{"id":"bgbl1-2010-31-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":31,"date":"2010-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_31.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung","law_date":"2010-06-08T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":5,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                755\nErste Verordnung\nzur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung\nVom 8. Juni 2010\nAuf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7                 2. für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes\nund 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und                    und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des\nAbsatz 2 Satz 1 sowie § 2b Absatz 1 des Atomgeset-                   Atomgesetzes, sofern\nzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch                   a) der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur\nArtikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom                         Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung\n3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) und § 54 Absatz 1 Satz 1                   entfernt wurde und\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom\n12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert sowie                     b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen\n§ 2b durch Artikel 70 Nummer 1 des Gesetzes vom                         radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fa-\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) eingefügt worden ist,                 che und bei umschlossenen radioaktiven\nverordnet die Bundesregierung:                                          Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Frei-\ngrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der\nArtikel 1                                      Strahlenschutzverordnung beträgt.“\nÄnderung der Atomrechtlichen                      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nSicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und                   „Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb ei-\nMeldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I                        ner Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes\nS. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung                 (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der An-\nvom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden                  lage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur\nist, wird wie folgt geändert:                                        Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicher-\nheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und\n„§ 1                                   dessen Vertreter schriftlich zu bestellen.“\nAnwendungsbereich                            b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7                  „(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwen-\nAbsatz 1 des Atomgesetzes.                                      den sind:\n(2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomge-                  1. Absatz 1 Satz 2 und 3,\nsetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Ab-\nsatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9              2. die Absätze 2 und 3 sowie\nAbsatz 2 und § 12.                                              3. die §§ 3 bis 5 und § 10.“\n(3) Diese Verordnung gilt nicht:                       3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen,            fügt:\nderen Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer                „(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche\nDauerleistung nicht überschreitet, sowie                 Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass","756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\nder Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit                  (2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche\ndirekter Produktionsverantwortung wahrnimmt.“                 Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforder-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  lichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung\nals vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlen-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder             den Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde\nAbs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 oder § 7             eine vervollständigte und als endgültig gekenn-\nAbsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                   zeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Mel-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Anlagen 1            dung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufi-\nund 2“ durch die Wörter „in den Anlagen 1 bis 5“          gen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Auf-\nersetzt.                                                  sichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer\nspäteren Vorlage zugestimmt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                        (3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nnannten Kategorien und die Zuordnung zu den in\n„(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung\nden Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien\nab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde\nist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung\nauf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt\nbekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist\nfestgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu\nbeginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der\nAnlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt\nTatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht be-\nsind.“\ngründen.\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere\n5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „seine               der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen\nUrsachen und Auswirkungen, seine Behebung“                    Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle er-\ndurch die Wörter „dessen Ursachen und Auswir-                 füllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des\nkungen, die Behebung der Auswirkungen“ ersetzt.               Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schrift-\n6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                       lichen Meldung.\n„§ 7a                                   (5) Sind die anzugebenden Meldekriterien meh-\nreren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet,\nElektronische Kommunikation\nrichten sich Form und Frist der Meldung nach der\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente              Kategorie mit der kürzesten Meldefrist.\nist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem\nMeldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang                 (6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören\nhierfür eröffnet wurde.                                       auch:\n(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen           1. alle Ereignisse, die durch das erste Ereignis ver-\nStand der Technik entsprechende Maßnahmen zur                     ursacht werden (Folgeereignisse) sowie\nSicherstellung von Datenschutz und Datensicher-               2. alle gleichartigen Ausfälle, Schäden, Funktions-\nheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zu-                störungen oder Befunde an gleichartigen Ein-\ngänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren                   richtungen, Systemen oder Anlagenteilen, die\nanzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik                  bei Untersuchungen zu diesem Ereignis festge-\nentsprechen.“                                                     stellt werden.