{"id":"bgbl1-2010-30-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":30,"date":"2010-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_30.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin","law_date":"2010-06-07T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":6,"num_pages":20,"content":["728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin*)\nVom 7. Juni 2010\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                   (2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferde-\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                  wirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\nAbschnitt A\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                 Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh-                  nisse und Fähigkeiten:\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                  1. Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,\nschung:\n2. Tierschutz und Tiergesundheit,\n§1                                3. Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht-\nund Leistungsprüfungen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         4. Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirt-\nschaftliche Zusammenhänge,\nDer Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-                 5. Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,\nlich anerkannt.                                                     6. Pferdezucht und -aufzucht,\n7. Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und\n§2\nBetriebseinrichtungen;\nDauer der Berufsausbildung\nAbschnitt B\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n§3                                und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung\nund Service:\nStruktur der Ausbildung\n1. Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame                    -beschaffung,\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der\nFachrichtungen                                                      2. Stall- und Weidemanagement,\n1. Pferdehaltung und Service,                                       3. Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Ar-\nbeiten an der Longe,\n2. Pferdezucht,\n4. Beratung von Kunden und kundenorientierte An-\n3. Klassische Reitausbildung,\nlagenbewirtschaftung;\n4. Pferderennen,\nAbschnitt C\n5. Spezialreitweisen.\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n§4                                und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     1. Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                2. Pferdebeurteilung, Pferderassen,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               3. Reproduktion und Aufzucht,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            4. Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prü-\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                       fungen;\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                Abschnitt D\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                              Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reit-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  ausbildung:\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 1. Funktionelle Pferdebeurteilung,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im 2. Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pfer-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                       des,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010                 729\n3. Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von                                     §5\nReitern und Reiterinnen,                                            Durchführung der Berufsausbildung\n4. Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leis-           (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\ntungsprüfungen;                                          Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nAbschnitt E                                                 den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse        satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:           die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n1. Training von Rennpferden,                                und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nauch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.\n2. Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpfer-\nden,                                                         (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\n3. Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen,              einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4. Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters            (3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-\nund der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der       lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-\nRennfahrerin;                                            legenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-\nweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-\ndie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach die-\nbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach-\nsem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der fol-\nweis regelmäßig durchzusehen.\ngenden Einsatzgebiete zu vermitteln:\n1. Rennreiten,                                                                           §6\n2. Trabrennfahren;                                                                Zwischenprüfung\ndabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nfestgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn       Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nin ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nnach diesem Abschnitt vermittelt werden;                        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführ-\nAbschnitt F\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse        den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:      stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise,           (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-\nreichen\n2. Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in\neiner Spezialreitweise,                                  1. Pferdehaltung und -gesundheit und\n3. Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezial-     2. Pferde bewegen\nreitweise,                                               statt.\n4. Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen             (4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -ge-\neiner Spezialreitweise;                                  sundheit bestehen folgende Vorgaben:\ndie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach die-      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nsem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der fol-              a) Pferde identifizieren und beurteilen,\ngenden Einsatzgebiete zu vermitteln:                             b) Gesundheits- und Ernährungszustand von Pfer-\n1. Westernreiten,                                                   den beurteilen,\n2. Gangreiten;                                                   c) Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und\nFütterungen durchführen,\ndabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb\nd) Haltungsbedingungen beurteilen,\nfestgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn\nin ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            e) Pferde pflegen und versorgen\nnach diesem Abschnitt vermittelt werden;                         und dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der\nAbschnitt G                                                      Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der\nArbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durch-\nGemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und\nführen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen\nFähigkeiten:\nZusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehens-\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             weise begründen kann;\n2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\nhierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,              ren und berufstypische Aufgaben schriftlich bear-\n4. Umweltschutz,                                                 beiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten;\n5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nach-\ndabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten,\nhaltigkeit,\ninnerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in\n6. Qualitätssichernde Maßnahmen.                                 höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die","730               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nschriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen               schutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-\n90 Minuten.                                                   