{"id":"bgbl1-2010-28-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":28,"date":"2010-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_28.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie","law_date":"2010-05-30T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":4,"num_pages":19,"content":["694                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)\nVom 30. Mai 2010\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                                           Anlagen\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1\nAnlage 1    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\nzum Geomatiker/zur Geomatikerin\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nAnlage 2    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft                             zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstech-\nund Technologie und das Bundesministerium des In-                               nikerin\nnern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung und Forschung:\nTeil 1\nInhaltsübersicht                                             Gemeinsame Vorschriften\nTeil 1\n§1\nGemeinsame Vorschriften\nStaatliche\nAnerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 1     Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 2     Dauer der Berufsausbildung                                     Die Ausbildungsberufe\n§ 3     Struktur der Berufsausbildung                               1. Geomatiker/Geomatikerin,\n2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin\nTeil 2                             werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes\nVorschriften                           staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich\nfür den Ausbildungsberuf                       des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbil-\nzum Geomatiker/zur Geomatikerin                    dungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind\nsie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.\n§   4   Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n§   5   Durchführung der Berufsausbildung                                                        §2\n§   6   Zwischenprüfung                                                            Dauer der Berufsausbildung\n§   7   Abschlussprüfung\nDie Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.\n§   8   Gewichtungs- und Bestehensregelungen\n§3\nTeil 3                                           Struktur der Berufsausbildung\nVorschriften                              Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:\nfür den Ausbildungsberuf\n1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Quali-\nzum Vermessungstechniker/\nzur Vermessungstechnikerin                          fikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungs-\njahr,\n§   9   Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Quali-\n§  10   Durchführung der Berufsausbildung                               fikationen sowie\n§  11   Zwischenprüfung                                             3. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Ver-\n§  12   Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung                 messungstechnikerin in die Fachrichtungen\n§  13   Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\ntung Vermessung                                                 a) Vermessung,\n§ 14    Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung             b) Bergvermessung.\n§ 15    Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\ntung Bergvermessung                                                                     Teil 2\nVorschriften\nTeil 4                                             für den Ausbildungsberuf\nSchlussvorschriften                                    zum Geomatiker/zur Geomatikerin\n§ 16    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                                 §4\n§ 17    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                               Ausbildungsrahmenplan,\nAusbildungsberufsbild\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     (1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungs-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                   rahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                695\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische          auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                      weisen.\n(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geo-             (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nmatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs-         des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nbild):                                                        einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nAbschnitt A                                                      (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-          zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nhigkeiten nach § 3 Nummer 1:                                  rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschrif-           haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nten, Normen und Standards,                               ßig durchzusehen.\n2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,\n§6\n3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:\nZwischenprüfung\n3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von      Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang\nDaten,                                              des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nund Auswerten von Daten;                            Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nAbschnitt B                                                   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse          stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:\n(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vor-\n1. Informations-     und   Kommunikationssysteme     der      gaben:\nGeomatik:\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1.1 Nutzen von Informations- und Kommunika-\na) naturwissenschaftliche      und   mathematische\ntionssystemen,                                             Grundlagen der Geoinformationstechnologie an-\n1.2 Einsetzen von Datenbanksystemen,                            wenden,\n1.3 Anwenden automatisierter Prozesse,                       b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor-\n1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von                      schriften, Normen und Standards berücksich-\nGeoinformationssystemen und Geodateninfra-                 tigen,\nstukturen;                                              c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen,\n2. Ganzheitliche     Prozesse    des  Geodatenmanage-                für die weitere Bearbeitung bereitstellen und\nments,                                                       d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren so-\n3. Auftragsabwicklung und Marketing:                                 wie Ergebnisse dokumentieren\nkann;\n3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen,\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\n3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeits-\nbearbeiten;\narbeit;\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nAbschnitt C\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                                      §7\nnach § 3 Nummer 2:                                                                Abschlussprüfung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen\n4. Umweltschutz,                                              Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen\n5. Betriebliche und technische Kommunikation und Or-          Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im\nganisation,                                              Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-\n6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.