{"id":"bgbl1-2010-33-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":33,"date":"2010-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung","law_date":"2010-06-15T00:00:00Z","page":800,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["800              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2010\nVerordnung\nzur Änderung der Weinverordnung\nund der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung\nVom 15. Juni 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 f) Die § 34a betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                     fasst:\n– des § 3 Absatz 2 Satz 1, § 3b Absatz 3, § 4 Absatz 2              „§ 34a Crémant, Winzersekt“.\nNummer 2 Buchstabe b, § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2                 g) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nund 4, § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 15 Num-                    „§ 38    Angaben zum Betrieb und zur Abfül-\nmer 1 bis 3, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4,                          lung“.\nAbsatz 3 Nummer 1a, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 1\nNummer 1, 3 und 6, Absatz 2, § 22 Absatz 2 Num-                h) Die § 40 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nmer 1, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Num-                „§ 40    Angabe kleinerer geografischer Ein-\nmer 4 und 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, dabei § 3b Ab-                          heiten“.\nsatz 3, § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2 auch in Verbindung          i) Die § 46a betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nmit § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 sowie § 21                    fasst:\nAbsatz 1 und § 24 Absatz 2 auch in Verbindung mit\n§ 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der                „§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöh-\nBekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),                          tem Koffeingehalt“.\nvon denen § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 und 3, § 24          2. § 1 wird aufgehoben.\nAbsatz 2 und 3 und § 26 Absatz 3 zuletzt durch Ar-          3. § 2a wird aufgehoben.\ntikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I\n4. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1\nS. 753) geändert worden sind, § 3b Absatz 3 durch\nwerden jeweils nach dem Wort „Qualitätswein b.A.“\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 2009 (BGBl. I\ndie Wörter „oder Landwein“ eingefügt.\nS. 63) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 2 und 3, § 4\nAbsatz 2, § 7 Absatz 2, § 17 Absatz 2 zuletzt durch         5. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nS. 2416) geändert worden sind, § 15 Nummer 2\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nund 3, § 16 Absatz 3 Nummer 1a, § 22 Absatz 2\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 ein-                  „(2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von\ngefügt worden sind,                                               Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass\nauf der Fläche in den Gebieten, die für die Be-\n– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des                        zeichnung von Landwein festgelegt sind, bei\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                 herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjähri-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009                      gen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thur-\n(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-                 gau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol\nministerium für Wirtschaft und Technologie:                       von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der\nRebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindest-\nArtikel 1                                   gehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumen-\nprozent (55°Oe) erreicht wird.“\nÄnderung der Weinverordnung\n6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-                 das Wort „Qualitätsweines b.A.“ durch das Wort\nmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-              „Weines“ ersetzt.\nletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I\nS. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Qualitätswein b.A.“ die Wörter „oder Landwein“\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:              eingefügt.\na) Die die §§ 1 und 2a betreffenden Zeilen werden         8. § 8 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                               a) Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz\nb) Die § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:           angefügt:\n„(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1\n„§ 14    Hygienische Anforderungen“.                              und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)“.\nc) Nach der § 16 betreffenden Zeile wird folgende            b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemein-\nZeile eingefügt:                                             schaft“ die Wörter „oder der Europäischen\n„§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein“.                       Union“ eingefügt.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nd) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen.\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\ne) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt ge-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die in Artikel 43\nfasst:\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten\n„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse“.                   Behandlungsverfahren“ durch die Wörter „die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2010                801\nnach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr.                 b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anhangs V Buch-\n1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007                      stabe H Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)\nüber eine gemeinsame Organisation der Agrar-                  Nr. 1493/1999“ durch die Angabe „Anhangs II\nmärkte und mit Sondervorschriften für be-                     Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG)\nstimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-                 Nr. 606/2009“ ersetzt.\nordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299\n13. § 16 wird wie folgt geändert:\nvom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung zugelassenen önologischen Verfahren“              a) Der Klammerzusatz in der Überschrift wird wie\nersetzt.                                                      folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                               „(zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22\nc) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Gemein-                         Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)“.\nschaft“ die Wörter „oder der Europäischen                 b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a\nUnion“ eingefügt.                                             ersetzt:\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                       „(1) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe\na) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt           des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verord-\ngefasst:                                                      nung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost ge-\n„Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Ver-               süßt werden.\nordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen                       (1a) Landwein darf nach Maßgabe des An-\nParlaments und des Rates vom 23. Februar                      hangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG)\n2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückstän-                  Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt wer-\nden in oder auf Lebens- und Futtermitteln                     den.