{"id":"bgbl1-2010-23-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":23,"date":"2010-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_23.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"2010-05-18T00:00:00Z","page":624,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["624    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010\nBekanntmachung\nüber den Abschluss und das Inkrafttreten des\nStaatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und\ndem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 18. Mai 2010\nZwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen\nwurde am 5. Mai 2009 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen\nLandesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben die Bremische Bürger-\nschaft mit Gesetz vom 24. November 2009 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt\nBremen, S. 485) und der Landtag des Landes Niedersachsen mit Gesetz vom\n27. August 2009 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 332) zu-\ngestimmt.\nDer Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 am 1. Januar 2010 in\nKraft getreten (Bekanntmachung der Bremischen Senatskanzlei vom 18. Januar\n2010, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, S. 121; Bekanntmachung der\nNiedersächsischen Staatskanzlei vom 8. Januar 2010 – Niedersächsisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt, S. 12).\nDie in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter sowie\ndie in Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages genannten Flurstücklisten\nwurden zusammen mit dem Staatsvertrag in den oben genannten Verkündungs-\nblättern der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen\nveröffentlicht.\nGemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Ände-\nrungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grund-\ngesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nach-\nstehend bekannt gemacht.\nBerlin, den 18. Mai 2010\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nBickenbach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010                        625\nStaatsvertrag\nzwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nZwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land                 Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von\nNiedersachsen wird nach Anhörung der betroffenen kommuna-             13 650 m2.\nlen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anlagen 5 bis 9\nGrundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über\nsind Bestandteile des Staatsvertrages.\ndas Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestan-\ndes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\nvom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgender Staatsvertrag                                  Artikel 2\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlos-             (1) Das in den abgetretenen Gebieten jeweils gelegene Ver-\nsen:                                                              waltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen\nRechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädi-\nArtikel 1                             gung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entspre-\nchende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.\n(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landes-\ngrenze zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land            (2) Die im Eigentum des Landes Niedersachsen verbleiben-\nNiedersachsen – im Folgenden: Länder –. Die Änderungen sind       den, in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt eingezeich-\nin den als Anlagen 1 bis 4 beigefügten Kartenblättern, die Be-    neten Außendeichflächen, die im Liegenschaftskataster, Stand\nstandteile des Staatsvertrages sind, grafisch dargestellt.        10. Oktober 2006, mit 1 040 220 m2 erfasst sind, unterliegen\nals Finanzvermögen des Landes Niedersachsen außerhalb\n(2) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet des Lan-       dieses Staatsvertrages zu treffenden vertraglichen Regelun-\ndes Niedersachsen in das Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt      gen. Dies gilt auch für die in dem als Anlage 2 beigefügten\nBremen über:                                                      Kartenblatt eingezeichneten, 1 909 320 m2 großen Gewerbeer-\n1. im Bereich der Großen Luneplate die in der als Anlage 5        wartungsflächen, die sich im Eigentum des Landes Nieder-\nbeigefügten Flurstücksliste aufgeführten 476 Flurstücke       sachsen befinden und abzüglich einer von der Freien Hanse-\nder Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Landwürden, mit einer        stadt Bremen bereits gekauften 182 769 m2 großen Fläche\nFläche von insgesamt 14 732 312 m2,                           insgesamt vom Land Niedersachsen an die Freie Hansestadt\nBremen verkauft werden sollen.\n2. im Gebiet Reithufer die in der als Anlage 6 beigefügten Flur-\nstücksliste aufgeführten 29 Flurstücke der Gemeinde Lox-\nArtikel 3\nstedt, Gemarkung Lanhausen, mit einer Fläche von insge-\nsamt 332 665 m2,                                                 Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt durch diesen\nStaatsvertrag die Verantwortung für die Deichsicherheit auch\n3. im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/           für das an der neuen gemeinsamen Landesgrenze liegende\nLoxstedt der BAB A 27 die in der als Anlage 7 beigefügten     niedersächsische Hinterland, ohne dass sich daraus ein erhöh-\nFlurstücksliste aufgeführten sieben Flurstücke der Ge-        ter Unterhaltungsaufwand für die vorgenannten landeseigenen\nmeinde Loxstedt, Gemarkung Bexhövede, und ein Flurstück       Außendeichflächen ergibt. Ihr obliegen die bestickgemäße Her-\nder Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Loxstedt, mit einer          stellung und der Erhalt der dafür erforderlichen Küstenschutz-\nFläche von insgesamt 59 812 m2.                               anlagen auf bremischem Hoheitsgebiet.\n(3) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet der\nFreien Hansestadt Bremen in das Hoheitsgebiet des Landes                                     Artikel 4\nNiedersachsen über:\n(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-\n1. im Gebiet Siedewurt die in der als Anlage 8 beigefügten        perschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als\nFlurstücksliste aufgeführten 13 Flurstücke der Gemeinde       notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von\nBremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von         sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.\ninsgesamt 158 091 m2,\n(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-\n2. im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/           perschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten\nLoxstedt der BAB A 27 die in der als Anlage 9 beigefügten     nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung not-\nFlurstücksliste aufgeführten drei Flurstücke der Stadt        wendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu","626                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nBezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nübergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erfor-                                                        Artikel 5\nderlichen Erklärungen abzugeben.                                                      Die Länder erklären ihre Bereitschaft, in gegenseitigem Ein-\n(3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren                           verständnis den Grenzverlauf in der Wesermündung festzu-\nund Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der                          legen und in einem weiteren Staatsvertrag zu regeln.\nGrenzänderung nicht erhoben oder erstattet.\nArtikel 6\n(4) Beide Länder schaffen innerhalb von sechs Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die vertraglichen                           (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\nVoraussetzungen für den Verkauf der in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2                     kationsurkunden werden ausgetauscht.\ngenannten Gewerbeerwartungsflächen an die Freie Hansestadt                            (2) Dieser Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der\nBremen.                                                                            Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.\nWilhelmshaven, den 5. Mai 2009\nFür das Land Niedersachsen\nDer Niedersächsische Ministerpräsident\nChristian Wulff\nFür die Freie Hansestadt Bremen\nPräsident des Senats\nJens Böhrnsen\nBürgermeister"]}