{"id":"bgbl1-2010-22-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":22,"date":"2010-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_22.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin","law_date":"2010-05-04T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                     593\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)\nVom 4. Mai 2010\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                 7. Ausführen von Klebearbeiten,\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                   8. Fertigstellen und Instandsetzen von technischer\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                             Konfektionsware;\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  Abschnitt B\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                      Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nministerium für Bildung und Forschung:                               1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§1                                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nStaatliche                               3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         4. Umweltschutz,\nDer Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/                   5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nTechnische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n7. Kundenorientierung,\n§2                                 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nDauer der Berufsausbildung\n§4\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDurchführung der Berufsausbildung\n§3                                     (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                      Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nweisen.\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfek-\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\ntionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nfolgt (Ausbildungsberufsbild):\nAbschnitt A                                                              (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                 zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nhigkeiten:                                                           rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n1. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-                    haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nlagen,                                                          ßig durchzusehen.\n2. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof-\nfen sowie Zubehör,                                                                          §5\n3. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,                                          Zwischenprüfung\nMaschinen und Anlagen,                                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n4. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,                           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Ausführen von Näharbeiten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n6. Ausführen von Schweißarbeiten,                                    Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im      (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    Fügetechnik statt.","594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\n(4) Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen               c) Fachzeichnungen       anwenden,     Berechnungen\nfolgende Vorgaben:                                                   durchführen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          d) Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,\na) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und an-              e) produktbezogene Bestimmungen und Normen\nwenden,                                                       anwenden,\nb) Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen           f) Schnittschablonen erstellen,\nanwenden, Berechnungen durchführen,                        g) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse\nc) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsver-               überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,\nfahren auswählen,                                          h) Zuschnitte konfektionieren,\nd) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-              i) technische Konfektionsware fertigstellen und\nwählen und einsetzen,                                         kontrollieren,\ne) Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen,             j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nf) Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen                 heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund horizontalen Nähten zu einem Produkt zu-                  zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nsammenfügen,                                                  Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nrücksichtigen sowie\ng) Zubehörteile auswählen und anbringen,\nk) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-\nh) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\ngehensweise bei der Herstellung der Prüfungs-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nstücke begründen\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-          kann;\nrücksichtigen sowie                                    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ni) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-            grunde zu legen:\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeits-              Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung\nprobe begründen                                            unterschiedlicher Fügetechniken;\nkann;                                                     3. der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und            praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und\nhierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie             hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-\nAufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe             ren;\nbeziehen, schriftlich bearbeiten;                         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;              innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene\ninnerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch         Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchge-\nin höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung               führt werden.\nder schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten          (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung\ndurchgeführt werden.                                      bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§6\na) Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen,\nAbschlussprüfung\nb) Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswir-\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob              kungen von Veredelungsprozessen berücksichti-\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben              gen,\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-         c) Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-                tungstechnik und Verwendungszweck berück-\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-                 sichtigen,\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-           d) Materialbedarf ermitteln,\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\ne) Arbeitsablaufplan erstellen,\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.\nf) technische Zeichnungen erstellen und auswerten\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nsowie\nbereichen:\ng) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen\n1. Konfektion technischer Textilien,\nkann;\n2. Planung und Fertigung,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  bearbeiten;\n(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer         3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nTextilien bestehen folgende Vorgaben:\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      kunde bestehen folgende Vorgaben:\na) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nArbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen           wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nund dokumentieren,                                         hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nb) konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen,                beurteilen kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                     595\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nbearbeiten;                                                    15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\n(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu            das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-\ngewichten:                                                         chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\n1. Prüfungsbereich Konfektion                                      wichten.\ntechnischer Textilien                      60 Prozent,\n2. Prüfungsbereich Planung                                                                     §7\nund Fertigung                              30 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                            10 Prozent.            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nLeistungen                                                         Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                 wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und                                                                     §8\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbewertet worden sind.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\n(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-               dung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-               Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 226,\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-              2212) außer Kraft.