{"id":"bgbl1-2010-21-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":21,"date":"2010-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin","law_date":"2010-05-05T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["564                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin*)\nVom 5. Mai 2010\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                     5. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,\nmit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3,                          Geräten, Maschinen und Anlagen,\nund 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1                      6. Zuschneiden und Vorrichten,\nzuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt                     7. Herstellen von Profilierungen,\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März                       8. Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,\n2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet                  9. Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                     10. Arbeiten an Rigg und Takelage,\ndung und Forschung:                                                    11. Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen,\nZelten und Markisen,\n§1                                   12. Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;\nStaatliche                               Abschnitt B\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDer Ausbildungsberuf des Segelmachers und der\nSegelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung                      1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nzur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelma-                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ncher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nanerkannt.\n4. Umweltschutz,\n§2                                   5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nDauer der Berufsausbildung                           6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  7. Kundenorientierung,\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§3\nAusbildungsrahmenplan,                                                         §4\nAusbildungsberufsbild                                      Durchführung der Berufsausbildung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                      (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                  Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                      qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                    Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                   die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                 und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in\n(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur                   den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.\nSegelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungs-                       (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nberufsbild):                                                           des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\nAbschnitt A                                                            einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                      (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nhigkeiten:                                                             Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n1. Anfertigen und Umsetzen von technischen Unter-                    zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nlagen,                                                           rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n2. Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit                  haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nund Gewässerschutz,                                              mäßig durchzusehen.\n3. Messen und Aufschnüren von Flächen,                                                           §5\n4. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof-                                       Gesellenprüfung\nfen sowie von Zubehör,\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     lich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-  Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010               565\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und                                      §7\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-                          Teil 2 der Gesellenprüfung\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungs-        (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\ninhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen-      in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur inso-        Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der       vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nBerufsbefähigung erforderlich ist.                            dung wesentlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird             (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2          Prüfungsbereichen:\nder Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.                 1. Arbeitsauftrag II,\n§6                                2. Planung und Fertigung,\nTeil 1 der Gesellenprüfung                    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des              (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        hen folgende Vorgaben:\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\na) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeits-\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nabläufe planen,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-             b) Anforderungsprofile von Produkten erstellen,\nsentlich ist.                                                     c) Produkte konstruieren,\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-\nd) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und ver-\nreich Arbeitsauftrag I statt.\nschiedener Ausrüstungen auf Produkte berück-\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I beste-               sichtigen,\nhen folgende Vorgaben:\ne) Anwenderprogramme nutzen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nf) Schnittschablonen anfertigen,\na) technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen,\nSkizzen erstellen und Berechnungen durchführen,            g) Profilierungen herstellen,\nb) Arbeitsschritte planen und festlegen,                      h) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen\nund anbringen,\nc) Fertigungsverfahren auswählen,\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen              i) Drahtseile konfektionieren,\nund einsetzen,                                             j) Befestigungsarten und -mittel festlegen,\ne) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen                 k) Segel fertigstellen,\nund einsetzen,\nl) Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,\nf) Teile zuschneiden und zuordnen,\nm) Funktionalität der Produkte prüfen,\ng) Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausfüh-\nren,                                                       n) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nh) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nrücksichtigen sowie\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nrücksichtigen sowie                                        o) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-\ni) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-               gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeits-                 aufgaben begründen\nprobe begründen                                            kann;\nkann;                                                     2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen\n2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen                eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer\nund Herstellen eines Produktes unter Anwendung                Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu\nvon verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde               legen;\nzu legen;                                                 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und            und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren\nhierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie             sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachge-\nAufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe             spräch führen;\nbeziehen, schriftlich bearbeiten;                         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; in-\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;             nerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach-\ninnerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch         gespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt\nin höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung               werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Ar-\nder schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten            beitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens\ndurchgeführt werden.                                          