{"id":"bgbl1-2010-2-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs","law_date":"2010-01-18T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010                 11\nVerordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nund anderer Vorschriften des Luftverkehrs\nVom 18. Januar 2010\nAuf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,                  1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers er-\n3a, Absatz 4 Nummer 3 und § 31c des Luftverkehrs-                       folgt oder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Ki-\n10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundes-                     logramm beträgt.\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nDer Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des\nSteuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne beson-\nArtikel 1\ndere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen\nÄnderung der                                  oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige\nLuftverkehrs-Ordnung                              Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-                  mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den\nkanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),                    Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzver-\ndie zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August             kehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnah-\n2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie                men von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn\nfolgt geändert:                                                     von der beantragten Nutzung des Luftraums\nkeine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\n1. § 15a wird wie folgt geändert:                                   Ordnung ausgehen.\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                        (4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflicht-\n„Drachen“ die Wörter „und Kinderballonen“ ein-                gemäßen Ermessen, welche Unterlagen der An-\ngefügt.                                                       trag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung\nnach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten\nb) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmuss.\n„2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern                           (5) Landesrechtliche Regelungen, die Auf-\na) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Ver-               stiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten,\nordnung zum Sprengstoffgesetz in der je-              bleiben unberührt.“\nweils geltenden Fassung in der Zeit vom         2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Januar bis 30. Dezember,\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne\n„3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn\nder Ersten Verordnung zum Sprengstoff-\ndiese mehr als 300 Meter aufsteigen,“.\ngesetz in der jeweils geltenden Fassung,\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „fern- oder“ ge-\nsowie von ballonartigen Leuchtkörpern (ins-               strichen.\nbesondere von Flug- oder Himmelslaternen)\nwährend der Betriebszeit des Flugplatzes,“.            c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-\nc) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:                fügt:\n„(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrt-                „7. der Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät\ngerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11                          im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des\ndes Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn                        Luftverkehrsgesetzes.“","12             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010\n3. § 16a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „anderen fern- oder“ gestrichen.\nb) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:\n„3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege\nvon gebündelten Kinderballonen,\n4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von\nBallonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,\n5. Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrs-\ngesetzes.“\nc) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:\n„3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der\nStarter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,\n4. im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,\n5. im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts.“\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben un-\nberührt.“\n4. § 7 der Anlage 2 (zu § 21) wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n„(4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten\nZeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von\nHindernissen ist.“\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:\n„(5) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt\nsind:\n1.   Einwinker!\nRechte Hand wird über Kopfhöhe angehoben, der\nEinwinkstab zeigt dabei nach oben; linker Einwink-\nstab zeigt nach unten und wird in Richtung Körper\nbewegt.\n2.   Bestimmen der Abstellposition!\nAusgestreckte Arme werden über den Kopf ange-\nhoben, beide Einwinkstäbe zeigen dabei nach\noben.\n3.   Zeichen des nächsten Einwinkers oder Anwei-\nsungen der Flugplatz-/Rollkontrolle beachten!\nBeide Arme zeigen nach oben; Arme werden seit-\nlich nach außen bewegt und ausgestreckt. Ein-\nwinkstäbe zeigen dabei in Richtung des nächsten\nEinwinkers oder in Richtung Rollfläche.