zes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirt-\n(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen beste-              schaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen\nhen folgende Vorgaben:                                            Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehens-\nweise begründen kann;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der fol-\na) mit Pferden umgehen,\ngenden Gebiete auszuwählen:\nb) Pferde ausrüsten,\na) Umgang mit Pferden,\nc) Pferde vorstellen,\nb) Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,\nd) grundlegende Erziehung und Ausbildung von\nPferden erläutern                                         c) Verladen und Transportieren von Pferden,\nund dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten             d) Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;\nkontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rah-        3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nmenbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes,              und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der            führen;\nArbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maß-\n4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-\nnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesent-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\nlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie\nnuten durchgeführt werden.\nseine Vorgehensweise begründen kann;\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen             (5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch           bestehen folgende Vorgaben:\nführen;                                                   1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewe-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-            gen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Ge-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-            sichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes\nnuten durchgeführt werden.                                    sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\nbei der Arbeit berücksichtigen kann;\n§7                                2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-\nAbschlussprüfung in der                          genden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet\nFachrichtung Pferdehaltung und Service                    nach Buchstabe a enthalten sein muss:\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob           a) Longieren von Pferden,\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           b) ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-              Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Über-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-            windung kleinerer Hindernisse und Anführen von\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-                Ausritten,\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-              c) Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten\nbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-                mit Durchfahren von Hindernissen und Durchfüh-\nbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.                              rung von Ausfahrten;\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in         3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nder Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten             und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den            führen;\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,          4. die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb die-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             nuten durchgeführt werden.\nbereichen:                                                       (6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung\n1. Kundenberatung und -ausbildung,                            von Pferden bestehen folgende Vorgaben:\n2. Bewegen von Pferden,                                       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten\n3. Haltung und Versorgung von Pferden,                            sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und\n-abläufe festlegen, Informationen beschaffen und\n4. Betriebsorganisation,                                          auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Ar-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  beiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche\n(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und                 Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhal-\n-ausbildung bestehen folgende Vorgaben:                           tigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des\nGesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nMaßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitäts-\na) Ausbildungsmaßnahmen        planen,   durchführen          sicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zu-\nund kontrollieren,                                        sammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise\nb) Kunden beraten und unterstützen,                           begründen kann;\nc) mit Kunden kommunizieren                               2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-\nund dabei Kundenwünsche berücksichtigen, be-                  genden Gebiete auszuwählen:\ntrieblichen Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte                 a) Planung, Durchführung und Beurteilung der Pfer-\nder Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tier-                   defütterung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010                731\nb) Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungs-        4. Prüfungsbereich Betriebsorganisation       30 Prozent,\nsystemen und Stallklima,                              5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nc) Gefährdungsbeurteilung,                                    Sozialkunde                               10 Prozent.\nd) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pfer-            (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nden,                                                  Leistungen\ne) Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe         1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nund Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde,         2. im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbil-\nf) Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des            dung mit mindestens „ausreichend“,\nBeschlages sowie der Stellung der Extremitäten;       3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen              mindestens „ausreichend“,\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch           4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nführen;\nbewertet worden sind.\n4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-           (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nnuten durchgeführt werden.                                der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\n(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation           ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nbestehen folgende Vorgaben:                                   gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\na) Betriebsabläufe planen und umsetzen,\ndes Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\nb) Preise kalkulieren,                                    bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nc) Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen,            Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\nd) Arbeitsabläufe dokumentieren\n§8\nund dabei Maßnahmen zum Umweltschutz, zur\nAbschlussprüfung in der\nNachhaltigkeit, zum Tierschutz, zur Wirtschaftlich-\nFachrichtung Pferdezucht\nkeit und zur Kundenorientierung sowie berufsspezi-\nfische rechtliche Regelungen berücksichtigen kann;           (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\ngenden Gebiete auszuwählen:\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\na) Planung von Pferdezaunanlagen,                         keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nb) Bewirtschaftung von Pferdeweiden,                      nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nc) Bewirtschaftung von Stallanlagen,\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nd) Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von          dungsordnung ist zu Grunde zu legen.\nFuttermitteln,\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\ne) Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reit-         der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten\nwegen,                                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\nf) Durchführung von Dienstleistungen;                     im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                  (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n1. Durchführung von Zuchtmaßnahmen,\n(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                             2. Haltung und Betreuung von Zuchtpferden,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine           3. Vorstellen von Pferden,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-           4. Planung und Organisation der Pferdezucht,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und          5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nbeurteilen kann;\n(4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich      Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:\nbearbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnah-\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.                           