{"id":"bgbl1-2010-23-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":23,"date":"2010-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts","law_date":"2010-05-11T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["612                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010\nErste Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nzur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)\nVom 11. Mai 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund\n– des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, des § 34 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und\ndes § 36 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie,\n– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen und\n– des § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 39\nAbsatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2205):\nArtikel 1\nÄnderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung\nDie Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„§ 6a\nAusnahmen für die\nHerstellung von Hart- und Schnittkäse\nin Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft\nFür Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer\nReifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten\nAnforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten\nAnforderungen erfüllt werden.“\n2. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:\n„Anlage 3a\n(zu § 6a)\nAusnahmen für die Herstellung von\nHart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft\n1                                     2                                                                3\nLfd.       Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung                 Anforderungen für die Herstellung von Hart- und\nNr.          mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004                 Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft\n1     Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-\nHalbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und denkliche Handwaschgelegenheiten.\nKaltwasserzufuhr)\n2     Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana- Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,\nlisationsanschluss und Abwasserableitungssys- dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch\ntem)                                                             Abwässer nachteilig beeinflusst werden.\n*) Die Verpflichtungen aus\n1. der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der\nNormen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die\nzuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,\n2. Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-\nhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3),\n3. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen\nHygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und\n4. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen\nVerfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs\n(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83)\nsind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010                          613\n1                                  2                                                          3\nLfd.       Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung          Anforderungen für die Herstellung von Hart- und\nNr.         mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004           Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft\n3      Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für\ngetrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le- das Waschen der Hände und das Waschen der Le-\nbensmittel)                                               bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein-\nflussung von Lebensmitteln.\n4      Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein-\nvon Trinkwasser)                                          mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun-\ngen der Trinkwasserverordnung untersucht wird.“\nArtikel 2                                   2. im Falle von Wildschweinen oder anderen Tie-\nren, die Träger von Trichinen sein können, zur\nÄnderung der Tierische                                   amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumel-\nLebensmittel-Hygieneverordnung                                 den.\nDie Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom\n8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) wird wie folgt                     (2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ngeändert:                                                              der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-\nnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf\n1. Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a ein-                  Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwen-\ngefügt:                                                            dung eines Wildursprungsscheins nach Form und\n„Abschnitt 1a                                Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der\nAmtliche                                  Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet\nUntersuchungen bei der Gewinnung                         weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus\nvon Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch                  einem für die zuständige Behörde bestimmten Ori-\nginal und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jä-\nger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wild-\n§ 2a\nschweinen oder Dachsen nicht für den eigenen\nHausschlachtungen                               häuslichen Verbrauch verwenden, bevor\n(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene\n1. der Untersucher im Wildursprungsschein ver-\nHuftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtho-\nmerkt hat, dass Trichinen nicht nachgewiesen\nfes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlach-\nworden sind, oder\nten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der\nzuständigen Behörde                                                2. der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut\n1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzu-                        Eintragung des Untersuchers im Wildursprungs-\nmelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmit-                      schein über das Wildbret verfügen darf.\ntelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine\nDie zuständige Behörde kann dem Jäger eine\nStörung des Allgemeinbefindens des Tieres fest-\nDurchschrift des Wildursprungsscheins elektro-\ngestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor\nnisch übermitteln.\neingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,\n2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden\n§ 2c\nund\n3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen                                 Verbote und Beschränkungen\nHuftieren, die Träger von Trichinen sein können,\n(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Ab-\nzur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzu-\nsatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer\nmelden.\nnach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Unter-\n(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter An-                   suchung für den menschlichen Verzehr im eigenen\ngabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der                    häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder\nSchlachtung oder Tötung zu erfolgen.                               verarbeiten.\n§ 2b                                      (2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes\nWild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erfor-\nVerwendung von erlegtem Großwild                         derlichen amtlichen Untersuchung für den mensch-\nfür den eigenen häuslichen Verbrauch                      lichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzu-\n(1) Wer selbst erlegtes Großwild für den eigenen                bereiten oder zu be- oder verarbeiten.