{"id":"bgbl1-2010-21-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":21,"date":"2010-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_21.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über die notarielle Fachprüfung (Notarfachprüfungsverordnung   NotFV)","law_date":"2010-05-07T00:00:00Z","page":576,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\nVerordnung\nüber die notarielle Fachprüfung\n(Notarfachprüfungsverordnung – NotFV)\nVom 7. Mai 2010\nAuf Grund des § 7a Absatz 4 Satz 2, § 7g Absatz 2                                      Teil 1\nSatz 2 und des § 7i der Bundesnotarordnung, die durch\nArtikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. April 2009                                    Prüfungsamt\n(BGBl. I S. 696) eingefügt worden sind, verordnet das                      für die notarielle Fachprüfung\nBundesministerium der Justiz:                                               bei der Bundesnotarkammer\nInhaltsübersicht                                                      §1\nLeitung des Prüfungsamtes\nTeil 1\n(1) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes\nPrüfungsamt                          sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des\nfür die notarielle Fachprüfung                Prüfungsamtes.\nbei der Bundesnotarkammer\n(2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Ein-\n§  1 Leitung des Prüfungsamtes                                 vernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des\n§  2 Verwaltungsrat                                            Prüfungsamtes der Vertreterversammlung der Bundes-\n§  3 Aufgabenkommission                                        notarkammer zur Beschlussfassung vor.\n§  4 Prüferinnen und Prüfer\n(3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind\nvon der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen\nTeil 2                           mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen.\nNotarielle Fachprüfung                       (4) Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem\nVerwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die\n§  5 Prüfungsgebiete                                           Tätigkeit des Prüfungsamtes. Sie ist verpflichtet, dem\n§  6 Prüfungstermine                                           Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über\n§  7 Prüfungsorte                                              Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und\n§  8 Zulassung zur Prüfung                                     Akteneinsicht zu gewähren.\n§  9 Rücktritt und Versäumnis\n§ 10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung                                                §2\n§ 11 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten\nVerwaltungsrat\n§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten\n§ 13 Ladung zur mündlichen Prüfung                                (1) Der Verwaltungsrat kann der Leitung des\n§ 14 Mündliche Prüfung                                         Prüfungsamtes und den Mitgliedern der Aufgaben-\n§ 15 Bewertung der mündlichen Prüfung                          kommission im Einzelfall Weisungen erteilen.\n§ 16 Nachteilsausgleich                                           (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für\n§ 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen                            einen Zeitraum von drei Jahren benannt. Die erste\n§ 18 Mängel im Prüfungsverfahren                               Benennung erfolgt für den Zeitraum bis 31. Dezember\n§ 19 Wiederholungsprüfung                                      2012. Eine erneute Benennung ist möglich. Nach dem\n§ 20 Widerspruchsverfahren                                     Ende des Zeitraums, für den ein Mitglied benannt ist,\nbleibt es bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder\nTeil 3                           eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor\nAblauf des Zeitraums aus, für den es benannt wurde,\nSchlussvorschriften                     so hat die Stelle, die das ausscheidende Mitglied\nbenannt hat, für die restliche Dauer der Amtszeit unver-\n§ 21 Aufbewahrungsfristen                                      züglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu be-\n§ 22 Inkrafttreten                                             nennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010               577\n(3) Sobald die Mitglieder benannt sind, tritt der            (2) Die Prüferinnen und Prüfer haben über die ihnen\nVerwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung            bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen\nzusammen und bestimmt eines seiner Mitglieder zur            Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind bei ihrer erst-\nVorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Der Vorsitz hat          maligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes\ndie Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und die         zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu\nSitzungen zu leiten.                                         verpflichten.\n(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit\nder Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. In Sitzun-                                 Teil 2\ngen können abwesende Mitglieder dadurch an der Be-                           Notarielle Fachprüfung\nschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre schriftliche\nStimme durch ein anderes Mitglied überreichen lassen.                                   §5\nSchriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare\nPrüfungsgebiete\nFormen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn\nkein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.                    (1) Der Prüfungsstoff umfasst, soweit diese Rechts-\ngebiete für die notarielle Amtstätigkeit von Bedeutung\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehren-\nsind,\namtlich tätig. Sie erhalten für den Aufwand, der mit ihrer\nTeilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und          1. das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbe-\nan sonstigen Sitzungen und Tagungen verbunden ist,               sondere mit Wohnungseigentumsgesetz und Erb-\neine Entschädigung sowie Ersatz ihrer notwendigen                baurechtsgesetz,\nAuslagen. Die Bundesnotarkammer bestimmt Voraus-             2. das Recht der Personengesellschaften und Körper-\nsetzungen und Höhe der Zahlungen nach Satz 2 durch               schaften einschließlich der Grundzüge des Um-\nSatzung, die der Genehmigung des Bundesministeri-                wandlungs- und Stiftungsrechts,\nums der Justiz bedarf.\n3. das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbeson-\ndere das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht\n§3\nund das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unter-\nAufgabenkommission                             bringungssachen, in Nachlass- und Teilungssachen\n(1) Die Aufgabenkommission besteht aus mindes-                sowie in Registersachen,\ntens acht und höchstens zehn Mitgliedern. Mindestens         4. das notarielle Berufsrecht,\nsechs der Mitglieder sollen Notarin oder Notar sein.\n5. das notarielle Kostenrecht,\n(2) Die Bestellung eines Mitgliedes kann von der          6. das Handelsrecht sowie\nLeitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem\nVerwaltungsrat aus wichtigem Grund widerrufen wer-           7. die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvoll-\nden.                                                             streckung und der Zwangsvollstreckung in Grund-\nstücke.\n(3) Die Aufgabenkommission bestimmt jeweils eines\nihrer Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzen-           (2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang\nden und zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum          mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung\nstellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitz hat die Auf-     gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis\ngabe, die Aufgabenkommission einzuberufen, die               typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten\nSitzungen zu leiten und die Aufgabenkommission               oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode\ngegenüber der Leitung des Prüfungsamtes und dem              festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht\nVerwaltungsrat zu vertreten.                                 vorausgesetzt wird.\n(4) Die Aufgabenkommission fasst ihre Beschlüsse                                     §6\nmit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. § 2 Ab-\nsatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Außerhalb von                             Prüfungstermine\nSitzungen ist der Vorsitz befugt, unaufschiebbare Ent-          (1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im\nscheidungen allein zu treffen. Die Aufgabenkommission        Kalenderjahr angeboten werden.\nmuss über diese Entscheidungen spätestens in ihrer              (2) Die Prüfungstermine sind von der Leitung des\nnächsten Sitzung informiert werden.                          Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens vier\n(5) Die Mitglieder der Aufgabenkommission haben           Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der\nüber die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen        Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. Dane-\nTatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mit-             ben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des\nglieder sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Lei-     Prüfungsamtes erfolgen.\ntung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung\nihrer Obliegenheiten zu verpflichten.                                                   §7\n(6) Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ver-                            Prüfungsorte\npflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung Auskunft          (1) Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im\nzu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.                   Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. Das\nPrüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemä-\n§4                               ßem Ermessen aus. Bei der Auswahl soll das Prüfungs-\nPrüferinnen und Prüfer                      amt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwalts-\n(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl     notariats einbeziehen.\nvon Prüferinnen und Prüfern, um eine ordnungsgemäße             (2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten\nDurchführung der Prüfungen zu gewährleisten.                 