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010                13\n4.   Geradeaus!\nAusgestreckte Arme werden am Ellenbogen ange-\nwinkelt. Einwinkstäbe werden dabei von Brust- zu\nKopfhöhe auf und ab bewegt.\n5a. Nach links drehen!\n(vom Piloten aus gesehen)\nRechter Arm und Einwinkstab werden seitlich waa-\ngerecht ausgestreckt, die linke Hand macht dabei\nein „Vorwärts“ Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-\ngung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-\nderliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs\nhin.\n5b. Nach rechts drehen!\n(vom Piloten aus gesehen)\nLinker Arm und Einwinkstab werden seitlich waage-\nrecht ausgestreckt, die rechte Hand macht dabei\nein „Vorwärts“ Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-\ngung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-\nderliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs\nhin.\n6a. Normaler Halt!\nBeide Arme und Einwinkstäbe werden seitlich waa-\ngerecht ausgestreckt und langsam über den Kopf\nbewegt bis die Einwinkstäbe sich kreuzen.\n6b. Nothalt!\nBeide Arme und Einwinkstäbe werden abrupt über\nden Kopf bewegt, die Einwinkstäbe werden dabei\ngekreuzt.","14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010\n7a. Bremsen anziehen!\nDie Hand wird mit geöffneter Handfläche knapp\nüber Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-\ntakt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird\ndie Hand zu einer Faust geschlossen. Die Bestäti-\ngung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist\nabzuwarten.\n7b. Bremsen lösen!\nDie Hand ist zur Faust geschlossen und wird knapp\nüber Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-\ntakt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird\ndie Handfläche geöffnet. Die Bestätigung der Flug-\nbesatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten.\n8a. Bremsklötze sind vorgelegt!\nBeide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-\nstreckt. Einwinkstäbe in einer „stoßenden“ Bewe-\ngung nach innen führen, bis diese sich berühren.\nErhalt der Bestätigung der Flugbesatzung muss\nsichergestellt sein.\n8b. Bremsklötze sind entfernt!\nBeide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-\nstreckt. Einwinkstäbe mit einer „stoßenden“ Bewe-\ngung nach außen führen. Bremsklötze sind erst\nnach Genehmigung der Flugbesatzung zu entfer-\nnen.\n9.   Triebwerk(e) anlassen!\nRechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, der\nEinwinkstab zeigt dabei nach oben; mit kreisenden\nBewegungen der Hand beginnen. Gleichzeitig wird\nmit dem über Kopfhöhe angehobenen linken Arm\nauf das anzulassende Triebwerk gezeigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010                 15\n10.    Triebwerke abstellen!\nArm und Einwinkstab werden vor dem Körper in\nSchulterhöhe ausgestreckt; Hand und Einwinkstab\nwerden zum oberen Teil der linken Schulter bewegt\nund mit einer schneidenden Bewegung des Ein-\nwinkstabes vor der Kehle zum oberen Teil der rech-\nten Schulter geführt.\n11.    Langsamer!\nBeide Arme werden seitlich ausgestreckt; die Ein-\nwinkstäbe werden langsam zwischen Hüft- und\nKniehöhe auf und ab bewegt.\n12.    Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite\nverringern!\nBeide Arme hängen mit nach unten gerichteten\nEinwinkstäben herab; dann entweder den rechten\noder linken Einwinkstab auf und ab bewegen, je\nnachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der\nlinken oder rechten Seite verringert werden soll.\n13.    Rückwärts!\nBeide Arme befinden sich in einer vorwärts rotieren-\nden Bewegung vor dem Oberkörper. Zum Beenden\nder Rückwärts-Bewegung sind die Zeichen 6a. oder\n6b. zu verwenden.\n14a. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-\nhecks nach Steuerbord!\nLinker Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,\nrechter Arm wird dabei aus der senkrechten Hal-\ntung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte\nArmhaltung nach vorn bewegt.","16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010\n14b. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-\nhecks nach Backbord!\nRechter Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,\nlinker Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung\nüber dem Kopf wiederholt in eine waagerechte\nArmhaltung nach vorn bewegt.\n15.    Bestätigung/Alles klar!\nRechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, Ein-\nwinkstab zeigt dabei nach oben oder Daumen zeigt\nnach oben. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies.\n16.    Schweben!\nBeide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-\nrecht ausgestreckt.\n17.    Steigen!\nBeide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-\nrecht mit nach oben zeigenden Handflächen ausge-\nstreckt. Hände bewegen sich aufwärts; die Schnel-\nligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-\ngeschwindigkeit an.\n18.    Sinken!\nBeide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-\nrecht mit nach unten zeigenden Handflächen aus-\ngestreckt. Hände bewegen sich abwärts; die\nSchnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche\nSinkgeschwindigkeit an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010                  17\n19a. Horizontalbewegung nach links!\n(vom Piloten aus gesehen)\nDer rechte Arm wird seitlich waagerecht ausge-\nstreckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die\ngleiche Richtung.\n19b. Horizontalbewegung nach rechts!\n(vom Piloten aus gesehen)\nDer linke Arm wird seitlich waagerecht ausge-\nstreckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die\ngleiche Richtung.\n20.    Landen!