“\nhäuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen\nhat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei              2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder für den Erlegeort oder seinen Wohnort zustän-                     „(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\ndigen Behörde                                                      der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-\n1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,                   nung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf\nwenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes                      Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter\nMerkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 festge-                      Verwendung eines Wildursprungsscheins nach\nstellt worden sind, und                                        Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzu-","614              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010\nmelden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat              Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Roh-\nunbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vor-            milch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen\nschriften aus einem für die zuständige Behörde be-           oder Alpen, die\nstimmten Original und zwei Durchschriften zu be-\nstehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder                 1. auf Grund der geografischen Lage des Betriebes\nFleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in                  nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl\nden Verkehr bringen, es sei denn,                                und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert wer-\nden kann und\n1. der Untersucher hat im Wildursprungsschein als\nErgebnis der Untersuchung auf Trichinen ver-              2. die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX\nmerkt, dass Trichinen nicht nachgewiesen wor-                 Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG)\nden sind, oder                                                Nr. 853/2004 nicht erfüllt,\n2. der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut         mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den\nEintragung des Untersuchers im Wildursprungs-             menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn\nschein über das Wildbret verfügen darf, und der           sichergestellt ist, dass die Rohmilch\nUntersucher hat dem Jäger bis zu diesem Zeit-\npunkt nicht mitgeteilt, dass Trichinen nachge-            3. ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder\nwiesen worden sind.                                           Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als\n60 Tagen verwendet wird, und\nDie zuständige Behörde kann dem Jäger eine\nDurchschrift des Wildursprungsscheins elektro-               4. nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils\nnisch übermitteln.“                                              negativem Ergebnis\n3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\na) einer Untersuchung auf sinnfällige Verände-\n„§ 13a                                       rungen und\nAusnahmen für\nb) mittels Schalmtests einer Untersuchung auf\ndas Inverkehrbringen von Hackfleisch\nden Zellgehalt\nAbweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung\nmit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1                  unterzogen worden ist.“\nSatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)                    6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nNr. 853/2004 kann die zuständige Behörde geneh-\nmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schwei-                                       „§ 20a\nnen hergestellt wird, das nach der Schlachtung\nund Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt                            Besondere Anforderungen\nworden ist, soweit das Hackfleisch                                   bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel\n1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach               (1) In Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-\nder Schlachtung hergestellt wird,                         meinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die\n2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht           dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern\nund                                                       hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3\nunterzogen worden sind, an Verbraucher nur abge-\n3. nur                                                       geben werden, wenn Lebensmittel zum unmittel-\na) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe           baren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und\ndes Einzelhandels zur direkten Abgabe an\nden Verbraucher und                                    1. im Falle bestimmungsgemäß erwärmt zu verzeh-\nrender Lebensmittel die Abgabe nicht später als\nb) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet                   zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,\nabgegeben wird.“\n2. im Falle bestimmungsgemäß kalt zu verzehren-\n4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                        der Lebensmittel diese innerhalb von zwei Stun-\n„§ 16a                                    den nach der Herstellung\nInverkehrbringen bestimmter                          a) auf eine Temperatur von höchstens +7 °C ab-\naufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs                    gekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren\nFleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen,                   Temperatur gehalten und innerhalb von\ndie nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren                 24 Stunden nach der Herstellung abgegeben\nworden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise                   werden oder\naufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbrau-\ncher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und                     b) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten\neindeutig mit der Angabe „aufgetaut“ auf diesen                     und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auf-\nZustand hingewiesen wird.“                                          tauen abgegeben werden, wobei die Tempe-\nratur von +7 °C nicht überschritten werden\n5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                           darf.\n„§ 19a\nAbweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten\nAusnahmen für                             Lebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abge-\ndie Herstellung von Hart- und                     geben werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder\nSchnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft         neben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sicht-\nAbweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung           bar der Hinweis „sofort verbrauchen“ angebracht\nmit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2      ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010                    615\n(2) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-                 cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und\ngung für Menschen, die auf Grund ihres Alters,                        in dieser wird das Wort „oder“ durch ein\neiner Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des                      Komma ersetzt.\nkörpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebens-\nmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich\nsind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwen-                 dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7\neingefügt:\ndung roher Bestandteile von Eiern hergestellt wor-\nden sind, nur an Verbraucher abgeben werden,\nwenn Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3                       „7. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes\nunterzogen worden sind. Von verzehrsfertigen Le-                           Lebensmittel an Verbraucher abgibt\nbensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden,                             oder“.\nhat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe\neine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der\nUhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzu-                ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.\nfertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr\nals –18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem           9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rück-\nstellproben sind der zuständigen Behörde auf Ver-\nlangen vorzulegen und auszuhändigen.                          a) In Nummer 8 wird in Buchstabe l das Komma\ndurch das Wort „oder“ und in Buchstabe m das\n(3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1                 Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt; Buch-\noder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren,               stabe n wird gestrichen.\ndas die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder\nein Verfahren gleicher Wirkung.“\nb) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14\n7. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-               und 15 eingefügt:\ngefügt:\n„14. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rück-\n„(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Kat-\nstellprobe nicht, nicht richtig oder nicht\nzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie-\nrechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig\nren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum\noder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nZwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen\naufbewahrt,\noder in den Verkehr zu bringen.“\n8. § 23 wird wie folgt geändert:                                     15. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rück-\nstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\naa) Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8                          händigt,“.\nbis 10 ersetzt:\nc) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die\n„8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder\nNummern 16 und 17.\nAbsatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes\nLebensmittel an Verbraucher abgibt,\n10. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den\nVerkehr bringt,\n„Abschnitt 7\n10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum\nZwecke des menschlichen Verzehrs ge-\nSchlussvorschriften\nwinnt oder in den Verkehr bringt oder“.\nbb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.\n§ 25\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1                                 Übergangsvorschriften\nund 2 vorangestellt:\n„1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Ab-              Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3\nsatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder         ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Ver-\nbe- oder verarbeitet,                            bindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der\nFleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be-\n2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tier-           kanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230,\nkörper oder Fleisch in den Verkehr               231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fas-\nbringt“.                                         sung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine,\ndie nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die             nicht entsprechen, können bis zum 20. November\nNummern 3 bis 5.                                      2011 weiterverwendet werden.“","616                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010\n11. Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 8a und 8b eingefügt:\n„\nAnlage 8a\n(zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25)\nWildursprungsschein\nfür Untersuchung auf Trichinen\nim Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger\n(§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)\nZuständige Behörde:\n................................................................................................................\nNummern der Wildmarke:\nWildschwein*):                                                                        Dachs*):        \nJagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:\n................................................................................................................\nJäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):\n.................................................\n.................................................\n.................................................\n.................................................\nDatum und Unterschrift des Jägers\nErlegungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAbgabe an\n................................................................................................................\n(Trichinenlaboratorium)\nZeitpunkt: Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfbericht Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEingangsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMethode*):\nTrichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005\n Referenzverfahren\n Trichomatic\nErgebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte\nGroßwild verfügt werden darf:\nDatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.................................................\nUnterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)\n*) Zutreffendes ankreuzen                                                                                                                         (amtlicher Stempel)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010                   617\nAnlage 8b\n(zu § 13a)\nGebiet,\nin dem abweichend von Artikel 3\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anhang III\nAbschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht\ngekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf\n1. Landkreis Eichsfeld,\n2. im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Giebol-\ndehausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die\nGemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,\n3. Landkreis Nordhausen, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den\nLandkreis Eichsfeld anschließt und im Osten durch die Bundesstraße 4\nbegrenzt wird,\n4. Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde\nKatlenburg-Lindau,\n5. Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den\nLandkreis Eichsfeld anschließt und im Süden durch die Bundesstraße 249\nbegrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und\n6. im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza.“\nArtikel 3                                   nen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.