{"id":"bgbl1-2010-26-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":26,"date":"2010-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_26.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2010-05-27T00:00:00Z","page":671,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010               671\nGesetz\nzur Abschaffung des Finanzplanungsrates\nund zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben\nauf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 27. Mai 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 c) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzplanungsrat“\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Finanzplanungsrat“\nArtikel 1                                  durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.\nÄnderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nArtikel 2\nDas Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August\n1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des             Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert           Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Arti-\n1. § 51 wird wie folgt geändert:                             kel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I\nS. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Koordinierende Beratung der Grundannahmen\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung\nder Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäi-                „Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-\nschen Wirtschafts- und Währungsunion“.                       Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-\nringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nRahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“\n„(1) Zur Koordinierung der Haushalts- und                über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schlie-\nFinanzplanungen des Bundes, der Länder und                   ßung der Infrastrukturlücke und die Verwendung\nder Gemeinden und Gemeindeverbände berät                     der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbeding-\nder Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden               ter Sonderlasten.“\nvolks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen. Da-           b) In Satz 4 werden die Wörter „Ende September“\nbei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik               durch die Wörter „spätestens zum 15. Septem-\nDeutschland aus Rechtsakten der Europäischen                 ber“ und das Wort „Finanzplanungsrat“ durch\nGemeinschaft auf Grund des Artikels 126 des                  das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und                                 Artikel 3\nin diesem Rahmen den Erfordernissen des ge-\nsamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung                                 Änderung des\nzu tragen. Der Stabilitätsrat kann zur Koordinie-               Finanz- und Personalstatistikgesetzes\nrung der Haushalts- und Finanzplanungen Emp-              Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-\nfehlungen beschließen.“                                sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                              (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert wor-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                  den ist, wird wie folgt geändert:\ne) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                 1. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 51a wird aufgehoben.                                       „3. monatlich\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                    a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausga-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  ben und den Finanzierungssaldo im Sinne des\n§ 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzege-\n„(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für                  setzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);\ndie Finanzen zuständigen Ministerien dem Stabi-\nb) die Steuereinnahmen;\nlitätsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrneh-\nmung seiner Aufgaben nach § 51 benötigt. Die                  c) die Veräußerungserlöse;\nAuskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der               d) die Personalausgaben;\nin den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufge-\ne) den laufenden Sachaufwand;\nstellten Finanzplanungen in einheitlicher Syste-\nmatik.“                                                       f) die Zinsausgaben;\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Finanzpla-                  g) die Investitionsausgaben;\nnungsrates“ durch das Wort „Stabilitätsrates“ er-             h) die Einnahmen von und Zahlungen an Verwal-\nsetzt.                                                            tungen;","672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\ni) die Aufnahme und die Tilgung von Kredit-              vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden\nmarktmitteln;                                        ist, wird wie folgt geändert:\nj) die Kassenlage des Bundes und der Länder.“            1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 3a                                    „(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 wer-\nden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die\nÄnderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                          Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss\nvorhabenbezogen gegeben sein.“\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom           2. § 3a wird aufgehoben.\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt\n3. In § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe „§ 3a“\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.\nS. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                         4. § 8 wird wie folgt gefasst:\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                                              „§ 8\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die                             Verwaltungsvereinbarung\nAngabe „2 bis 6“ ersetzt.\nDie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\ndieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-\n„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten ei-           barung geregelt. Soweit die Verwaltungsverein-\nnen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unab-                barung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3\nweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger beson-             maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen\nderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unab-                nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der\nweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die                 Verwaltungsvereinbarung gebunden.“\nZuwendungen Dritter sowie unter Berücksich-\ntigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürf-\nArtikel 4\ntigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich\nvon einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“                                    Inkrafttreten\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndem Wort „Mehrbedarfs“ werden die Wörter\n2010 in Kraft, soweit in Absatz 2 oder in Absatz 3 nichts\n„nach den Absätzen 2 bis 5“ eingefügt.\nanderes bestimmt ist.\nArtikel 3b                                (2) Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in\nÄnderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes                  Kraft.\nDas Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009                 (3) Artikel 3b tritt mit Wirkung vom 6. März 2009 in\n(BGBl. I S. 416, 428), das durch Artikel 18 des Gesetzes        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}