men im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchfüh-\n(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu           ren sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei\ngewichten:                                                        gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke um-\n1. Prüfungsbereich Kundenberatung                                 setzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betrieb-\nund -ausbildung                          20 Prozent,          liche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der\nQualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit\n2. Prüfungsbereich Bewegen von                                    und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beach-\nPferden                                  20 Prozent,          ten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die\n3. Prüfungsbereich Haltung und                                    wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen\nVersorgung von Pferden                   20 Prozent,          und seine Vorgehensweise begründen kann;","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens                  Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Ar-\neines der folgenden Gebiete auszuwählen:                      beit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlich-\na) Abprobieren von Stuten,                                    keit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusam-\nmenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise be-\nb) Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen,                   gründen kann;\nc) Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen,           2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nd) Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Ge-              und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nburt;                                                     führen;\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch               ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\nführen;                                                       nuten durchgeführt werden.\n4. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die-           (7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organi-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-        sation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:\nnuten durchgeführt werden.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung\nvon Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben:                      a) Vererbungsvorgänge darstellen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in           b) Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern,\neinem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und            c) Methoden der Pferdezucht darstellen,\ndabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regel-\nd) Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und\nwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe fest-\nbeurteilen,\nlegen, Informationen beschaffen und auswerten,\nArbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrol-              e) Kunden züchterisch beraten und unterstützen\nlieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbe-              und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Re-\ndingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung,             gelwerke umsetzen, Informationen beschaffen und\nder Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicher-          auswerten, betriebliche Rahmenbedingungen, Ge-\nheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit be-           sichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhal-\nachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit er-             tigkeit und des Tierschutzes beachten, Maßnahmen\ngreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammen-                zur Wirtschaftlichkeit und die wesentlichen fach-\nhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-              lichen Zusammenhänge darstellen sowie Lösungen\nden kann;                                                     begründen kann;\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-          2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\ngenden Gebiete auszuwählen:                                   bearbeiten;\na) Beurteilung von Haltungssystemen und Zusam-            3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nmenstellung von Pferdegruppen,\n(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nb) Planung und Durchführung leistungsgerechter            kunde bestehen folgende Vorgaben:\nFütterung,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nc) Planung und Realisierung von Maßnahmen der                 wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nGrünlandbewirtschaftung,                                  hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nd) gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden                 beurteilen kann;\nentsprechend der Regelwerke,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ne) Planung, Überwachung und Erläuterung von Pfer-             bearbeiten;\ndetransporten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\n(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\ngewichten:\nführen;\n4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-        1. Prüfungsbereich Durchführung von\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-            Zuchtmaßnahmen                           20 Prozent,\nnuten durchgeführt werden.                                2. Prüfungsbereich Haltung und\n(6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden             Betreuung von Zuchtpferden               20 Prozent,\nbestehen folgende Vorgaben:                                   3. Prüfungsbereich Vorstellen von\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          Pferden                                  20 Prozent,\na) Pferde identifizieren,                                 4. Prüfungsbereich Planung und\nOrganisation der Pferdezucht             30 Prozent,\nb) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nc) Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren,\nSozialkunde                              10 Prozent.\nd) Pferde beurteilen und rangieren\n(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nund dabei zuchtbezogene Regelwerke und Leis-              Leistungen\ntungsprüfungsanforderungen umsetzen, Arbeitsmit-\ntel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und    1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\ndokumentieren, Gesichtspunkte der Qualitätssiche-         2. im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaß-\nrung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der            nahmen mit mindestens „ausreichend“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010               733\n3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit      3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die-\nmindestens „ausreichend“ und                                ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                   nuten durchgeführt werden.\nbewertet worden sind.                                          (5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung be-\nstehen folgende Vorgaben:\n(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-            a) Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa                 b) Ausrüstung von Springpferden beurteilen,\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen              c) Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-               der Skala der Ausbildung gymnastizieren und de-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind                ren Ausbildungsstand beurteilen,\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nd) Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeits-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\ngrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien\nwichten.\neiner Standardstilspringprüfung vorstellen\n§9                                  und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge\nbei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und\nAbschlussprüfung in der\ndes Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten,\nFachrichtung Klassische Reitausbildung\ndie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob         zeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-     2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-       und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-           führen;\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-        3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-         ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-           nuten durchgeführt werden.\ndungsordnung ist zu Grunde zu legen.                           (6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in       und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:\nder Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,            a) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterin-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  nen analysieren sowie deren Ausbildungswege\nplanen und korrigieren,\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:                                                      b) Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trai-\n1. Dressurausbildung,                                               ningseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der\nbeginnenden Versammlung unterrichten,\n2. Springausbildung,\nc) Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen\n3. Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,                          Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad\n4. Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre,                          von 1,20 Meter Höhe unterrichten\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trai-\n(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung be-            ningsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrol-\nstehen folgende Vorgaben:                                       lieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbe-\ndingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ndes Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesund-\na) Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen,        heitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen\nb) Ausrüstung von Reitpferden beurteilen,                   zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen\nfachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine\nc) verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend\nVorgehensweise begründen kann;\nder Skala der Ausbildung gymnastizieren und de-\nren Ausbildungsstand beurteilen,                     2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nd) Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierig-             und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach               führen;\nden Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kan-    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb die-\ndare vorstellen                                          ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\nund dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge            nuten durchgeführt werden.\nbei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und          (7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit-\ndes Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten,        und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:\ndie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen            a) Pferde betreuen und gesunderhalten,\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch             b) Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie\nführen;                                                         trainieren","734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nund dabei den Tierschutz, wirtschaftliche, techni-       gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nsche und organisatorische Aspekte sowie rechtliche       15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nVorgaben beachten kann;                                  der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-         lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\ngenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Ge-          das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nbiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach       lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\nden Buchstaben d bis f auszuwählen ist:                  wichten.\na) Planung und Beurteilung leistungsgerechter Hal-                                   § 10\ntung von Pferden,\nAbschlussprüfung in der\nb) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung,\nFachrichtung Pferderennen\nAuswahl von Futtermitteln sowie Berechnung\nund Beurteilung leistungsgerechter Futterratio-          (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nnen,                                                  der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\nc) Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur ge-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\nsundheitlichen Betreuung von Pferden,\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nd) Planung und Beurteilung der Ausbildung, des           nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nTrainings und des Einsatzes von Pferden,              schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\ne) Planung und Beurteilung der Ausbildung und des        dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nTrainings von Reitern und Reiterinnen unter Be-       dungsordnung ist zu Grunde zu legen.\nrücksichtigung von Bewegungs- und Trainings-             (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nlehre,                                                der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten\nf) Planung und Beurteilung von Wettkampfvorberei-        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\ntung und Transport von Pferden;                       im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      1. Gesundheit von Rennpferden,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            2. Training von Rennpferden,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          3. Leistungsvermögen von Rennpferden,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          4. Planung von Renneinsätzen,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                         5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich        (4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Renn-\nbearbeiten;                                              pferden bestehen folgende Vorgaben:\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.                      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde\nhalten sowie gesunderhalten und dabei fachliche\n(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu          Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedin-\ngewichten:                                                       gungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des\n1. Prüfungsbereich Dressurausbildung          20 Prozent,        Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheits-\n2. Prüfungsbereich Springausbildung           20 Prozent,        schutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur\nWirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fach-\n3. Prüfungsbereich Ausbildung von\nlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorge-\nReitern und Reiterinnen                   20 Prozent,\nhensweise begründen kann;\n4. Prüfungsbereich Pferdegesundheit,\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-\nReit- und Sportlehre                      30 Prozent,\ngenden Gebiete auszuwählen:\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\na) Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trai-\nSozialkunde                               10 Prozent.\nningsställen,\n(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nb) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pfer-\nLeistungen\nden und Einleitung von Maßnahmen,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nc) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung\n2. im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindes-                  leistungsgerechter Futterrationen und Durchfüh-\ntens „ausreichend“,                                              rung der Fütterung,\n3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit           d) Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden\nmindestens „ausreichend“ und                                     für Training und Rennen sowie Einleitung von\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                        Maßnahmen,\nbewertet worden sind.                                            e) Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegen-\n(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem            ständen für Pferde;\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-         3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-             und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-            führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010                735\nAbsatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu             f) Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter\nGrunde zu legen;                                                 und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Renn-\n4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb die-               fahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maß-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-               nahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung\nnuten durchgeführt werden.                                       der körperlichen Fitness erläutern\n(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpfer-             kann;\nden bestehen folgende Vorgaben:                               2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          bearbeiten;\na) Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zu-         3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nsammenstellen und einsetzen,                              (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nb) zu trainierende Pferde entsprechend der Trai-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\nningsorder reiten oder fahren,                         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nc) Trainingsverläufe und -methoden analysieren und            wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nLeistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilen              hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;\nund dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge\nbei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und         2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ndes Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten,              bearbeiten;\ndie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-            3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\nzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;              (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen          gewichten:\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch           1. Prüfungsbereich Gesundheit von\nführen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4             Rennpferden                               20 Prozent,\nAbsatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu\nGrunde zu legen;                                          2. Prüfungsbereich Training von\nRennpferden                               20 Prozent,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-        3. Prüfungsbereich Leistungsvermögen\nnuten durchgeführt werden.                                    