Ort abzulegen, besteht nicht.","578               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\n§8                              erbringen, der auf die ganz oder teilweise versäumte\nZulassung zur Prüfung                       Prüfung folgt.\n(1) Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in                                 § 10\nschriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen.\nDem Antrag sind beizufügen                                             Vorbereitung der schriftlichen Prüfung\n(1) Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor\n1. eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestan-\nBeginn der schriftlichen Prüfung schriftlich zu laden.\ndene zweite juristische Staatsprüfung der Antrag-\nMaßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum\nstellerin oder des Antragstellers,\ndes Poststempels. Die Ladung erfolgt an die vom Prüf-\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwalts-          ling in seinem Antrag auf Zulassung angegebene\nkammer über die Zulassung der Antragstellerin oder       Adresse, sofern der Prüfling nicht vor Versendung der\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und über       Ladung eine andere Adresse mitteilt. Die Ladung muss\nden Tag, seit dem die Zulassung ohne Unter-              Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsarbeiten enthalten\nbrechung besteht; die Bescheinigung muss weniger         und die zugelassenen Hilfsmittel benennen. Ferner wird\nals drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulas-      jedem Prüfling mit der Ladung eine individuelle Kenn-\nsung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden      ziffer zugeteilt und bekannt gegeben.\nsein.\n(2) Für jeden Prüfungsort bestimmt die Leitung des\n(2) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung en-    Prüfungsamtes je Prüfungstermin eine örtliche Prü-\ndet acht Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils        fungsleiterin oder einen örtlichen Prüfungsleiter, die\neines Prüfungstermins. Die Frist wird gleichzeitig mit        oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss.\ndem Prüfungstermin spätestens vier Monate vor Be-             Die örtliche Prüfungsleitung hat im Auftrag der Leitung\nginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-        des Prüfungsamtes für die ordnungsgemäße Durch-\nZeitschrift bekannt gegeben. Daneben soll eine                führung der schriftlichen Prüfung an dem jeweiligen\nBekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes           Prüfungsort Sorge zu tragen und die erforderlichen Auf-\nerfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist      sichtspersonen auszuwählen und bereitzustellen.\nist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prü-\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt vor Beginn der\nfungsamt.\nPrüfung, welche Prüferinnen und Prüfer die Aufsichts-\n(3) Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen         arbeiten bewerten. Gleichzeitig sind für den Fall der\nFachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsam-           Verhinderung der eingeteilten Personen Ersatzprüfe-\ntes. Der Antrag ist abzulehnen, wenn                          rinnen und Ersatzprüfer zu bestimmen.\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt\nsind,                                                                               § 11\n2. im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wieder-                      Anfertigung der Aufsichtsarbeiten\nholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Ab-              (1) Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Kalen-\nsatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe         derwoche an den Wochentagen Montag, Dienstag,\ndes § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind.         Donnerstag und Freitag anzufertigen. An allen\nDer Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antrags-           Prüfungsorten werden je Prüfungstermin dieselben\nfrist nach Absatz 2 verstrichen ist. Die Entscheidung         Prüfungsaufgaben zur selben Zeit bearbeitet.\nüber die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum                  (2) Vor Beginn der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten\nschriftlichen Teil der Prüfung. Sie ist der Antragstellerin   haben sich die Prüflinge an jedem Tag der Prüfung ge-\noder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Be-       genüber der Aufsichtsperson durch gültigen Bundes-\nscheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer        personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Ferner\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antrag-            haben sich die Prüflinge in eine von der Aufsichtsper-\nstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.                 son bereitgestellte Anwesenheitsliste einzutragen.\n(3) Die Aufsichtsarbeiten sind von den Prüflingen mit\n§9                              der ihnen zugeteilten Kennziffer zu versehen. Außer der\nRücktritt und Versäumnis                     Kennziffer dürfen die Aufsichtsarbeiten keine sonstigen\nHinweise auf die Person des Prüflings enthalten.\n(1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis\nund deren Rechtsfolgen gemäß § 7e der Bundesnotar-                (4) Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen\nordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes             nur die von der Aufgabenkommission zugelassenen\ndurch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung          Hilfsmittel verwendet werden. Die zugelassenen Hilfs-\nzu versehen und der Antragstellerin oder dem Antrag-          mittel werden nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung\nsteller zuzustellen ist. Die Nachweise gemäß § 7e             gestellt.