\nBeide Arme werden mit nach unten gerichteten\nEinwinkstäben vor dem Körper gekreuzt.\n21.    Feuer!\nRechter Einwinkstab wird in einer Achterbewegung\nvon der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt\nder linke Einwinkstab auf den Brandherd.\n22.    Position halten/Warten!\nBeide Arme werden mit nach unten gerichteten Ein-\nwinkstäben in einem 45 Grad Winkel seitlich ausge-\nstreckt. Warten bis das Luftfahrzeug für die nächste\nBewegung bereit ist.","18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010\n23.    Luftfahrzeug freigegeben!\nMit rechter Hand und/oder Einwinkstab salutieren,\num das Luftfahrzeug freizugeben. Augenkontakt mit\nder Flugbesatzung so lange beibehalten, bis das\nLuftfahrzeug zu rollen beginnt.\n24.    Steuerung nicht bewegen!\n(Zeichen der Technik/Instandhaltung)\nRechter Arm wird über dem Kopf ausgestreckt, da-\nbei wird die Hand zur Faust geschlossen oder der\nEinwinkstab waagerecht gehalten. Linker Arm ver-\nbleibt seitlich des Knies.\n25.    Bodenstromversorgung anschließen!\n(Zeichen der Technik/Instandhaltung)\nBeide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf\ngehalten. Linke Hand wird waagerecht geöffnet,\ndie Fingerspitzen der rechten Hand werden in Rich-\ntung der linken Handfläche bewegt und berühren\ndiese in Form eines „T“. Bei Dunkelheit können\nauch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des\n„T“ verwendet werden.\n26.    Bodenstromversorgung trennen!\n(Zeichen der Technik/Instandhaltung)\nBeide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf\ngehalten. Die Fingerspitzen der rechten Hand be-\nrühren die linke Handfläche in Form eines „T“. Die\nrechte Hand wird anschließend von der linken Hand\nwegbewegt.\nDie Bodenstromversorgung ist erst nach Genehmi-\ngung des Piloten zu trennen. Bei Dunkelheit können\nauch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des\n„T“ verwendet werden.\n27.    Negativ!\n(Zeichen der Technik/Instandhaltung)\nRechter Arm wird von der Schulter an waagerecht\nnach außen gestreckt. Einwinkstab wird nach unten\ngerichtet oder der Daumen zeigt nach unten. Linke\nHand verbleibt seitlich des Knies.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010                19\n28.    Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen!\n(Zeichen der Technik/Instandhaltung)\nBeide Arme werden waagerecht ausgestreckt, die\nHände werden auf die Ohren gelegt.\n29.    Öffnen/Schließen des Einstiegs!\n(Zeichen der Technik/Instandhaltung)\nRechter Arm befindet sich an der Körperseite, der\nlinke Arm in einem 45 Grad Winkel über Kopfhöhe.\nRechter Arm wird in einer schwingenden Bewegung\nzum oberen Teil der linken Schulter geführt.\n.“\nArtikel 2\nÄnderung der\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3535) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Von der Musterzulassung befreit sind:\n1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließ-\nlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeits-\nforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,\n2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.\nNummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.“\n2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-\ngen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)“ durch die Wörter „den\nBestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November\n2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)“ ersetzt.\nb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hub-\nschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)“ durch die Wörter\n„den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. No-\nvember 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)“ ersetzt.\n3. In § 96b Satz 1 werden nach den Wörtern „Erlaubnis zum Einflug“ die Wörter „in deutsches Hoheitsgebiet“\neingefügt.","20                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010\n4. Die Anlage 3 zu § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Bemerkungen / Further remarks\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nTauglichkeitszeugnis\nMedical Certiﬁcate\nAusgestellt nach Tauglichkeitsanforderungen\nder ICAO und JAR-FCL 3\nIssued in accordance with ICAO and JAR-FCL medical requirements\nNur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis\nOnly valid in conjunction with an ofﬁcial identiﬁcation document\nIn den Luftfahrerschein einzulegen\nPertaining to a Flight Crew Licence\nI    Ausstellungsstaat / State of issue                         VIII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority\nII   Tauglichkeitsklasse / Medical certiﬁcate class\nBundesrepublik Deutschland\n첸 Klasse 1 / Class 1     첸 Klasse 2 / Class 2\nIII  Referenznummer / Reference number\nBitte entsprechende Klasse ankreuzen\nIX Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date\nIV Name und Vorname des Inhabers / Last and ﬁrst name of holder\nKlasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)\nKlasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)\nXIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth\nXII Gültig bis / Validity until\nKlasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)\nV    Wohnsitz / Address\nKlasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)\nX    Ausstellungsdatum / Date of issue\nVI Staatsangehörigkeit / Nationality\nXI Stempel / Stamp\nUnterschrift des ﬂugmedizinischen Sachverständigen / Signature of AME\nVII Unterschrift des Inhabers / Signature of holder\nAME Nummer\nAME ID No.          