von Rennpferden                           20 Prozent,\n(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von          4. Prüfungsbereich Planung von\nRennpferden bestehen folgende Vorgaben:                           Renneinsätzen                             30 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nSozialkunde                               10 Prozent.\na) Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für\nRenneinsätze,                                             (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\nb) die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand\nvon Pedigrees,                                         1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nc) die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsver-        2. im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit\nläufen und                                                 mindestens „ausreichend“,\nd) die Leistungsfähigkeit anhand von Rennergeb-           3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit\nnissen                                                     mindestens „ausreichend“ und\nbeurteilen und dieses darstellen kann;                    4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen          bewertet worden sind.\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch              (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nführen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4         der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nAbsatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu         fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nGrunde zu legen;                                          ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die-        gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-        15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nnuten durchgeführt werden.                                der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\n(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Rennein-           das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nsätzen bestehen folgende Vorgaben:                            lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      wichten.\na) die einschlägigen Regelwerke anwenden,\n§ 11\nb) Rennen für Pferde auswählen,\nAbschlussprüfung in der\nc) Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksich-                       Fachrichtung Spezialreitweisen\ntigung von Renneinsätzen aufstellen,\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nd) Startberechtigungen und Zulassung unter Zu-            der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\ngrundelegung von Ausschreibungen prüfen,               hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\ne) Renneinsätze und Transport von Pferden planen          sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\nund beurteilen,                                        keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-","736               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-              d) Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-               dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen,\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-                 an den Hilfen und in Balance vorstellen\ndungsordnung ist zu Grunde zu legen.                              und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeits-\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in             mittel und -abläufe festlegen, Informationen be-\nder Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten             schaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge er-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den            kennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren,\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,              betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Ge-\nbereichen:                                                        sundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie\nMaßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitäts-\n1. Pferdehaltung und -gesundheit,                                 sicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zu-\n2. Ausbildung von Pferden,                                        sammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise\n3. Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterin-              begründen kann;\nnen,                                                      2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\n4. Planung und Organisation,\nführen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu\n(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -ge-             Grunde zu legen;\nsundheit bestehen folgende Vorgaben:                          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten,           ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\ndiese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und              nuten durchgeführt werden.\n-abläufe festlegen, Informationen beschaffen und             (6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Bera-\nauswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Ar-             tung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende\nbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche      Vorgaben:\nRahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhal-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ntigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des\nGesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie             a) Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Aus-\nMaßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitäts-                   rüstung von Pferden beraten,\nsicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zu-          b) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterin-\nsammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise                    nen analysieren und Ausbildungswege planen,\nbegründen kann;\nc) Reiter und Reiterinnen unterrichten\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens\nund dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trai-\nzwei der folgenden Gebiete auszuwählen:\nningsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrol-\na) Beurteilung von Pferdehaltungen,                           lieren und dokumentieren, betriebliche Rahmen-\nb) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pfer-             bedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von\nden,                                                       Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes,\nder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei\nc) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung\nder Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlich-\nleistungsgerechter Futterrationen und Durchfüh-\nkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesent-\nrung von Fütterungen,\nlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie\nd) Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten             seine Vorgehensweise begründen kann;\nund Verladen von Pferden;\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen              und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch               führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4\nführen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4             Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu\nAbsatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu             Grunde zu legen;\nGrunde zu legen;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-\n4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-            ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-            nuten durchgeführt werden.\nnuten durchgeführt werden.                                   (7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisa-\n(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden         tion bestehen folgende Vorgaben:\nbestehen folgende Vorgaben:                                   1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und\na) spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen             Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fach-\nund einsetzen,                                             liche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kon-\ntrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmen-\nb) verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbil-             bedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von\nden,                                                       Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes,\nc) Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen,              der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei\nAusbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten                der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qua-\nvorstellen,                                                litätssicherung beachten und die wesentlichen fach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010                          737\nlichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen                       4. Prüfungsbereich Planung und\nbegründen kann;                                                         Organisation                              30 Prozent,\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-                   5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\ngenden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus                        Sozialkunde                               10 Prozent.