\n7. § 8 wird wie folgt gefasst:                                      (7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tat-\n„§ 8                                sachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht\nmeldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der\nMeldeverfahren\nAufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maß-\n(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden              geblichen Tatsachen schriftlich mit.“\n1. Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fern-           8. In der Überschrift des § 10 wird das Wort „Überwa-\nmündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige            chung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.\nÜbertragung; spätestens am fünften Werktag\nnach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls        9. § 11 wird wie folgt geändert:\nBerichtigung der Meldung mittels Meldeformu-              a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlar;\n„1. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils\n2. Kategorie E: spätestens 24 Stunden nach                            in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 oder\nKenntnis fernmündlich und schriftlich durch                       § 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\nfernmeldemäßige Übertragung; spätestens am                        dung mit § 1 Absatz 2 oder § 8 Absatz 6,\nfünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und                       oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 oder\nerforderlichenfalls Berichtigung der Meldung                      Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht\nmittels Meldeformular;                                            vollständig oder nicht rechtzeitig macht, eine\n3. Kategorie N: spätestens am fünften Werktag                         Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nnach Kenntnis mittels Meldeformular;                              oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n4. Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag                         oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.\nnach Kenntnis mittels Meldeformular.\nb) Nummer 1a wird aufgehoben.\nDie Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen\nüber die Meldung treffen.                                10. § 13 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                 757\n11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch folgende Anlagen 1 bis 5 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu § 6 und § 8)\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\nin Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes\nzur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität\nInhaltsverzeichnis\nVorbemerkung\n1.   Radiologie und Strahlenschutz\n1.1  Ableitung radioaktiver Stoffe\n1.2  Freisetzung radioaktiver Stoffe\n1.3  Kontamination\n1.4  Verschleppung radioaktiver Stoffe\n2.   Anlagentechnik und -betrieb\n2.1  Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den\nsonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen\n2.2  Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern\n2.3  Kritikalitätsstörungen\n2.4  Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport\n2.5  Sonstige Ereignisse\n3.   Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1  Einwirkungen von außen\n3.2  Anlageninterne Ereignisse\nVo r b e m e r k u n g\nDie Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-\nlichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben\nwerden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekri-\nterien sinngemäß anzuwenden.\n1.    Radiologie und Strahlenschutz\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-\nschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.\n1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete\nAktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben\nüberschreitet.\nKriterium E 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-\ngen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.\n1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-\nden freigesetzte Aktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium E 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität\n– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung betragen, oder","758            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium N 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\nKriterium S 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-\nzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass\n– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich\ngekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nden überschreitet oder\n– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.\n1.3 Kontamination\nKriterium E 1.3.1\nKontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III\nTabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel\nmehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nbeträgt.\nKriterium N 1.3.1\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem\nBetrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4\nder Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-\ndertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nüberschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\nKriterium E 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und\ndas Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\n2.  Anlagentechnik und -betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicher-\nheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen\nKriterium S 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne-\nbensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von\nSicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmig-\nten Betriebsvorschriften festgelegt.\nKriterium E 2.1.1\n– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und\nNebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-\nliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den\ngenehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010          759\n– Vollständiger Ausfall einer Sicherheitsfunktion, welche ausschließlich zur Beherrschung von Not-\nstandsfällen vorgesehen ist.\nKriterium N 2.1.1\n– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und\nNebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung\nsteht.\n– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System\noder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.\n– Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur Beherrschung von Notstandsfällen\nvorgesehen ist.\nNicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:\n– einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem oder in leittechnischen Einrichtungen,\ndie vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stun-\nden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,\n– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben\nwerden, oder Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern\ndas jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.\nKriterium N 2.1.2\nSchaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler\n– am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-\nteil,\n– an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die\nKomponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in ver-\ngleichbarer Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Sys-\ntem eingesetzt wird.\nKriterium N 2.1.3\nAusfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-\nschutzes.\nNicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-\ntechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig\nbeeinträchtigt wurden.\nKriterium S 2.1.4\nFunktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschlie-\nßung:\n– nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausge-\nnommen Siedewasserreaktoren (SWR)),\n– Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt\n(ausgenommen SWR),\n– Nichtöffnen eines Sicherheitsventils im Anforderungsfall.