{"id":"bgbl1-2010-26-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":26,"date":"2010-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/26#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_26.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung  BüchsenmAusbV)","law_date":"2010-05-26T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":17,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010                    677\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin\n(Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung – BüchsenmAusbV)*)\nVom 26. Mai 2010\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                     7. Montieren von Schusswaffen,\nmit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der                     8. Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,\nHandwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober                         9. Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,\n2006 (BGBI. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch                 10. Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005                           und Zubehör,\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das                 11. Ballistik und Munition,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im\n12. Waffenrechtliche Bestimmungen;\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:                                                         Abschnitt B\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§1\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nStaatliche                               2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der\nBüchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksord-                       4. Umweltschutz,\nnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A                    5. Betriebliche, technische      und   kundenorientierte\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.                                  Kommunikation,\n6. Auftragsbearbeitung,\n§2\n7. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-\nDauer der Berufsausbildung                               ren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  8. Qualitätsmanagement,\n9. Prüfen und Messen.\n§3\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                                                  §4\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                             Durchführung der Berufsausbildung\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                     (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                      den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                    qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                   Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                 die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\n(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und                     und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in\nzur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbil-                   Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.\ndungsberufsbild):                                                         (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nAbschnitt A                                                            des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                   einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nhigkeiten:                                                                (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n1. Manuelles Spanen und Umformen,                                    Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n2. Maschinelles Bearbeiten,\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n3. Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,                               haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\n4. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,                     mäßig durchzusehen.\n5. Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waf-\n§5\nfenteilen,\nGesellenprüfung\n6. Fügen,\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ge-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     sellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      rufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Ge-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         sellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die","678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nerforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die            b) Werkstücke manuell herstellen,\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten                 c) unter Beachtung der waffentechnischen Sicher-\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-               heit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen\ntelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-                  montieren und einstellen, Füge- und Montage-\nstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits         techniken anwenden und\nGegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in\nTeil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen wer-             d) Wärmebehandlungen durchführen\nden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung              kann;\nerforderlich ist.                                              2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird               grunde zu legen:\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2               a) eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen\nder Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.                         für Schusswaffen herstellen und montieren sowie\nb) eine der folgenden Tätigkeiten:\n§6\naa) zusammengehörige Bau- oder Waffenteile\nTeil 1 der Gesellenprüfung\naus unterschiedlichen Werkstoffen passen\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des                    und verbinden oder\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nbb) optische Geräte montieren und justieren oder\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\ncc) Schusswaffen zusammenbauen         und   auf\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\nFunktion prüfen;\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-          3. der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-              ein Prüfungsstück anfertigen;\nsentlich ist.                                                  4. die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-            (4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik\nfungsbereich Arbeitsauftrag.                                   bestehen folgende Vorgaben:\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nfolgende Vorgaben:                                                 a) Fehler und Störungen in Schusswaffen systema-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                              tisch feststellen und beheben,\na) Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell                b) Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder\nherstellen, prüfen und messen und                              austauschen,\nb) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der            c) waffentechnische Messungen und Prüfungen\nArbeit berücksichtigen                                         durchführen und bewerten,\nkann;                                                          d) waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,\n2. dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das                 e) Kunden beraten und\nPrüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu le-             f) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\ngen;                                                              Arbeit berücksichtigen\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;                kann;\n4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.                      2. dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer\nSchusswaffe oder das Komplettieren einer Bau-\n§7                                    gruppe zugrunde zu legen;\nTeil 2 der Gesellenprüfung                     3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die           hierüber ein situatives Fachgespräch führen;\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und        4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu              dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-           tens 15 Minuten dauern.\ndung wesentlich ist.