{"id":"bgbl1-2010-3-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":3,"date":"2010-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin","law_date":"2010-01-25T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin\nVom 25. Januar 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            8. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                   zwischen den am Logistikprozess Beteiligten;\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-               9. Fördern der Kundenorientierung;\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-           10. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                       Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesund-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-               heitsschutzes;\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             11. Leiten von Projekten;\nund Technologie:                                               12. Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen;\n§1                                13. Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Control-\nling.\nZiel der Prüfung und\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                     (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistik-\n(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfun-         meister/Geprüfte Logistikmeisterin.\ngen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Lo-\ngistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in de-                                    §2\nnen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er-\nweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach-                                 Umfang der Meister-\nzuweisen ist.                                                           qualifikation und Gliederung der Prüfung\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-\nzur Geprüften Logistikmeisterin umfasst:\ntion zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften\nLogistikmeisterin und damit die Befähigung:                    1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen-          2. Grundlegende Qualifikationen,\nzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Be-       3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nreichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations-\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nund Führungsaufgaben wahrzunehmen und\ngischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\n2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen               Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nin der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorga-         oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleich-\nnisation sowie auf neue Anforderungen der Orga-           bare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich\nnisationsentwicklung, der Personalführung und der         anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nPersonalentwicklung einzustellen sowie den orga-          lichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prü-\nnisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzuge-        fungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleis-\nstalten.                                                  tung zu erbringen.\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua-           (3) Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur\nlifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang             Geprüften Logistikmeisterin gliedert sich in die Prü-\nstehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/            fungsteile:\neiner Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:\n1. Grundlegende Qualifikationen,\n1. Planen, Steuern und Überwachen logistischer Pro-\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nzesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer\nund rechtlicher Anforderungen;                               (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Auf-\n2. Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Wei-\ngabenstellungen nach § 4 zu prüfen.\nterentwicklung logistischer Prozesse;\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist\n3. Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von        schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.\ntechnischen Systemen;\n4. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen                                    §3\nRessourcen;                                                              Zulassungsvoraussetzungen\n5. Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von              (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-\nEigen- und Fremdpersonal;                                lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\n6. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nFördern ihrer beruflichen Entwicklung;                        anerkannten Ausbildungsberuf aus dem Bereich der\n7. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung;                       Logistik oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010                 27\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem         4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-                 heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder              Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                       lichen Institutionen;\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi-            5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nfische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes              insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\nnachweist:                                                         denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-\ntung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-                zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\nlifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-\nliegt, und                                                 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere der\n2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein                  Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie\nJahr Berufspraxis und im Fall des Absatzes 1 Num-              des Datenschutzes.\nmer 2 insgesamt mindestens zwei Jahre Berufs-\npraxis.                                                       (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen\n(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\nauf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaftliche Ge-\nwesentliche Bezüge zur Tätigkeit eines Geprüften Lo-           sichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche\ngistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin nach          Zusammenhänge herzustellen. Es sollen Unternehmens-\n§ 1 Absatz 3 aufweisen.\nformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die ei-\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2              gene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-             werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewie-\nzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf            sen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen\nandere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-             Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beein-\nnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)          flussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nerworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung              onsinhalte geprüft werden:\nrechtfertigen.\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungs-\nprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung\n§4                                    volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer\nGrundlegende Qualifikationen                         Wirkungen;\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“          2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:                      bau- und Ablauforganisation;\n1. Rechtsbewusstes Handeln,                                    3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,                               lung;\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-               4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und\nnikation und Planung,                                          der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n4. Zusammenarbeit im Betrieb,                                  5. Durchführen von Kostenrechnungen sowie Anwen-\nden von Kalkulationsverfahren.\n5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-\nscher Gesetzmäßigkeiten.                                      (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf\nzesse zu analysieren, zu planen und transparent zu\ndie beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschrif-\nmachen. Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzuberei-\nten zu berücksichtigen. Dazu gehört die Fähigkeit, die\nten, technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende\nArbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeite-\nPlanungstechniken einzusetzen sowie angemessene\nrinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten\nPräsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rah-\nsowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nnach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die\nden:\nZusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen\nsicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende              1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                              und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und             Bewerten visualisierter Daten;\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-          2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-\nbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-               thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;\narbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\nrifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;        4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-           5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;              6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-              Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-            entsprechender Informations- und Kommunikations-\nwie der Arbeitsförderung;                                      mittel.","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-               zubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prü-\ntrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-           fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die\nmenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Aus-            Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prü-\nwirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und              fungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel\ndurch angemessene Maßnahmen auf eine zielorien-                 nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der\ntierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu          schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\ngehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mit-        Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung\narbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche          zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nProbleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Füh-              schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nrungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene\nFührungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen                                             §5\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs-              (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nweges und unter Beachtung persönlicher und sozia-          kationen“ umfasst die Handlungsbereiche:\nler Gegebenheiten;                                         1. Logistikprozesse,\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von            2. Betriebliche Organisation und Kostenwesen,\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\n3. Führung und Personal.\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nMaßnahmen zu deren Verbesserung;                              (2) Der Handlungsbereich „Logistikprozesse“ glie-\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf            dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-            1. Logistikkonzepte,\nwie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\n2. Leistungserstellung,\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\n3. Prozesssteuerung und -optimierung.\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nzen;                                                          (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Logistikkonzepte“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Er-\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\narbeitung und Weiterentwicklung von logistischen Kon-\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\nzepten unter Berücksichtigung der Unternehmensziele,\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nvon Marktbedingungen und Kundenbedürfnissen, von\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nrechtlichen Rahmenbedingungen sowie von ökonomi-\nzu fördern;\nschen, ökologischen und sozialen Aspekten der Nach-\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch              haltigkeit mitzuwirken. Dazu gehört die Fähigkeit, Wert-\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher             schöpfungsprozesse und Logistikkonzepte in Zusam-\nProbleme und sozialer Konflikte.                           menarbeit mit Prozesspartnern zu prüfen und zu bewer-\n(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwis-           ten sowie die Umsetzung von Logistikkonzepten zu\nsenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“              planen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissen-            tionsinhalte geprüft werden:\nschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten bei der            1. Darstellen des Einflusses logistischer Abläufe auf die\nLösung von Aufgaben aus der logistischen Praxis an-                 Wertschöpfungskette;\nzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nfikationsinhalte geprüft werden:                                2. Mitwirken bei der Entwicklung von logistischen Ge-\nsamtprozessen unter Einbeziehung von Teilprozes-\n1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-                    sen sowie Erkennen von Zielkonflikten;\nschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nMaterialien, Maschinen, Mensch und Umwelt;                 3. Berücksichtigen von Unternehmenszielen, Marktbe-\ndingungen und Kundenbedürfnissen;\n2. Berechnen technischer Größen unter Berücksich-\ntigung von Normen, Sicherheitsvorschriften und             4. Erarbeiten, Analysieren und Präsentieren von Ab-\nUmweltvorschriften für Lagerung, Umschlag und                  laufkonzepten und des Informationsflusses für den\nTransport;                                                     eigenen Verantwortungsbereich;\n3. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-             5. Mitwirken bei Kapazitätsplanungen;\ntrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-             6. Mitwirken bei der Erarbeitung von Leistungsvorga-\nden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.                        ben für Geräte, Anlagen und Dienstleistungen und\n(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-            bei deren Auswahl.\ngaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten                  (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungserstel-\nPrüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht                 lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter\nStunden betragen, für jeden Prüfungsbereich nach Ab-            Berücksichtigung betrieblicher und gesetzlicher Vor-\nsatz 1 Nummer 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, für den            gaben den Materialfluss vom Wareneingang bis zum\nPrüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 5 mindestens               Warenausgang einschließlich aller auftragsbezogenen\n60 Minuten.                                                     Tätigkeiten zu organisieren, die ordnungsgemäße Ver-\n(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1           packung und Verladung sicherzustellen, den weiteren\nNummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereiche mangel-               Transport zu planen und Reklamationen zu bearbeiten.\nhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prü-           In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\nfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung an-             halte geprüft werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010              29\n1. Organisieren des Wareneingangs und Veranlassen              3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Be-\nder Reklamationsbearbeitung;                                   rücksichtigung der Prozessoptimierung;\n2. Steuern und Überwachen der Einlagerung und der              4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitar-\nWarenpflege;                                                   beiter und Mitarbeiterinnen;\n3. Organisieren der Kommissionierung und auftragsbe-\n5. Mitarbeit bei der Erarbeitung relevanter Kennzahlen\nzogener Leistungen;\nfür das Logistikcontrolling und deren Nutzung zur\n4. Auswählen der Versandart und Festlegen der Ver-                 Bewertung und Optimierung logistischer Prozesse\npackung;                                                       unter Einbeziehung der Kosten- und Leistungsrech-\n5. Organisieren des innerbetrieblichen und außerbe-                nung;\ntrieblichen Transports einschließlich der Dokumente;\n6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrele-\n6. Organisieren des Güterumschlags;                                vanter Entscheidungen.