\nBerlin, den 4. Mai 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                         4\n1   Anfertigen und Anwenden von a) Arten, Aufbau und Funktion von technischen Tex-\ntechnischen Unterlagen            tilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umwelt-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         schutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik,\nNummer 1)                         unterscheiden\nb) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen-\nden\n5\nc) Funktion, Proportion und Lage von Objekten berück-\nsichtigen\nd) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-\nschriften,      Normen,         Sicherheitsbestimmungen,\nArbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-\nwenden\ne) konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und\nGerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbund-\nstoffen berücksichtigen\n6\nf) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von\ntechnischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächenge-\nstaltung und Kundenanforderungen erarbeiten\n2   Auswählen und Einsetzen von a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unter-\nWerk- und Hilfsstoffen sowie      scheiden und auswählen\nZubehör\nb) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beach-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nten und nach Verwendungszweck unterscheiden\nNummer 2)\nc) textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach\nEigenschaften unterscheiden und einsetzen\nd) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertig-\nprodukte berücksichtigen                                       10\ne) Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben\nauswählen und einsetzen\nf) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und\nlagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und\nFehler, prüfen\ng) Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung               von\nWerkstoffeigenschaften auswählen\nh) Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk-\nund Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestig-\nkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Ver-                          3\narbeitbarkeit, berücksichtigen\n3   Handhaben und Warten von       a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-\nWerkzeugen, Geräten, Ma-          sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-\nschinen und Anlagen               bieten, auswählen und einsetzen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten,\nNummer 3)                                                                                         7\nWartungspläne berücksichtigen\nc) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen\nund Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheits-\nbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                     597\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                         4\nd) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-\nwachen, Verfahrensparameter korrigieren\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen                                                        8\nf) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und\nAustausch veranlassen\n4   Zuschneiden von Werk- und      a) Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen,\nHilfsstoffen                      Fadenlauf berücksichtigen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablo-\nNummer 4)\nnen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kon-\ntrollieren\nc) Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen               6\nd) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi-\nalreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-\ngen\ne) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar-\nbeitsauftrag bereitstellen\nf) Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbil-\nder optimieren                                                               5\n5   Ausführen von Näharbeiten      a) Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen\nNummer 5)\nb) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, un-\nter Berücksichtigung von Material und Einsatz aus-\nwählen und anwenden\nc) vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flach-\nnähte, herstellen                                              10\nd) Zusatzvorrichtungen, insbesondere            Säumer      und\nNähfüße, auswählen und einsetzen\ne) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-\nrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollie-\nren sowie Grifftechniken anwenden\nf) Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen\ng) Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen                                      12\nh) Schnittkanten einfassen\n6   Ausführen von Schweißarbei- a) Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektro-\nten                               den, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         einsetzen\nNummer 6)\nb) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, aus-\nwählen und einsetzen                                           14\nc) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren\nd) vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berück-\nsichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Ge-\nsundheitsschutzes herstellen und kontrollieren\ne) Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen\nf) konvexe und konkave Schweißnähte herstellen\n14\ng) unterschiedliche Materialien miteinander verschwei-\nßen","598             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\n7   Ausführen von Klebearbeiten    a) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         zweck auswählen und festlegen\nNummer 7)\nb) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und\nWarenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen\nc) Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestim-             6\nmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus-\nführen und kontrollieren\nd) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsor-\ngen\ne) geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen                                  2\n8   Fertigstellen und Instandset-  a) Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und\nzen von technischer Konfek-       Riemen, vorbereiten und anbringen                            4\ntionsware\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A      b) Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunst-\nNummer 8)                         stoff, bearbeiten\nc) Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen,\nBeschriftungen und Bildzeichen anbringen\nd) technische Konfektionsware und Zubehör unter Be-\nrücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschrif-\nten, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestim-\nmungen vormontieren                                                      10\ne) Funktionen prüfen\nf) Produkte kommissionieren, kunden- und materialge-\nrecht verpacken sowie versandfertig machen\ng) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen\nbeurteilen\nh) Material disponieren, Reparatur durchführen und do-\nkumentieren\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                     599\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                         4\nd) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                         während der\ngesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung zu\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- vermitteln\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B        meidung ergreifen\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von    a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten\nArbeitsabläufen               b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nAbläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-\nNummer 5)\nkumentieren\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-\nnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und be-             6\nreitstellen\nd) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\ne) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\nder Zusammenarbeit auswerten\n5\nh) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-\ngerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-\nmentieren\n6   Betriebliche und technische   a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten\nKommunikation                 b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\ndokumentieren, Datenschutz beachten\nNummer 6)                                                                                        4\nc) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nlen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-                              4\ngramme einsetzen","600            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                      4\n7   Kundenorientierung            a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B        zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen\nNummer 7)                                                                                     3\nb) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-\nträgen beachten und umsetzen\nc) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten füh-\nren, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltens-\nregeln berücksichtigen                                                    4\nd) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-\nlen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\n8   Durchführen von qualitätssi-  a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-\nchernden Maßnahmen               tätssicherung unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                                                                     3\nb) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku-\nNummer 8)\nmentieren\nc) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen\nsowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-\nmentieren, Toleranzen berücksichtigen\nd) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen\nsowie von Fertigprodukten berücksichtigen\n5\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen\nf) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-\nnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-\ndenzufriedenheit berücksichtigen"]}