\nAbsatz 2 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich                 (5) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs\nbeim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit        eines Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit\nist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines        kann die örtliche Prüfungsleitung nach Rücksprache\nGesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht         mit der Leitung des Prüfungsamtes die Bearbeitungs-\nspäter als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In           zeit angemessen verlängern. § 18 bleibt unberührt.\noffensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines                (6) Über jeden Termin zur Anfertigung einer Auf-\nZeugnisses verzichtet werden.                                 sichtsarbeit wird von der Aufsichtsperson eine Nieder-\n(2) Prüfungsleistungen, die gemäß § 7e Absatz 2 der       schrift angefertigt, in die die teilnehmenden Prüflinge,\nBundesnotarordnung erneut angefertigt oder nach-              der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Auf-\ngeholt werden dürfen, sind in dem Prüfungstermin zu           sichtsarbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010               579\nsonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen              mündlichen Prüfung, die Punktwerte für die Gesamt-\nsind. Die Niederschrift ist von der örtlichen Prüfungs-      noten der mündlichen Prüfung, alle sonstigen Entschei-\nleitung zu unterschreiben.                                   dungen des Prüfungsausschusses und die Verkündung\nder Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzu-\n§ 12                              nehmen sind. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden\nBewertung der Aufsichtsarbeiten                  oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu\nunterschreiben.\nDas Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unver-\nzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüferinnen\n§ 15\nund Prüfern zu. Es ermittelt die Bewertungen der ein-\nzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Ab-                     Bewertung der mündlichen Prüfung\nsatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die              Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der\nEinigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß           mündlichen Prüfung fest. Bei der Ermittlung der\n§ 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.          Gesamtnote werden der Vortrag mit 20 Prozent und\ndas Gruppenprüfungsgespräch mit 80 Prozent berück-\n§ 13                              sichtigt.\nLadung zur mündlichen Prüfung\nDie Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem                                   § 16\nTermin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.                             Nachteilsausgleich\n§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die La-           Die Leitung des Prüfungsamtes kann behinderten\ndung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung ent-           Prüflingen die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der\nhalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen.            Aufsichtsarbeiten auf Antrag je nach Schwere der Be-\nhinderung um bis zu zwei Stunden für jede Aufsichts-\n§ 14                              arbeit verlängern. Sie kann für die mündliche Prüfung\nMündliche Prüfung                         behinderten Prüflingen die Vorbereitungszeit für den\n(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prü-        Vortrag auf Antrag je nach Schwere der Behinderung\nfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und            um bis zu eine Stunde verlängern. Hilfsmittel und die\nsorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen            Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die\nund für die Aufrechterhaltung der Ordnung.                   besonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-\nrücksichtigen, können durch die Leitung des Prüfungs-\n(2) Zu Beginn der mündlichen Prüfung haben sich          amtes auf Antrag zugelassen werden. Die Anträge nach\ndie Prüflinge gegenüber der Vorsitzenden oder dem            den Sätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig mit dem Antrag auf\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses durch gültigen          Zulassung zur notariellen Fachprüfung beim Prüfungs-\nPersonalausweis oder Reisepass auszuweisen.                  amt zu stellen. Dem Prüfungsamt ist auf Verlangen ein\n(3) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Vortrag        amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem im Falle\ndes Prüflings zu einer notariellen Aufgabenstellung. Für     von Satz 1 und Satz 2 auch hervorgeht, inwieweit die\nden Vortrag erhalten alle an einem Tag geprüften Prüf-       Behinderung die Fähigkeit des Prüflings einschränkt,\nlinge dieselbe Aufgabenstellung. Das Prüfungsamt             die vorgeschriebene Bearbeitungszeit oder Vorberei-\nwählt die Aufgabenstellung aus den von der Aufgaben-         tungszeit einzuhalten.