\n7. Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingun-\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-\ngen.\nund Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewie-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung          sen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und\nund -optimierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-         Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre\nden, die logistische Leistungserstellung zu steuern und        Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit,\nzu verbessern und Maßnahmen zur Behebung von                   Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu\nStörungen einzuleiten. Dazu gehört die Fähigkeit, die          analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nVerfügbarkeit der Betriebsmittel zu gewährleisten und          oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen,\nderen Funktionsfähigkeit sicherzustellen, die Erfassung        dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nvon logistischen Vorgängen insbesondere mit Hilfe von          arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst ver-\nInformations- und Kommunikationssystemen zu orga-              halten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen\nnisieren sowie Prozessdaten zu bewerten. In diesem             können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nwerden:                                                        1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,\ndes Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im\n1. Umsetzen von geplanten logistischen Prozessen;\nBetrieb;\n2. Ermitteln und Überwachen von Prozessdaten und\nAbleiten von Maßnahmen;                                    2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\narbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und\n3. Sicherstellen der Verfügbarkeit von Anlagen, Be-                des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-\ntriebs- und Hilfsmitteln;                                      heitsschutzes;\n4. Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und\nGeräten und Überwachen von Wartungs- und Prüf-             3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der\nintervallen;                                                   Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und\nGesundheitsschutz;\n5. Sicherstellen von Kommunikations- und Abstim-\nmungsprozessen;                                            4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\n6. Nutzen von Informations- und Kommunikationssys-                 mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-\ntemen.                                                         den Stoffen;\n(6) Der Handlungsbereich „Betriebliche Organisation         5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\nund Kostenwesen“ gliedert sich in folgende Qualifikati-            Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit\nonsschwerpunkte:                                                   sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen\n1. Betriebliches Kostenwesen und Logistikcontrolling,              und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.\n2. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,                       (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\n3. Qualitätsmanagement.\nQualitätsziele durch Anwendung entsprechender Me-\n(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-        thoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins\ntenwesen und Logistikcontrolling“ soll die Fähigkeit           der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei\nnachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusam-            der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems\nmenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu er-           mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiter-\nfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kos-          entwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können\ntenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum                 folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nkostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren,\neinzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähig-          1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana-\nkeit, Kennzahlen zu nutzen, Kalkulationsverfahren und              gementsystems auf das Unternehmen;\nMethoden der Zeitwirtschaft anzuwenden und organisa-\n2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter\ntorische sowie personelle Maßnahmen unter Ertrags-\nund Mitarbeiterinnen;\nund Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft           3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-\nwerden:                                                            besserung der Qualität;\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der ar-          4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-\nbeitsbereichsbezogenen Kosten;                                 mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von\n2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets;                   qualitätswirksamen Maßnahmen.","30               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010\n(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“            len außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikations-\ngliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:          schwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche\n1. Personalführung,                                            sowie grundlegende Qualifikationen integrativ berück-\nsichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu ge-\n2. Personalentwicklung.                                        stalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei\n(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“         Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-          werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich\nbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entspre-           zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des\nchend den Anforderungen sicherzustellen sowie die              Fachgesprächs nach Absatz 16.\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen An-           (14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations-\nforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu           aufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, ins-\nfördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-           gesamt nicht mehr als acht Stunden.\ntionsinhalte geprüft werden:\n(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-\nlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungs-\ntitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung\nleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungs-\ntechnischer und organisatorischer Veränderungen;\nprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungs-\n2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeite-         leistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-\nrinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen           zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-\nund fachlichen Eignung sowie der betrieblichen An-         nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\nforderungen;                                               fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\n3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-          prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleis-\ngen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-             tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nschreibungen;                                              schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\n4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-                (16) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer\nnen Verantwortung;                                         oder die Prüfungsteilnehmerin Lösungsansätze für die\nSituationsaufgabe präsentieren und begründen und\n5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-\nderen Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss er-\nreitschaft;\nörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen\n6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur              werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachver-\nBewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen           halte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsenta-\nvon Problemen und Konflikten;                              tion soll möglichst unter Nutzung von Präsentations-\n7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am          techniken erfolgen. Den Prüfungsteilnehmern oder Prü-\nkontinuierlichen Verbesserungsprozess;                     fungsteilnehmerinnen sind 30 Minuten zur Bearbeitung\nder Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Prä-\n8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und\nsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für je-\nProjektgruppen;\nden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilneh-\n9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisato-             merin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchs-\nrischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von                 tens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.