sechs Stunden eingeräumt werden;","566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\n5. bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Be-             2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II         40 Prozent,\nreich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig              3. Prüfungsbereich\nausgebildet wurde, zu berücksichtigen.                            Planung und Fertigung                    20 Prozent,\n(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung              4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nbestehen folgende Vorgaben:                                           und Sozialkunde                          10 Prozent.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\na) Auftragsdaten bearbeiten und technische Infor-             Leistungen\nmationen auswerten,                                        1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nb) Bedingungen für den Einsatz von Produkten er-                  tens „ausreichend“,\nfassen,                                                    2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nc) Werkstoffeigenschaften bestimmen und Ferti-                    chend“,\ngungsverfahren festlegen,                                  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nd) Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen                  mindestens „ausreichend“ und\nbeschreiben,                                               4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ne) Art und Einsatzzweck von Profilierungen be-                    gend“\nschreiben,                                                 bewertet worden sind.\nf) Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Re-\nparatur von Produkten entwickeln,                                                       §9\ng) Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur                            Mündliche Ergänzungsprüfung\nMontage entwickeln,                                           Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nh) Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie                in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „aus-\ni) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen                     reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nkann;\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nbearbeiten;                                                   wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                          geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                                           § 10\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                                    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich             Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbearbeiten;                                                   dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                           Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die\n§8                                    Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.\nGewichtungs- und Bestehensregelung\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-                                         § 11\nten:                                                                                      Inkrafttreten\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I           30 Prozent,            Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\nBerlin, den 5. Mai 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. H e i t z e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010                   567\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\n1   Anfertigen und Umsetzen von a) Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung\ntechnischen Unterlagen            von aerodynamischen Gesichtspunkten unterschei-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         den\nNummer 1)\nb) Takelungsarten unterscheiden\nc) Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen,\nMarkisen und Zelten unterscheiden\nd) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen-\n8\nden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Vermessungs-\nvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen,\nArbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien,\nanwenden\nf) Fertigungsunterlagen          erstellen,    Berechnungen\ndurchführen\ng) Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Um-\ngebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und\nWitterungsverhältnissen berücksichtigen\n6\nh) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von\ntechnischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaf-\nten und Profilgebung erarbeiten\n2   Verhalten auf dem Wasser       a) Boote am Liegeplatz wenden und verholen\nund an Bord, Sicherheit und    b) Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahl-\nGewässerschutz\nstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 2)                      c) mit Tauen und Segeln umgehen\n4\nd) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen\neinsetzen\ne) erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen\nf) Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden\n3   Messen und Aufschnüren von a) Maße vor Ort nehmen\nFlächen                                                                                       6\nb) Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3)                      c) Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbei-\nten                                                                       3\n4   Auswählen und Einsetzen von a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim-\nWerk- und Hilfsstoffen sowie      men und auswählen\nvon Zubehör\nb) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 4)\nVerwendungszweck        unterscheiden    und  beachten\nc) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien\nnach Eigenschaften auswählen und einsetzen                  9\nd) Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigen-\nschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen\ne) Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben,\nauswählen und einsetzen\nf) Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten","568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                      4\ng) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte\nberücksichtigen\nh) Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbe-                           4\nsondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständig-\nkeit, berücksichtigen\n5   Handhaben und Instandhalten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-\nvon Werkzeugen, Geräten,         sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-\nMaschinen und Anlagen            bieten, auswählen und einsetzen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten\nNummer 5)                                                                                     5\nund instand halten\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter\nBerücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in\nBetrieb nehmen und bedienen\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\n3\ne) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-\ndere Verschleißteile ersetzen\n6   Zuschneiden und Vorrichten    a) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, ins-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        besondere nach Lastorientierung, legen und ablän-\nNummer 6)                        gen\nb) Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren\n8\nc) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien\nmaterialgerecht zuschneiden\nd) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen\nund zuordnen\ne) Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren                        