{"id":"bgbl1-2010-32-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":32,"date":"2010-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Ausführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)","law_date":"2010-06-14T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["786              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010\nAusführungsgesetz\nzur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen\n(Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)\nVom 14. Juni 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               haltlich des Artikels 15 Absatz 3 dieser Verordnung,\nsen:                                                             in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bun-\ndesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu er-\nArtikel 1                               stellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann eine\nÄnderung des                               Erstellung und Vorlegung ausschließlich in engli-\nWertpapierhandelsgesetzes                         scher Sprache gestatten, wenn der Vorlagepflichtige\neiner Gruppe von Ratingagenturen im Sinne des Ar-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                tikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG)\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    Nr. 1060/2009 angehört oder ein Unternehmen mit\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes               Sitz in einem Drittstaat ist.\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                       (4) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der\nEinhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17\ngeregelten Pflichten bei Ratingagenturen, bei mit\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\ndiesen verbundenen Unternehmen und bei zur\n„Abschnitt 3a                            Durchführung von Ratingtätigkeiten eingeschalteten\nRatingagenturen                            Personen oder Unternehmen auch ohne besonderen\nAnlass Prüfungen vornehmen.\n§ 17 Überwachung von Ratingagenturen“.\n2. Nach § 16b wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:                (5) Unbeschadet des Absatzes 4 haben die Ra-\ntingagenturen die Einhaltung der in der Verordnung\n„Abschnitt 3a                            (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten einmal jähr-\nRatingagenturen                            lich durch einen von der Bundesanstalt beauftragten\nPrüfer prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt beauf-\n§ 17                                tragt als Prüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-\nprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-\nÜberwachung von Ratingagenturen\nfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse\n(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im           verfügen. Die Bundesanstalt legt das Datum des\nSinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Euro-            Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum fest.\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-               Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-\ntember 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom             lichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit\n17.11.2009, S. 1). Soweit in der Verordnung (EG)             dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen\nNr. 1060/2009 nichts Abweichendes geregelt ist,              der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäf-\ngelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses        te, angezeigt ist. Die Bundesanstalt kann an der Prü-\nGesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Satz 5               fung teilnehmen. Die Bundesanstalt kann gegenüber\nbis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und der §§ 9 und 10,          den Ratingagenturen Bestimmungen über den Inhalt\nentsprechend.                                                der Prüfung treffen und Schwerpunkte für die Prü-\n(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1           fung festlegen, die vom Prüfer zu berücksichtigen\nSatz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG)                 sind. Der Prüfer hat der Bundesanstalt unverzüglich\nNr. 1060/2009 übertragenen Befugnisse aus, soweit            nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht\ndies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die              einzureichen. Über schwerwiegende Verstöße gegen\nÜberwachung der Einhaltung der in der Verordnung             die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten\n(EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten erforderlich         Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüg-\nist.                                                         lich zu unterrichten.\n(3) Der Bundesanstalt nach der Verordnung (EG)               (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nNr. 1060/2009 vorzulegende Unterlagen sind, vorbe-           Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absät-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010                787\nzen 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit der Verord-                    senkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nnung (EG) Nr. 1060/2009, haben keine aufschie-                        ständig offenlegt,\nbende Wirkung.                                                    11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann                        Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                      Rating abgibt,\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                       12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit\nüber Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen nach                     Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1\nden Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministe-                     Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,\nrium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\n13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\nAnhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3\ntes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\neine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig\naufsicht übertragen.“\noder nicht vollständig offenlegt,\n3. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort\n14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit\n„Kunden“ das Komma gestrichen.\nAnhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2\n4. § 39 wird wie folgt geändert:                                         eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-\na) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-                     tens drei Jahre aufbewahrt,\nfügt:                                                         15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit\n„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die                    Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeich-\nVerordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen                    nung nicht oder nicht für die dort vorgeschrie-\nParlaments und des Rates vom 16. September                        bene Dauer aufbewahrt,\n2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom                     16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt,\n17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich                  dass eine dort genannte Person über Kennt-\noder leichtfertig                                                 nisse und Erfahrungen verfügt,\n1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit             17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt,\nAnhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buch-                   dass eine dort genannte Person keine Ver-\nstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3                handlungen über Entgelte oder Zahlungen\nUnterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht                   einleitet oder an solchen Verhandlungen teil-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig            nimmt,\nmacht,                                                   18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit\n2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit                 Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicher-\nAnhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12                stellt, dass eine dort genannte Person ein\neine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht            Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen                   sich nicht an einem Geschäft mit einem\nWeise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder                   Finanzinstrument beteiligt,\nnicht rechtzeitig nachholt,                              19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit\n3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit                 Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicher-\nAnhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a,                   stellt, dass eine dort genannte Person sich\nb, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht,             nicht an der Festlegung eines Ratings betei-\nnicht richtig oder nicht vollständig erstellt,               ligt oder ein Rating nicht beeinflusst,\n4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit             20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit\nAnhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1                  Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b,\neine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-                   c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort\ntens fünf Jahre aufbewahrt,                                  genannte Person eine Information nicht ver-\nöffentlicht, weitergibt oder verwendet,\n5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein\nRating für aufsichtsrechtliche Zwecke ver-               21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit\nwendet,                                                      Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicher-\nstellt, dass eine dort genannte Person Geld,\n6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2\nein Geschenk oder einen Vorteil nicht akqui-\nnicht gewährleistet, dass die dort genannten\nriert oder akzeptiert,\nInformationen im Prospekt enthalten sind,\n22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit\n7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10\nAnhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicher-\nAbsatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung\nstellt, dass eine dort genannte Person ein Ver-\nnicht vornimmt,\nhalten meldet,\n8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Dritt-              23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit\nstaat ein Rating übernimmt,                                  Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicher-\n9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit                 stellt, dass eine dort genannte Person eine\nAnhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicher-                  Schlüsselposition nicht annimmt,\nstellt, dass die Compliance-Funktion ihre                24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit\nAufgaben ordnungsgemäß und unabhängig                        Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1\nwahrnehmen kann,                                             Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein füh-\n10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit                 render Ratinganalyst nicht länger als vier\nAnhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interes-                 Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,","788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010\n25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit             38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung\nAnhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1                    mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Un-\nBuchstabe b nicht sicherstellt, dass ein                       terabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating\nRatinganalyst nicht länger als fünf Jahre an                   nicht zurückzieht,\neiner Ratingtätigkeit beteiligt ist,\n39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicher-\n26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit                  stellt, dass ein zusätzliches Symbol verwen-\nAnhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1                    det wird,\nBuchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Per-            40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1\nson, die ein Rating genehmigt, nicht länger                    einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht\nals sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit be-                  vollständig abgibt,\nteiligt ist,\n41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information\n27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit                  nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht\nAnhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2                    vollständig zur Verfügung stellt oder\nnicht sicherstellt, dass eine dort genannte\n42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung\nPerson nicht innerhalb des dort genannten\nmit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2\nZeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt\neine Angabe nicht, nicht richtig, nicht recht-\nist,\nzeitig oder nicht vollständig macht.“\n28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\noder eine Leistungsbewertung von den dort                 fügt:\ngenannten Einkünften abhängig macht,\n„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\n29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Ab-               Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen\nsatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbin-             Parlaments und des Rates vom 16. September\ndung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4            2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom\noder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1                17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich\nSatz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig,            oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nnicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor-             nach\nnimmt,\n1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I\n30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die                Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,\nAbgabe eines Ratings ablehnt,                             2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I\n31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2                    Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,\neine Dokumentation nicht, nicht richtig oder              3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,\nnicht vollständig erstellt,                                  b, c oder d oder\n32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating             4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d\noder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig            zuwiderhandelt.“\nüberwacht oder überprüft,\nc) In Absatz 4 werden die Angaben „Nr. 7 und 11“\n33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Ar-              durch die Angabe „Nummer 7 und 11 und des\ntikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch              Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ und\nin Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Arti-               die Angabe „c bis h und Nr. 6, 18, 24 und 25\nkel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit An-               und des Absatzes 3 Nr. 3“ durch die Angabe\nhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe               „c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absat-\noder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht            zes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebe-              39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des\nnen Weise vornimmt,                                       Absatzes 3a“ ersetzt.\n34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein\nRating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,                                 Artikel 2\nÄnderung des\n35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nneues Rating nicht oder nicht rechtzeitig\ndurchführt,                                           § 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-\nsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),\n36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung         das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni\nmit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2        2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie\nBuchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unter-       folgt geändert:\nabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2\noder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating ent-    1. In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf Grund des“\nsprechend den genannten Anforderungen                  die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“ eingefügt.\npräsentiert wird,                                  2. In Nummer 9 wird am Ende das Wort „oder“ gestri-\nchen.\n37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung\nmit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine      3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt\ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,                    und das Wort „oder“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010              789\n4. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ange-                5. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 11 werden\nfügt:                                                          die Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch die\n„11. durch eine Bekanntmachung nach Artikel 24                 Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.\nAbsatz 1 Buchstabe e, auch in Verbindung mit\nArtikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung                                Artikel 3\n(EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parla-\nInkrafttreten\nments und des Rates vom 16. September 2009\nüber Ratingagenturen (ABl. L 302 vom                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n17.11.2009, S. 1)“.                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nJens Böhrnsen\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}