“\npflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur\n14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nÄnderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates\n(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils                                      „§ 16a\ngeltenden Fassung die Anforderungen des Kapi-                          Restzuckergehalt bei Landwein\ntels III des vorstehend bezeichneten Rechtsak-              (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)\ntes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2\nin Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes                  Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der\nbestimmt ist, gilt für“.                                  Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein\nnicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzu-\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nlässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen\n„(7) Prädikatswein mit dem Prädikat „Eis-              unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Land-\nwein“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeeren-               wein Rhein-Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder\nauslese“ darf abweichend von Anhang I C Num-              „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Land-\nmer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit                wein.“\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung\n15. § 18 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der\nWeinbauerzeugniskategorien, der önologischen              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gemein-\nVerfahren und der diesbezüglichen Einschrän-                  schaft“ die Wörter „oder Europäischen Union“\nkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der                eingefügt.\njeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr             b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\ngebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure\naufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:                  „(8) Das gesamte Verarbeiten von inländi-\nschem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A\n1. 30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit\nmuss in demselben Betrieb vorgenommen wer-\ndem Prädikat „Eiswein“ oder „Beerenaus-\nden. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige\nlese“,\nStelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Her-\n2. 35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit             stellung begonnen worden ist, genehmigen, dass\ndem Prädikat „Trockenbeerenauslese“.“                      ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an\n11. Der Überschrift des § 14 wird folgender Klammer-                 einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht\nzusatz angefügt:                                                 etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnis-\n„(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)“.                  sen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirt-\nschaftliches Bedürfnis dafür besteht.“\n12. § 15 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 16 wird angefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern,\n„(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholge-\ndem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen\nhaltes darf bei\nnatürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in\n1. Erzeugnissen, die zur Herstellung von Land-                dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alko-\nwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit                 hols, die unter Zugrundelegung eines pauscha-\nkonzentriertem Traubenmost oder                            len natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volu-\n2. den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen                     menprozent in der Weinbauzone A und von 8,5\nnicht mit konzentriertem Traubenmost oder                  Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermit-\ndurch Konzentrierung durch Kälte                           teln ist, nicht unterschreiten.“\nvorgenommen werden.“                                  16. § 19 wird wie folgt gefasst:","802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2010\n„§ 19                                       (EG) Nr. 1493/1999“ durch die Angabe „Arti-\nHerstellen von Qualitätswein b.A.                         kels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG)\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes                         Nr. 607/2009“ ersetzt und\n(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)                  bb) das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch\nQualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperl-                  das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.\nwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach         21. In § 25 werden\nMaßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der              a) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „und § 20a Ab-\nVerordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen be-               satz 1“ und\nstimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem\nGebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind              b) in Absatz 2 die Wörter „und Herabstufungen“\nund das in der Kennzeichnung angegeben wird, so-             gestrichen.\nfern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben\n22. In § 28 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualitäts-\nLand oder in einem benachbarten Land liegt.“\nperlwein b.A.“ das Komma und das Wort „Quali-\n17. § 20 wird aufgehoben.                                        tätsschaumwein b.A.“ gestrichen.\n18. § 21 wird wie folgt geändert:                            23. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „Qualitätsschaum-               a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nwein b.A.“ durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wird je-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             weils das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“\n„(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädi-                durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.\nkatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden,         c) In Absatz 8 wird\nsofern er unter Anwendung eines der folgenden\nVerfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG)               aa) in Satz 1 im einleitenden Satzteil die Angabe\nNr. 606/2009 hergestellt worden ist:                             „Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Ab-\nsatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2\n1. Verwendung von Eichenholzstücken für die                      Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung\nWeinbereitung oder den Weinausbau oder                       (EG) Nr. 753/2002“ durch die Angabe „An-\n2. teilweise Entalkoholisierung.“                                hang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Ab-\n19. § 22 wird wie folgt geändert:                                        satz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2\nSatz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Qualitäts-                    (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt und\nschaumwein b.A.“ durch das Wort „Sekt b.A.“\nersetzt.                                                    bb) in Satz 2 die Angabe „Anhang X“ durch die\nAngabe „Anhang XVI“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 20\nvom Erzeuger“ gestrichen.                            24. In § 32b Nummer 9 werden nach dem Wort „Ge-\nmeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen\n20. § 24 wird wie folgt geändert:                                Union“ eingefügt.\na) Dem Absatz 1 werden folgende zwei Sätze an-           25. § 32d wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „31. De-\n„Eine weitergehende Untersuchung im Sinne\nzember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember\ndes Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse\n2015“ ersetzt.