D AME","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010                                                                   21\nXIII Einschränkungen oder Auﬂagen / Limitations or conditions\nErstuntersuchung / Initial medical examination\nNr. Kennung Einschränkungen/Auﬂagen/Bedingungen/               auferlegt   aufgehoben  Datum / date                          Ausstellungsstaat / State of issue\nBefristungen                                     durch         durch\n1      TML     Gültig nur für … Monate                        AME/AMC       AME/AMC\n2      VDL     Muss optimal korrigierende Sehhilfe tragen     AME/AMC       AME/AMC\nund ebensolche Ersatzbrille mitführen\n3      VML     Muss optimal korrigierende multifokale Brille  AME/AMC       AME/AMC\ntragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen                            Datum der / date of             Letzten / last      Nächsten / next\n4     VNL     Muss optimal korrigierende Brille tragen und   AME/AMC       AME/AMC\nebensolche Ersatzbrille mitführen\n5     VCL     Gültig nur für Flüge nach Sichtﬂugregeln       AME/AMC       AME/AMC\nund bei Tag                                                             Augenfachärztliche\n6     OML     Gültig nur als/oder mit qualiﬁziertem             AMC          AMC      Untersuchung\nCopiloten                                                               /\n7      OFL     Gültig nur für eine Lizenz als Flugzeug-          AMC          AMC      Extended\ningenieur                                                               ophtalmological\n8      OCL     Gültig nur als Copilot                            AMC          AMC      examination\n9      OSL     Gültig nur mit Sicherheitspilot und in Luft-  AME Klasse 1 AME Klasse 1\nfahrzeugen mit Doppelsteuer                      /AMC          /AMC\n10     OAL     Eingeschränkt auf bestimmte Flugzeug-         AME Klasse 1 AME Klasse 1\nmuster nach Überprüfungsﬂug                      /AMC          /AMC     Verlängerungs-\n11     OPL     Gültig nur ohne Fluggäste                     AME Klasse 1 AME Klasse 1 untersuchung\n/AMC          /AMC     /\n12     APL     Gültig nur mit überprüfter Prothese           AME Klasse 1 AME Klasse 1 Medical\n/AMC          /AMC     (general)\n13     AHL     Gültig nur mit überprüfter und zugelassener   AME Klasse 1 AME Klasse 1 examination\nHandsteuerung                                    /AMC          /AMC\n14     AGL     Gültig nur mit anerkannter Schutzbrille       AME Klasse 1 AME Klasse 1\n/AMC          /AMC\n15     SSL     Besondere Auﬂagen/Einschränkungen wie         AME Klasse 1 AME Klasse 1\nangegeben                                        /AMC          /AMC     Elektrokardio-\ngraphie\n16     SIC     Besondere Anweisungen, mit der für die             *)            *)\nErteilung der Lizenz zuständigen Stelle                                 /\nVerbindung aufnehmen                                                    Electrocardio-\n17     REV     Bei dem Inhaber dieses Tauglichkeits-         AME Klasse 1 AME Klasse 1 gram\nzeugnisses wurde aktuell oder in der Ver-        /AMC          /AMC\ngangenheit eine weitergehende Überprüfung\nder Tauglichkeit nach § 24c Abs. 1 LuftVZO\noder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit\nund Tauglichkeit nach § 24c Abs. 2 LuftVZO                              Audiometrie\ndurchgeführt.                                                           /\n18     RXO     Muss regelmäßig fachophthalmologisch          AME Klasse 1 AME Klasse 1 Audiogram\nuntersucht werden                                /AMC          /AMC\n*) Zuständige Stelle gemäß § 22 LuftVZO","22       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010\nTauglichkeitszeugnis                     Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)         Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)\nErstuntersuchung                         Flugmedizinisches Zentrum (AMC)               Flugmedizinisches Zentrum (AMC) oder\nflugmedizinischer Sachverständiger (AME)\nGültigkeit des flugmedizinischen         bis 59 Jahre – 12 Monate                      bis 39 Jahre – 60 Monate\nTauglichkeitszeugnisses,                 ab 60 Jahre – 6 Monate                        40 bis 59 Jahre – 24 Monate\nFlugmedizinische                         ab 40 Jahre – 6 Monate, sofern gewerbs-       ab 60 Jahre – 12 Monate\nTauglichkeitsuntersuchung                mäßiger Transport von Fluggästen mit\nFlugzeugen oder Hubschraubern erfolgt, die\nnur mit einem Piloten betrieben werden\nRöntgenthoraxaufnahme                    wenn indiziert                                wenn indiziert\nHämoglobin                               bei der Erstuntersuchung und danach bei jeder bei der Erstuntersuchung, danach wenn\nUntersuchung                                  indiziert\nElektrokardiographie                     bei der Erstuntersuchung, danach              bei der Erstuntersuchung, danach\nbis 29 Jahre – alle 60 Monate                 ab 40 Jahre – bei jeder Verlängerungs- oder\n30 bis 39 Jahre – alle 24 Monate              Erneuerungsuntersuchung und wenn indiziert\n40 bis 49 Jahre – alle 12 Monate\nab 50 Jahre – bei jeder Verlängerungs- oder\nErneuerungsuntersuchung und wenn indiziert\nAudiometrie                              bei der Erstuntersuchung, danach              beim Erwerb einer IR-Berechtigung\nbis 39 Jahre – alle 60 Monate                 bis 39 Jahre – alle 60 Monate\nab 40 Jahre – alle 24 Monate                  ab 40 Jahre – alle 24 Monate\nErweiterte HNO-Untersuchung              bei der Erstuntersuchung, danach wenn         wenn indiziert\nindiziert\nErweiterte ophthalmologische             bei der Erstuntersuchung, danach bei          wenn indiziert\nUntersuchung (Facharzt)                  Refraktionsfehlern zwischen +3 und +5dpt.