{"id":"bgbl1-2010-24-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":24,"date":"2010-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus","law_date":"2010-05-22T00:00:00Z","page":627,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2010                                                                 627\n627\nTeil I                                                                                    G 5702\n2010                              Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2010                                                                                           Nr. 24\nTag                                                             Inhalt                                                                                   Seite\n22. 5. 2010    Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisie-\nrungsmechanismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    627\nFNA: neu: 660-7\nGESTA: D016\nGesetz\nzur Übernahme von Gewährleistungen\nim Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus\nVom 22. Mai 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                (2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Ab-\nsen:                                                                          satz 1 setzt voraus, dass die Staaten des Euro-Wäh-\nrungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mit-\ngliedstaates und unter Mitwirkung der Europäischen\n§1\nZentralbank und im Benehmen mit dem Internationalen\nGewährleistungsermächtigung                                       Währungsfonds einvernehmlich übereinkommen, dass\nNotmaßnahmen nach der Verordnung des Rates der\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                           EU zur Errichtung eines europäischen Finanzstabilisie-\nmächtigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten                       rungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang\ndes Euro-Währungsgebietes gegründete oder beauf-                              ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit\ntragte Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Not-                            des betreffenden Mitgliedstaates des Euro-Währungs-\nmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines                              gebietes abzuwenden.\nMitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes aufnimmt,\n(3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Mil-\ndieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der\nliarden Euro zu übernehmen, sofern diese Notmaßnah-\nder Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.\nmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen\nZinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen\nMitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzsta-\nnicht anzurechnen.\nbilität in der Währungsunion sicherzustellen. Voraus-\nsetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem                             (4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Ab-\nInternationalen Währungsfonds und der Europäischen                            satz 1 bemüht sich die Bundesregierung, Einverneh-\nKommission unter Mitwirkung der Europäischen Zen-                             men mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen\ntralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Pro-                          Bundestages herzustellen. Der Haushaltsausschuss\ngramm vereinbart hat und dass dies von den Staaten                            hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingen-\ndes Euro-Währungsgebietes einvernehmlich gebilligt                            den Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstel-\nwird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mit-                         lung eines Einvernehmens übernommen werden muss,\ngliedstaates des Euro-Währungsgebietes ist zuvor                              ist der Haushaltsausschuss unverzüglich nachträglich\ndurch die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter                             zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme\nAusschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemein-                            der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens\nsam mit dem Internationalen Währungsfonds und der                             ist eingehend zu begründen. Der Haushaltsausschuss\nEuropäischen Zentralbank einvernehmlich festzustel-                           des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus viertel-\nlen. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis                              jährlich über die übernommenen Gewährleistungen und\nzum 30. Juni 2013 übernommen werden.                                          die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.","628                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                          Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nBezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das                                   um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten\nBundesministerium der Finanzen muss dem Haushalts-                                      Summe überschritten werden.\nausschuss des Deutschen Bundestages der Vertrag\nüber die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.                                                                               §2\n(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann\nInkrafttreten\nunter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2\nder Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des                                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}