\nKriterium E 2.1.4\nFunktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:\n– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden\nUmschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,\n– Nichtschließen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschlie-\nßung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,\n– Nichtöffnen eines Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung im Anforde-\nrungsfall,\n– Nichtöffnen eines Frischdampf-Sicherheitsventils im Anforderungsfall (ausgenommen SWR),\n– Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, sofern keine automatische Absperrung erfolgt,\n– Nichtöffnen eines sonstigen Sicherheitsventils im Anforderungsfall an einer Einrichtung des Sicher-\nheitssystems oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.\nNicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsstörungen.\nKr i t e r i u m N 2 . 1 . 4\nFunktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:\n– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil\nbetroffen ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig\nschließt oder zum Schließen gebracht wird,","760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\n– Nichtschließen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil offengeblieben\nist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig schließt\noder zum Schließen gebracht wird,\n– nicht vorgesehenes Öffnen eines Druckhalter-Abblaseventils (bei Druckwasserreaktoren (DWR)), wenn\ndieses, bevor das Abblase-Absperrventil schließt oder bevor Räumungs- oder Fluchtalarm für den\nSicherheitsbehälter ausgelöst wird, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,\n– Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, bei dem eine automatische Absperrung der Ab-\nblaseleitung erfolgt,\n– nicht vorgesehenes Öffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einer sonstigen Einrichtung\ndes Sicherheitssystems oder einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-\nteil.\nKriterium E 2.1.5\nSicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckfüh-\nrender Umschließung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frisch-\ndampf- und Speisewassersystems.\nKriterium N 2.1.6\nSicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (ein-\nschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wich-\ntigen System oder Anlagenteil.\nAbweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser\nSicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kri-\nterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.\n2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern\nKriterium S 2.2.1\nLeckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt.\nNicht zu melden sind:\n– das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen (bei SWR),\n– Fehlanregungen von Schutzaktionen,\n– Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden können (zum Beispiel Fehlöffnen einer\nArmatur mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer redundanten Armatur).\nKriterium E 2.2.1\nBruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert,\nan einem der folgenden Systeme:\n– Reaktorkühlkreislauf oder die unmittelbar daran anschließenden Systeme bis einschließlich der Be-\nreiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beaufschlagt werden,\n– Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an allen gegen die-\nsen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,\n– am Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsab-\nschnitten.\nKriterium N 2.2.1\nSchaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer\n– Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitätsführenden System,\n– Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems bis einschließlich der äußeren Absperrar-\nmatur,\n– Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems außerhalb der äußeren Absperrarmatur,\nsofern der Schaden auf einen Auslegungsmangel oder eine nicht berücksichtigte Belastung hinweist.\nNicht zu melden sind:\n– einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen außerhalb der Druckführenden Umschließung,\n– Tropfleckagen an Dichtungen oder Flanschen innerhalb der Druckführenden Umschließung,\n– Stopfbuchsleckagen im Rahmen der Auslegung der Stopfbuchsabsaugung innerhalb der Druckführen-\nden Umschließung,\n– Leckagen an Mess-, Entwässerungs- oder Entlüftungsleitungen im Turbinenbereich.\nKriterium E 2.2.2\nDampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.\nKriterium E 2.2.3\n– Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010          761\n– Zerlegen einer Schwungmasse,\n– Brechen einer Rohrleitung,\nwenn es hierdurch zu einer Funktionsbeeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems\noder Anlagenteils kommen kann.\nKriterium N 2.2.3\nSchaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund\ndieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung\neines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.\n2.3 Kritikalitätsstörungen\nKriterium S 2.3.1\nKritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.\nKriterium E 2.3.1\n– Unzulässige Reaktivitätstransiente oder\n– unzulässige Entborierung in Druckwasserreaktoren.\n2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport\nKriterium S 2.4.1\nAbsturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge\n– eines Verlustes der Unterkritikalität oder\n– einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).\nKriterium E 2.4.1\nAbsturz\n– eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, den Transport- oder Lagerbehälter oder den\nReaktorraum,\n– einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge einer grö-\nßeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weni-\nger) nicht absperrbaren Leckage,\n– einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder An-\nlagenteil befindet.\nKriterium N 2.4.1\n– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung von\nBrennelementen oder sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengeländes.\n– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.\n– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, oder einer Transport- oder Hand-\nhabungseinrichtung.\n2.5 Sonstige Ereignisse\nKriterium E 2.5.1\nEreignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckführenden Umschließung.\nKriterium N 2.5.1\nSchaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten.\nNicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformun-\ngen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern.\nKriterium N 2.5.2\nEin loses Teil oder ein Fremdkörper\n– in der Druckführenden Umschließung oder\n– in Umschließungen der anderen Sicherheitseinrichtungen,\nwenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzulässig beeinträchtigt oder ein Brennstabschaden\ngrößeren Umfangs hervorgerufen werden kann.\nKriterium N 2.5.3\nSchaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängun-\ngen, Unterstützungen oder Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung\noder Komponente.\nKriterium N 2.5.4\nSchäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.","762           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\nKriterium N 2.5.5\nAusfall von\n– mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder\n– 50 Prozent der Hauptkühlwasserpumpen und mehr.\nKriterium N 2.5.6\nGemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigen-\nbedarfsversorgung.\nKriterium N 2.5.7\nAnforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.\nNicht zu melden sind:\n– Schnellabschaltungen in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung (bei bis zu 5 Prozent),\n– betrieblich vorgenommene oder vorgesehene Auslösungen.\nKriterium N 2.5.8\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.\nKriterium N 2.5.9\nEreignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.\n3.  Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\nKriterium S 3.1.1\nSchaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an\n– einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,\n– einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheits-\neinrichtung angefordert wird.\nKriterium E 3.1.1\nEinwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Grün-\nden erfordert.