\n§5                                   (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nDurchführung der Berufsausbildung                  und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,      zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-          bildung wesentlich ist.\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-             (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-        bereichen:\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen          1. Geodatenprozesse,\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist           2. Geodatenpräsentation,","696                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\n3. Geoinformationstechnik,                                         b) mit Metainformationssystemen umgehen,\n4. Geodatenmanagement,                                             c) die mathematischen und naturwissenschaftlichen\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                      Grundlagen der Geoinformationstechnologie an-\nwenden,\n(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse be-\nstehen folgende Vorgaben:                                          d) die Normen und Standards bei den Arbeitspro-\nzessen berücksichtigen und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ne) Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen\na) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden er-\nfassen,                                                    kann;\nb) Geodaten verarbeiten und qualifizieren,                 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\nc) Geodaten zusammenführen und auswerten,\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nd) Geodaten visualisieren und präsentieren,\n(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement\ne) die mathematischen und naturwissenschaftlichen          bestehen folgende Vorgaben:\nGrundlagen der Geoinformationstechnologie an-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nwenden,\na) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden er-\nf) Arbeitsprozesse im Team planen und durchfüh-\nfassen,\nren,\nb) Geodaten qualifizieren,\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,\nc) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung\nh) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und\nvon Geodaten einsetzen,\ni) Arbeitsprozesse erläutern\nd) die mathematischen und naturwissenschaftlichen\nkann;                                                             Grundlagen der Geoinformationstechnologie an-\n2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-               wenden,\nführen, mit prozess- und produktbezogenen Unter-               e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,\nlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezoge-\nf) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und\nnes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird\nauf der Grundlage der prozess- und produktbezoge-              g) Arbeitsprozesse erläutern\nnen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des be-               kann;\narbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prü-\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nfungsausschuss ist vor der Durchführung des be-\nlösen;\ntrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums          3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nzur Genehmigung vorzulegen;                                   (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\nlichen Auftrags einschließlich Dokumentation be-           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene                  wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nFachgespräch höchstens 30 Minuten.                             hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\n(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation                beurteilen kann;\nbestehen folgende Vorgaben:                                    2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           lösen;\na) Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,                 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nb) Produktinformationen kundenorientiert erstellen\n§8\nund präsentieren sowie\nGewichtungs-\nc) rechtliche Vorschriften, Normen und Standards                           und Bestehensregelungen\nberücksichtigen\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nkann;                                                      ten:\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen,         1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse         40 Prozent,\ndieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auf-\ntragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling           2. Prüfungsbereich Geodaten-\nwählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;                  präsentation                            15 Prozent,\n3. die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prü-        3. Prüfungsbereich Geoinformations-\nfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation              technik                                 15 Prozent,\nzehn Minuten und für das auftragsbezogene Fach-            4. Prüfungsbereich Geodaten-\ngespräch höchstens 20 Minuten.                                 management                              20 Prozent,\n(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik          5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nbestehen folgende Vorgaben:                                        Sozialkunde                             10 Prozent.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\na) mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geoda-               Leistungen\nteninfrastrukturen umgehen,                            1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010              697\n2. im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindes-                1.4 Visualisieren von Geodaten;\ntens „ausreichend“,                                      Abschnitt C\n3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nmindestens „ausreichend“ und\nhigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                Nummer 3 Buchstabe a:\nbewertet worden sind.                                        1. Liegenschaftskataster und Grundbuch,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem     2. Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswert-\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-              ermittlung,\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-        3. Durchführen von technischen Vermessungen;\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-       Abschnitt D\nnuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\nhigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach\nErgebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\n§ 3 Nummer 3 Buchstabe b:\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.             1. Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem\nRisswerk,\nTeil 3                              2. Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Ne-\nVorschriften                                bengesteinen,\nfür den Ausbildungsberuf                      3. Bergtechnik und Betriebsabläufe,\nzum Vermessungstechniker/                      4. Durchführen und Auswerten von bergbauspezi-\nzur Vermessungstechnikerin                          fischen Vermessungen;\nAbschnitt E\n§9\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nAusbildungsrahmenplan,\nnach § 3 Nummer 2:\nAusbildungsberufsbild\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens\ndie im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche         3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist          4. Umweltschutz,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-         5. Betriebliche und technische Kommunikation und Or-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                            ganisation,\n(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechni-           6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.