{"id":"bgbl1-2010-29-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":29,"date":"2010-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen","law_date":"2010-06-04T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010\nVerordnung\nüber die Art der Daten,\ndie nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen\nVom 4. Juni 2010\nAuf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamt-             b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,\ngesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) verordnet            c) Gewicht,\ndas Bundesministerium des Innern:\nd) scheinbares Alter,\nArtikel 1                                e) äußere Erscheinung,\nVerordnung                                 f) Schuhgröße,\nüber die Art der Daten,                      3. besondere körperliche Merkmale,\ndie nach den §§ 8 und 9 des Bundes-\n4. verwendete Sprachen,\nkriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen\n(BKA-Daten-Verordnung – BKADV)                     5. Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,\n6. verfasste Texte,\n§1\n7. Handschriften und\nPersonendaten von Beschuldigten\nund andere zur Identifizierung geeignete Merkmale            8. Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalaus-\nweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststel-\n(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des              lung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder\n§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtge-                   Sterbeurkunde).\nsetzes sind\n1. Familienname,                                                                         §2\n2. Vornamen,                                                                 Weitere personenbezogene\n3. Geburtsnamen,                                                           Daten von Beschuldigten und\n4. sonstige Namen wie Spitznamen,                                    personenbezogene Daten von Personen,\ndie einer Straftat verdächtig sind\n5. andere Namensschreibweisen,\n(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-\n6. andere Personalien wie Alias-Personalien,                digten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminal-\n7. Familienstand,                                           amtgesetzes sind\n8. akademischer Grad,                                        1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,\n9. erlernter Beruf,                                          2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähig-\n10. ausgeübte Tätigkeit,                                           keiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der\n11. Schulabschluss,                                                Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen\nund Waffen,\n12. Geschlecht,\n3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln\n13. Geburtsdatum,                                                  wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon),\n14. Geburtsort einschließlich Kreis,                               Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betrie-\n15. Geburtsstaat,                                                  bene Internetadresse, statische Internetprotokoll-\nadresse, dynamische Internetprotokolladresse und\n16. Geburtsregion,\nzugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,\n17. Volkszugehörigkeit,\n4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sons-\n18. aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staats-               tigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasser-\nangehörigkeiten,                                              fahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur\n19. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufent-               Identifizierung dieser Verkehrsmittel,\nhaltsorte,                                               5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Ur-\n20. Wohnanschrift sowie                                            kunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat\n21. Sterbedatum.                                                   stehen und der betroffenen Person zuzurechnen\nsind, wie die Nummer der Zulassungsbescheini-\n(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im            gungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,\nSinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminal-\namtgesetzes sind                                              6. Angaben zu Konten,\n1. Lichtbilder,                                               7. Angaben zu Finanztransaktionen,\n2. Personenbeschreibungen wie                                 8. Angaben zu Zahlungsmitteln,\na) Gestalt,                                               9. Angaben zu Vermögenswerten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010                 717\n10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel                    tomatisierte Übernahme eines Datensatzes oder\nder Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel,                von Teilen daraus in andere Dateien ermögli-\nFalschgeld, Publikationen,                                       chen, und\n11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tat-               f) Zusatzinformationen für die automatisierte Über-\nbegehung wie                                                     nahme in andere Dateien wie die Rechtsgrund-\na) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bun-                   lage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei er-\ndeskriminalamtgesetzes genannten Daten die                    folgt,\nBezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten          20. Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-\neinschließlich der Angabe, ob diese versucht               Datei,\noder vollendet wurden,                                21. Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung\nb) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Num-                geführt hat, oder zu der durch die Speicherung un-\nmer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genann-                terstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck\nten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlich-              und Befristung,\nkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut        22. Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten\nund Beteiligten,                                           wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Be-\nc) Modus Operandi und Tatbegehungsweise,                      tretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseunter-\nd) Spuren des Beschuldigten,                                  sagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,\ne) Angaben zum Opfertyp,                                 23. Status einer Person nach polizeifachlichen Defini-\ntionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,\nf) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger\nNebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Si-          24. Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,\ncherung oder Entscheidungen über Verfall und          25. Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines\nEinziehung,                                                Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als\n12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kri-           Beschuldigter geführt wird oder wurde, und\nminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des         26. Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungs-\nNamens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb              weise Phantomzeichnung zum Täter.\nder Organisation/Gruppe,\n(2) Personenbezogene Daten von Personen, die\n13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,           einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2\n14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereig-      des Bundeskriminalamtgesetzes sind\nnissen und Sachen,                                       1. die in § 1 genannten Daten und\n15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3            2. die in Absatz 1 genannten Daten.