\ndes Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die\nzuständige Stelle veranlasst stichprobenweise            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemein-\noder unter Anwendung des Zufallsprinzips Ana-               schaft“ die Wörter „oder der Europäischen\nlysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger            Union“ eingefügt.\nSäure zur Durchführung der Bestimmungen des              c) In Absatz 3 werden\nArtikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Ver-\naa) das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch\nordnung (EG) Nr. 607/2009.“\ndas Wort „Sekt b.A.“ und\nb) In Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter „Tafelwein, zu\nbb) die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die\nWein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet\nAngabe „31. Dezember 2015“\nist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur\nHerstellung von Tafelwein“ durch die Wörter                 ersetzt.\n„Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von          26. § 33 wird wie folgt geändert:\nLandwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Arti-\nLandwein ist noch zur Herstellung von Land-\nkel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nwein“ zu ersetzen.\nNr. 753/2002“ durch die Angabe „Anhang XIV\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt.\n„Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nWeingesetzes zuständige Stelle wird über die\nVersagung der amtlichen Prüfungsnummer un-                     „(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung\nterrichtet.“                                                „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“\nnur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben\nd) In Absatz 5 wird                                             weißer Rebsorten hergestellt ist und der Rest-\naa) die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe E                    zuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV\nNummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung                  Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2010                 803\nGeschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne                       (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trau-\nliegt.“                                                             ben zu Wein durchführt, oder\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                        b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Her-\n27. § 33a wird wie folgt gefasst:                                           steller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trau-\nben gewonnen worden ist, die in den zusam-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              mengeschlossenen Weinbaubetrieben er-\n„§ 33a                                      zeugt worden sind,\nVerwendung bestimmter Behältnisse                  2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens\n(zu § 24 Absatz 2 Nummer 4                         traditioneller, klassischer Flaschengärung:\ni. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)“.                 a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                Flasche,\nc) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe „An-                       b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an\nhang I Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verord-                    mindestens neun Monate lang ununterbro-\nnung (EG) Nr. 753/2002“ durch die Angabe „An-                       chen in demselben Betrieb auf seinem Trub\nhang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der                         gelagert sowie\nVerordnung (EG) Nr. 607/2009“ ersetzt.                          c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,\nd) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:               3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaube-\n„(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer             triebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Reb-\nSchaumwein-Glasflasche in Verkehr gebracht                      sorte und des Jahrgangs sowie\nwerden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit                  4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a\neinem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem                  Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.“\nanderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zu-\n29. In § 34b Absatz 1 und 2 werden jeweils\ngelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung ver-\nschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der               a) die Wörter „Tafelwein mit geografischer Angabe“\nFlaschenhals ganz oder teilweise mit Folie um-                  durch das Wort „Landwein“ ersetzt,\nkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit              b) die Angabe „Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1\neinem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glas-                  der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“ durch die An-\nflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr                   gabe „Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nals 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Ver-               Nr. 607/2009“ ersetzt.\nschluss verwendet werden.\n30. § 34c wird wie folgt gefasst:\n(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\n„§ 34c\ndarf in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in                           Teilweise gegorener Traubenmost\nVerkehr gebracht werden.“                                                       (zu § 24 Absatz 2\nNummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)\n28. § 34a wird wie folgt gefasst:\n(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,\n„§ 34a\nder zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist\nCrémant, Winzersekt                         in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang XIb\n(zu § 24 Absatz 2, auch                       Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\ni. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)                 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn eine\n(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Cré-                geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 ver-\nmant“ nur gebraucht werden, wenn                                wendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung\nvon Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ voran-\n1. die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5\ngestellt werden.\nder Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind,\n(2) Für inländischen teilweise gegorenen Trau-\n2. der Name des bestimmten Anbaugebietes ange-                  benmost darf als geografische Angabe vorbehalt-\ngeben ist und                                               lich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Land-\n3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorge-              wein festgelegten Gebietes verwendet werden mit\nschriebenen Aufmachung erfolgt.                             der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch den\n(2) Die Landesregierungen können durch                       Begriff „Federweißer“ ersetzt wird. Für teilweise ge-\nRechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen                    gorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbau-\nfür die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“                    gebieten Franken und Rheinhessen darf abwei-\nfestlegen, soweit dies erforderlich ist, um regio-              chend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen\nnalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.                         