\n3.2 Anlageninterne Ereignisse\nKriterium S 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in\neinem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-\nliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.\nKriterium E 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in\neinem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung\nerforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.\nKriterium N 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in\neinem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-\nheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.\nNicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instand-\nhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung\nbei der Brandbekämpfung wirksam war.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                 763\nAnlage 2\n(zu § 6 und § 8)\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\nin Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes\nder Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung\nInhaltsverzeichnis\n1.   Radiologie und Strahlenschutz\n1.1  Ableitung radioaktiver Stoffe\n1.2  Freisetzung radioaktiver Stoffe\n1.3  Kontamination\n1.4  Verschleppung radioaktiver Stoffe\n2.   Anlagentechnik und -betrieb\n2.1  Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen\nSystemen oder Anlagenteilen\n2.2  Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch\nwichtiger Systeme\n3.   Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1  Einwirkungen von außen\n3.2  Anlageninterne Ereignisse\n1.  Radiologie und Strahlenschutz\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-\nschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete\nAktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben\nüberschreitet.\nKriterium E 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zustän-\ndigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-\nden freigesetzte Aktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium E 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität\n– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung betragen, oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium N 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\nKriterium S 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-\nzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass","764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\n– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich\ngekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nden überschreitet oder\n– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.\n1.3 Kontamination\nKriterium E 1.3.1\nKontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III\nTabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel\nmehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nbeträgt.\nKriterium N 1.3.1\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem\nBetrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4\nder Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-\ndertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nüberschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\nKriterium E 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und\ndas Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\n2.  Anlagentechnik und -betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder\nAnlagenteilen\nKriterium S 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass ein\nAnlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung aus-\nwirkt oder wenn dies zu besorgen ist.\nKriterium E 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, wenn die\nAnlage hierfür auszulegen ist und bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus\nsicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.\nKriterium N 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall\n– einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung oder\n– einer Komponente oder einem Bauelement in einer sonstigen Einrichtung der Anlage oder der Teilan-\nlage, sofern eine entsprechende Komponente oder ein entsprechendes Bauelement in einer sicher-\nheitstechnisch wichtigen Einrichtung verwendet wird.\nNicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:\n– einzelner leittechnischer Bauteile in den zur Störfallbeherrschung erforderlichen leittechnischen Ein-\nrichtungen der sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, in-\nnerhalb von 24 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                     765\n– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder inner-\nhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben\nwerden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,\n– eines sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systems, für das in den genehmigten Betriebsvor-\nschriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht\nnach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,\n– an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die\ndie Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden, sofern das Ereignis nicht nach Kri-\nterium N 2.1.2 zu melden ist.\nDie zuständige Behörde kann für das Kriterium N 2.1.1 weitere anlagenspezifische Einzelheiten festlegen.\nKriterium N 2.1.2\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch\nwichtigen Einrichtung.\nKriterium N 2.1.3\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik\noder des Betriebes.\nKriterien E 2.1.4/N 2.1.4\nAnforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung1).\nKriterium N 2.1.5\nÜbertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein Bauelement, wenn das System, die\nKomponente oder das Bauelement im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird.\nKriterium S 2.1.6\nKritikalitätsereignis.\nKriterium E 2.1.6\nEreignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.\nKriterium N 2.1.6\nEreignis, das die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigt, jedoch nicht die Sicherheitsprinzipien der Kritikali-\ntätssicherheit verletzt hat.\nKriterium N 2.1.7\nSicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung radioakti-\nver Stoffe auf dem Betriebsgelände.\nKriterium N 2.1.8\nEreignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.\nKriterium N 2.1.9\nEreignis bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die\nordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim beste-\nhenden Betrieb haben kann.\nKriterium V 2.1.10\nBefund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage,\nder auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche des Qualitätssicherungssystems hinweist.\nKriterium V 2.1.11\nEreignis bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße\nFunktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim künftigen Betrieb haben\nkann (zum Beispiel Brand, Explosion, Überflutung, Absturz einer schweren Last).\n2.2     Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme\nKriterium S 2.2.1\nLeckage in einem aktivitätsführenden System, die sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die\nUmgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.\nKriterium E 2.2.1\nBruch oder Riss mit Leckage in einem aktivitätsführenden System oder in einer Rohrleitung mit Sicher-\nheitseinschluss (zum Beispiel Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gründen die Einstellung des\nAnlagenbetriebes erfordert.\n1\n) Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt.","766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\nKriterium N 2.2.1\nLeckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer\nRohrleitung oder einem Behälter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines aktivitätsführenden\nSystems oder Anlagenteils.\nNicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an\n– Dichtungen, Flanschen, Rohrleitungen oder Behältern der nicht aktivitätsführenden Systeme und An-\nlagenteile,\n– Dichtungen und Flanschen aktivitätsführender Systeme und Anlagenteile.\n3.    Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1   Einwirkungen von außen\nKriterium S 3.1.1\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein\nAnlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung aus-\nwirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.