\nund zwischen -3 und -6dpt. alle 60 Monate,\nbei Refraktionsfehlern über -6dpt. alle\n24 Monate\nLipidstatus                              bei der Erstuntersuchung und bei der ersten   bei der Erstuntersuchung, wenn mehr als\nUntersuchung nach Vollendung des              2 koronare Risikofaktoren bestehen, und bei\n40. Lebensjahres                              der ersten Untersuchung nach Vollendung des\n40. Lebensjahres\nLungenfunktionsuntersuchung              bei der Erstuntersuchung, danach wenn         wenn indiziert\n(Spirometrie)                            indiziert\nUrinstatus                               bei jeder Untersuchung                        bei jeder Untersuchung\nBemerkung: Die dargestellten Untersuchungen und Fristen stellen Mindestanforderungen dar. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind\ndurch das ﬂugmedizinische Zentrum oder den ﬂugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen, sofern dies im Rahmen der Tauglichkeits-\nfeststellung notwendig oder klinisch indiziert erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010                 23\nArtikel 3                                  Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitäts-\nAufhebung der                                 managementsystem nach Anhang (Teil 21) der Ver-\nLuftsicherheitsverordnung                           ordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom\n24. September 2003 zur Festlegung der Durchfüh-\nDie Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai 1985\nrungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüch-\n(BGBl. I S. 788), die zuletzt durch Artikel 535 der Ver-\ntigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nund zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun-\ndert worden ist, wird aufgehoben.\ngen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und\nHerstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003,\nArtikel 4\nS. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nÄnderung der                                 Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30)\nVerordnung zur                                geändert wurde.\nBeauftragung von Luftsportverbänden\n(2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verord-\nIn § 1 der Verordnung zur Beauftragung von Luft-                 nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-\nsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I                       ments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur\nS. 2111), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung              Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen\nden ist, werden die Wörter „Amtsgerichts Fulda, Zweig-              Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-\nstelle Gersfeld (Rhön)“ durch die Wörter „Amtsgerichts              linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)\nBraunschweig“ und die Angabe „Nummer 110“ durch                     Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.\ndie Angabe „Nummer 200069“ ersetzt.                                 L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprü-\nfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem\nArtikel 5                                  Qualitätsmanagementsystem entsprechend den\nÄnderung der                                 Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verord-\nBodenabfertigungsdienst-Verordnung                        nung (EG) Nr. 1702/2003.“\nIn Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der Bodenabfertigungs-           2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I\n„(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verord-\nS. 2885), die zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung\nnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungs-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nbetrieb sind die technischen Prüfungen und Be-\nden ist, werden in der Übersicht über die Zahl der zu-\nscheinigungen von Personen vorzunehmen, die von\nzulassenden Selbst- und Drittabfertiger auf dem Flug-\ndem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt\nhafen Berlin-Schönefeld (SXF) in der Zeile Nummer 5.7\nund entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach ei-\n(Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Ge-\nnem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und\ntränken) die Angaben „2“ und „3“ und in der Zeile Num-\nvom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungs-\nmer 7 (Betankungsdienste) die Angaben „2“ und „5“\nprogramm qualifiziert sind.“\njeweils durch das Wort „unbegrenzt“ ersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 6\nÄnderung der                                              Bekanntmachungserlaubnis\nVerordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät                    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n§ 9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät            entwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Ord-\nvom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt         nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung nach\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2006            Artikel 8 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n(BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt           bekannt machen.\ngeändert:\nArtikel 8\n1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Num-                                       Inkrafttreten\nmer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zu-                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Januar 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}