\nden Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den\nBuchstaben c bis e auszuwählen ist:                                    (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\na) Planung und Bewertung leistungsgerechter Hal-\ntung von Pferden,                                              1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nb) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung,                  2. im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit\nAuswahl von Futtermitteln sowie Berechnung                          mindestens „ausreichend“,\nund Bewertung leistungsgerechter Futterrationen,               3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit\nc) Planung und Erläuterung der Ausbildung, des                          mindestens „ausreichend“ und\nTrainings, des Einsatzes und Transportes von\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nPferden,\nd) Planung und Erläuterung der Ausbildung und des                  bewertet worden sind.\nTrainings von Reitern und Reiterinnen unter Be-                    (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nrücksichtigung von Bewegungs- und Trainings-                   der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nlehre,                                                         fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\ne) Planung und Organisation von Veranstaltungen                    ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nund Lehrgängen;                                                gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\n3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nbearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\n§ 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nzu Grunde zu legen;\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                               wichten.\n(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                                                     § 12\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                          Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                       Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbeurteilen kann;                                                   dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nbearbeiten;\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\n(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu                                               § 13\ngewichten:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Prüfungsbereich Pferdehaltung und\n-gesundheit                                    20 Prozent,             Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n2. Prüfungsbereich Ausbildung von                                      dung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I\nPferden                                        20 Prozent,         S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung\n3. Prüfungsbereich Ausbildung und                                      vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden\nBeratung von Reitern und Reiterinnen           20 Prozent,         ist, außer Kraft.\nBonn, den 7. Juni 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1.–18.      19.–24.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Tiergerechte Pferdehaltung;    a) Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im\nPferdefütterung                   Umgang berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      b) Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung\nNummer 1)                         pflegen und füttern\nc) Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen         22\nd) Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Ein-\nstreu auswählen, einsetzen und entfernen\ne) Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern\nf) Stallklima beurteilen\ng) Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen                      6\n2   Tierschutz und Tiergesundheit a) Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvor-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         sorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseu-\nNummer 2)                         chenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmun-\ngen anwenden sowie Impfpläne erstellen\nb) Desinfektionsmaßnahmen durchführen\nc) Sofortmaßnahmen ergreifen                                 10\nd) verletzte und kranke Pferde pflegen\ne) Hufe begutachten und pflegen\nf) mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung um-\ngehen\ng) Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren\nund die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen                       2\nanwenden\n3   Ausbildung und Vorbereitung    a) grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden\nvon Pferden für Zucht- und        anwenden\nLeistungsprüfungen\nb) Grunderziehung durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                                                                   20\nNummer 3)                      c) Pferde bewegen\nd) Pferde zu Präsentationen vorbereiten\ne) Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchfüh-\nren und kontrollieren                                                  8\n4   Betriebliche Abläufe und       a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen\nOrganisation; betriebswirt-    b) Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und\nschaftliche Zusammenhänge\nergonomischen Anforderungen planen, durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         und kontrollieren\nNummer 4)\nc) Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermei-\ndung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen\nd) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010               739\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1.–18.      19.–24.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ne) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-          8\nteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeits-\nplatzspezifische Software anwenden\nf)  Informationen beschaffen und auswerten\ng) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchfüh-\nren\nh) Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im\nTeam lösen\ni)  Personen bei Routinearbeiten anleiten und beauf-\nsichtigen\nj)  Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und\npräsentieren\nk) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen an-\nwenden, insbesondere anzeigepflichtige Tierseu-\nchen, Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie gesetz-\nliche Haftungsregelungen beachten\nl)  betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und                        5\nkalkulieren\nm) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen\nund bewerten\nn) rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von\nPferden erläutern\no) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere\nAngebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten,\nRechnungen kontrollieren\n5   Dienstleistungen,             a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und\nKundenorientierung,               Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-\nMarketing                         den berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A     b) Informationen, Wünsche und Reklamationen von\nNummer 5)                                                                                   6\nKunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen\nund bei der Arbeitserledigung berücksichtigen\nc) Kundengespräche situationsgerecht führen\nd) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und\nBindung von Kunden präsentieren\ne) bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken,                           3\nWerbemaßnahmen umsetzen\nf)  Kunden in fachlichen Fragen beraten\n6   Pferdezucht und -aufzucht     a) Pferde identifizieren und beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A     b) rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick\nNummer 6)                         auf Anatomie und Physiologie, erläutern                   6\nc) Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläu-\ntern\nd) Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens er-\nläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim\nBewegen von Pferden berücksichtigen\ne) Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Hal-                      2\ntung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden\nberücksichtigen","740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1.–18.      19.–24.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n7   Ausrüstung; Einsatz von        a) Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen\nMaschinen, Geräten und         b) Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen\nBetriebseinrichtungen\nund warten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 7)                      c) Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen\nund Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen\nd) Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhal-\ntung beachten\ne) Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen\nAnlagen beachten                                           6\nf) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini-\ngen, pflegen, prüfen und warten\ng) Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen\nfeststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung er-\ngreifen\nh) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden\ni) Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nPferdehaltung und Service\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25.–36.