\nker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt\n(Ausbildungsberufsbild):                                                                 § 10\nAbschnitt A                                                             Durchführung der Berufsausbildung\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten,      Kenntnisse    und         (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nFähigkeiten nach § 3 Nummer 1:                               Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschrif-          lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nten, Normen und Standards,                               satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,                die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:                   und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nauch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nach-\n3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten,                   zuweisen.\n3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von          (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nDaten,                                              des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen           einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nund Auswerten von Daten;                                (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAbschnitt B                                                  Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\n1. Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens              ßig durchzusehen.\nund des Geodatenmanagements:\n1.1 Vermessungstechnische Methodik,                                                  § 11\n1.2 Durchführen von vermessungstechnischen Be-                                Zwischenprüfung\nrechnungen,                                             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1.3 Anwenden von Informations- und Kommunika-            Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang\ntionssystemen der Geoinformationstechnologie,       des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten              führen, mit prozess- und produktbezogenen Unter-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf               lagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezoge-\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-              nes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        auf der Grundlage der prozess- und produktbezo-\n(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vor-            genen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des\ngaben:                                                           bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem\nPrüfungsausschuss ist vor der Durchführung des\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des ge-\na) naturwissenschaftliche      und   mathematische           planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung\nGrundlagen der Geoinformationstechnologie an-             vorzulegen;\nwenden,                                               3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-\nb) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor-                lichen Auftrags einschließlich Dokumentation be-\nschriften, Normen und Standards berücksich-               trägt 20 Stunden und für das auftragsbezogene\ntigen,                                                    Fachgespräch höchstens 30 Minuten.\nc) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen,          (5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung\nfür die weitere Bearbeitung bereitstellen und         bestehen folgende Vorgaben:\nd) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren so-    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nwie Ergebnisse dokumentieren,                             a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen\nkann;                                                            unterscheiden,\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich        b) Geodatendienste und Geodateninformationssys-\nbearbeiten;                                                      teme unterscheiden,\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                         c) Geodaten erheben und beschaffen sowie\nd) Geodaten berechnen und visualisieren\n§ 12\nkann;\nAbschlussprüfung\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nin der Fachrichtung Vermessung\nbearbeiten;\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-         (6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-    und technische Vermessungen bestehen folgende Vor-\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-        gaben:\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-            a) auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.                                  Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme\nin das Liegenschaftskataster qualifizieren,\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse               b) unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Pla-\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht               nungsgeometrien beurteilen und vermessungs-\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-             technisch umsetzen,\nbildung wesentlich ist.                                          c) fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-            d) Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmana-\nbereichen:                                                           gements und der Grundstückswertermittlung un-\n1. Vermessungstechnische Prozesse,                                   terscheiden und\n2. Geodatenbearbeitung,                                          e) Vermessungen hoher Genauigkeiten unterschei-\nden, auswerten und visualisieren\n3. Öffentliche Aufgaben und technische Vermessun-\ngen,                                                         kann;\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechni-\nsche Prozesse bestehen folgende Vorgaben:                    3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                        (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\na) die vermessungstechnische Methodik anwenden,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nb) vermessungstechnische Berechnungen durch-                 wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nführen,                                                   hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nc) Geodaten visualisieren und                                beurteilen kann;\nd) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren          2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nund erläutern                                             bearbeiten;\nkann;                                                    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010               699\n§ 13                                  b) vermessungstechnische Berechnungen durch-\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                          führen,\nin der Fachrichtung Vermessung                       c) Geodaten visualisieren und\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-            d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren\nten:                                                                 und erläutern\n1. Prüfungsbereich Vermessungstech-                              kann;\nnische Prozesse                           40 Prozent,    2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-\n2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,               führen, mit prozess- und produktbezogenen Unter-\n3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben                          lagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezo-\nund technische Vermessungen               20 Prozent,        genes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird\nauf der Grundlage der prozess- und produktbezo-\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\ngenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des\nund Sozialkunde                           10 Prozent.\nbearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des\nLeistungen                                                       Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des ge-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,               planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung\nvorzulegen;\n2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit min-\ndestens „ausreichend“,                                   3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-\nlichen Auftrags einschließlich Dokumentation be-\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene\nmit mindestens „ausreichend“ und\nFachgespräch höchstens 30 Minuten.\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\n(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung\nbewertet worden sind.                                        bestehen folgende Vorgaben:\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-             a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-                unterscheiden,\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-           b) Geodatendienste und         Geodateninformations-\nnuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-               systeme unterscheiden,\nfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des            c) Geodaten erheben und beschaffen sowie\nErgebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\nd) Geodaten berechnen und visualisieren\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.                 kann;\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\n§ 14                                  bearbeiten;\nAbschlussprüfung                         3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nin der Fachrichtung Bergvermessung\n(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob      Prozesse bestehen folgende Vorgaben:\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-        a) Bestandteile des bergmännischen Risswerks an-\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-                fertigen, nachtragen und nutzen,\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-             b) geologische und tektonische Gegebenheiten un-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-              terscheiden, erfassen und darstellen,\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nc) bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgs-\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.\nbewegungsvermessungen unterscheiden, aus-\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in                werten und visualisieren,\nder Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nd) bergbautechnische Verfahren und Anlagen unter-\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\nscheiden sowie\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.                                          e) Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechni-\nsche Anlagen und Maßnahmen unterscheiden\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:                                                       kann;\n1. Vermessungstechnische Prozesse,                           2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n2. Geodatenbearbeitung,\n3. Bergbauspezifische Prozesse,                              3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechni-\nsche Prozesse bestehen folgende Vorgaben:                    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\na) die vermessungstechnische Methodik anwenden,              beurteilen kann;","700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-\nlösen;                                                         fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\n§ 15                                    zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\nGewichtungs- und Bestehensregelungen\nin der Fachrichtung Bergvermessung                                                  Teil 4\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-                                  Schlussvorschriften\nten:\n1. Prüfungsbereich Vermessungs-                                                               § 16\ntechnische Prozesse                        40 Prozent,              Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. Prüfungsbereich Bergbauspezifische                              dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Karto-\nProzesse                                   20 Prozent,         graph/Kartographin,      Vermessungstechniker/Vermes-\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                    sungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/\nund Sozialkunde                            10 Prozent.         Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit\nLeistungen                                                         nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt\nwerden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit min-                                            § 17\ndestens „ausreichend“,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nmit mindestens „ausreichend“ und                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                      Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-\nbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom\nbewertet worden sind.                                              4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die\n(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Ver-\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-               messungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-               S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbil-\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-              dungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137)\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-             außer Kraft.\nBerlin, den 30. Mai 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nRogall-Grothe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                        701\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                  in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                        1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                               3                                            4\n1   Berufsbezogene Rechts- und a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden\nVerwaltungsvorschriften,           beachten\nNormen und Standards\nb) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nsungs- und Geoinformationswesens anwenden\nNummer 1)\nc) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze\nund Vorschriften anwenden                                          3\nd) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-\nber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten\ne) Normen und Standards des Geoinformationswesens\nanwenden\n2   Grundlagen der Geoinforma-      a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden\ntionstechnologie                b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenz-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nsysteme unterscheiden\nNummer 2)\nc) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich\nRealisierung und Nachweise unterscheiden\n6\nd) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun-\ndungsmethoden unterscheiden\ne) naturwissenschaftliche und mathematische Grund-\nlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung\nanwenden\n3   Einzelprozesse des\nGeodatenmanagements\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3)\n3.1  Erfassen und Beschaffen von a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und\nDaten                              Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A          scheiden\nNummer 3.1)\nb) vermessungstechnische Methoden und Methoden\nder Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun-\ngen oder Höhenvermessungen oder satellitenge-\nstützte Vermessungen durchführen\nc) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete,\nFunktionsweise und Handhabung unterscheiden\nd) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen,                   20\ngeoreferenzieren und