\nEine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen,\nÄnderung der Tierische                             wenn\nLebensmittel-Überwachungsverordnung\n1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die\nDie Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-                      Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult wor-\nnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird                   den ist und\nwie folgt geändert:\n2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme\n1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung                    rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche\n„Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung“                     Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht be-\ndie Angabe „– Tier-LMÜV“ eingefügt.                                 sitzt.“\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird\n„§ 7a\nin Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe „Artikel 2\nAbs. 3“ die Angabe „Unterabsatz 3 in Verbindung                           Amtliche Untersuchungen\nmit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III“ ein-                    bei der Gewinnung von Fleisch\ngefügt.                                                            für den eigenen häuslichen Verbrauch\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            (1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der\n„(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger,          Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amt-\nder Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist         lichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist\nund\n1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach An-\n1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-                      hang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II\nHygieneverordnung Wild zum Zweck der Ver-                 Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV\nwendung als Lebensmittel für den eigenen                  Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit\nhäuslichen Verbrauch erlegt oder                          Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG)\nNr. 854/2004,\n2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tieri-\nsche Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine            2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I\nMengen von erlegtem Wild oder Fleisch von                 Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel\nerlegtem Wild abgibt,                                     V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV\nKapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B\nim Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Ent-               sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Ver-\nnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichi-                 ordnung (EG) Nr. 854/2004,","618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010\n3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach                                      „§ 3a\nAnhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils gel-                Rückstellproben im Fall des Artikels 19\ntenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Ab-               Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nsatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I\nKapitel I oder II und Anhang III der Verordnung          Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Be-\n(EG) Nr. 2075/2005                                    hörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-\ndurchzuführen. Die zuständige Behörde kann                legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen\nabweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung           des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäi-\nauf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3       schen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\nin Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung     legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L\n(EG) Nr. 2075/2005 durchführen.                           31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebens-\nmitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Ver-\n(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tie-      kehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von\nrische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtli-          mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer\nchen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Unter-        von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mit-\nsuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt         teilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1\n§ 6 Absatz 1 entsprechend.“                               sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-\ngen und auszuhändigen.“\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) In Absatz 2 werden                                                           Änderung der\nLebensmitteleinfuhr-Verordnung\naa) jeweils nach der Angabe „§ 6“ die Angabe\n„Absatz 1“ eingefügt und                             Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August\n2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch die Ver-\nordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793) geändert\nbb) folgender Satz angefügt:                          worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2      1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nSatz 1 Nummer 2.“\n„§ 13a\nb) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6“                  Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nEs ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, an-\nderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Cani-\n5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\nden und Feliden) oder Affen einzuführen.“\n„§ 11                            2. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nÜbergangsvorschriften                            Komma ersetzt.\nAbweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. No-            b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\nvember 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des                      Wort „oder“ ersetzt.\nFleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,              c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden\nFassung weiter anzuwenden.“                                      „3. entgegen § 13a Fleisch einführt.“\nArtikel 6\nArtikel 4\nNeubekanntmachungserlaubnis\nÄnderung der Verordnung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nÜberwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern\nLebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Le-\nbensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebens-\nNach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen       mittel-Überwachungsverordnung und der Lebensmittel-\nVorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoo-           einfuhr-Verordnung in der jeweils ab dem 21. Mai 2010\nnoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,            geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n1871) wird folgender § 3a eingefügt:                         machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010                            619\nArtikel 7                                        tikel 14 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I\nS. 1816), geändert worden ist,\nInkrafttreten, Außerkraftteten\n2. die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I\nin Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nS. 1366), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung\n1. die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. De-                         vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert wor-\nzember 1993 (BGBl. I S. 2288), die zuletzt durch Ar-                    den ist.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Mai 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}