{"id":"bgbl1-2010-22-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":22,"date":"2010-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes","law_date":"2010-04-28T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["588  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes\nVom 28. April 2010\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418)\nwird nachstehend der Wortlaut des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in\nder seit dem 17. April 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. das am 1. August 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1763, 1767),\n2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April\n2008 (BGBl. I S. 738),\n3. den am 20. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1284),\n4. den am 17. April 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 28. April 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010                589\nGesetz\nzur Regelung der Einhaltung\nanderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte\nim Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften\nüber Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen\n(Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG)\n§1                                     stabe a Nummer         iv  der Verordnung     (EG)\nAnwendungsbereich                                 Nr. 1698/2005\n(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2             binden,\nder Durchführung                                             2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die\n1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom                 Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen\n19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direkt-           beantragen, vorsehen,\nzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik         3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlun-\nund mit bestimmten Stützungsregelungen für Inha-             gen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der\nber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung           Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Num-\nder Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr.                mer 1 oder 2 vorsehen.\n247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung             (2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom         Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Num-\n31.1. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,     mer 4, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne\n2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom           des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisations-\n20. September 2005 über die Förderung der Ent-           gesetzes.\nwicklung des ländlichen Raums durch den Europä-\nischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des                                 §2\nländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in\nGrundanforderungen an\nder jeweils geltenden Fassung und\ndie Betriebsführung, Instandhaltung\n3. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom                       von landwirtschaftlichen Flächen\n22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi-\n(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder\nsation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften\nsonstige Stützungszahlungen beantragt, hat\nfür bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-\nordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom       1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an\n16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung            die Betriebsführung im Sinne des Artikels 5 der Ver-\nsowie                                                         ordnung (EG) Nr. 73/2009 zu führen,\n4. der zur Durchführung des in Nummer 1, 2 oder 3            1a. die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG)\ngenannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der               Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen\nEuropäischen Union.                                           für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen-\nschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des\nDie in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maß-\nArtikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung\ngebend, soweit sie\n(EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,\n1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Ge-\n2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5\nwährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG)\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignete Maßnahmen\nNr. 1698/2005, die Gewährung von Rodungsprämien\nim Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung\nim Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG)\n(EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich\nNr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der\nStützungsprogramme für die Umstrukturierung und               a) des Schutzes des Bodens vor Erosion,\nUmstellung von Rebflächen im Sinne des Arti-                  b) des Erhaltes der organischen Substanz im Bo-\nkels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (sons-               den,\ntige Stützungszahlungen)\nc) des Erhaltes der Bodenstruktur,\na) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über\nden Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futter-            d) der Instandhaltung der Flächen,\nmittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tier-         e) des Gewässerschutzes und der Wasserbewirt-\nschutz (Grundanforderungen an die Betriebsfüh-                schaftung\nrung),                                                     zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen\nb) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in           in einem guten landwirtschaftlichen und ökolo-\ngutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zu-            gischen Zustand zu erhalten,\nstand sowie                                           3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der land-\nc) an die Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 3 der           wirtschaftlichen Erzeugung genommenes Acker-\nVerordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten                 land oder Dauergrünland nach Maßgabe einer\nGrundanforderungen für die Anwendung von                   Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-\nDüngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle            mer 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten,\nvon Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buch-               dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig","590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\nmöglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökolo-                                 §3\ngische Zustand nicht beeinträchtigt wird.                            Erhaltung von Dauergrünland\nDer nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehene                (1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absat-\nSchutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Juli 2010            zes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf\ndurch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den            dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauer-\naus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach         grünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Flä-\ndem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung             che der jeweiligen Region bezogen auf das Referenz-\n(Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsver-           jahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung die-\nordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbin-         ses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG)\ndung mit Absatz 2 ergebenden Anforderungen auszu-            Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November\nrichten haben.                                               2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\n(EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung\n(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder         anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des\nsonstige Stützungszahlungen beantragt, darf auf sei-         integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rah-\nnen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe ei-        men der Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-\nner Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-           schaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung\nmer 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen           und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\nnicht beseitigen.                                            (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung ander-\nweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsre-\n(3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung\ngelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2\nS. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Absatz 1\nunterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer\nSatz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.\nverpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflich-\ntungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Ver-            (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land.\npflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzu-       Abweichend von Satz 1 bilden\nhalten.                                                      1. das Land Brandenburg und das Land Berlin,\n(4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Ver-       2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt\npflichtungen                                                     Bremen,\n3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Han-\n1. nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nsestadt Hamburg\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vor-\nschriften oder                                           jeweils eine Region.\n2. im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-                                       §4\nstabe b\nDatenschutz\nzuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden)                 (1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder\nkönnen aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzen-          sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden\ngesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage         (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwa-\nzu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwie-          chungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name\ngenden öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flur-          und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbe-\nneuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, so-           reich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betref-\nweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umwelt-           fende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungs-\nschutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Ver-              zahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden\npflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen.           übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im An-\ntrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszah-\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\nlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von\ngelten für Betriebsinhaber,\nihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Vo-\n1. die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verord-       raussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen\nnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer        Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.\nderen jeweiligen Bezuges,                                   (2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden\ndürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die\n2. die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen               Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle un-\nder Stützungsprogramme für die Umstrukturierung          terzogen werden sollen, und für die Durchführung der\nund Umstellung von Rebflächen beantragen, wäh-           Vor-Ort-Kontrolle verwenden.\nrend der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume.               (3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden\ndürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die\nEin Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige       keine Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlun-\nStützungszahlungen beantragt hat, ist von dem Einhal-        gen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrie-\nten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 insoweit        ben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden\nhinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen be-      sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle\nfreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf         verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen\nGrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines           Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den\nVerwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Pla-           in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Geset-\nnungsverfahrens nicht möglich ist.                           zes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010               591\n(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden                   Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschafts-\nübermitteln den Prämienbehörden                                   elemente und Terrassen im Sinne des § 2 Absatz 2,\n1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbe-              5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 23\nreich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck             und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des\na) des Nachweises der Berechtigung der Direktzah-             Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im\nlungen oder sonstigen Stützungszahlungen oder,             Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach\nwenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der           den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, ins-\nKürzung oder des Ausschlusses von Direktzah-               besondere die Voraussetzungen für und die Anfor-\nlungen oder sonstigen Stützungszahlungen nach              derungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder\nverhältnismäßigen, objektiven und abgestuften              teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder\nKriterien und                                              sonstigen Stützungszahlungen,\nb) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der          6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Ge-\nKommission der Europäischen Union über den                 nehmigung des Umbruchs von Dauergrünland\nmengenmäßigen Umfang der Kontrollen vor Ort,           zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorgani-\n2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kon-        sationsgesetzes gilt entsprechend.\ntrollen, die stattgefunden haben, um den mengen-             (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nmäßigen Umfang zu dokumentieren.                          Nummer 2 sind\nDer Bericht nach Satz 1 Nummer 2 enthält keine per-\n1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete\nsonenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.\nEinteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,\n(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach\nAbsatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrich-         2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf\ntungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfül-             den landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen\nlung von durch Rechtsakte der Europäischen Union im               Maßnahmen näher zu bestimmen.\nAnwendungsbereich des § 1 Absatz 1 vorgeschriebe-                (2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nnen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.      wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermäch-\n(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt           tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nwerden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten           Bundesrates\nund nutzen, für die sie übermittelt worden sind.              1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)\n(7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisier-           Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005\nten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zu-          oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der\nlässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe           jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte\n§ 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 des Bundesda-                der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in\ntenschutzgesetzes.                                                den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung\n§5                                    an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,\nErmächtigungen                          2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-             benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                  sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in\nund dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                 Verordnungen der Europäischen Union unanwend-\nund Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-              bar geworden sind.\nstimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne\ndes § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen,                      (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung\n1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an\ndie Betriebsführung im Rahmen des Artikels 5 Ab-          1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu be-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,                       schränken, insbesondere im Rahmen einer Rechts-\nverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von\n2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die              einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit\nErhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem gu-           sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf\nten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand             das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des\nim Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG)                  in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.\nNr. 73/2009,                                                  1122/2009 genannten Vomhundertsatzes verringert\n3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus              hat,\nder landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen\n2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauer-\nAckerlandes oder Dauergrünlandes zu stellenden\ngrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen\nlandwirtschaftlichen und ökologischen Anforderun-\nFläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf\ngen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung und\ndas Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umge-\nPflege der betroffenen Flächen,\nbrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät\n4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und                 werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland\nzum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden                 neu angelegt wird,","592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010\n3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes             gungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverord-\nnach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu            nung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nübertragen,\n4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres                                            §6\nLandes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes\nzu übertragen,                                                     Verkündung von Rechtsverordnungen\n5. abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 einen anderen              Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nZeitpunkt für die Behörden ihres Landes zu bestim-       abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\nmen.                                                     von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-\n(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1            desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-\nkann die Ermächtigung auf die Landeregierungen über-         gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet\ntragen werden, soweit dies erforderlich ist, um beson-       werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-\nderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu            lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\nkönnen. Die Landesregierungen können die Ermächti-           im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/"]}