{"id":"bgbl1-2010-30-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":30,"date":"2010-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung  VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung  SektVO)","law_date":"2010-06-07T00:00:00Z","page":724,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nVerordnung\nzur Anpassung der Verordnung über die Vergabe\nöffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der\nVerordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs,\nder Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)\nVom 7. Juni 2010\nAuf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Num-                   30.4.2004, S. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44),\nmer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                    die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung                      1177/2009 der Kommission der Europäischen\nvom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), die jeweils zuletzt            Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I            L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden\nS. 790) geändert worden sind, verordnet die Bundes-                 ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt\nregierung:                                                          nicht für\na) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kate-\nArtikel 1                                      gorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren\nÄnderung der Vergabeverordnung                               Code nach der Verordnung (EG) Nr.\nDie Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-                    2195/2002 des Europäischen Parlaments\nmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die                      und des Rates vom 5. November 2002 über\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Septem-                  das Gemeinsame Vokabular für öffentliche\nber 2009 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird                    Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002,\nwie folgt geändert:                                                     S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 213/2008 der Kommission der Euro-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                         päischen Gemeinschaft vom 28. November\n„§ 1                                       2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1) (CPV-\nZweck der Verordnung                                Code), den CPC-Referenznummern 7524\n(CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525\n(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen                    (CPV-Referenznummer 64221000-1) und\nüber das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe                    7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3)\nöffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftrags-                   entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kate-\nwerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten                       gorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder\nSchwellenwerte erreichen oder übersteigen.\nb) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der\n(2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4                   Richtlinie 2004/18/EG;\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\ngilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätig-               für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert\nkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-               nach Nummer 2;\ngieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätig-              2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsauf-\nkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung                 träge 193 000 Euro;\nvom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).“                   3. für Bauaufträge 4 845 000 Euro;\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                  4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienst-\n„§ 2                                   leistungsauftrag führen sollen, dessen Schwel-\nSchwellenwerte                               lenwert;\nDer Schwellenwert beträgt                                 5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert,\nder bei Dienstleistungsaufträgen gilt;\n1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der\nobersten oder oberen Bundesbehörden sowie                6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3:\nvergleichbarer Bundeseinrichtungen 125 000                  1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von\nEuro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei                 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom\nLieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V              Hundert des Gesamtwertes aller Lose und\nder Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen               7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach\nParlaments und des Rates vom 31. März 2004                  Nummer 1 oder 2: 80 000 Euro oder bei Losen\nüber die Koordinierung der Verfahren zur Ver-               unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert\ngabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge               ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller\nund Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom                 Lose.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010                725\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                        (8) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert\ndes Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüg-\n„§ 3                                  lich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teil-\nSchätzung des Auftragswertes“.                       nehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder\nund sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie\n„Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertrags-              des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der ver-\nverlängerungen zu berücksichtigen.“                           geben werden könnte, soweit der Auftraggeber\nc) Absatz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt geän-                dies in der Bekanntmachung des Auslobungs-\ndert:                                                         verfahrens nicht ausschließt.\n„den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung                     (9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung\nzu entziehen.“                                                des Auftragswertes ist der Tag, an dem die\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Bekanntmachung der beabsichtigten Auftrags-\nvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren\n„(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Auf-                   auf andere Weise eingeleitet wird.“\nträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder\nDienstleistungen ist der Auftragswert zu schät-            f) Absatz 10 wird aufgehoben.\nzen                                                     4. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. entweder auf der Grundlage des tatsäch-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Gesamtwertes entsprechender auf-\naa) In Satz 1 werden das Wort „Verdingungsord-\neinander folgender Aufträge aus dem voran-\nnung“ durch die Wörter „Vergabe- und\ngegangenen Haushaltsjahr; dabei sind vo-\nVertragsordnung“ und die Wörter „in der\nraussichtliche Änderungen bei Mengen oder\nFassung der Bekanntmachung vom 6. April\nKosten möglichst zu berücksichtigen, die\n2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006,\nwährend der zwölf Monate zu erwarten sind,\nBAnz. S. 4368)“ durch die Wörter „in der\ndie auf den ursprünglichen Auftrag folgen,\nFassung der Bekanntmachung vom 20. No-\noder\nvember 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. De-\n2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamt-                       zember 2009), geändert durch Bekannt-\nwertes aufeinander folgender Aufträge, die                     machung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32\nwährend der auf die erste Lieferung folgen-                    vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755)“ er-\nden zwölf Monate oder während des auf die                      setzt.\nerste Lieferung folgenden Haushaltsjahres,\nwenn dieses länger als zwölf Monate ist, ver-             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ngeben werden.“                                         b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ne) Die Absätze 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:                    „(4) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Ge-\n„(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienst-               genstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B\nleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben                der VOL/A sind, gelten § 8 EG, § 15 EG\nwird, ist Berechnungsgrundlage für den ge-                    Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Rege-\nschätzten Auftragswert                                        lungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Aus-\nnahme von § 7 VOL/A.“\n1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer\nLaufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamt-             c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nwert für die Laufzeit dieser Aufträge;                       „(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen\n2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder               nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienst-\nmit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten                leistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum\nder 48-fache Monatswert.                                  Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2\nder VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienst-\n(5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auf-\nleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.“\ntragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert\naller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für         d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndie Ausführungen der Bauleistungen erforderlich                  „(6) Beim Kauf technischer Geräte und Aus-\nsind und vom Auftraggeber zur Verfügung ge-                   rüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung\nstellt werden.                                                