\nFremdpersonal und Fremdfirmen.\n(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalent-                                        §6\nwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nsystematische Personalentwicklung durchzuführen.\nDazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspoten-             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und              rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nQualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entspre-           bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nchende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft            wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nund deren Umsetzung gefördert werden können. In die-           fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-           tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\nprüft werden:                                                  folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-\nbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\n1. Festlegen von Personalentwicklungszielen;                   Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-\n2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-           folgt.\ngegebenen Kriterien und unter Anwendung entspre-\nchender Instrumente und Methoden;                                                     §7\n3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Ver-                                Bewerten der\nanlassen von Umsetzungsmaßnahmen;                                  Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung\n4. Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maß-                (1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grund-\nnahmen der Personalentwicklung;                            legende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische\n5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern          Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewer-\nund Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen        ten.\nEntwicklung.                                                  (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\n(13) Zu jedem Handlungsbereich wird eine Situa-             nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\ntionsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner          Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen\nQualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sol-         Prüfungsbereichen zu bilden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010                 31\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-      die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und      Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\ndas Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebe-         fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nwertung der Prüfungsleistung zu bilden.                      nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be-\n(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im          endigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-\nPrüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen         derholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü-\nPrüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungs-          fungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt\nspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situati-   werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prü-\nonsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens           fung.\nausreichende Leistungen erbracht wurden.\n§9\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nnach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2                         Übergangsvorschriften\nauszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die         Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\nin den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“         31. Dezember 2012 nach den bisherigen Vorschriften\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten         zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-\nNoten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen           dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser\nPrüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewer-            Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem\ntungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im        Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmel-\nFachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung           dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember\nnach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des            2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-\nPrüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung          tragt werden.\nanzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Ab-                                   § 10\nsatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§8                                   Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.\nWiederholung der Prüfung                       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-        Meisterin für Lagerwirtschaft vom 15. Oktober 1991\nmal wiederholt werden.                                       (BGBl. I S. 2020), die durch Artikel 1 Nummer 16 und\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung           Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-        und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn         (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 25. Januar 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","32                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/\nGeprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010                                                                                                              33\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/\nGeprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte1)     Note2)\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                                                                     ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                                          ...........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                                                 ...........\nAnwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                                                 ...........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                                        ...........\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                                                        ...........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem\nPrüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nPunkte1)     Note2)\n1. Integrative schriftliche Situationsaufgaben\n(in zwei der folgenden Handlungsbereiche)\nLogistikprozesse                                                                                                                                                                             ...........   ...........\nBetriebliche Organisation und Kostenwesen                                                                                                                                                    ...........   ...........\nFührung und Personal                                                                                                                                                                         ...........   ...........\n2. Fachgespräch im Handlungsbereich\n...................................................................................... ...........                                                                                                       ...........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von der\nSituationsaufgabe/dem Fachgespräch im Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n2\n) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.","34                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}