\n(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waf-\n(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-         fentechnik bestehen folgende Vorgaben:\nfungsbereichen:                                                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Herstellungs- und Montagetechnik,                               a) den technischen Aufbau moderner und histori-\n2. Instandhaltungstechnik,                                            scher Schusswaffen darstellen und die Eigen-\n3. Fertigungs- und Waffentechnik,                                     schaften der Munition beschreiben,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                   b) waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Mon-              c) ballistische Prozesskenngrößen bewerten,\ntagetechnik bestehen folgende Vorgaben:                            d) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Ferti-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                              gungs- und Arbeitszeiten berechnen,\na) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,            e) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\ntechnischer, organisatorischer und zeitlicher Vor-             Hilfsstoffen beurteilen,\ngaben selbständig planen und Material disponie-             f) Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz\nren,                                                           der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010                   679\ng) Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf                (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nrechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstel-               Leistungen wie folgt bewertet worden sind:\nlen,                                                        1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens\nh) fachbezogene Probleme und deren Lösungen                        „ausreichend“,\ndarstellen                                                  2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\nkann;                                                              destens „ausreichend“,\n2. dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das                 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nInstandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;                  mindestens „ausreichend“ und\n3. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich          4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nbearbeiten;                                                        gend“.\n4. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                              (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            fungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik“ oder\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  “Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter\nals „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündli-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\ndies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nbeurteilen kann;\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich          das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nbearbeiten;                                                    Verhältnis 2:1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§9\n§8                                           Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nGewichtungs- und Bestehensregelung                           Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-              dieser Verordnung bestehen, können abweichend von\nten:                                                               § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrech-\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag              25 Prozent,         nung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach\nden Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n2. Prüfungsbereich Herstellungs- und                               wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch\nMontagetechnik                             20 Prozent,         keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.\n3. Prüfungsbereich Instandhaltungs-\ntechnik                                    25 Prozent,                                   § 10\n4. Prüfungsbereich Fertigungs- und                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWaffentechnik                              20 Prozent,            Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                                Gleichzeitig tritt die Büchsenmacher-Ausbildungsver-\nSozialkunde                                10 Prozent.         ordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 682) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Mai 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","680              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                               1.–18.       19.–36.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Manuelles Spanen und Um-       a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nformen                            der Werkstoffe auswählen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\nNummer 1)\nNichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach\nAllgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisen-\nmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge\ntrennen\nd) Innen- und Außengewinde herstellen\ne) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und\nHandhebelscheren schneiden\nf) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen umformen\ng) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen\n2   Maschinelles Bearbeiten        a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nNummer 2)                         Schmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der        18\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und\nspannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-\nren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,\nausrichten und spannen\nd) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken\nherstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 reiben\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschi-\nnen schleifen und bohren\nf) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen\nund Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten\noder\nBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,\nder Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der\nAnschlussmaße schneiden und biegeumformen\ng) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nträger nutzen\nh) Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen                       4\nbearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010                681\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                               1.–18.       19.–36.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                    4\n3   Umgehen mit Werk- und           a) Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärme-\nHilfsstoffen                       behandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Be-\nNummer 3)\narbeitbarkeit unterscheiden\nc) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bear-           2\nbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswäh-\nlen\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nauswählen und verwenden\ne) Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden\nf) Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte                       2\nprüfen\n4   Instandhalten und Warten von a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nBetriebsmitteln                    schützen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-\nNummer 4)\nfe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen\nc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\nd) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-            4\nprüfen\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\noder Geräte beachten\nf) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-\nterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch\nablegen und lagern\n5   Behandeln und Schützen der a) Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauch-\nOberfläche von Waffenteilen        brünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A          Phosphatieren, auswählen\nNummer 5)\nb) Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbe-\nreiten\nc) Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit ver-                        8\nschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und\nTauchbrünieren, behandeln\nd) Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunst-\nstoff mit verschiedenen Verfahren behandeln\n6   Fügen                           a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A          flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\nNummer 6)                          gerechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge\nund des Drehmomentes herstellen und mit Siche-\nrungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien kleben","682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                    Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                       1.–18.       19.–36.