, wenn die von der zuständigen Be-\nhörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der                                    „§ 10\nvorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von                            Übergangsregelung\nhöchstens fünf Jahren abgelaufen ist.“                       Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem\n9. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis\n„§ 9                               dahin geltenden Recht zu Ende zu führen.“\nZutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme            11. § 11 wird aufgehoben.\n(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts                                Artikel 2\nanderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem\nBetroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätig-             Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\nkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung         Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\nerst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1          1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010             829\nsatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)                             Artikel 3\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachungserlaubnis\n1. In § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 21 werden nach dem\nWort „Luftsicherheitsgesetzes“ die Wörter „und               Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n§ 12b des Atomgesetzes“ eingefügt.                        und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der\n2. In Spalte D der Anlage werden in Abschnitt I Num-         Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-\nmer 1, 4, 7 bis 29 und Abschnitt III Nummer 37 je-        nung in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung im\nweils die Wörter „für die Zuverlässigkeitsüberprü-        Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7\ndes Luftsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „für\nArtikel 4\ndie Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsi-\ncherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsge-                             Inkrafttreten\nsetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach\n§ 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGenehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ ersetzt.             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Juni 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}