\nKriterium E 3.1.1\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern der Be-\ntrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.\nKriterium N 3.1.1\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die An-\nlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist.\n3 . 2 Anlageninterne Ereignisse\nKriterium S 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz\neiner schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten\nist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen\nist.\nKriterium E 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz\neiner schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der\nTeilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.\nKriterium N 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, Absturz ei-\nner schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies\nnicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                767\nAnlage 3\n(zu § 6 und § 8)\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\nin Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes\nzur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen\nInhaltsverzeichnis\nVorbemerkung\n1.  Radiologie und Strahlenschutz\n1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe\n1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe\n1.3 Kontamination\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\n2.  Anlagentechnik und -betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den\nsonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen\n2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern\n2.3 Kritikalitätsstörungen\n2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport\n2.5 Sonstige Ereignisse\n3.  Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\n3.2 Anlageninterne Ereignisse\n4.  Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors\nVo r b e m e r k u n g\nDie in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwie-\ngend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu\nihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstech-\nnisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. Für eine einheitliche Anwendung der\neinzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.\n1.    Radiologie und Strahlenschutz\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-\nschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.\n1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete\nAktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben\nüberschreitet.\nKriterium E 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-\ngen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.\n1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-\nden freigesetzte Aktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium E 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität\n– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung betragen, oder","768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium N 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\nKriterium S 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-\nzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass\n– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich\ngekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nden überschreitet, oder\n– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.\n1.3 Kontamination\nKriterium E 1.3.1\nKontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III\nTabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel\nmehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nbeträgt.\nKriterium N 1.3.1\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem\nBetrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4\nder Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-\ndertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nüberschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\nKriterium E 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und\ndas Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\n2.  Anlagentechnik und -betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicher-\nheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen\nKriterium S 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und\nNebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl\nvon Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den geneh-\nmigten Betriebsvorschriften festgelegt.\nKriterium E 2.1.1\n– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und\nNebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-\nliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den\ngenehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010          769\n– Vollständiger Ausfall einer Sicherheitseinrichtung, die für die Dichtheit des Gebäudes, welches den\nReaktor umschließt, erforderlich ist.\nKriterium N 2.1.1\n– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und\nNebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung\nsteht.\n– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System\noder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.\n– Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur Beherrschung von Ereignissen mit\nsehr geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (Einwirkungen von außen oder von innen) vorgesehen ist.\nNicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:\n– einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem und in leittechnischen Einrichtungen,\ndie vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stun-\nden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,\n– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben\nwerden, oder deren Ausfälle, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das Er-\neignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.\nKriterium N 2.1.2\nAusfall, Schaden oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler\n– am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-\nteil,\n– an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die\nKomponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in ver-\ngleichbarer Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Sys-\ntem eingesetzt wird.\nKriterium N 2.1.3\nAusfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-\nschutzes.\nNicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-\ntechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig\nbeeinträchtigt wurden.\nKriterium N 2.1.4\nNichtöffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einem sonstigen sicherheitstechnisch wich-\ntigen System oder Anlagenteil.\nKriterium E 2.1.5\nSicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Auslegungswerten\n– beim Reaktorkern,\n– beim Primärkühlsystem bzw. Reaktorbecken,\n– bei dem Gebäude, welches das Primärkühlsystem umschließt,\n– bei einer Experimentiereinrichtung, bei deren Versagen Auswirkungen auf den Reaktor und dessen\nSicherheitseinrichtungen sowie sonstige sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile\nnicht auszuschließen sind, sowie\n– beim Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.\nKriterium N 2.1.6\nSicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (ein-\nschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichti-\ngen System oder Anlagenteil.\nAbweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser\nSicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kri-\nterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.\n2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern\nKriterium S 2.2.1\nLeckage am Primärkühlsystem, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt. Nicht zu melden sind Fehl-\nanregungen von Schutzaktionen oder Leckagen bei Schwimmbadreaktoren.","770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\nKriterium E 2.2.1\n– Bruch oder Riss mit Leckage im Primärkühlsystem, einschließlich des Primärwärmetauschers, oder am\nReaktorbecken oder Reaktorbehälter, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage\nerfordert.