{"id":"bgbl1-2010-22-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":22,"date":"2010-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_22.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin (Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung  BöttchAusbV)","law_date":"2010-05-05T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                      601\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin\n(Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung – BöttchAusbV)*)\nVom 5. Mai 2010\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                     6. Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern\nmit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7                         und sonstigen Produkten,\nder Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zu-                        7. Einbauen von Armaturen und Zubehör,\nletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch                   8. Behandeln von Oberflächen,\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005                        9. Durchführen von Montagearbeiten,\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das                 10. Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sons-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                          tigen Produkten und Reststoffen;\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:                                                         Abschnitt B\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§1                                   1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nStaatliche                               2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf des Böttchers und der Bött-\n4. Umweltschutz,\ncherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus-\nbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der                       5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nAnlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich                        ten im Team,\nanerkannt.                                                             6. Betriebliche und technische Kommunikation,\n7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-\n§2\ngen,\nDauer der Berufsausbildung\n8. Kundenorientierung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§3\n§4\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nDurchführung der Berufsausbildung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in\n(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Bött-                den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\ncherin gliedert sich wie folgt:\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nAbschnitt A                                                            des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                       einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nFähigkeiten:                                                               (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n1. Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfs-                    Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nstoffen,                                                         zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-                  rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-                  haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nrichtungen,                                                      ßig durchzusehen.\n3. Herstellen von Dauben und Böden,\n§5\n4. Fertigen von Reifen,\nZwischenprüfung\n5. Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und\n(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des\nsonstigen Produkten,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.","602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\n(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungs-              f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nbereich Herstellen eines Holzbehälters.                               heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holz-                 zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nbehälters bestehen folgende Vorgaben:                                 Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nrücksichtigen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\na) berufsbezogene technische Unterlagen anwen-                    technischer und organisatorischer Vorgaben\nden,                                                           selbstständig und kundenorientiert planen,\nb) Zeichnungen anfertigen und anwenden,                           durchführen und dokumentieren sowie\nc) Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten            h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen\nund verwenden,                                                 Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise\nbegründen\nd) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,\nkann;\ne) Dauben und Boden für einen geraden offenen\nHolzbehälter herstellen,                               2. dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstel-\nlung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zu-\nf) Reifen fertigen,                                           grunde zu legen;\ng) einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,         3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit\nh) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-             aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur          4. die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-          beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbe-\nrücksichtigen,                                             zogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.\ni) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen         (4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflä-\nHintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-            chenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:\nweise begründen\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;                                                         a) Schäden feststellen,\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und            b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden fest-\nhierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie                 legen,\nAufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe\nbeziehen, schriftlich bearbeiten;                             c) defekte Teile ersetzen sowie\nd) Oberflächen entsprechend der durchgeführten\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.\nReparatur behandeln\nInnerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\nin höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der             kann;\nschriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt         2. dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durch-\nwerden.                                                       führen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbe-\nhandlung zugrunde zu legen;\n§6\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und\nGesellenprüfung                              mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentie-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          ren;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-          4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließ-\nhigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu               lich der Dokumentation beträgt vier Stunden.\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         (5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Tech-\ndung wesentlich ist.                                          nologie bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-          1. der Prüfling soll nachweisen, dass er\nbereichen:\na) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerk-\n1. Planung und Herstellung,                                           male bestimmen,\n2. Reparatur und Oberflächenbehandlung,                           b) Berechnungen zur Konstruktion von Fässern,\n3. Konstruktion und Technologie,                                      Bottichen und Behältern durchführen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  c) Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten be-\nrechnen sowie\n(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstel-\nlung bestehen folgende Vorgaben:                                  d) technische Unterlagen erstellen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          kann;\n2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich\na) technische Unterlagen anwenden,\nbearbeiten;\nb) Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nanfertigen,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nc) Konstruktionen und Material festlegen,                 kunde bestehen folgende Vorgaben:\nd) Verbindungstechniken festlegen und anwenden,           1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\ne) bauchige, geschlossene Behälter herstellen,                wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                      603\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                  (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nbeurteilen kann;                                               der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\n2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich          fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nbearbeiten;                                                    ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\n§7                                      lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nGewichtungs- und Bestehensregelung                         das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-              lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\nten:                                                               wichten.\n1. Prüfungsbereich Planung                                                                     §8\nund Herstellung                            40 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. Prüfungsbereich Reparatur\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nund Oberflächenbehandlung                  20 Prozent,\ndieser Verordnung bestehen, können abweichend von\n3. Prüfungsbereich Konstruktion                                    § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrech-\nund Technologie                            30 Prozent,         nung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                    den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nund Sozialkunde                            10 Prozent.         wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\n§9\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-                Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ntens „ausreichend“ und                                         dung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                     S. 1253) außer Kraft.\nBerlin, den 5. Mai 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                   4\n1   Be- und Verarbeiten von Holz, a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfs-\nWerk- und Hilfsstoffen              stoffen unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen\nNummer 1)\nc) Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von\nSicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswäh-\nlen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens\nund Tragens transportieren und lagern\nd) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Ver-\nwendungszweck unterscheiden, auswählen, trans-\nportieren und lagern\ne) Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden                10\nf) Holz unter Berücksichtigung verschiedener Ein-\nschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und\nlagern\ng) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheits-\ndatenblättern auswählen, verwenden und lagern\nh) Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Ver-\nwendbarkeit prüfen\ni) Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden\nj) Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und\nverarbeiten\n2   Einrichten, Bedienen und In- a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nstandhalten von Werkzeugen,         richtungen auswählen\nGeräten, Maschinen und\nb) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\ntechnischen Einrichtungen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\nNummer 2)                           dung von Schutzeinrichtungen bedienen\nd) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen           8\ne) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen,\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen\nf) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und\nlagern\ng) Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten\nh) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-\nnische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen ein-\nstellen und bedienen\ni) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten                   5\nj) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und\nbeheben\n3   Herstellen von Dauben und        a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu-\nBöden                               schneiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Fügemodelle anfertigen\nNummer 3)\nc) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von           12\ngeraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und\nvorbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010               605\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nd) Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere\nmaschinell, herstellen\ne) Risse und Schablonen anfertigen\nf) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von\n12\nbauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen\nund vorbereiten\n4   Fertigen von Reifen           a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A     b) Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festle-\nNummer 4)\ngen und übertragen, Material ablängen                      6\nc) Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden\nvon Nieten und Spannschlössern, verbinden\n5   Herstellen von Fässern, Bot-  a) Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen,\ntichen, Behältern und sons-      Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau\ntigen Produkten                  vorbereiten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen\nNummer 5)\nc) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und\nausrichten\nd) Innen- und Außenoberflächen glätten\n18\ne) Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden\nübertragen, Böden passgenau aussägen und ein-\nschneiden\nf) Böden einbinden und abdichten\ng) Holzgefäße mit Reifen abbinden\nh) Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf\nDichtheit prüfen\ni) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und\nnach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten\nj) Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen                         12\nk) Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen\nl) Fassköpfe maschinell bearbeiten\n6   Instandsetzen von Fässern,    a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen\nBottichen, Behältern und         und dokumentieren\nsonstigen Produkten\nb) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 6)                     c) Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beach-\ntung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und                   8\nzur Reparatur vorbereiten\nd) defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Rei-\nfen, ersetzen\ne) Produkte transportieren und lagern\n7   Einbauen von Armaturen und a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und\nZubehör                          den Verwendungszwecken zuordnen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A                                                                               4\nb) Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten\nNummer 7)\nc) Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten\n8   Behandeln von Oberflächen     a) Methoden der Behandlung von Innen- und Außen-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        oberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen        5\nNummer 8)\nb) Holzoberflächen vorbehandeln\nc) Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren,\nWachsen und Ölen, beschichten\nd) Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen","606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\ne) Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von lebensmitteltechnischen und hygienischen                       7\nVorschriften, beschichten\nf) Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern,\nentlohen\n9   Durchführen von Montage-       a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden\narbeiten                       b) Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 9)                      c) Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und auf-\nschlagen                                                                7\nd) vorgefertigte Behälter aufstellen\ne) Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bot-\ntichen und Behältern, durchführen\n10  Recyceln von Fässern, Botti-   a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige\nchen, Behältern, sonstigen        Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beur-\nProdukten und Reststoffen         teilen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige\nNummer 10)                                                                                                6\nProdukte überarbeiten und der Wiederverwendung\nzuführen\nc) Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, ver-\nwerten und der Wiederverwertung zuführen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung zu\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B         Vermeidung ergreifen                                  vermitteln\nNummer 3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                   607\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                        4\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nArbeitsabläufen, Arbeiten im     barkeit prüfen\nTeam\nb) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nlevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern\nNummer 5)\nc) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte aus-\nwählen und bereitstellen\nd) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen            4\ne) Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen\nund lagern\nf) Arbeitsschritte festlegen\ng) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert\ndurchführen\nh) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen\ni) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaft-\nlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-\nführen                                                                     4\nj) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle\nBesonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-\ngen\n6   Betriebliche und technische   a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                    Team situationsgerecht führen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen                4\nNummer 6)\nc) Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeits-\nbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren\nd) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern,\nDatenschutzvorschriften anwenden\ne) Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbe-                          4\ngriffe anwenden","608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\n7   Erstellen und Anwenden von    a) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften\ntechnischen Unterlagen           anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Be-\nNummer 7)                                                                                   4\nrücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwen-\nden\nc) Richtlinien und Normen anwenden\n8   Kundenorientierung            a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Beson-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B        derheiten und Verhaltensregeln von Kunden berück-          3\nNummer 8)                        sichtigen\nb) Erzeugnisse präsentieren\nc) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung\nanwenden\nd) Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hin-\nsichtlich der Realisierung beraten\ne) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,\ninsbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen,\n6\nKunden informieren\nf) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit be-\nurteilen\ng) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün-\ndung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechts-\nformen unterscheiden\n9   Durchführen von qualitäts-    a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand\nsichernden Maßnahmen             betrieblicher Beispiele darstellen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nNummer 9)\nbereich anwenden\nc) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-         4\ntrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen-\ntieren\nd) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\ndokumentieren\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im Betriebsablauf beitragen\nf) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen                          3\nfeststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur\nBehebung ergreifen"]}