entzerren\ne) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen,\nsichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-\nstellen\nf) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und\nspeichern\ng) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri-\nbutieren","702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                               in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                     1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                          4\n3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und   a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,\nVisualisieren von Daten            Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A          ren und dokumentieren\nNummer 3.2)\nb) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be-\nrechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen\nc) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen\nunterscheiden\n14\nd) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon-\nstruieren und darstellen\ne) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda-\nten ableiten, darstellen und auswerten\nf) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau,\nInhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadaten-\nkatalogen umgehen\n3.3 Interpretieren, Zusammen-       a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten\nführen, Verknüpfen und Aus-        konvertieren\nwerten von Daten\nb) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\ntieren und zusammenführen, neue Datensätze gene-\nNummer 3.3)\nrieren                                                           9\nc) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren\nund interpretieren\nd) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren,\nklassifizieren, generalisieren und aktualisieren\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                               in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                     1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                          4\n1   Informations- und Kommuni-\nkationssysteme der Geomatik\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 1)\n1.1 Nutzen von Informations- und a) interne und externe Dienste und Netze für den Infor-\nKommunikationssystemen             mationsaustausch nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                                                                                        3\nb) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen\nNummer 1.1)\nnutzen\n1.2 Einsetzen von Datenbanksys- a) Datenbankmodelle unterscheiden\ntemen                           b) Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich                 ihrer\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                                                                                        2\nFunktionsweise unterscheiden\nNummer 1.2)\nc) Datenbanken einsetzen\n1.3 Anwenden automatisierter        a) Entwicklungsumgebungen anwenden\nProzesse                        b) Skripte für die Automatisierung in der Geoinforma-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                                                                                        6\ntionstechnologie anwenden\nNummer 1.3)\nc) Programmerweiterungen erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                  703\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\n1.4  Aufbau, Konzeption und An- a) internationale, nationale und regionale Geodatenin-\nwendungen von Geoinforma-         frastrukturen unterscheiden\ntionssystemen und Geoda-\nb) Geodatendienste auswählen\nteninfrastrukturen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      c) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter-\nNummer 1.4)                       scheiden\nd) Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatz-\nmöglichkeiten unterscheiden                                               7\ne) Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen\nunterscheiden\nf) Funktionalitäten von Geoinformationssystemen an-\nwenden\ng) Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen\n2    Ganzheitliche Prozesse des     a) Datenerfassung:\nGeodatenmanagements               aa) Daten und Informationen recherchieren, bewerten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nund auswählen\nNummer 2)\nbb) Geodaten und Fachdaten beziehen\ncc) internetbasierte Dienste nutzen\ndd) Form, Größe und Lage von Objekten aus opti-\n16\nschen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfah-\nren bestimmen\nee) teilautomatische und automatische Prozesse zur\nVektorisierung anwenden\nff) Daten dokumentieren, klassifizieren und struktu-\nriert speichern\nb) Datenverarbeitung und -qualifizierung:\naa) topologische Bezüge beachten und anpassen\nbb) logische und räumliche Operatoren anwenden\ncc) Vektordaten generalisieren                                           10\ndd) Geodaten automatisiert transformieren\nee) Geodaten importieren und exportieren\nff) Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren\nc) Datenzusammenführung und -auswertung:\naa) Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Da-\ntenbanksystemen berücksichtigen\nbb) neue Geodaten und Geoinformationen durch\nGIS-Analysen schaffen\ncc) Daten in Dateien und Datenbanksysteme impor-\ntieren, einbinden und verwalten\ndd) GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und\nAuswertefunktionen anwenden                                          14\nee) Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder\nBilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme\nüberführen und georeferenzieren\nff) Archive verwalten, fortführen und nutzen\ngg) Methoden der digitalen Bildbearbeitung unter-\nscheiden\nhh) Webdienste nutzen","704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\nd) Geodatenvisualisierung und -präsentation:\naa) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung\nvon Geodaten auswählen und einsetzen\nbb) Generalisierungsregeln bei der kartografischen\nGestaltung anwenden\ncc) topografische oder thematische Karten herstellen\ndd) Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kar-\ntenverwandten Darstellungen visualisieren\nee) Printprodukte und multimediale Präsentationen\n26\nherstellen\nff) Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren\nanwenden\ngg) Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabe-\nmedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereit-\nstellen\nhh) Werkzeuge der Produktpräsentationen unter-\nscheiden\nii) webbasierte Anwendungen herstellen\n3   Auftragsabwicklung und\nMarketing\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 3)\n3.1 Planen und Durchführen von      a) Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbar-\nAufträgen                          keit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          von Produkten und Dienstleistungen auswählen\nNummer 3.1)\nb) Auftragsverwaltungssystem anwenden\nc) rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkal-\nkulation anwenden                                                         6\nd) Material- und Personalbedarf planen, Durchführung\nüberwachen\ne) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung an-\nwenden, Nachkalkulation durchführen\n3.2 Durchführen von Marketing       a) Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vor-\nund Öffentlichkeitsarbeit          bereiten, an der Durchführung mitwirken\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Informationsmaterialien erstellen                                         4\nNummer 3.2)\nc) Kundenanfragen bearbeiten\nd) Produkte und Dienstleistungen präsentieren\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\n1  Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C       b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)                          dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                     705\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                              in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                    1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                         