des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigen-\nschaftswort in Verbindung mit dem Begriff „Feder-\n(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung                 weißer“ verwendet werden. Ein mit einer geogra-\n„Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn               fischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener\nfolgende Anforderungen erfüllt sind:                            Traubenmost muss den für die Herstellung von\n1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten               Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten\nWein, der aus Trauben hergestellt ist, die                  Bedingungen entsprechen.\na) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wur-                   (3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,\nden, in dem der Hersteller im Sinne des Arti-          der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und\nkels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung            in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen","804               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2010\nUnion hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Be-              „abgefüllt durch den Zusammenschluss von\nzeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Ver-                     Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgen-\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff „Feder-                   den Absätze zulässig.“\nweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung               c) In Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch\neine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene               das Wort „Union“ ersetzt.\ngeschützte geografische Angabe im Sinne des Ar-\ntikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung           33. In § 39 Absatz 2 wird die Angabe „nach Maßgabe\n(EG) Nr. 1234/2007 verwendet wird.                            des Artikels 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c\nder Verordnung (EG) Nr. 753/2002,“ gestrichen.\n(4) Bei einem inländischen teilweise gegorenen\nTraubenmost ohne geschützte geografische An-              34. § 40 wird wie folgt gefasst:\ngabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Ver-                                     „§ 40\nordnung (EG) Nr. 1234/2007, der zum unmittelbaren                   Angabe kleinerer geografischer Einheiten\nVerbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Be-                        (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\nzeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer der folgenden                   Bei Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.\nBegriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“ „Bremser“, „Bitz-             oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist,\nler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer “ oder „Rauscher“             darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Ge-\nangegeben werden. Bei einem in einem anderen                  meinde oder eines Ortsteils nach Artikel 67 Absatz 2\nMitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten            Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009\nteilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte               angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Be-\ngeografische Angabe im Sinne des Artikels 118b                stimmungen des genannten Artikels einschließlich\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf               der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht\nergänzend der Begriff „Sauser“ verwendet werden.              mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung\nBei der ausschließlichen Verwendung von Rotwein-              verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren\ntrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt oder              geografischen Einheiten und alle zur Herstellung\nder Begriff „Federroter“ verwendet werden. Bei                verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbau-\neinem inländischen teilweise gegorenen Trauben-               gebiet stammen.“\nmost von blass- bis hellroter Farbe, der abwei-           35. § 41 wird wie folgt geändert:\nchend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von\na) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nWeißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotwein-\ntrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die            b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-\nBezeichnung „Federrotling“ verwendet werden.“                    strichen.\n31. § 37 wird wie folgt geändert:                             36. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitäts-                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschaumwein b.A. und“ gestrichen.                                „(1) Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Quali-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gemein-                     tätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A.,\nschaft“ die Wörter „oder der Europäischen                    der gesüßt worden ist, darf der Name einer Reb-\nUnion“ eingefügt.                                            sorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1\nBuchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009\n32. § 38 wird wie folgt geändert:                                    angegeben werden, wenn unter Einhaltung der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Bestimmungen des genannten Artikels ein-\n„§ 38                                 schließlich der zur Süßung verwendeten Erzeug-\nnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer\nAngaben zum Betrieb und zur Abfüllung                   Herstellung verwendeten Erzeugnisse von ande-\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)“.                  ren Rebsorten stammen.“\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:              b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Tafel-\n„(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Land-                wein mit geografischer Angabe“ durch das Wort\nwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitäts-              „Landwein“ ersetzt.\nperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur            c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nnach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG)           37. § 43 wird wie folgt gefasst:\nNr. 607/2009 zulässig.                                                            „§ 43\n(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung                           Jahrgangsangaben\n(EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen                       (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\ngelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG)            Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperl-\nNr. 607/2009 genannten Begriffe „Schloss“,                wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt\n„Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, so-         worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach\nweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens             Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung\neines Weinbaubetriebes verwendet werden.                  (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter\n(3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind           Einhaltung der Bestimmungen des genannten Arti-\nals Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56            kels einschließlich der zur Süßung verwendeten\nAbsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)                  Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu\nNr. 607/2009 nur die Angaben „Erzeugerabfül-              ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus an-\nlung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder           deren Jahrgängen stammen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2010              805\n38. § 44 wird wie folgt gefasst:                                     aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort\n„dürfen“ die Wörter „ , auch soweit sie nach\n„§ 44\nArtikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009\nKumulierungsverbot                                 aufgemacht sind,“ eingefügt und\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\nbb) in Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe\n(1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1                   „im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verord-\nBuchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG)                             nung (EG) Nr. 1493/1999“ gestrichen.