4\n7   Herstellen von Profilierungen a) Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterschei-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        den und auswählen\nNummer 7)\nb) Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profil-\ntiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme\nnutzen\nc) Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Stra-                        10\nklatte und Schlagschnur, anzeichnen\nd) Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher\neinrichten und straken\ne) mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten\nFlächen herstellen\n8   Ausführen von Näh-,           a) Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswäh-\nSchweiß- und Klebearbeiten       len und festlegen, Materialkombinationen berück-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        sichtigen\nNummer 8)\nb) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar-\nbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und\nSticharten sowie Klebstoffe auswählen\nc) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftech-            12\nniken anwenden\nd) manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek-\nund Lappstich, ausführen\ne) maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und\nVierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen\nf) Klebe- und Schweißverfahren anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010                   569\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                  1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                       4\ng) Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen\nh) Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, auf-                         8\nbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen\n9   Fertigstellen und Anschlagen   a) Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen\nvon Segeln                        und Knöpfe, anbringen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Kennzeichnungen,         insbesondere      Klassenzeichen,\nNummer 9)\nanbringen\nc) Segellatten einführen, einstellen und sichern\nd) Segel unter Berücksichtigung von technischen Vor-                          5\ngaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforde-\nrungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und ab-\nschlagen sowie sichern\ne) Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren\nf) technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen\n10   Arbeiten an Rigg und Take-     a) Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch\nlage                              Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         Normen beachten                                              5\nNummer 10)\nb) Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Be-\nschläge, einarbeiten\nc) Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Splei-\nßen, konfektionieren, Normen beachten\nd) Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen\ne) Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombi-\nnationen, beachten und Maßnahmen durchführen                               6\nf) Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten\nund Stage, trimmen\ng) Verschleißteile austauschen\n11   Fertigstellen und Montieren    a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Berie-\nvon Bezügen, Planen, Zelten       mung, vorbereiten und anbringen                              2\nund Markisen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A      b) Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berück-\nNummer 11)                        sichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanfor-\nderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren\nc) Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart\nund Befestigungsmittel festlegen                                          10\nd) Markisen unter Berücksichtigung von technischen\nVorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheits-\nbestimmungen montieren\ne) Funktionen prüfen\n12   Durchführen von Reparatur-     a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er-\nund Wartungsarbeiten              mitteln\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen\nNummer 12)                                                                                     4\nc) Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren\nd) Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchfüh-\nren\ne) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa-\nraturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, ins-\nbesondere unter Kostenaspekten, erörtern                                   3\nf) Wartungsarbeiten durchführen","570             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                              in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                    1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                          4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                          während\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B         meidung ergreifen\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-              und    Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von     a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten\nArbeitsabläufen                b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nAbläufe und Fertigungsunterlagen festlegen\nNummer 5)\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-\nnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und                  5\nauftragsbezogen bereitstellen\nd) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\ne) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010                  571\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                      4\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-\ngerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-\n4\nmentieren\nh) berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbe-\nsondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvor-\nschriften und kommunales Baurecht, anwenden,\n6   Betriebliche und technische   a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten\nKommunikation                 b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\ndokumentieren, Datenschutz beachten\nNummer 6)\nc) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im               3\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nlen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-\n3\ngramme einsetzen\n7   Kundenorientierung            a) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten füh-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B        ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-\nNummer 7)                        tensregeln berücksichtigen\nb) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\n4\nzum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen\nc) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen\nLeistungsangebot vergleichen\nd) Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei\nder Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten\nabschätzen\ne) Kunden beraten\nf) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-\nlen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\ng) Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung                          6\nund Pflege einweisen\nh) Kunden über Serviceleistungen informieren, Service-\nleistungen anbieten\ni) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-\nzeigen\n8   Durchführen von qualitätssi-  a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-\nchernden Maßnahmen               scheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Zwischen- und Endkontrollen durchführen\nNummer 8)\nc) Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie             3\nversandfertig machen\nd) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen\nsowie von Produkten berücksichtigen","572        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr. Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1               2                                             3                                      4\ne) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen\nsowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-\nmentieren\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-                       3\nfen beitragen\ng) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-\nmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirt-\nschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen"]}