{"id":"bgbl1-2010-26-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":26,"date":"2010-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern  Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG","law_date":"2010-05-27T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nGesetz\nzum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats\nund über die Grundlagen der Zusammenarbeit\nbeim Einsatz der Informationstechnologie\nin den Verwaltungen von Bund und Ländern\n– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG\nVom 27. Mai 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die\nGrundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in\nden Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Arti-\nkel 91c GG“ (IT-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem\nLand Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land\nBrandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Ham-\nburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Nie-\ndersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem\nSaarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land\nSchleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.\n(2) Der IT-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften\ndes IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im\nBundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach sei-\nnem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2\naußer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010                       663\nVertrag\nüber die Errichtung des IT-Planungsrats\nund über die Grundlagen der Zusammenarbeit\nbeim Einsatz der Informationstechnologie\nin den Verwaltungen von Bund und Ländern\n– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG\nPräambel                                                            Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Ar-\ntikel 91c des Grundgesetzes\nDas Land Baden-Württemberg,\n– zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Pla-\nder Freistaat Bayern,                                          nungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Ko-\noperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des\ndas Land Berlin,                                               Grundgesetzes,\n– zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von\ndas Land Brandenburg,                                          informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch\ndie Freie Hansestadt Bremen,                                   zur Verbindung der informationstechnischen Netze von\nBund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c\ndie Freie und Hansestadt Hamburg,                              des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie\n– zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes\ndas Land Hessen,                                               zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforde-\nrungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-\ndas Land Mecklenburg-Vorpommern,\ndige Datenaustausch erfordert,\ndas Land Niedersachsen,                                     folgende Vereinbarung:\ndas Land Nordrhein-Westfalen,\nAbschnitt I\ndas Land Rheinland-Pfalz,                                                          Der IT-Planungsrat\ndas Saarland,\n§1\nder Freistaat Sachsen,                                                 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung\n(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffent-\ndas Land Sachsen-Anhalt,\nlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungs-\ndas Land Schleswig-Holstein                                 rat):\n1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in\nund der Freistaat Thüringen                                      Fragen der Informationstechnik;\nsowie die                                                       2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Inter-\noperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;\nBundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ ge-       3. steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kom-\nnannt)                                                               munikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwal-\ntens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zu-\n(im Folgenden „Vertragspartner“)\ngewiesen werden;\nsehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderun-         4. übernimmt die in § 4 dieses Vertrages genannten Aufgaben\ngen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik.          für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführ-\nDer reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer         ten Gesetzes.\nSysteme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrecht-    2Der   IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz\nerhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Ver-       des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats-\ntragspartner dar.                                               und Senatskanzleien. 3Er vereint die bisherigen Gremien und\nDer Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im     Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung.\nAnhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen               (2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:\nGrundverständnis der technischen und organisatorischen Aus-     1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstech-\ngestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbin-            nik,\ndungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues\nSystem der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die   2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter je-\nBeratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-               des Landes.\nLänder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) einge-     2Der   Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter\nbracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalis- über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3Drei\nmuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine         Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den\nGrundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern ent-    kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt\nwickelt und beschlossen.                                        werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz","664                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nund die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-       (3) 1Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Stan-\nPlanungsrats beratend teilnehmen.                               dards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder\ndreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Be-\n(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen\nschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfrei-\nWechsel der Bund und die Länder. 2Die Länder regeln die Rei-\nheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungs-\nhenfolge ihres Vorsitzes untereinander.\nrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. 2Die Einrich-\n(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr       tung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen,\noder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.                  insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, ein-\n(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder     beziehen. 3Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung\nEmpfehlung. 2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder          der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse\ndreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden       der Prüfung gebunden.\nim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.\n§4\n(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachminister-\nkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entschei-                  Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz\ndungen betroffen werden.                                           Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungs-\n(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in      gremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Ab-\ndiesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes be-        satz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.\nstimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit\nvon 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzie-                                  §5\nrungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2Emp-\nInformationsaustausch\nfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungs-\nrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausspre-      Der Bund und die Länder informieren sich möglichst früh-\nchen.                                                           zeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Ent-\nwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfs-\n(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicher-     gerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.\nstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung\noder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Pla-                                  Abschnitt III\nnungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt                            Schlussbestimmungen\nwerden können.\n§6\n§2\nÄnderung, Kündigung\nGeschäftsstelle\n1Zur\n(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmi-\n(1)       organisatorischen Unterstützung des IT-Planungs-   gen Entscheidung der Vertragspartner.\nrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bun-\ndesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet.       (2) 1Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter\n2Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der      Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt\nBund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.    werden. 2Die Kündigung ist durch Kundgabe an die Geschäfts-\nstelle für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertrags-\n(2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von partnern schriftlich zu erklären.\nEntscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.\n(3) 1Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage die-\n(3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informa- ses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2Die Kündigung\ntionssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf     lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage\nseiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entge-    dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übri-\ngennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des       gen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 7 Ab-\nVertrages an die Vertragspartner.                               satz 2 unberührt.\n(4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Be-\nschluss des IT-Planungsrats übertragen werden.                                                  §7\nInkrafttreten,\nAbschnitt II                                      Außerkrafttreten, Übergangsregelung\nGemeinsame Standards und                           (1) 1Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2Sind bis\nSicherheitsanforderungen, Informationsaustausch             zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikations-\nurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzen-\n§3                               den Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.\nFestlegung von                            (2) 1Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertrags-\nIT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards        partner zehn unterschreitet. 2Für diesen Fall enden seine Wir-\nkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündi-\n(1) 1Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwen-       genden Vertragspartners.\ndigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Län-\ndern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden          (3) Die in diesem Vertrag vereinbarten Abstimmungsmecha-\nDatenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die     nismen lösen die bisherigen Gremien:\nzur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheits-   1. „Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund\nstandards festgelegt werden. 2Hierbei ist vorrangig auf beste-      und Ländern“ (St-Runde Deutschland Online)\nhende Marktstandards abzustellen.\n2. „Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für auto-\n(2) 1Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 wer-        matisierte Datenverarbeitung“ (KoopA ADV)\nden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und\neiner Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel  sowie deren Untergremien ab und treten in deren Rechtsnach-\nihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel      folge ein.\nabbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden       (4) 1Bestehende Vereinbarungen der Beteiligten über die\nDatenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaus-         gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informati-\ntauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft  onstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen die-\nnotwendig ist. 2Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung      ses Vertrages soweit sie diesen nicht widersprechen nicht be-\nund werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils           rührt. 2Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinba-\nvom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen  rungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie an-\nVerwaltungsräumen umgesetzt.                                    wendbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010     665\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nBerlin, den 18. November 2009                  Thomas de Maizière\nFür das Land Baden-Württemberg\nStuttgart, den 10. November 2009               Günther H. Oettinger\nFür den Freistaat Bayern\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Horst Seehofer\nFür das Land Berlin\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Kl a us Wowe rei t\nFür das Land Brandenburg\nPotsdam, den 4. November 2009                  Matthias Platzeck\nFür die Freie Hansestadt Bremen\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Jens Böhrnsen\nFür die Freie und Hansestadt Hamburg\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Ole von Beust\nFür das Land Hessen\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Roland Koch\nFür das Land Mecklenburg-Vorpommern\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Erwin Sellering\nFür das Land Niedersachsen\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Christian Wulff\nFür das Land Nordrhein-Westfalen\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s\nFür das Land Rheinland-Pfalz\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Kurt Beck\nFür das Saarland\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Peter Müller\nFür den Freistaat Sachsen\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Stanislaw Tillich\nFür das Land Sachsen-Anhalt\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Prof. Dr. W o l f g a n g B ö h m e r\nFür das Land Schleswig-Holstein\nMainz, den 30. Oktober 2009                    Peter Harry Carstensen\nFür den Freistaat Thüringen\nErfurt, den 20. November 2009                  Christine Lieberknecht","666                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010\nAnhang\n„Gemeinsames Grundverständnis\nder technischen und organisatorischen Ausgestaltung\nder Bund/Länder-Zusammenarbeit\nbei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“\nA. Verbindungsnetz                                                       8. Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder\nsicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das dreiköp-\n1. Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für                   fige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder bei\nein künftiges Verbindungsnetz.                                         der Steuerung des Betriebs einzubringen. Dies betrifft ins-\nbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Opera-\na) Gemeinsam werden festgelegt:\ntive Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses,\n– die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz,               die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung ei-\nSicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,         nes optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür\ngeschaffene Prozesse abgewickelt.\n– die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive bei-            B. IT-Steuerung\nspielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),\n1. Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Län-\n– das Minimum anzubietender Dienste,                               dern soll die bisherigen Gremien „Arbeitskreis der Staats-\nsekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-\n– die Anschlussbedingungen,                                        Runde Deutschland-Online) sowie „Kooperationsausschuss\nvon Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbei-\n– die Kostenhöhe und -verteilung,\ntung“ (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.\n– das Verfahren bei Eilentscheidungen.                          2. Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Pla-\nnungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für\nb) In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungs-                 Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der\nnetz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen                  Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände\num.                                                                (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Da-\n2. Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOI-Netz                     tenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht)\nvertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konfe-\ne. V. gegründet. Von diesem wird gegenwärtig ein Verbin-\nrenz der Regierungschefs von Bund und Ländern.\ndungsnetz vergeben. Diese Lösung soll zum nächstmög-\nlichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden.          3. Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und\nLänder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes unter-\n3. Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT-               einander.\nNetze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage\neines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre. Dies ge-            4. Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bun-\nschieht in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes. Unter            desministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Pla-\nNutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau be-               nungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle über-\nfindlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Ver-             nimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die\nbindungsnetz als eigenes VPN (einschließlich Zugangsnetz)              Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.\nrealisiert werden. Möglich ist außerdem die optionale Nut-          5. Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:\nzung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Pro-               a) Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Län-\njektes „Netze des Bundes“.                                                  dern in Fragen der Informationstechnik,\n4. Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz. Als              b) Beschlussfassung über fachunabhängige oder fach-\nVergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durch-                übergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheits-\nführung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfah-                   standards,\nrens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertrags-               c) Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Pla-\npartner des Auftragnehmers.                                                 nungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von\n5. Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Benehmen mit                         Bund und Ländern zugewiesen werden,\neinem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium                   d) Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes\naus 3 Ländervertretern fertig gestellt.                                     inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a)\nund Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen\n6. Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Verga-                     Festlegungen,\nbeunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor\nder Veröffentlichung (z. B. in sogenannten „Leseräumen“1))             e) Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Ver-\nzur Einsicht bereit gestellt. Dies dient zum einen der Infor-               gabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätz-\nmation der Länder über die Umsetzung der gemeinsam                          licher Steuerung (A. 9).\nfestgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort            6. IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards\nvorhandene Sachverstand in die Erstellung der Ver-                      – werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als\ngabeunterlagen einfließen.                                                 Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;\n7. Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die ge-                  – werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender,\nmeinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätz-                    qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum\nliche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen.                  bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur\nDas Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der                 Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen\nIT-Planungsrat2).                                                          Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind;\nsie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und\n1\n) „Leseräume“ stellen angesichts der Zahl der Beteiligten sicher, dass        von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungs-\ndie vertraulichen Dokumente nicht vor der Veröffentlichung bekannt          rat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwal-\nwerden und so das Vergabeverfahren gefährden.                               tungsräumen umgesetzt wird.\n2\n) Das Antragsrecht zur Durchführung dieses Verfahrens haben der        7. Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkon-\nBund oder drei Länder.                                                  ferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010                     667\n8. Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die         sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des\nVertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Be-            vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat\nschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit     bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in\nerforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts her-    ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen. Der\nbei.                                                           IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergeb-\n9. Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards         nisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der\nwird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss      Prüfung gebunden."]}