\nNr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitäts-\n42. § 51 wird aufgehoben.\nwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder\nQualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig ange-       43. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert                 a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\ndes aus der Mischung hervorgegangenen Erzeug-                    „oder“ ersetzt.\nnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang\nstammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet                   b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\nwird.                                                         c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-\n(2) Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buch-            mer 2.\nstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterab-      44. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei\na) In Nummer 9 werden der Buchstabe b und der\nQualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.\nabschließende Satzteil wie folgt gefasst:\noder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig\nangewendet werden, wenn mindestens 85 vom                        „b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1\nHundert des aus der Mischung hervorgegangenen                        oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1\nErzeugnisses aus der kleineren geografischen Ein-                    oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 An-\nheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der                         gaben oder Bezeichnungen verwendet oder\nRebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit de-                       gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten\nnen das Erzeugnis bezeichnet wird.“                                  Erzeugnisse den festgelegten Anforderun-\ngen entsprechen,“.\n39. § 45 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 10 wie folgt gefasst:\n„§ 45\n„10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung\nVerwendung von Kennziffern\nnicht angibt,“.\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\nc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a\n(1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der\neingefügt:\nVerordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe\nkann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Un-                   „14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in\nterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden,                        den Verkehr bringt,“.\nwenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen            d) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 34b“\nan der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name                ein Komma und die Angabe „§ 34c Absatz 1\nund Anschrift in der Europäischen Union enthalten\noder 3“ eingefügt.\nist.\ne) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:\n(2) Der Code besteht aus einer von der zustän-\ndigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voran-                „24. entgegen § 45 Satz 1 eine Angabe durch\nstellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des                         einen Code ersetzt,“.\nLandes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.“                    f) Nummer 25 wird aufgehoben.\n40. § 46b wird wie folgt geändert:                                g) Die bisherigen Nummern 26 bis 32 werden die\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     neuen Nummern 25 bis 31.\n„2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maß-        45. Dem § 54 werden folgende Absätze 11 und 12 an-\ngabe des Artikels 51 in Verbindung mit Arti-         gefügt:\nkel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-               „(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen\nnung (EG) Nr. 607/2009 und des Absat-                die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009\nzes 4“.                                              genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis\nzum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekenn-\n„(4) Bei den übrigen Erzeugnissen gilt Ab-\nzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in\nsatz 3 Nummer 2 entsprechend.“\nden Verkehr gebracht werden.“\n41. § 47 wird wie folgt geändert:\n„(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und                2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 gelten-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird                 den Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Auf-\njeweils die Angabe „im Sinne des Artikels 52              brauchen der Bestände in den Verkehr gebracht\nAbs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ge-             werden.“\nstrichen.\n46. In der Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird in der\nb) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden              letzten Zeile das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“\njeweils                                                   durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.","806             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2010\nArtikel 2                                        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung der                                         b) Absatz 1 Satz 6 wird durch folgenden Satz er-\nAlkoholhaltige Getränke-Verordnung                                   setzt:\nDie Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-                         „Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I                            nung (EG) Nr. 1234/2007 bleibt unberührt.“\nS. 1255), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                              „(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten\nGetränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfül-\n1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat\nlen, dürfen sie als „…-Schaumwein“ in der in\nder Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19\nArtikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\nAbs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\n607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit\ndes Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung\nMarktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1),\n(EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der ge-\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nschützten Ursprungsbezeichnungen und geogra-\nNr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006\nfischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie\n(ABl. EU Nr. L 363 S. 1)“ durch die Wörter „Mitglied-\nder Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter\nstaat der Europäischen Union nach Artikel 120a Ab-\nWeinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009,\nsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des\nS. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeich-\nRates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame\nneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.“\nOrganisation der Agrarmärkte und mit Sondervor-\nschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-\nnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl.                                              Artikel 3\nL 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden                                         Inkrafttreten\nFassung“ ersetzt.                                                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juni 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}