{"id":"bgbl1-2010-25-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":25,"date":"2010-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin","law_date":"2010-05-18T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010                    631\nVerordnung über\ndie Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin*)\nVom 18. Mai 2010\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                Abschnitt B\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nForschung:                                                          4. Umweltschutz,\n5. Boden-, Wetter- und Klimakunde.\n§1\nStaatliche                                                          §4\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                   Durchführung der Berufsausbildung\nDer Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird                (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-                 Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nlich anerkannt.                                                     werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n§2                                satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nDauer der Berufsausbildung                          die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                               auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n§3                                des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                   (3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungs-\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungs-                      nachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die\nrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung                  Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungs-\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                nachweis regelmäßig durchzusehen.\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\n§5\n(2) Die Berufsausbildung zum                 Revierjäger/zur\nRevierjägerin gliedert sich wie folgt:                                                  Zwischenprüfung\nAbschnitt A                                                            (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBerufsprofilgebende          Fertigkeiten,    Kenntnisse       und  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nFähigkeiten:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe                 Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nund Organisation,                                              führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2. Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,                             auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. Tier- und Artenschutz, Hege,\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-\n4. Jagdreviergestaltung,                                            bereichen\n5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und                       1. Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und\nNachhaltigkeit, Monitoring,                                    2. Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen\n6. Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,                             statt.\n7. Halten und Führen von Jagdhilfstieren,                              (4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebens-\n8. Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und                       räumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:\nJagdschutz,                                                    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n9. Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;                     a) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von\nLebensräumen aufbereiten,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       b) Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichti-\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister        gung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-          und Standortfaktoren bewerten,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                       c) die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,","632               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010\nd) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen              3. Umgang mit Wildschäden,\nfür Wildtiere umsetzen und dabei betriebliche         4. Planung und Organisation,\nVorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vor-\nschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maß-         5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit,           (4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei          Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben:\nder Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berück-       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nsichtigen und seine Vorgehensweise begründen\nkann;                                                     a) Lebensräume und Nahrungsangebote für Wild-\ntiere beurteilen,\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch               b) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen\nführen;                                                          für Wildtiere planen und umsetzen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb                 c) jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswäh-\ndieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens                   len, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrich-\n15 Minuten durchgeführt werden.                                  tungen bauen und anlegen,\n(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von            d) Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durch-\nJagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:                               führen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          und dabei ökologische Zusammenhänge, An-\nsprüche unterschiedlicher Wildtiere sowie rechtliche\na) den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen\nRegelungen und Vorschriften des Natur- und Um-\nund Maßnahmen ergreifen,\nweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und\nb) mit Fanggeräten umgehen,                                   zur Nachhaltigkeit sowie betriebliche Vorgaben be-\nc) Jagdgäste führen,                                          rücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen,\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nd) Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd\nschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit er-\nauf unterschiedliche Wildarten und unterschied-\ngreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammen-\nliche Jagdarten auswählen,\nhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-\ne) Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen              den kann;\nund pflegen,\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nf) Munition lagern und transportieren                         und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nund dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des             führen;\nTierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und             3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb die-\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie be-                ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\ntriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesent-           nuten durchgeführt werden.\nlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;\n(5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen          Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben:\nund Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten;\na) Jagden planen und vorbereiten,\ndabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbei-             b) Waffen zur Jagd einsetzen,\ntung von Aufgaben 120 Minuten.                                c) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,\nd) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und\n§6\nMaßnahmen ergreifen,\nAbschlussprüfung\ne) erlegtes Wild beurteilen,\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           f) erlegtes Wild verarbeiten und vermarkten\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-              und dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Rege-\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen              lungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maß-\nFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen              nahmen zum Artenschutz, zur Nachhaltigkeit, zur\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im                 Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Ge-\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-           sundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-          wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                            und seine Vorgehensweise begründen kann;\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in         2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nder Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und              und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             führen;\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-      3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb die-\ndung wesentlich ist.                                              ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             nuten durchgeführt werden.\nbereichen:                                                       (6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschä-\n1. Bewirtschaftung von Jagdrevieren,                          den bestehen folgende Vorgaben:\n2. Jagdausübung und Wildverwertung,                           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010                            633\na) Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden                          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nplanen und durchführen,                                             (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nb) Wildschäden feststellen, aufnehmen und doku-                     gewichten:\nmentieren,                                                      1. Prüfungsbereich Bewirtschaftung\nc) Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,                          von Jagdrevieren                          25 Prozent,\nd) Gespräche situationsgerecht führen                               2. Prüfungsbereich Jagdausübung\nund dabei rechtliche Regelungen, Aspekte des                             und Wildverwertung                        25 Prozent,\nArtenschutzes sowie betriebliche Vorgaben berück-                   3. Prüfungsbereich Umgang\nsichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maß-                    mit Wildschäden                           10 Prozent,\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\n4. Prüfungsbereich Planung\nbei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen,\nund Organisation                          30 Prozent,\ndie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-\nzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;                     5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen                         Sozialkunde                               10 Prozent.\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch                         (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nführen;                                                             Leistungen\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-                  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-                  2. im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildver-\nnuten durchgeführt werden.                                               wertung“ mit mindestens „ausreichend“,\n(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisa-                    3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit\ntion bestehen folgende Vorgaben:                                             mindestens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbe-                    4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\ntrieb planen und organisieren und dabei mit Behör-\nden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche                    bewertet worden sind.\nVorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge,                           (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nVorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes,                  der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nMaßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und                    fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\ndes Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur                    ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nWirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;                            gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der fol-                    15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\ngenden Gebiete auszuwählen:                                         der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\na) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nb) Führungen,                                                       lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu\nc) Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und                   gewichten.\nWildbestände,\nd) Aufstellen von Abschussplänen,                                                                   §7\ne) Vorbereitung von Einzeljagden,                                         Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nf) Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;                                Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nbearbeiten;\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                                wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                                                       §8\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                         Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                    Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverord-\nbeurteilen kann;                                                    nung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich                Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I\nbearbeiten;                                                         S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 18. Mai 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","634             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan für\ndie Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                      4\n1   Jagd- und Reviermanage-       a) Wildbestände ermitteln\nment, betriebliche Abläufe    b) Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der\nund Organisation\nLeitung mitwirken und Jagdgäste führen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 1)                     c) Arbeits- und Betriebsmittel auswählen\nd) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini-\ngen, pflegen, prüfen und warten\ne) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung\nvon Personen- und Sachschäden im Umfeld des\nArbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb,\ntreffen\nf) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen                   12\ng) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbeson-\ndere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf\nsowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nh) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher\nund struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach\nwirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunk-\nten, planen und durchführen\ni) Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten\nj) betriebliche Software anwenden\nk) Streckenlisten auswerten und Abschusspläne er-\nstellen\nl) Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen\nm) an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im\nRahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaf-\ntungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken\nn) Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregu-\nlierung einleiten\no) Jahreswirtschaftspläne erstellen                                         12\np) bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen\nmitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Be-\nstellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren\nq) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten,\nErgebnisse kontrollieren\nr) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und\ndarstellen\n2   Wildbewirtschaftung,          a) Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten,\nWildverwertung                   gestalten und entwickeln\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand\nNummer 2)\nvon Pirschzeichen feststellen\nc) Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter\nJagdarten planen und durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010                  635\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\nd) Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese            12\nerkennen und Maßnahmen einleiten\ne) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken\noder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden\nf) Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen\ng) Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungs-\nräumen