{"id":"bgbl1-2010-32-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":32,"date":"2010-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum","law_date":"2010-06-14T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["784             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“\nVom 14. Juni 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für\nsen:                                                            Kultur und Medien mit.\nArtikel 1                                 (4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden\nfür die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat\nÄnderung des Gesetzes                           endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mit-\nzur Errichtung einer Stiftung                     glied oder stellvertretendes Mitglied als Funktions-\n„Deutsches Historisches Museum“                       träger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches          seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall\nHistorisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I             erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verblei-\nS. 2891) wird wie folgt geändert:                               bende Zeit eine Nachbesetzung. Absatz 2 und Ab-\n1. § 19 wird wie folgt gefasst:                                 satz 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat\nmehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Ab-\n„§ 19                              satz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar.\nStiftungsrat\n(5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.          oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder\n(2) Es werden vorgeschlagen:                              der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte\n1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,            der Bundesrepublik Deutschland“. Die stellvertreten-\nden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre sat-\n2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das             zungsmäßigen Vertreter.\nBundesministerium des Innern und die Beauf-\ntragte oder den Beauftragten der Bundesregie-               (6) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes\nrung für Kultur und Medien,                              Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein\n3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertrie-              anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus-\nbenen e. V.,                                             geübt werden.\n4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche             (7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der ab-\nin Deutschland, die Katholische Kirche in                gegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vor-\nDeutschland und den Zentralrat der Juden in              schlag der oder des Beauftragten der Bundesregie-\nDeutschland.                                             rung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die\nFür jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung         Direktorin oder der Direktor und die oder der Vor-\nein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die            sitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises neh-\nvom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mit-                 men mit Rederecht teil.\nglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Ab-             (8) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des\ngeordnete des Deutschen Bundestages sein.                    Stiftungsprogramms und beschließt über alle grund-\n(3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung          sätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen\nfür Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Ab-         Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Ver-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem            waltungsangelegenheiten des Trägers betroffen wer-\nentsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin               den. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über\noder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages               die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäfts-\nzu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der               ordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Be-\nVorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4               rufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Bera-\nund Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mit-         terkreises sowie über die Ernennung oder Einstel-\nglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrun-          lung und die Entlassung oder Kündigung der Direk-\nde, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt             torin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder\nwerden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des          seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Ge-\nDeutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl            schäftsordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010                  785\n(9) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates              3. Folgender § 22 wird angefügt:\nsteht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7)                                        „§ 22\nein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschrif-\nten, insbesondere gegen die Satzung des Trägers                                 Übergangsregelung\noder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit                    Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungs-\nund Sparsamkeit, verstoßen.                                    rates und des wissenschaftlichen Beraterkreises\n(10) In Haushalts- und Personalangelegenheiten              nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes\nkönnen Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf                   vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor\nVorschlag der oder des Beauftragten der Bundes-                bestehenden Gremien im Amt.“\nregierung für Kultur und Medien gewählten Stif-\ntungsratsmitgliedes gefasst werden.“                                                 Artikel 2\n2. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                       Inkrafttreten\n„Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBeraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein.“                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2010\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nJens Böhrnsen\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}