{"id":"bgbl1-2010-32-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":32,"date":"2010-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_32.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes (Artikel 115-Verordnung  Art115V)","law_date":"2010-06-09T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Bestimmung der\nKonjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\n(Artikel 115-Verordnung – Art115V)\nVom 9. Juni 2010\nAuf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Artikel 115-       toinlandsprodukt, wenn das Bruttoinlandsprodukt um\nGesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704)        ein Prozent vom Produktionspotential abweicht. Sie er-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-        rechnet sich als die mit den Bundesanteilen an den\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          konjunkturabhängigen Einnahmen und Ausgaben des\nund Technologie:                                            gesamtstaatlichen Haushalts gewichtete Summe der\nTeilelastizitäten der gesamtstaatlichen Budgetsensitivi-\n§1                               tät, die auch in dem Verfahren zur Haushaltsüber-\nGegenstand der Verordnung                     wachung nach dem Europäischen Stabilitäts- und\nWachstumspakt verwendet wird.\nDiese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunk-\nturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaus-              (4) Datengrundlage für die Ermittlung der Konjunk-\nhalts nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen        turkomponente sind die Angaben der Volkswirtschaft-\nzum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes            lichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundes-\nsowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7           amtes sowie die jeweils aktuelle gesamtwirtschaftliche\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes.                               Vorausschätzung der Bundesregierung für die kurze\nund die mittlere Frist.\n§2\n§3\nErmittlung der\nKonjunkturkomponente                                              Ermittlung der\nbei der Haushaltsaufstellung                                   Konjunkturkomponente\nnach Haushaltsabschluss\n(1) Die Konjunkturkomponente bei der Haushaltsauf-\nstellung (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit          Bei der Ermittlung der nach § 7 des Gesetzes auf\n§ 5 des Gesetzes) wird durch Multiplikation der nach        dem Kontrollkonto zu buchenden Abweichung ist für\nAbsatz 2 bestimmten Produktionslücke mit der nach           die Errechnung der zulässigen Kreditaufnahme die\nAbsatz 3 bestimmten Budgetsensitivität errechnet.           Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haus-\nhalt zugrunde zu legen (Konjunkturkomponente nach\n(2) Zur Ermittlung der Produktionslücke als Differenz\nHaushaltsabschluss). Dazu wird die zum Zeitpunkt der\nzwischen Bruttoinlandsprodukt und Produktionspoten-\nHaushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunktur-\ntial (§ 5 Absatz 2 des Gesetzes) wird das Produktions-\nkomponente an die tatsächliche Wirtschaftsentwick-\npotential geschätzt, das dem bei Normalauslastung der\nlung angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haus-\nProduktionsfaktoren erreichbaren Bruttoinlandsprodukt\nhaltsaufstellung ermittelte Produktionslücke für das\nentspricht. Die Schätzung erfolgt in Übereinstimmung\nbetreffende Haushaltsjahr korrigiert wird. Die Korrektur\nmit dem im Rahmen der Haushaltsüberwachung nach\nerfolgt auf Basis der Differenz zwischen der zum Zeit-\ndem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt an-\npunkt der Buchung auf dem Kontrollkonto vom Statis-\ngewandten Verfahren mit Hilfe einer gesamtwirtschaft-\ntischen Bundesamt festgestellten und der zum Zeit-\nlichen Produktionsfunktion vom Typ Cobb-Douglas.\npunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Verände-\nÜber die Produktionsfunktion ergibt sich das Produk-\nrung des Bruttoinlandsprodukts.\ntionspotential als Kombination aus den normal ausge-\nlasteten Produktionsfaktoren Arbeit und Kapitalstock,\nmultipliziert mit dem Trend der totalen Faktorproduk-                                  §4\ntivität als Maß für den technischen Fortschritt bei Nor-                          Ermittlung der\nmalauslastung.                                                               Konjunkturkomponente\n(3) Die Budgetsensitivität (§ 5 Absatz 3 des Geset-              bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz\nzes) erfasst die konjunkturbedingte Veränderung des            Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3\nFinanzierungssaldos des Bundes in Relation zum Brut-        des Gesetzes wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010           791\nstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an       aufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlands-\ndie zwischenzeitlich veränderte Einschätzung der           produkts im Haushaltsjahr korrigiert wird.\ngesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr\nangepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsauf-                                 §5\nstellung ermittelte Produktionslücke um die Differenz                           Inkrafttreten\nzwischen der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nach-\ntragshaushalts und der zum Zeitpunkt der Haushalts-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\nBerlin, den 9. Juni 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}