handhaben und warten\nh) Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln\ni) Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von\nHoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von\nJagdrevieren berücksichtigen\nj) Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaf-\nten, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen,\nAnsaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen\nk) erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der\nhygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht\nversorgen, verwerten und beseitigen                                      16\nl) Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und\nlebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließ-\nlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten\nm) Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten\nn) qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlage-\nrung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden\no) Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen\n3   Tier- und Artenschutz, Hege    a) geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         erkennen\nNummer 3)\nb) Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durch-                 4\nführen\nc) Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten\nd) Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von ge-\nschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen\ne) Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere\nAnlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Frei-\nflächen und Feuchtbiotopen, durchführen\nf) Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der\nTragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln                                 8\ng) Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbe-\nstand kontrollieren\nh) Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern\ni) Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und\nFütterungen durchführen\n4   Jagdreviergestaltung           a) Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbeson-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         dere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen,\nNummer 4)                         Pirschwege und Fallen, festlegen\nb) jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spe-         10\nzifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand\nsetzen\nc) Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen","636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                      4\nd) Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere\nerhalten und entwickeln\ne) Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und                             4\nzur Besucherlenkung durchführen\n5   Naturschutz, ökologische        a) Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesell-\nZusammenhänge und Nach-            schaften erkennen und bewerten\nhaltigkeit, Monitoring\nb) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nLebensräumen erheben und dokumentieren\nNummer 5)                                                                                       4\nc) mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden\nund anderen Kooperationspartnern zusammen-\narbeiten\nd) schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und\nentwickeln\ne) Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der\nSchutzgebietsziele durchführen\nf) Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und\nForstwirtschaft aufzeigen\n6\ng) Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -ver-\nhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen\nh) Daten für Untersuchungen und Studien sowie im\nRahmen von Berichtspflichten erheben und doku-\nmentieren\n6   Waffenkunde, Jagdwaffen         a) Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdaus-\nund -geräte                        übung und den Jagdschutz auswählen, transportie-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A          ren, führen und tierschutzgerecht einsetzen\nNummer 6)\nb) Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und\npflegen\nc) Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz\nauswählen und transportieren                                12\nd) Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tier-\nschutzgerecht einsetzen\ne) Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen\nf) Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen\ng) Wildlockrufe erkennen und nachahmen\nh) Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und\nFanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen                       4\n7   Halten und Führen von Jagd- a) Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen\nhilfstieren                        und diese auswählen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren\nNummer 7)\nbeachten                                                     8\nc) Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und trans-\nportieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010                  637\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\nd) Jagdgebrauchshunde ausbilden\ne) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen\nf) Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von                              10\nHundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach\nUnfällen durchführen\n8   Rechtsgrundlagen des Jagd-     a) berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksich-\nwesens, Wild- und Jagd-           tigen\nschutz\nb) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtig-             6\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern\nNummer 8)\nc) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten\nd) Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen\ne) hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichti-\ngung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes\nsowie korrespondierender Rechtsbereiche durch-\nführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und                       8\nanderen Einrichtungen zusammenarbeiten\nf) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten\nanpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung\nund -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen\n9   Öffentlichkeitsarbeit, Wild-   a) Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln\nund Naturpädagogik             b) Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht           4\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nanwenden\nNummer 9)\nc) Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezi-\nfischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf\ndie Notwendigkeit der Jagd, vermitteln\nd) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und\ndurchführen\n8\ne) Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht\nvorbereiten und durchführen\nf) mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und\nTierschutzverbänden und sonstigen Interessen-\ngemeinschaften zusammenarbeiten\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen","638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                               in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                     1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                          4\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes                 während\nAusbildungsbetriebes             erläutern                                                    der gesamten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                                                                     Ausbildung\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 2)                                                                                     zu vermitteln\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B        meidung ergreifen\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-              und    Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen                  während\nder gesamten\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\nAusbildung\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nzu vermitteln\nNummer 4)                     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Boden-, Wetter- und           a) Bodenarten und Bodentypen beschreiben\nKlimakunde                    b) Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nbewerten\nNummer 5)\nc) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen-\ntieren                                                           6\nd) Wetterinformationen einholen und nutzen\ne) regionale Klimaverhältnisse erkennen\nf) Geländeklima erfassen und bewerten\ng) Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologi-\nsche Phasen, beobachten und dokumentieren\n2\nh) Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und\nKlima auf Lebensräume beachten"]}