\ndes Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz\ndes Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder                                      §3\ndie der Eigensicherung der ermittelnden Bedienste-\nPersonenbezogene Daten\nten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explo-\nim Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2\nsivstoffgefahr“,\ndes Bundeskriminalamtgesetzes\n16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungs-\nPersonenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4\nunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straf-\nSatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1\ntäter politisch links motiviert“ oder „Straftäter poli-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20\ntisch rechts motiviert“,\ngenannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten so-\n17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese         wie die Telefon- und Telefaxnummer.\nim Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des\nTerrorismus erforderlich sind,                                                       §4\n18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren                 Personenbezogene Daten sonstiger Personen\nTätigkeit in\nPersonenbezogene Daten sonstiger Personen im\na) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des        Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtge-\n§ 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsge-           setzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.\nsetzes,\nb) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,                                           §5\nc) einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,                         Personenbezogene Daten,\nd) einem öffentlichen Verkehrsmittel oder                         die bei der Durchführung erkennungs-\ndienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind\ne) einem Amtsgebäude,\n(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-\n19. Vorgangsdaten wie                                        rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-\na) Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,               den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-\nb) Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,            nalamtgesetzes sind\nc) beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,          1. Hautleistenbilder und Grundmuster,\nd) Querverweise auf andere Vorgänge,                     2. Lichtbilder,\ne) nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbe-          3. Personenbeschreibungen,\narbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die au-      4. besondere körperliche Merkmale,","718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010\n5. Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,                   (5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-\n6. Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige         rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-\nSpurennummer, Spurenbezeichnung und weitere               den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-\nSpurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,               nalamtgesetzes sind ferner\n7. Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art,          1. DNA-Identifizierungsmuster,\naufnehmende Dienststelle und anordnende Dienst-           2. wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren\nstelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,                   stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut\n8. Ergebnis      eines  Personenfeststellungsverfahrens           Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und\nsowie                                                         das Geschlecht des Spurenverursachers,\n9. Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionsken-          3. Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt,\nnung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder                  wie Angaben zur\nHandflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vor-                a) kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allel-\ngangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges                    werte,\nLandeskriminalamt, Telebilddaten.\nb) Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorge-\nZu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1\ngebenen Wertebereiche oder\nNummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Num-\nmer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert              c) Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.\nwerden.                                                       Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden\n(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-\n1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18\nnative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die\ngenannten Daten,\nDaten gemäß Absatz 1 beziehen auf\n2. Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bun-\n1. Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung\ndeskriminalamtgesetzes sowie\nnach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches\nUntergebrachte,                                           3. Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie\n2. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63                 a) die Angabe der für die Durchführung der DNA-\ndes Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungs-                 Analyse zuständigen Dienststelle,\nanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Unterge-\nb) die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für\nbrachte,\njeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben\n3. Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern so-                wird,\nwie Hautleistenbildern und in deren Speicherung ge-\nmäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der               c) Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem\nentsprechenden Landesvorschriften schriftlich ein-               des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnum-\ngewilligt haben,                                                 mern und\n4. Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprü-               d) das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche inter-\nfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach              nationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher\n§ 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betrof-              Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der\nfen waren,                                                       Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfü-\ngung stehen.\n5. Asylantragsteller und\n(6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-\n6. Kriegsgefangene.\nnative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die\n(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Al-       Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten\nternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes              Person zugeordnet werden können, beziehen auf\ndürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer\n1. Beschuldigte,\nbestimmten Person zugeordnet werden können, bezie-\nhen auf                                                       2. Verurteilte,\n1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Perso-            3. ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der\nnen,                                                          Strafprozessordnung) und\n2. Vermisste und unbekannte hilflose Personen,                4. Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des\n3. Beschuldigte und Personen, die einer Straftat ver-             Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechen-\ndächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1                den Landesvorschriften schriftlich eingewilligt ha-\nzweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminal-               ben.\namtgesetzes und                                              (7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite\n4. Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behand-            Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes\nlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bun-         dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer\ndes oder der Länder.                                      bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die\nin Absatz 6 genannten Personen beziehen.