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                            4\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und                    10\nHartlöten auswählen, Bleche und Profile löten\noder\nBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch\nSchmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-\ntionen fügen einschließlich\n– die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen,        Zusatz-    und     Hilfsstoffe\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-\nten\n– Betriebsbereitschaft herstellen\n7   Montieren von Schusswaffen     a) Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeich-\nNummer 7)                         nung den Montagevorgängen zuordnen\nb) Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Ein-\nbau prüfen                                                        16\nc) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-\nflächenbeschaffenheit anpassen\nd) Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen\nzu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen\ne) Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den\nMontagevorgängen zuordnen\nf) Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander\nfestlegen und Verbindungen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen herstellen\n24\ng) zusammengehörige Werkstücke für feste und beweg-\nliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder\nZeichnungsangaben passen\nh) Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren,\nVerbindungen kontrollieren\n8   Montieren optischer Geräte     a) Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich\nauf Schusswaffen                  Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Montagetypen für optische Geräte auswählen\nNummer 8)\nc) Montageposition festlegen\nd) vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend\n12\nden Anforderungen auswählen und beschaffen\ne) Montagen und Montageteile fertigen\nf) optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-,\nAufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Ein-\nhakmontagen, montieren\n9   Warten und Instandsetzen       a) Zustand von Waffenteilen und Baugruppen über-\nvon Schusswaffen                  prüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Aus-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         tausch entscheiden\nNummer 9)                                                                                             8\nb) Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hin-\nsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeich-\nnen und systematisch ablegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010                683\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                               1.–18.       19.–36.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                    4\nc) schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbei-\nten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und her-\nstellen                                                                13\nd) Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und\nSicherheit prüfen\n10   Herstellen der Gesamtfunk- a) Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere\ntion von Schusswaffen und          durch Kontrolle der Sicherungselemente und Siche-\nZubehör                            rungseinrichtungen, überprüfen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) für die Gesamtfunktion notwendige EinzeIfunktionen\nNummer 10)\nprüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch\nEinstellen herstellen\nc) ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten                  4\nund für das Einschießen von Waffen nutzen\nd) Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der\nSchusswaffen über offene Visierung und optische\nZielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren\ne) optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maß-\nnahmen zur Beseitigung einleiten\n11   Ballistik und Munition          a) Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A          Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Kompo-\nNummer 11)                         nenten, bewerten\nb) Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere\nFlugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physika-\nlischen Einflüsse, bewerten\nc) Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforde-\nrungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskon-                         3\nstruktionen und Wirkungsweise, bewerten\nd) historische Entwicklung und technischen Aufbau von\nMunition unterscheiden\ne) verschiedene Geschosse und Schrotarten unter-\nscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen\nf) Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen\nvon Wiederladegeräten erläutern\n12   Waffenrechtliche Bestimmun- a) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waf-\ngen                                fengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontroll-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A          gesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten\nNummer 12)\nb) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im\nHinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Auf-\nbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden                        1\nc) Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und\nvornehmen\nd) amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlas-\nsen","684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                      1.–18.      19.–36.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                          4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nNummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend der\n3   Sicherheit und                  a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten\nGesundheitsschutz                  Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildungszeit\nbei der Arbeit                     Vermeidung ergreifen                                         zu vermitteln\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-           und     Unfallverhü-\nNummer 3)\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                       a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche, technische und    a) Informationen beschaffen und bewerten\nkundenorientierte Kommuni-      b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-\nkation\ngerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nund englische Fachausdrücke auch in der Kommuni-\nNummer 5)\nkation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosions-\nzeichnungen lesen und nutzen\nc) Skizzen und Stücklisten anfertigen\nd) Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflä-\nchennormen, einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010                685\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                               1.–18.       19.–36.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                               3                                   4\ne) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-             7\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-\nlisten, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzen\nf) Arbeitsabläufe protokollieren\ng) Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und\nPrüfdaten lesen\nh) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ni) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\nentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-\nrücksichtigen\n6   Auftragsbearbeitung            a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B         Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\nNummer 6)                         mit Kundinnen und Kunden absprechen\nb) Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber-\nund Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmög-\nlichkeiten, beraten und betreuen\nc) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\nd) technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher-                       5\nheitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beach-\nten\ne) Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kon-\ntrollieren\nf) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Ge-\nsichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen\nund Aufträge durchführen\n7   Planen und Steuern von Ar-     a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nbeitsabläufen; Kontrollieren      nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-\nund Beurteilen der Arbeitser-     lichen Kriterien festlegen und sicherstellen\ngebnisse\nb) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 7)                         anfordern und bereitstellen                                 4\nc) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-\nkollieren\n8   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B         anwenden\nNummer 8)\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen,             4\nFehler und Maßnahmen dokumentieren\nc) das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an-\nwenden\nd) im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungs-                       1\nmöglichkeiten nutzen\n9   Prüfen und Messen              a) die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B      b) die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nNummer 9)\nc) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen","686         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             Wochen im\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr. Ausbildungsberufsbildes                                                               1.–18.       19.–36.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1               2                                             3                                     4\nd) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und\nMessschiebern unter Berücksichtigung von systema-\ntischen und zufälligen Messfehlern, messen\n5\ne) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, La-\ngeabweichungen messen\nh) physikalische und elektrische Größen messen\ni) waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbe-\nsondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüs-                        1\nsen, durchführen und bewerten"]}