{"id":"bgbl1-2010-26-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":26,"date":"2010-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_26.pdf#page=8","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"2010-05-27T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["668                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)\nVom 27. Mai 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-\nsen:                                                                         gefügt:\n„1b. bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen\nArtikel 1                                             Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die\nÄnderung des                                             unter den Anwendungsbereich der Richt-\nKraftfahrzeugsteuergesetzes                                        linie 97/24/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 17. Juni 1997 über be-\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nstimmte Bauteile und Merkmale von zwei-\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nrädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\nS. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom\nvom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden\n5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20,\nist, wird wie folgt geändert:\nL 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                    die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission\na) In Nummer 2 werden die Wörter „des Zollgrenz-                               vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom\ndienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“                            18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in\nersetzt.                                                                   der jeweils geltenden Fassung fallen, nach\ndem Hubraum und den Schadstoffemissio-\nb) In Nummer 7 Satz 4 werden nach dem Wort                                     nen;“.\n„dass“ die Wörter „Untersuchungsproben zur\nTierseuchenbekämpfung oder“ eingefügt.                         5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der An-\nc) Nummer 12 wird aufgehoben.\ngabe „(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39)“ die\n2. § 3b wird wie folgt geändert:                                             Wörter „oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-                      des Europäischen Parlaments und des Rates\nlich des Absatzes 2“ gestrichen und werden die                       vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung\nWörter „vom 1. Juli 2009“ durch die Wörter „vom                      von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissions-\n1. Januar 2011“ ersetzt.                                             klassen von leichten Personenkraftwagen und\nNutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über\nb) Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 wird aufgehoben.                             den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinforma-\n3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     tionen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nNr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008\n„4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem                           (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden\nKennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-                      ist,“ eingefügt.\nmer 4, solange das Kennzeichen geführt wer-\nb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-\nden darf, mindestens jedoch einen Monat;“.\ngefügt:\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                      „2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahr-\n„5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich                             zeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den\nder Absätze 2 bis 5, solange das Kennzei-                             Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG\nchen geführt werden darf, mindestens jedoch                           fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum\neinen Monat.“                                                         oder einen Teil davon, wenn sie\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                                    a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zei-\nle A (2003) der Tabelle zu Num-\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nmer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der\n„b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli                                   Richtlinie 97/24/EG einhalten und ange-\n2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im                                trieben werden\nSinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den\naa) durch Fremdzündungs-\nKohlendioxidemissionen und dem Hub-\nmotor                    21,07 EUR,\nraum;“.\nbb) durch Selbstzündungs-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                         motor                    33,29 EUR,\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                   nicht erfüllen und angetrieben werden\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom                          aa) durch Fremdzündungs-\n20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.                            motor                    25,36 EUR,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010              669\nbb) durch Selbstzündungs-                            zeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten\nmotor                    37,58 EUR;“.            Einzelfällen Ausnahmen zulassen.“\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung\ndes elektronischen Auskunftsverfahrens über\n„Die Zulassung ist davon abhängig, dass                  Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a\n1. im Falle der Steuerpflicht                            sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-\nsteuerung und des Steueraufkommens durch\na) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer\nRechtsverordnung eine zentrale Datenbank ein-\nvoraussichtlichen Höhe entsprechender\nzurichten, die den Namen, das Geburtsdatum,\nBetrag für den ersten Entrichtungszeit-\ndie Anschrift und die Steuernummer des Steuer-\nraum gezahlt ist, soweit eine entspre-\nschuldners sowie Betrag und Fälligkeit der rück-\nchende Bestimmung nach § 12 Absatz 5\nständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei\ngilt, und\n1. die Voraussetzungen für die Anwendung des\nb) eine schriftliche Ermächtigung zum Ein-\nVerfahrens,\nzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem\nKonto des Fahrzeughalters oder eines               2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nDritten bei einem Geldinstitut erteilt             3. die zuständige Bundesbehörde für die zentrale\nworden ist oder eine Bescheinigung                     Verwaltung der Daten,\nvorgelegt wird, wonach die für die Aus-\nübung der Verwaltung der Kraftfahr-                4. das Nähere über Form, Verarbeitung und Si-\nzeugsteuer zuständige Behörde auf                      cherung der zu übermittelnden Daten, ins-\neine Einzugsermächtigung wegen einer                   besondere die technischen und organisato-\nerheblichen Härte für den Fahrzeughal-                 rischen Maßnahmen gegen den unbefugten\nter verzichtet, oder                                   Abruf von Daten,\n2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraus-            5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der\nsetzungen nachgewiesen oder glaubhaft                     zu übermittelnden Daten sowie\ngemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen           6. die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicher-\nder §§ 3b bis 3d.“                                        ten Daten zu löschen sind,\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann                 Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung.“\ndurch Rechtsverordnung von Satz 2 abwei-           7. § 14 wird wie folgt geändert:\nchende Regelungen für das Gebiet einzelner            a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nBundesländer treffen, wenn dies aus länder-\nspezifischen Gesichtspunkten erforderlich ist.“       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                       8. § 18 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst             a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nerfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug               fügt:\nzum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraft-                 „(7a) Für die Aufrechnung nach § 226 der Ab-\nfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4                  gabenordnung gilt als Gläubiger oder Schuldner\nder Abgabenordnung ist hierbei entsprechend                   eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis\nanzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeug-                auch die Körperschaft, deren Finanzbehörde die\nsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht                  Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 18a\nder Zulassung nicht entgegen. Die für die Aus-                des Finanzverwaltungsgesetzes für das Bundes-\nübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer                  ministerium der Finanzen ausübt.“\nzuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nAuskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände\nder Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung                 „(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes\nder Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen              bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2\nDaten sind der Zulassungsbehörde elektronisch                 und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden\nzur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde               Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.“\ndarf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeug-           c) Folgende Absätze 9 bis 11 werden angefügt:\nsteuerrückstände der Person mitteilen, die das\nFahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige                „(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverord-\neinen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs,                nung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen\nso hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Be-            Verfahren zur Prüfung von Kraftfahrzeugsteuer-\nkanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen               rückständen in den Ländern weiterhin ange-\nVerhältnisse durch die Zulassungsbehörde an                   wandt.\nden Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung               (10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene\ndes Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vor-               Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt\nlage der Einverständniserklärung abhängig. Die                § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fas-\nZulassungsbehörde kann mit Zustimmung der                     sung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-\nfür die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-                fahrens anwendbar.","670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\n(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum                 Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwal-\nvom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals                  tung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen\nzugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag                 Behörde zu stellen.“\ndes Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar\n2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Au-                                  Artikel 2\nßerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des                                 Inkrafttreten\nHalters, auf den das Fahrzeug danach wieder zu-\ngelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndes Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeug-         am 1. Juli 2010 in Kraft.\nsteuer und Änderung anderer Gesetze vom                     (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\n29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der          tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}