{"id":"bgbl1-2010-26-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":26,"date":"2010-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_26.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung zur Einrichtung einer Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt (BVA-Bundesfamilienkassenverordnung  BVABundFamkV)","law_date":"2010-05-20T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 673\nVerordnung\nzur Einrichtung einer Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt\n(BVA-Bundesfamilienkassenverordnung – BVABundFamkV)\nVom 20. Mai 2010\nAuf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 5 in Verbindung mit Satz 6 des\nFinanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April\n2006 (BGBl. I S. 846, 1202) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nEinrichtung, Zuständigkeit\n(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72\nAbsatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesverwaltungs-\namt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet.\n(2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für\ndie Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des\nBundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereiches. Der Bundes-\nfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben über-\ntragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und\nRückforderung von Kindergeld stehen.\n§2\nAufgabenübertragung\n(1) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Auf-\ngaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für:\n1. bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nlichen Rechts sowie\n2. weitere Bundesbehörden,\nsoweit diese Verwaltungsträger ihr die Aufgaben übertragen.\n(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung\nzwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem Verwaltungsträger der über-\ntragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die\nKostentragung zu regeln.\n(3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwal-\ntungsamt in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständig-\nkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unbe-\nrührt.\n(4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1, die mit dem Bundes-\nverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen\nwurden, gehen zum 3. Juni 2010 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundes-\nverwaltungsamt über.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. Mai 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}