4\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nNummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildungszeit\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\nbei der Arbeit                    meidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C      im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nNummer 4)                      dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische    a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer-\nKommunikation und Organi-         gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren\nsation\nb) kulturelle Identitäten berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nNummer 5)                      c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der\nGeoinformationstechnologie anwenden\nd) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunika-\ntionssysteme einsetzen\ne) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten                          6\nGeräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage-\nments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen,\nVorschriften zum Datenschutz beachten\nf) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen\nzur Datensicherung und Datensicherheit beachten\ng) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen\nund überwachen","706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–12.       13.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\n6   Qualitätsmanagement und        a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder\nKundenorientierung                Maßnahmen erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah-\nNummer 6)\nmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor-\ngänge dokumentieren\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so-\nwie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur-                          4\nteilen\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen beitragen\ne) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommu-\nnikationsregeln informieren und beraten sowie Kun-\ndenanforderungen beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                       707\nAnlage 2\n(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                 in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                       1.–12.       13.–24.\nMonat        Monat\n1                  2                                              3                                            4\n1   Berufsbezogene Rechts- und a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden\nVerwaltungsvorschriften, Nor-     beachten\nmen und Standards\nb) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A\nsungs- und Geoinformationswesens anwenden\nNummer 1)\nc) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze\nund Vorschriften anwenden                                          3\nd) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-\nber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten\ne) Normen und Standards des Geoinformationswesens\nanwenden\n2   Grundlagen der Geoinforma-     a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden\ntionstechnologie               b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsys-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A\nteme unterscheiden\nNummer 2)\nc) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich\nRealisierung und Nachweise unterscheiden\n6\nd) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun-\ndungsmethoden unterscheiden\ne) naturwissenschaftliche und mathematische Grund-\nlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung\nanwenden\n3   Einzelprozesse des Geo-\ndatenmanagements\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3)\n3.1  Erfassen und Beschaffen von a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und\nDaten                             Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A         scheiden\nNummer 3.1)\nb) vermessungstechnische Methoden und Methoden\nder Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun-\ngen oder Höhenvermessungen oder satellitenge-\nstützte Vermessungen durchführen\nc) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete,\nFunktionsweise und Handhabung unterscheiden\nd) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen,                   20\ngeoreferenzieren und entzerren\ne) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen,\nsichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-\nstellen\nf) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und\nspeichern\ng) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri-\nbutieren","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–12.       13.–24.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\n3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und   a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,\nVisualisieren von Daten            Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A          ren und dokumentieren\nNummer 3.2)\nb) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be-\nrechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen\nc) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen\nunterscheiden\n14\nd) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon-\nstruieren und darstellen\ne) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda-\nten ableiten, darstellen und auswerten\nf) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau,\nInhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenka-\ntalogen umgehen\n3.3 Interpretieren, Zusammenfüh- a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten\nren, Verknüpfen und Auswer-        konvertieren\nten von Daten\nb) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A\ntieren und zusammenführen, neue Datensätze gene-\nNummer 3.3)\nrieren                                                       9\nc) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren\nund interpretieren\nd) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren,\nklassifizieren, generalisieren und aktualisieren\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–12.       13.–24.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\n1   Ganzheitliche Prozesse des\nVermessungswesens und des\nGeodatenmanagements\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 1)\n1.1 Vermessungstechnische Me-       a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Un-\nthodik                             terlagen beschaffen und sichten, Messverfahren fest-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B          legen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen so-\nNummer 1.1)                        wie Personalbedarf planen\nb) vermessungstechnische Methoden und Erhebungs-\nverfahren anwenden                                                       10\nc) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten\nplanen und durchführen\nd) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbe-\nsondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksver-\nmessung und Industrievermessung, unterscheiden\n1.2 Durchführen von vermes-         a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durch-\nsungstechnischen Berech-           führen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, ein-\nnungen                             schließlich erforderlicher Kontrollen\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus\nNummer 1.2)\nvorhandenen Unterlagen durchführen\nc) Transformationsverfahren unterscheiden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                    709\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–12.       13.–24.