{"id":"bgbl1-2010-21-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":21,"date":"2010-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_21.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt","law_date":"2010-05-06T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010                573\nVerordnung\nzur Änderung der See-Sportbootverordnung\nsowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\nVom 6. Mai 2010\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-             sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gül-\nentwicklung verordnet auf Grund                                  tigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbin-             Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis\ndung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der                durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002                  Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sport-\n(BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1              seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird\nNummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom             das Sportboot in den küstennahen Seegewässern\n8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,           eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sport-\nsowie                                                         seeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung\n– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der              nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002                  weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschiffer-\n(BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt          schein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970               der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nach-\n(BGBl. I S. 821), von denen § 12 Absatz 2 des See-            weis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen\naufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 319 der Ver-           Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-            Sportseeschifferscheinverordnung.\nändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen:                                     (1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für\nArtikel 1                              ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf\nAntrag des Sportbootführers oder der Sportboot-\nÄnderung                                führerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne\nder See-Sportbootverordnung                        des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerschein-\nDie See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002               verordnung-See in der Fassung der Bekannt-\n(BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes            machung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden              zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Au-\nist, wird wie folgt geändert:                                    gust 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden\nNachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sport-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     bootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerken-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         nen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer,\ndas zu führende Sportboot und die Sicherheit und\n„(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küs-\nLeichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber\ntennahe Seegewässer“ und „weltweite Fahrt“ ist\nist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.\n§ 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverord-\nDie Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmitzuführen und den zur Kontrolle befugten Perso-\n3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch\nnen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“\nArtikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I\nS. 399) geändert worden ist, in der jeweils gelten-    4. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nden Fassung anzuwenden.“                                  a) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch ein\n2. § 11 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    Komma ersetzt.\n„2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in             b) Nach dem Buchstaben f wird folgender Buch-\nNummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an                     stabe g eingefügt:\nBord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt              „g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort ge-\ndarauf hingewiesen werden,“.                                     nannte Bescheinigung nicht mitführt oder\n3. § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:                    nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder“.\n„(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbs-             c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buch-\nmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis                stabe h.","574                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\n5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 15 Absatz 2)\nBesetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten\nRumpflänge des Sportbootes/                                         Besetzung1)\nFahrtgebiet\nBis 15 m Rumpflänge:\n– Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-\nchender Einzelfallgenehmigung                                    1 x Sportbootführerschein-See\n– Küstengewässer                                                    1 x Sportküstenschifferschein2)\n– Küstennahe Seegewässer                                            1 x Sportseeschifferschein3)\n– Weltweite Fahrt                                                   1 x Sporthochseeschifferschein\n1 x Sportseeschifferschein\nÜber 15 bis 25 m Rumpflänge:\n– Küstengewässer                                                    1 x Sportküstenschifferschein3)\n– Küstennahe Seegewässer                                            2 x Sportseeschifferschein\n– Weltweite Fahrt                                                   2 x Sporthochseeschifferschein\nÜber 25 m Rumpflänge:\n– Küstengewässer                                                    2 x Sportküstenschifferschein\n– Küstennahe Seegewässer                                            2 x Sportseeschifferschein\n– Weltweite Fahrt                                                   2 x Sporthochseeschifferschein\n1\n) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.\n2\n) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des\nSportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung\nführt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.\n3\n) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschiffer-\nscheins besetzt werden.“\nArtikel 2\nÄnderung\nder Kostenverordnung für Amtshandlungen\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\nIn dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-\nfahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804) wird die Nummer 31 wie\nfolgt gefasst:\nGebühr\nNr.            Gebührentatbestand                    Rechtsgrundlage                   Euro\n„31       Erlass von Verboten oder           § 13 oder § 15 Absatz 1a               26 bis 48“.\nGeboten sowie Zulassung            der See-Sportbootverord-\nvon Ausnahmen jeweils im           nung\nEinzelfall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 575\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 6. Mai 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}