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren\nbei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-              (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren\nmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch                DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt\nausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1          durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6\nzweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes ge-          Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgeset-\nnannten Zwecke übermittelt worden ist.                        zes genannten Zwecke übermittelt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010              719\n§6                                    (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dür-\nPersonenbezogene Daten                       fen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur\nzur Fahndung und polizeilichen Beobachtung               polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen\nauch beziehen auf\n(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und po-\nlizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des         1. Eigentümer,\nBundeskriminalamtgesetzes sind                                2. Besitzer,\n1. die in § 1 genannten Daten,                                3. Geschädigte und\n2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-          4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausge-\nminalamtgesetzes genannten Daten,                             schriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.\n3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten\nDaten,                                                                               §7\n4. zusätzliche Personeninformationen wie spezielle                            Personenbezogene Daten\nKenntnisse oder Fähigkeiten,                                           zum Zwecke des Nachweises\n5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschrei-                         von Personen, die einer richterlich\nbungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, An-              angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen\nlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum,              Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nach-\nLöschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,         weises von Personen, die wegen des Verdachts oder\n6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Auswei-          des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richter-\nsungsverfügungen,                                         lich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im\nSinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgeset-\n7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die\nzes sind\nIdentifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung\neines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines           1. die in § 1 genannten Daten,\nContainers.                                               2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-\n(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen              minalamtgesetzes genannten Daten,\nauf                                                           3. zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene\n1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfol-               Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1\ngung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich          Nummer 2 genannten Art und\nder internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15         4. Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der\ndes Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvoll-             Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haft-\nzugs gefahndet wird insbesondere zur                          anstalt, Beginn und Ende der Haft.\na) Festnahme,\nb) Aufenthaltsermittlung,                                                            §8\nc) Feststellung der Identität,                                            Personenbezogene Daten\nvon Vermissten, unbekannten\nd) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maß-\nhilflosen Personen und unbekannten Toten\nnahmen,\ne) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,                      Personenbezogene Daten von Vermissten, unbe-\nkannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im\nf) Sicherstellung von Führerscheinen und                  Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtge-\ng) Durchsetzung eines Fahrverbots,                        setzes sind\n2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr er-             1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20\nheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur            genannten Daten,\na) Ingewahrsamnahme,                                      2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet\nb) Aufenthaltsermittlung,                                     sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blut-\ngruppe, Zahnschemata, Bekleidung,\nc) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,\nd) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-            3. Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5\nmen und                                                   genannten Art,\ne) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,                   4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,\n3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchfüh-              5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten\nrung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhin-               Daten,\ndernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere             6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände\nzur                                                           und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizei-\na) Festnahme,                                                 dienststelle sowie\nb) Aufenthaltsermittlung,                                 7. Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.\nc) Einreiseverweigerung,                                  Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Per-\nd) Zurückschiebung sowie zur                              sonalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Ange-\nhörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und\ne) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und            Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auf-\n4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausge-         findens benachrichtigt werden müssen, gespeichert\nschrieben sind.                                           werden.","720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010\n§9                               3. der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser\nPersonen und Toter\nDateien des\nBundeskriminalamts                         dienen.\nnach den §§ 8 und 9 des\nBundeskriminalamtgesetzes                                                § 10\n(1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage                          Speicherung der Daten\nvon § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung                       in den Dateien der Zentralstelle\nseiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle,                      (1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34\n1. die der Sammlung und Auswertung von Informa-              des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-\ntionen zu Straftaten mit länderübergreifender, inter-    tungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten\nnationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und         in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden\ndie vor allem das Erkennen von Zusammenhängen            dürfen:\nzwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie         1. Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Ab-\nvon Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und            satz 1,\nphänomenbezogene Dateien),                               2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach\n2. die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die                § 1 Absatz 2,\nentweder                                                 3. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-\na) bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu            minalamtgesetzes genannten Daten und\nFällen von Straftaten mit länderübergreifender, in-   4. personenbezogene Daten von Personen, die einer\nternationaler oder erheblicher Bedeutung ange-            Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Num-\nlegt sind und die das Erkennen und die Bekämp-            mer 1.