vorhandener technischer Geräte und Ausrüstun-\n(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder                 gen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestim-\neines dynamischen elektronischen Beschaf-                     mungen des Abschnittes 2 des Teiles A der\nfungssystems wird auf der Grundlage des                       VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\ngeschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge                 1. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwen-\nberechnet, die während deren Laufzeit geplant                     dung, dass mit der Leistungsbeschreibung im\nsind.                                                             Rahmen der technischen Anforderungen von\n(7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung                      den Bietern Angaben zum Energieverbrauch\naus mehreren Losen, für die jeweils ein geson-                    von technischen Geräten und Ausrüstungen\nderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller                  zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen\nLose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt                  eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten\ndies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.                  oder eine vergleichbare Methode zur Gewähr-","726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010\nleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu       8. § 14 wird wie folgt gefasst:\nfordern;                                                                       „§ 14\n2. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe An-                                Bekanntmachungen\nwendung, dass der Energieverbrauch von                    (1) Die Auftraggeber geben in der Bekannt-\ntechnischen Geräten und Ausrüstungen als               machung und den Vergabeunterlagen die Anschrift\nKriterium bei der Entscheidung über den                der Vergabekammer an, der die Nachprüfung ob-\nZuschlag berücksichtigt werden kann.“                  liegt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der\nEuropäischen Union nach diesen Bestimmungen\na) In Satz 1 werden das Wort „Verdingungsord-\nhaben die Auftraggeber die Bezeichnungen des\nnung“ durch das Wort „Vergabeordnung“ und\nGemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auf-\ndie Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung\ntragswesen (Common Procurement Vocabulary –\nvom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai\nCPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes\n2006)“ durch die Wörter „in der Fassung der\nzu verwenden.\nBekanntmachung vom 18. November 2009\n(BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)“ ersetzt.              (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                   auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV be-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                 kannt.“\n9. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 17 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung                                   „§ 17\nder Bekanntmachung vom 20. März 2006\n(BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)“ durch                          Melde- und Berichtspflichten\ndie Wörter „in der Fassung der Bekannt-                 (1) Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen\nmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a            Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im\nvom 15. Oktober 2009), geändert durch                Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt\nBekanntmachung vom 19. Februar 2010                  nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und\n(BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz.                Bauaufträgen (§§ 4 bis 6).\nS. 940)“ ersetzt.                                       (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statis-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               tische Aufstellung mindestens die Anzahl und den\nWert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          soweit möglich wie folgt aufgeschlüsselt:\n„(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, In-          a) nach den jeweiligen Vergabeverfahren,\nstandhaltung oder Änderung von Gebäuden                   b) nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten\noder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1               gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,\ndie Bestimmungen des Abschnittes 2 des\nc) nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an\nTeiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für\nden der Auftrag vergeben wurde.\nBauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben\nanzuwenden:                                                  (3) Werden die Aufträge im Verhandlungsver-\nfahren vergeben, so werden die Daten auch nach\n1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwen-                den in § 3 EG Absatz 3 und 4 VOL/A, § 3 Absatz 1\ndung, dass mit der Leistungsbeschreibung               und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A genann-\nim Rahmen der technischen Spezifikationen              ten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die\nvon den Bietern Angaben zum Energie-                   Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach\nverbrauch der technischen Geräte und Aus-              Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu\nrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer           einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat.\nBauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn,\n(4) Die Daten enthalten zudem die Anzahl und\ndie auf dem Markt angebotenen Geräte und\nden Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der\nAusrüstungen unterscheiden sich im rechtlich\nAusnahmeregelungen zum Beschaffungsüberein-\nzulässigen Energieverbrauch nur geringfügig;\nkommen vergeben wurden.\ndabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse\nminimierter Lebenszykluskosten oder eine                  (5) Die statistischen Aufstellungen für oberste\nvergleichbare Methode zur Gewährleistung               und obere Bundesbehörden und vergleichbare\nder Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;          Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätz-\nten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EU-\n2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwen-               Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamt-\ndung, dass der Energieverbrauch von techni-            wert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahme-\nschen Geräten und Ausrüstungen, deren                  regelungen zum Beschaffungsübereinkommen ver-\nLieferung Bestandteil einer Bauleistung ist,           geben wurden. Sie enthalten keine Angaben über\nals Kriterium bei der Wertung der Angebote             Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I\nberücksichtigt werden kann.“                           Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524\n(CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-\n7. § 6a wird aufgehoben.                                        Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010                 727\nReferenznummer 64227000-3) lauten, sowie über                    In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Auslobungsver-\nDienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der                fahren“ durch das Wort „Wettbewerben“ ersetzt.\ngeschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193 000               3. § 7 wird wie folgt geändert:\nEuro liegt.“\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n11. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-\n„Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen\nfasst:\nder technischen Anforderungen von den Bietern\n„Abschnitt 2                                    Angaben zum Energieverbrauch von technischen\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen“.                          Geräten und Ausrüstungen zu fordern.“\n12. Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:                         b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-                 „Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu\nordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen                       fordern, wenn die Lieferung von technischen Ge-\neine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist,                   räten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bau-\nkönnen nach den Verfahrensvorschriften, welche                      leistungen sind.“\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, abge-             4. § 33 wird wie folgt geändert:\nwickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung                  a) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer\nfestgelegt ist.“                                                    „7524“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznum-\nmer 64228000-0)“ eingefügt.\nArtikel 2\nb) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer\nÄnderung der Sektorenverordnung                               „7525“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznum-\nDie Sektorenverordnung vom 23. September 2009                        mer 64221000-1)“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 3110) wird wie folgt geändert:                           c) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         „7526“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznum-\nmer 64227000-3)“ eingefügt.\nIn Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Wörter\n„zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005               5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\n(ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert“, durch               In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort „des“ durch\ndie Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG)                 das Wort „der“ ersetzt.\nNr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen\nGemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314                                         Artikel 3\nvom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist“ ersetzt.               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Juni 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}