\nMonat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Individuelle Pferdefütterung;  a) Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preis-\nFuttergewinnung und               bildung berücksichtigen\n-beschaffung\nb) bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B         einlagern\nNummer 1)\nc) Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rück-\nschlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz zie-\nhen\nd) Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen\n13\nüberwachen und dokumentieren\ne) Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen,\nAnalysen in Auftrag geben und auswerten\nf) Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen\nund beurteilen\ng) Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden\nund Notfallmaßnahmen organisieren\n2   Stall- und Weidemanagement a) Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksich-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B         tigung von Wachstumsfaktoren organisieren und\nNummer 2)                         Pflegemaßnahmen durchführen\nb) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyse-\nergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen,\nDüngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergeb-\nnisse kontrollieren und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010              741\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                     25.–36.\nMonat\n1                   2                                            3                                     4\nc) Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren\nd) Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren,                    13\ndurchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen\nzur Beseitigung von Mängeln ergreifen\ne) Pferde in Herden zusammenstellen\nf) Belegungs- und Nutzungspläne erstellen\ng) Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren\nh) Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung be-\nurteilen und instand halten\ni) Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen\nj) Preise erfassen und Kosten kalkulieren\n3   Bewegung von Pferden im       a) Pferde an der Longe arbeiten\nReiten oder Fahren, Arbeiten  b) Pferde bewegen und beschäftigen\nan der Longe\nc) Kondition ausgebildeter Pferde erhalten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                                                                               13\nNummer 3)                     d) Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchfüh-\nren\ne) Pferde verladen und transportieren\n4   Beratung von Kunden           a) Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die\nund kundenorientierte            Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und\nAnlagenbewirtschaftung           Bewegung durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B     b) Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden\nNummer 4)                        ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen\nsowie Wettbewerben unterstützen\nc) über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf\nRisiken hinweisen\nd) über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvor-\nsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfall-                   13\nmaßnahmen einweisen\ne) bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern\nund Reiterinnen beraten\nf) Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren\ng) Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veran-\nstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Ent-\nwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen\nh) über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung so-\nwie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nPferdezucht\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                     25.–36.\nMonat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Zuchtmethoden,                a) Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreu-\nZuchtplanung, Zuchthygiene       zungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C     b) Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht an-\nNummer 1)                        wenden","742            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25.–36.\nMonat\n1                   2                                             3                                    4\nc) Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen,                        12\nkontrollieren und dokumentieren\nd) Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hinter-\ngründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen\ne) Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von\nPferden beraten\n2   Pferdebeurteilung,            a) Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderas-\nPferderassen                     sen erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C     b) Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die\nNummer 2)                        züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und aus-\nwählen                                                                 12\nc) Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leis-\ntungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern\nd) Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten\n3   Reproduktion und Aufzucht     a) Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        künstliche Besamung durchführen\nNummer 3)                     b) Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvor-\ngang unterstützen\nc) Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen\nd) rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren an-\nwenden und Pferdegruppen zusammenstellen\ne) Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden\nfeststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen\nergreifen\nf) Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden\ndurchführen\ng) Zucht- und Jungpferde füttern                                          14\nh) Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und\nauswerten\ni) Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksich-\ntigung von Wachstumsfaktoren organisieren und\nPflegemaßnahmen durchführen\nj) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyse-\nergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen,\nDüngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergeb-\nnisse kontrollieren und dokumentieren\nk) Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für\nZucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umset-\nzen\n4   Vorstellung von Pferden bei   a) Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen\nZuchtschauen und Prüfungen b) Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen ent-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        sprechend den Vorgaben registrieren lassen\nNummer 4)\nc) Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Hal-\ntungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbe-                       14\nreiten\nd) Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen\ne) Zuchtpferde den Kunden präsentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010              743\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nKlassische Reitausbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25.–36.\nMonat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Funktionelle                   a) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen\nPferdebeurteilung                 und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D         Ausbildung berücksichtigen\nNummer 1)                      b) Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen                                10\nc) Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche\nund Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieur-\nmerkmalen beurteilen\n2   Vielseitige, klassische        a) Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freisprin-\nGrundausbildung des Pferdes       gen auf die weitere Ausbildung vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D      b) Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspek-\nNummer 2)                         ten systematisch anreiten\nc) Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der\nSkala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren\nd) dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickar-\nbeit, springgymnastische Übungen sowie verschie-\ndene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände\nsystematisch einsetzen und kombinieren                                 16\ne) Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden\nentsprechend der Reit- und Trainingslehre planen,\numsetzen, analysieren und korrigieren\nf) Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden\nim Training sicherstellen\ng) Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungs-\ngegenständen beurteilen und diese der Situation an-\ngemessen anwenden\n3   Zielgruppenorientierte,        a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbil-\nklassische Ausbildung von         dung zielgruppenorientiert vermitteln\nReitern und Reiterinnen\nb) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D         tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd\nNummer 3)                         schulen\nc) Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in\nverschiedenen Sitzformen analysieren und unter Be-\nrücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre                       16\nindividuell schulen\nd) Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie\nin leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und\ntrainieren\ne) Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg be-\nraten sowie auf Veranstaltungen betreuen\n4   Vorbereitung und               a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und\nVorstellung von Pferden           Leitlinien anwenden\nbei Leistungsprüfungen\nb) Teilnahme an Leistungsprüfungen planen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nNummer 4)                      c) Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leis-\ntungssportliche Prüfungen vorbereiten und situati-\nonsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit prä-\nsentieren                                                              10\nd) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und si-\ntuationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit\npräsentieren\ne) Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen\nanalysieren und bewerten","744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nAbschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nPferderennen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25.