\nfung von Straftaten überregional agierender              (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34\nStraftäter sowie die Abbildung des kriminellen        des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-\nWerdegangs der entsprechenden Personen er-            tungsanordnung festlegen, dass weitere personenbe-\nmöglichen, oder                                       zogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert\nb) im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminal-          werden dürfen:\namts als Ermittlungsbehörde angelegt sind             1. in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Da-\n(Kriminalaktennachweise),                                    ten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23\nbis 25,\n3. die\n2. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1\na) im Bereich der politisch motivierten Kriminalität         Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1\nder Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset-            Nummer 1, 15, 16, 19 und 20,\nzungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen\n3. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1\nVeranstaltungen und Nukleartransporten sowie\nNummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1\nder Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen ge-\nNummer 1, 15 und 16,\nwaltbereiter Personen,\n4. in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1\nb) der Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset-            Nummer 1, 13, 15, 21 und 22.\nzungen und sonstiger Straftaten im Zusammen-\nhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere           Für personenbezogene Daten von Personen, die einer\nmit Fußballspielen, oder                              Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2\ngilt Satz 1 entsprechend.\nc) der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten\n(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34\nmit länderübergreifenden Bezügen oder von er-\ndes Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-\nheblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährde-\ntungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in\nten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskrimi-\neiner delikts- und phänomenbezogenen Datei und von\nnalamtgesetzes oder vergleichbarer landespoli-\nPersonen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie\nzeigesetzlicher Regelungen\nOpfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätz-\ndienen (Gewalttäterdateien),                             lich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.\n4. die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (er-               (4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Perso-\nkennungsdienstliche Dateien) oder                        nen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwen-\ndung.\n5. die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungs-\nmustern dienen (DNA-Analyse-Datei).                         (5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34\ndes Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-\n(2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage         tungsanordnung festlegen, dass personenbezogene\nvon § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung          Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienst-\nseiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die      licher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt ge-\n1. der Fahndung und polizeilichen Beobachtung,               speichert werden dürfen:\n2. dem Nachweis von Personen, die wegen des Ver-             1. in einer erkennungsdienstlichen Datei Daten gemäß\ndachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen              § 5 Absatz 1,\nTat einer richterlich angeordneten Freiheitsentzie-      2. in der DNA-Analyse-Datei Daten gemäß § 5 Ab-\nhung unterliegen (Haftdatei), sowie                          satz 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010               721\n§ 11                              „Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibun-\nSpeicherung der Daten                        gen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006\nin sonstigen Dateien der Zentralstelle              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb\n(1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34           und die Nutzung des Schengener Informationssystems\ndes Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-         der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.\ntungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Ab-           2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26,\nsatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung       32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des\nnach Personen oder der polizeilichen Beobachtung             Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be-\ndient, gespeichert werden dürfen. Abweichend von             trieb und die Nutzung des Schengener Informations-\nSatz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 95      systems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205\nbis 100 des Schengener Durchführungsübereinkom-              vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundes-\nmens (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631) die       kriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informa-\nArt der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen       tionssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2\nTeil des Schengener Informationssystems speichern            und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI\ndarf, nach Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Schengener          und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nDurchführungsübereinkommens.                                 Nr. 1987/2006.“\n(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34\ndes Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-\ntungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6\nArtikel 3\nAbsatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden                                   Inkrafttreten\ndürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der poli-\nzeilichen Beobachtung dient.                                     (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\n(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34           Kraft.\ndes Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-             (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat\ntungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in            nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nder Haftdatei gespeichert werden dürfen.                     Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des\n(4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34           Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,\ndes Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-         den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-\ntungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in            tionssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381\neiner Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert          vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des\nwerden dürfen.                                               Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007\nüber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des\nArtikel 2                           Schengener Informationssystems der zweiten Genera-\ntion (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeit-\nÄnderung der Verordnung\npunkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG)\nim Hinblick auf das Schengener                   Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten.\nInformationssystem der zweiten Generation               Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des\n§ 11 Absatz 1 Satz 2 der BKA-Daten-Verordnung             Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt be-\nvom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) wird wie folgt gefasst:    kannt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Juni 2010\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}