\n– Leckage über Leitungen, bei denen auf Grund ihrer Einbindung der Primärkühlmittelverlust mit oder\nohne Nachspeisung grundsätzlich so begrenzt ist, dass die ausreichende Kühlfähigkeit des Reaktors\nsichergestellt bleibt. Nicht zu melden sind Leckagen bei Training, Research, Isotopes, General Atomic\nReaktoren (TRIGA-Reaktoren).\n– Leckage im Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt, und bei der\nein Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.\nKriterium N 2.2.1\n– Leckage oder Schaden an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitäts-\nführenden System,\n– Leckage oder Schaden an einer Umschließung des Sekundärkreislaufes, sofern dieser sicherheitstech-\nnische Aufgaben wahrnimmt,\n– Leckage im Sekundärkreislauf, bei der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage\nerforderlich ist.\nNicht zu melden sind einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen sowie Tropfleckagen außerhalb des\nSicherheitssystems.\nKriterium E 2.2.3\n– Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,\n– Zerlegen einer Schwungmasse,\n– Brechen einer Rohrleitung,\nwenn es hierdurch zu einer Funktionsstörung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anla-\ngenteils kommen kann.\nKriterium N 2.2.3\nSchaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund\ndieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung\neines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.\n2.3 Kritikalitätsstörungen\nKriterium S 2.3.1\nKritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.\nKriterium E 2.3.1\n– Unzulässige Reaktivitätstransiente oder\n– unzulässige Entnahme von Neutronen absorbierenden Stoffen.\n2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport\nKriterium S 2.4.1\nAbsturz einer Last in einen der folgenden Raumbereiche:\n– Reaktorbecken oder Reaktorbehälter,\n– Primärkreislauf bis einschließlich erste Absperrung,\n– Absetzbecken, Brennelementlagerbecken,\n– Experimentiereinrichtungen,\n– Strahlrohre,\nmit der Folge eines Verlustes der Unterkritikalität oder einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr\nals 0,3 Liter pro Sekunde).\nKriterium E 2.4.1\nAbsturz\n– eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, in den Transport- oder Lagerbehälter oder in\ndas Reaktorbecken oder in den Reaktorbehälter,\n– einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken, Reaktorbecken oder den Reaktorbehälter, mit\nder Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro\nSekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,\n– einer sonstigen Last in einen Raumbereich des Primärkreislaufes bis einschließlich der ersten Absper-\nrung oder der Experimentiereinrichtungen oder der Strahlrohre, sofern die Möglichkeit eines Kühl-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010          771\nmittelverlustes bei Beschädigung gegeben ist, mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro\nSekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,\n– einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder An-\nlagenteil befindet.\nKriterium N 2.4.1\n– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder Lagerung eines\nBrennelements oder von sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengelän-\ndes.\n– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.\n– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, einer Transport- oder Handhabungs-\neinrichtung.\n2.5 Sonstige Ereignisse\nKriterium E 2.5.1\n– Vollständiger Ausfall der Primärkühlmittelpumpen (gilt nicht für TRIGA- und Schwimmbadreaktoren).\n– Vollständige Blockade von Kühlkanälen durch lose Teile oder Fremdkörper.\nKriterium N 2.5.1\nSchaden am Reaktorkern, an Reaktorbehältereinbauten, Reaktorbeckeneinbauten oder Primärwärme-\ntauschereinbauten.\nNicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformun-\ngen hinausgehen und nicht auf systematische Schwachstellen hinweisen.\nKriterium N 2.5.2\nEin loses Teil oder ein Fremdkörper\n– im Reaktorbecken oder Reaktorbehälter oder im Primärkühlkreislauf oder\n– in einer anderen Einrichtung des Sicherheitssystems,\nwenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die Gewährleistung der Integrität\noder Kühlung der Brennelemente, beeinträchtigt werden kann.\nBei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines losen Teils oder eines Fremd-\nkörpers nicht zu melden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdkörper\nauch unter ungünstigeren Umständen als im aktuellen Fall zu\n– einer Beeinträchtigung der Kühlung,\n– einer Beeinträchtigung der Abschaltfunktion oder\n– zu einem Brennelementschaden\nhätte führen können.\nKriterium N 2.5.3\nSchaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängun-\ngen, Unterstützungen und Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung\noder Komponente.\nKriterium N 2.5.4\n– Schäden an Primärkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.\n– Vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen während des nuklearen Leistungsbetriebes; bei\nSchwimmbadreaktoren auch vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen kurz nach Abschaltung\ndes Reaktors.\nKriterium N 2.5.5\nAusfälle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekundärkreislaufes während des nuklearen Leistungs-\nbetriebes, sofern der Sekundärkreislauf sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.\nKriterium N 2.5.6\nAusfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wich-\ntigen Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist.\nKriterium N 2.5.7\nAnforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.\nNicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,\n– die ohne sicherheitstechnisches Erfordernis gezielt vom Personal oder automatisch zum Schutz der\nExperimentiereinrichtungen durchgeführt wird,","772           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\n– die eindeutig auf eine Netzstörung zurückzuführen ist (gilt nicht für Anlagen, bei denen dadurch die\nelektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung für die Nachwärmeabfuhr be-\neinträchtigt ist),\n– die in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung erfolgt; soweit in den Betriebsvorschriften für die\n„geringe Reaktorleistung“ nichts anderes definiert ist, ist die Reaktorleistung gering bei einer Leistung\nvon weniger als 5 Prozent,\n– die bei Nullleistung ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt oder\n– die bei Personalausbildung bei Reaktorbetrieb ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt.\nKriterium N 2.5.8\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.\nKriterium N 2.5.9\nEreignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.\n3.  Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\nKriterium S 3.1.1\nSchaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an\n– einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,\n– einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheits-\neinrichtung angefordert wird.\nKriterium E 3.1.1\nEinwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Grün-\nden erfordert.\n3.2 Anlageninterne Ereignisse\nKriterium S 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in\neinem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-\nliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.\nKriterium E 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkungen von innen in\neinem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung\nerforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.\nKriterium N 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in\neinem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-\nheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.\nNicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände\n– im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige\nBrandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam\nwar,\n– im Bereich von Experimentiereinrichtungen, die auf Grund von Ort, Art und Umfang nicht die Verfüg-\nbarkeit einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung beeinträchtigen konnten.\n4.  Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors\nKriterium V 4.1\nBefund an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, der auf einen Auslegungsfeh-\nler oder auf eine Schwäche im Qualitätssicherungssystem hinweist.\nKriterium V 4.2\nEreignis an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, soweit dieses Ereignis im\nHinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeutung ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                   773\nAnlage 4\n(zu § 6 und § 8)\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\nin Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes\nInhaltsverzeichnis\nVorbemerkung\n1.    Radiologie und Strahlenschutz\n1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe\n1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe\n1.3   Kontamination\n1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe\n2.    Anlagentechnik und -betrieb\n2.1   Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen\nEinrichtungen\n2.2   Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern\n2.3   Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von\nradioaktiven Stoffen\n2.4   Sonstige Ereignisse\n3.    Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1   Einwirkungen von außen\n3.2   Anlageninterne Ereignisse\nVo r b e m e r k u n g\nDie Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder\nAnlagenteile gelten für Anlagen, die\n1. der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen die Schutzziele „Unterkritikalität“ und „Nachwär-\nmeabfuhr“ für den Restbetrieb der in Stilllegung befindlichen Anlage nicht mehr relevant sind oder\n2. nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen das Schutzziel „Unterkritikalität“ nicht mehr\nrelevant ist,\nsoweit für diese eine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes bereits erteilt wurde.\nLiegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2\noder 3 weiterhin Anwendung.\n1.    Radiologie und Strahlenschutz\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-\nschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.\n1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete\nAktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben\nüberschreitet.\nKriterium E 1.1.1\nAbleitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-\ngen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.\n1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-\nden freigesetzte Aktivität\n– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung führt oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.","774           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\nKriterium E 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität\n– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung betragen, oder\n– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.\nKriterium N 1.2.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.\nKriterium S 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-\nzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.2.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass\n– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich\ngekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nden überschreitet oder\n– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.\n1.3 Kontamination\nKriterium E 1.3.1\nKontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III\nTabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel\nmehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nbeträgt.\nKriterium N 1.3.1\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem\nBetrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4\nder Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-\ndertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\n1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung\nüberschreitet und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutz-\nverordnung überschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\nKriterium E 1.4.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und\ndas Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\n2.  Anlagentechnik und -betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen\nKriterium N 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die für die\nEinhaltung der Schutzziele verfügbar sein muss, mit der Folge, dass\n– mindestens eine Redundanz eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems nicht zur Verfügung steht\noder\n– bei Eintreten der Funktionsstörung, des Schadens oder des Ausfalls aus sicherheitstechnischen Grün-\nden die Abbaumaßnahmen entsprechend den genehmigten Betriebsvorschriften unterbrochen werden\nmüssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010           775\nNicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle\n– in den sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der\nin den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden,\nsofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,\n– an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, für die in den genehmigten Betriebsvorschriften\nErsatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach\nKriterium N 2.1.2 zu melden ist.\nKriterium N 2.1.2\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch\nwichtigen Einrichtung.\nKriterium N 2.1.3\nAusfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-\nschutzes.\nNicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-\ntechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig\nbeeinträchtigt wurden.\nKriterium N 2.1.4\nSicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch\nwichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikatio-\nnen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert.\n2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern\nKriterium N 2.2.1\nLeckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem\nsonstigen aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden Komponente.\nNicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen.\nKriterium N 2.2.2\n– Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung auf ein sicherheitstech-\nnisch wichtiges System oder\n– Schaden an einer druckführenden Komponente, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen auf Grund\ndieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung\neines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt.\n2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen\nKriterium N 2.3.1\n– Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder An-\nlagenteils geführt hat oder hätte führen können.\n– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Lagerung von radioaktiven Stof-\nfen innerhalb des Anlagengeländes.\n– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Hand-\nhabungseinrichtung.\n2.4 Sonstige Ereignisse\nKriterium N 2.4.1\nEreignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.\nKriterium N 2.4.2\nSchaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verfügbarkeit eines sicher-\nheitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeinträchtigt werden kann.\nKriterium N 2.4.3\nAuslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheits-\nfunktion.\nNicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis\ndurchgeführt werden oder die eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind.\n3.  Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\nKriterium S 3.1.1\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein\nAnlagenzustand eingetreten ist,","776           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\n– bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlen-\nexposition“ verletzt wurde und\n– der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu be-\nsorgen ist.\nKriterium E 3.1.1\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein\nAnlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutz-\nziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.\n3.2 Anlageninterne Ereignisse\nKriterium S 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige\nEinwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,\n– bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlen-\nexposition“ verletzt wurde und\n– der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu be-\nsorgen ist.