–36.\nMonat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Training von Rennpferden      a) Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E        individuellen Voraussetzungen nach trainingswissen-\nNummer 1)                        schaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen\nund kontrollieren\nb) Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen be-\nurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des\nPferdes unter besonderer Berücksichtigung der spe-\nziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstan-                      19\ndes und Alters durchführen\nc) Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungs-\ngerecht füttern\nd) Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüs-\ntung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand\nund Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspek-\nten beurteilen, auswählen und einsetzen\n2   Beurteilung des               a) Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund\nLeistungsvermögens               der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse er-\nvon Rennpferden                  klären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E     b) die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesent-\nNummer 2)                        lichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, In-\nterieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergeb-\nnisse, beurteilen\nc) Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten\nbeurteilen                                                             10\nd) zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche\nphysiologische Parameter messen und bewerten\ne) Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leis-\ntungsvermögen von Rennpferden informieren und\ndabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruf-\nlichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von\nKommunikationsstörungen beitragen\n3   Vorbereitung und Teilnahme    a) geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstel-\nan Pferderennen                  len und Regelwerke anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E     b) Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und\nNummer 3)                        Maßnahmen einleiten\nc) Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem                         16\nRennen versorgen\nd) Renneinsätze planen, durchführen und analysieren\ne) Transporte planen und durchführen\nf) an Rennen teilnehmen\n4   Gesundheit, Ernährung und     a) den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse\nFitness des Rennreiters und      und Energieverbrauch erklären und den mensch-\nder Rennreiterin sowie des       lichen Energiebedarf und -verbrauch individuell fest-\nRennfahrers und der              stellen\nRennfahrerin\nb) Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsver-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E        träglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung\nNummer 4)                                                                                                7\nder menschlichen Körpermasse aufbauen und erhal-\nten\nc) Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Be-\nweglichkeit und Koordination durchführen\nd) Trainings- und Ernährungspläne aufstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010                   745\nAbschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nSpezialreitweisen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                         25.–36.\nMonat\n1                    2                                             3                                         4\n1   Beurteilung von Pferden        a) Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im\nin einer Spezialreitweise         Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F      b) Zuchtziele und Zuchtstandards              der    jeweiligen\nNummer 1)                         Spezialpferderassen erklären\nc) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen\nund physiologischen Grundlagen ableiten und bei der\nAusbildung berücksichtigen                                                  10\nd) Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der\nGangarten beurteilen\ne) Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen\nund Verwendungszwecke unter Berücksichtigung\nvon Interieur und Exterieur beurteilen\n2   Grunderziehung und             a) Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten\n-ausbildung von Pferden           vorbereiten\nin einer Spezialreitweise\nb) junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F         Spezialreitweise durchführen\nNummer 2)\nc) Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lern-\nverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für\nden späteren Verwendungszweck ausbilden\nd) Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Be-\nrücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten-                           16\nund Leistungssport erstellen\ne) Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezi-\nfischer Ausrüstung erklären und entsprechend Aus-\nbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswäh-\nlen und einsetzen\nf) Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden\nanalysieren sowie Lösungswege planen und umset-\nzen\n3   Arbeit mit Reitern und         a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreit-\nReiterinnen in einer              weise vermitteln\nSpezialreitweise\nb) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F         tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden\nNummer 3)                         schulen\nc) Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und\nvermitteln\nd) System der spezifischen Reitausbildung erklären                             16\ne) Reitunterricht für den Breitensport planen und durch-\nführen\nf) Ausritte und Angebote für den Breitensport planen\nund durchführen\ng) Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den\nTurniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstüt-\nzen\n4   Wettbewerbsvorbereitung        a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und\nund Einsatz in Prüfungen          Leitlinien anwenden\neiner Spezialreitweise\nb) Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewer-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F         ben und Prüfungen planen                                                    10\nNummer 4)","746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                         25.–36.\nMonat\n1                    2                                            3                                         4\nc) Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den\nKerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen\nd) wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbe-\nschläge auswählen und einsetzen\nAbschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                         4\n1   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 1)                         Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n2   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G      b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 2)                         dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nbei der Arbeit                    meidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G      b) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\nNummer 3)                         tungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben während\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen                der gesamten\nAusbildung\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im zu vermitteln\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:\nNummer 4)                      a) über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010              747\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n5   Naturschutz, ökologische      a) geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden\nZusammenhänge,                b) ökologische Zusammenhänge beachten\nNachhaltigkeit\nc) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G\nNummer 5)                        Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen\nbeschreiben\nd) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Ar-\nbeit beschreiben\ne) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der\nPferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden,\nReitern und Reiterinnen beachten\n6   Qualitätssichernde            a) Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssiche-\nMaßnahmen                        rung erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G     b) betriebliche Qualitätsstandards anwenden\nNummer 6)\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln auf-\nzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung bei-\ntragen"]}