\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                        4\nd) Helmert-Transformationen anwenden\ne) Methoden zur Homogenisierung von Daten unter-                              23\nscheiden\nf) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in\nKoordinatensystemen, einschließlich erforderlicher\nReduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen\ng) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von\nHöhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen\nh) Massenberechnungen durchführen\n1.3  Anwenden von Informations-      a) internationale, nationale und regionale Geodatenin-\nund Kommunikationssyste-           frastrukturen unterscheiden\nmen der Geoinformations-\nb) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquel-\ntechnologie\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B\nlen unterscheiden, Daten beschaffen                                         3\nNummer 1.3)                     c) Geodatendienste unterscheiden\nd) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter-\nscheiden\n1.4  Visualisieren von Geodaten      a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B       b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, dar-\nNummer 1.4)\nstellen und interpretieren\nc) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten                               12\nd) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten,\ndarstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und\npräsentieren\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n25.–36. Monat\n1                    2                                              3                                        4\n1   Liegenschaftskataster und       a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchord-\nGrundbuch                          nung und des Eigentumserwerbs beachten\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C\nb) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und\nNummer 1)\ndes Liegenschaftskatasters anwenden\nc) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden\nd) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterschei-                    22\nden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbe-\nreiten\ne) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegen-\nschaftskataster qualifizieren\n2   Bauordnung, Bodenordnung        a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und\nund Grundstückswertermitt-         Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Un-\nlung                               terlagen vorbereiten\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungs-\nNummer 2)\ntechnisch umsetzen\nc) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbeson-                      11\ndere    Bewertungsgrundlagen            und    Verteilungs-\nmaßstäbe\nd) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unter-\nscheiden","710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                              in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n25.–36. Monat\n1                    2                                              3                                         4\n3   Durchführen von technischen a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen\nVermessungen                    b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung an-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C\nwenden\nNummer 3)                                                                                                15\nc) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren\nd) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer\nAnforderungen visualisieren\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nBergvermessung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                              in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n25.–36. Monat\n1                    2                                              3                                         4\n1   Anfertigen und Nachtragen       a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt un-\nvon bergmännischem Riss-           terscheiden\nwerk\nb) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Berg-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D\nbausicherheit beachten\nNummer 1)\nc) Projektions- und Abbildungsarten im bergmänni-\nschen Risswerk anwenden\n16\nd) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durch-\nführen\ne) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbeson-\ndere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtra-\ngung des bergmännischen Risswerks nutzen\n2   Erfassen und Darstellen von     a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenar-\nLagerstätten und Nebenge-          ten unterscheiden\nsteinen\nb) Lagerstättenkörper       des    Bergbaubetriebes      unter-\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D\nscheiden\nNummer 2)                                                                                                 4\nc) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betrieb-\nliche Abläufe darstellen\nd) an geologischen Aufnahmen mitwirken\n3   Bergtechnik und Betriebsab-     a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikati-\nläufe                              onsabläufe anwenden\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D\nb) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und An-\nNummer 3)\nlagen des Bergbaubetriebes unterscheiden\nc) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden                      6\nd) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Be-\nachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, ins-\nbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe\n4   Durchführen und Auswerten       a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen\nvon bergbauspezifischen Ver- b) bergbauspezifische Messungen durchführen und\nmessungen\nauswerten\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D\nNummer 4)                       c) gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauver-                         22\nfahren unterscheiden\nd) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durch-\nführen und auswerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                    711\nAbschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                              in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                    13.–24.      25.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nNummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- während\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- der gesamten\nben                                                         Ausbildungszeit\nzu vermitteln\n3   Sicherheit und                  a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                  beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nbei der Arbeit                     meidung ergreifen\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\nNummer 3)\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische     a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer-\nKommunikation und Organi-          gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren\nsation\nb) kulturelle Identitäten berücksichtigen\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E\nNummer 5)                       c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der\nGeoinformationstechnologie anwenden\nd) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikati-\nonssysteme einsetzen                                            4","712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 13.–24.      25.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\ne) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten\nGeräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage-\nments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen,\nVorschriften zum Datenschutz beachten\nf) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen\nzur Datensicherung und Datensicherheit beachten\ng) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen\nund überwachen\n6   Qualitätsmanagement und        a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder\nKundenorientierung                Maßnahmen beachten\n(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E\nb) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah-\nNummer 6)\nmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor-\ngänge dokumentieren\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so-\nwie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur-                          4\nteilen\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen beitragen\ne) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln\ninformieren und beraten sowie Kundenanforderungen\nbeachten"]}