{"id":"bgbl1-2010-2-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser","law_date":"2010-01-13T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über\nAllgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser\nVom 13. Januar 2010\nAuf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nsetzbuche, der zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung\nüber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser\n§ 12 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-\ngung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch\nArtikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzun-\ngen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den aus-\ndrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-\nKennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das\nProdukt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt,\ninsbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Ge-\nräte, die\n1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei\nrechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind\nund die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entspre-\nchen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten\nPrüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen\ndas in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht\nwird.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Januar 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}