\nkommission erarbeiteten Vorschlägen aus und übergibt\nsie dem Prüfling am Prüfungstag. Nach Erhalt der Auf-                                   § 17\ngabenstellung hat der Prüfling Gelegenheit, den Vortrag\nEinsicht in Prüfungsunterlagen\nunter Aufsicht vorzubereiten. Die Vorbereitungszeit be-\nträgt eine Stunde. Die Dauer des Vortrags beträgt               Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine\nhöchstens zwölf Minuten.                                     schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gut-\nachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. Der An-\n(4) Im Anschluss an die Vorträge aller Prüflinge findet\ntrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der\ndas Gruppenprüfungsgespräch statt. An dem Prü-\nPrüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen.\nfungsgespräch nehmen alle für diesen Termin gelade-\nDie Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.\nnen Prüflinge gleichzeitig teil. Die Vorsitzende oder der\nVorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf zu\n§ 18\nachten, dass die Befragung der Prüflinge in geeigneter\nWeise erfolgt und dass jeder Prüfling zu gleichen Antei-                  Mängel im Prüfungsverfahren\nlen an dem Gespräch beteiligt wird. Das Prüfungsge-             (1) War das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaf-\nspräch ist durch eine angemessene Pause zu unterbre-         tet, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich\nchen.                                                        verletzt haben, so kann die Leitung des Prüfungsamtes\n(5) Bei der mündlichen Prüfung und der Vorbereitung      auf Antrag eines Prüflings anordnen, dass die notarielle\ndes Vortrags dürfen nur die von der Aufgabenkommis-          Fachprüfung oder einzelne Teile der Prüfung von den\nsion zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Die          Prüflingen zu wiederholen sind, die durch den Mangel\nzugelassenen Hilfsmittel werden nicht vom Prüfungs-          beschwert sind.\namt zur Verfügung gestellt.                                     (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb eines Mo-\n(6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift    nats, nachdem die Antragstellerin oder der Antragstel-\nanzufertigen, in die Ort und Zeit der Prüfung, die Zu-       ler Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, schriftlich\nsammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen             beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingun-\nder anwesenden Prüflinge, die Gegenstände des Prü-           gen enthalten und kann nicht zurückgenommen wer-\nfungsgesprächs, die Bewertung der Leistungen in der          den.","580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\n§ 19                                                                 Teil 3\nWiederholungsprüfung\nSchlussvorschriften\n(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederho-\nlungsprüfung gilt § 8. Mit dem Antrag ist zu erklären,\nob eine Wiederholung gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 oder                                            § 21\nSatz 2 der Bundesnotarordnung beantragt wird. Bei An-                               Aufbewahrungsfristen\ntragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss\ndes letzten Prüfungsverfahrens braucht der Nachweis                 (1) Der Antrag auf Zulassung zur notariellen Fach-\ngemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht nochmals erbracht              prüfung und die beigefügten Unterlagen sind für einen\nzu werden.                                                       Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Prü-\n(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wieder-             fungsverfahrens bei dem Prüfungsamt aufzubewahren\nholen.                                                           und anschließend zu vernichten. Wird der Antrag auf\nZulassung abgelehnt, ist für den Beginn der Frist der\n(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prü-             Tag nach der rechtskräftigen Entscheidung über die\nfungsausschusses für die mündliche Prüfung muss bei              Ablehnung maßgeblich.\nder Wiederholungsprüfung eine andere Person sein als\nim Termin der ersten Prüfung.                                       (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich\nder Prüfungsgutachten sind fünf Jahre, die übrigen Prü-\n§ 20                                   fungsunterlagen sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist\nWiderspruchsverfahren                            beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Be-\nkanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling er-\nDie Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes holt           folgt.\nStellungnahmen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer\nein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Be-\nscheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prü-                                            § 22\nfungsleistungen zugrunde liegt. Eine Stellungnahme                                         Inkrafttreten\nder Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn\ndies für die Entscheidung über den Widerspruch erfor-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nderlich ist.                                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Mai 2010\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}