{"id":"bgbl1-2010-28-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":28,"date":"2010-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (1. Telemedienänderungsgesetz)","law_date":"2010-05-31T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["692                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Telemediengesetzes\n(1. Telemedienänderungsgesetz)*)\nVom 31. Mai 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nsen:                                                                                                      „§ 2a\nEuropäisches Sitzland\nArtikel 1\n(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie\nÄnderung des Telemediengesetzes\n2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des\nDas Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I                        Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche\nS. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                        Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,\nvom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert wor-                           insbesondere des elektronischen Geschäftsver-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                             kehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                  17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des\nDiensteanbieters danach, wo dieser seine Ge-\n„(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Ge-                           schäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort,\nsetzes für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf                          an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des\ngelten nicht für Dienste, die                                             Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes\n1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be-                         Telemedienangebot befindet.\nstimmt sind und                                                          (2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie\n2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge-                        89/552/EWG bestimmt sich bei audiovisuellen Me-\nmeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendge-                       diendiensten auf Abruf das Sitzland des Dienstean-\nräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe-                       bieters\nreichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom                       a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern\n3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter                              dort die wirksame Kontrolle über den audiovisu-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-                              ellen Mediendienst ausgeübt wird, und\ngliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig-\nb) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des\nkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zu-\nmit der Bereitstellung des audiovisuellen Medien-\nletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332\ndienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die\nvom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist,\nwirksame Kontrolle über den audiovisuellen Me-\nempfangen werden.“\ndiendienst nicht in dem Mitgliedstaat der Euro-\n2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                             päischen Union oder einem Drittland ausgeübt\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vermittelt“                               wird, an dem sich der Ort der Hauptniederlassung\nein Semikolon und folgende Wörter eingefügt:                              befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein we-\nsentlicher Teil des mit der Bereitstellung des au-\n„bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist                          diovisuellen Mediendienstes betrauten Personals\nDiensteanbieter jede natürliche oder juristische                          an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich\nPerson, die die Auswahl und Gestaltung der an-                            das Sitzland nach dem Ort der Hauptniederlas-\ngebotenen Inhalte wirksam kontrolliert,“.                                 sung.\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-                                 (3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2\nfügt:                                                                Buchstabe a oder b nicht vor, bestimmt sich inner-\n„6. sind „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“                     halb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG\nTelemedien mit Inhalten, die nach Form und                       das Sitzland des Diensteanbieters nach dem Ort, an\nInhalt fernsehähnlich sind und die von einem                     dem er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des\nDiensteanbieter zum individuellen Abruf zu                       Rechts dieses Landes begonnen hat, sofern eine\neinem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und                         dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirt-\naus einem vom Diensteanbieter festgelegten                       schaft dieses Landes weiter besteht.\nInhaltekatalog bereitgestellt werden.“                               (4) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten\nauf Abruf, bei denen nach den Absätzen 2 und 3 kein\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des            Sitzland innerhalb des Geltungsbereichs der Richt-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur\nÄnderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung             linie 89/552/ EWG festgestellt werden kann, unterlie-\nbestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten         gen dem deutschen Recht, sofern sie\nüber die Ausübung der Fernsehtätigkeit (neuer Titel: „Richtlinie\n89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Ok-            a) eine in Deutschland gelegene Satelliten-Boden-\ntober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs-                station für die Aufwärtsstrecke oder\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller\nMediendienste – Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste –“),           b) eine Deutschland gehörende Übertragungskapa-\n(ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).                                             zität eines Satelliten nutzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010                    693\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                      c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Richtlinie“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt und nach\nder Angabe „2000/31/EG“ die Angabe „oder\n„(1) In der Bundesrepublik Deutschland nach                     89/552/EWG“ eingefügt.\n§ 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre\nTelemedien unterliegen den Anforderungen des                   d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „sieht“ durch\ndeutschen Rechts auch dann, wenn die Teleme-                       das Wort „sehen“ ersetzt und werden nach der\ndien in einem anderen Staat innerhalb des Gel-                     Angabe „2000/31/EG“ die Wörter „sowie Arti-\ntungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und                       kel 2a Absatz 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG“\n89/552/EWG geschäftsmäßig angeboten oder er-                       eingefügt.\nbracht werden.“\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Richtlinie“ durch das\nWort „Richtlinien“ ersetzt und nach der Angabe                                      Inkrafttreten\n„2000/31/EG“ die Angabe „und 89/552/EWG“                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neingefügt.                                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}