\nKriterium E 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige\nEinwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss\nradioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde oder dies zu\nbesorgen ist.\nKriterium N 3.2.1\nAnlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in\neinem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-\nheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.\nNicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Abbau-, Änderungs- oder\nInstandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden\nund deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010                 777\nAnlage 5\n(zu § 6 und § 8)\nMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse\nbei Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes\nInhaltsverzeichnis\nVorbemerkung\n1.  Radiologie und Strahlenschutz\n1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe\n1.2 Kontamination\n1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe\n2.  Technik und Betrieb\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen\nSystemen oder Einrichtungen\n2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport\n2.3 Sonstige Ereignisse\n3.  Einwirkungen von außen und interne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\n3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse\nVo r b e m e r k u n g\nDie Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes. Erfasst sind\ndaher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradio-\naktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der\ninnerbetrieblichen Transporte.\n1.    Radiologie und Strahlenschutz\nWird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-\nschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.\n1.1   Freisetzung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.1.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-\nden freigesetzte Aktivität zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1\nSatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt.\nKriterium E 1.1.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität\nzu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-\nschutzverordnung betragen.\nKriterium N 1.1.1\nFreisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 fällt.\nKriterium S 1.1.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich\ngekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.\nKriterium E 1.1.2\nFreisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass\n– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich\ngekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-\nden überschreitet, oder\n– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.\n1.2   Kontamination\nKriterium E 1.2.1\nKontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III\nTabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel\nmehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nbeträgt.\nKriterium N 1.2.1\nKontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem\nBetrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4","778            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\nder Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-\ndertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.\n1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe\nKriterium S 1.3.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung\nund das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nüberschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\nKriterium E 1.3.1\nWeiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich\n– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-\ntivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und\ndas Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-\nschreitet, oder\n– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte\nnach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach\nAnlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.\n2.  Te c h n i k u n d B e t r i e b\n2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Ein-\nrichtungen\nKriterium E 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-\nheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes\neine zusätzliche und bisher nicht in den genehmigten Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikatio-\nnen, Betriebs- und Prüfvorschriften) festgelegte Maßnahme ergriffen werden muss.\nKriterium N 2.1.1\nFunktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-\nheitstechnisch wichtigen Einrichtung.\nNicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle\n– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder inner-\nhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben\nwerden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,\n– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen für einen\nbegrenzten Zeitraum zulässig sind, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,\n– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-\nfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.\nKriterium N 2.1.2\nAusfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstech-\nnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.\nKriterium N 2.1.3\n– Auslösung eines Druckschalters der Dichtungssysteme der Transport- oder Lagerbehälter.\n– Auslösung eines Druckschalters, die nicht auf Undichtigkeiten der Deckeldichtungen zurückzuführen\nist, es sei denn, der Mangel an dem Druckschalter kann innerhalb der in den genehmigten Betriebs-\nvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeit behoben werden.\n2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport\nKriterium E 2.2.1\n– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.\n– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltpro-\nduktlösungen beladen ist.\nKriterium N 2.2.1\n– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung eines Transport-\noder Lagerbehälters.\n– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010          779\n– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Hand-\nhabungseinrichtung.\n2.3 Sonstige Ereignisse\nKriterium N 2.3.1\nSicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder\ndes Betriebes.\nKriterium N 2.3.2\nSicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.\nKriterium N 2.3.3\nEreignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.\n3.  Einwirkungen von außen und interne Ereignisse\n3.1 Einwirkungen von außen\nKriterium S 3.1.1\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein\nZustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung\nauswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.\nKriterium E 3.1.1\nErdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Auf-\nbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschrif-\nten festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.\n3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse\nKriterium S 3.2.1\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder\nsonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbrin-\ngend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.\nKriterium E 3.2.1\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder\nsonstige Einwirkung von innen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zu-\nsätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.\nKriterium N 3.2.1\nEinrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder\nsonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit\neiner Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vor-\nhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.\nNicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-\nhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung\nbei der Brandbekämpfung wirksam war.“","780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann\nden Wortlaut der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverord-\nnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Juni 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}