{"id":"bgbl1-2010-18-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":18,"date":"2010-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung","law_date":"2010-04-27T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["466               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung\nVom 27. April 2010\nAuf Grund des § 55a Absatz 1 und 2 in Verbindung           2. In § 6 Nummer 1 wird nach der Angabe „801,“ die\nmit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von                Angabe „802,“ eingefügt.\ndenen § 55a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Ge-          3. § 12 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert\nund § 118 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung                    „(2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                      ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung sind erst-\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Fi-                    mals auf den Jahresabschluss für das nach dem\nnanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der                31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr\nVerordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) einge-                 anzuwenden.“\nfügt worden ist, und in Verbindung mit § 11 der Pen-\nsionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Okto-          4. In Anlage 1 werden nach der Kennzahl „60 Zypern“\nber 2005 (BGBl. I S. 3048), verordnet die Bundesanstalt          die folgenden Kennzahlen eingefügt:\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den            „61 Rumänien\nAufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des\n62 Bulgarien“.\nVersicherungsbeirats:\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                  aa) Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 800)\nPensionsfonds-                                      wird wie folgt geändert:\nberichterstattungsverordnung                                aaa) Unternummer 7 wird aufgehoben.\nDie Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom                     bbb) Die bisherige Unternummer 8 wird Un-\n25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 13                      ternummer 7.\nAbsatz 14 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I                    bb) Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 810)\nS. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                          aaa) Unternummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Hier sind auch die Erträge aus   der\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\nAuflösung des Sonderpostens      mit\neingefügt:\nRücklagenanteil auszuweisen,     so-\n„2. Gliederung der in bestimmten Aufwandspos-                              weit er nicht die Kapitalanlagen be-\nten der Gewinn- und Verlustrechnung ausge-                             trifft.“\nwiesenen Aufwendungen nach Aufwands-                          bbb) Die Unternummern 7 und 8 werden auf-\narten gemäß Nachweisung 802,“.                                     gehoben.\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Num-               cc) Nummer 3 (Anmerkungen zur Nachweisung\nmern 3 bis 9.                                                     801) wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010                467\naaa) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:                             steuer und der Sozialversicherung\n„4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der                         unterliegen.\nKapitalanlagen gelten die §§ 55                           7. Hierunter sind sämtliche Aufwen-\nund 56 RechVersV entsprechend.                               dungen für Altersversorgung so-\nVon den so ermittelten Werten                                wohl für die Arbeitnehmer als\nsind darin enthaltene aktivierte                             auch für die freien Pensionsfonds-\nNutzungsansprüche (insbesondere                              vertreter einschließlich der soge-\nnoch nicht vorgenommene Aus-                                 nannten Provisionsrenten auszu-\nschüttungen aus Investmentfonds)                             weisen.\nsowie Agien abzuziehen, Disagien\n8. Aufwendungen an Zeitarbeitsfir-\nsind hinzuzurechnen. Die hier ermit-\nmen (Personalleasingagenturen)\ntelten Zeitwerte können um die vor-\nund ähnliche Einrichtungen für\ngenommenen Korrekturen von den\ndie       Arbeitnehmerüberlassung,\nAnhangangaben zur Bilanz abwei-\nwobei das überlassene Personal\nchen.“\nbei den jeweiligen Zeitarbeits-\nbbb) Folgende neue Unternummer 5 wird an-                              firmen beschäftigt bleibt. Nicht\ngefügt:                                                          einzubeziehen sind hier die Auf-\n„5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und                       wendungen für die Erbringung\nZeitwert anzugeben.“                                         von Dienstleistungen, denen ein\nWerkvertrag       zugrunde    liegt.\ndd) Nach Nummer 3 (Anmerkungen zur Nachwei-                                Ebenso sind die Aufwendungen\nsung 801) wird folgende neue Nummer 4 ein-                             für das innerhalb des Konzerns\ngefügt:                                                                ausgetauschte Personal hier nicht\n„Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802                                anzugeben (vgl. Anmerkung 10).\n1. Hierunter sind die Aufwendungen                        9. Hierzu gehören insbesondere die\nder folgenden Aufwandsposten                              freiwilligen sozialen Leistungen,\nganz oder teilweise auszuweisen,                          wie zum Beispiel die Essenszu-\nund zwar:                                                 schüsse und sonstiger Aufwand,\nsoweit er nicht zu den spezielleren\na) die Aufwendungen für Pen-\nAufwandsarten gehört.\nsionsfälle;\n10. Hierunter sind die von dem be-\nb) die Aufwendungen für         den\nrichtenden Pensionsfonds an an-\nPensionsfondsbetrieb;\ndere Unternehmen geleisteten\nc) die Aufwendungen für die Ver-                          Vergütungen für bezogene Dienst-\nwaltung der Kapitalanlagen;                            leistungen auszuweisen. Hierzu\nd) die Aufwendungen für sonstige                          gehören auch bei den inländi-\nerbrachte Dienstleistungen;                            schen Niederlassungen auslän-\ndischer Pensionsfonds die dem\ne) die Aufwendungen für den                               inländischen      Pensionsfondsge-\nPensionsfonds als Ganzes.                              schäft angelasteten Zentralver-\n2. Hierunter sind auch die an Makler                         waltungsaufwendungen sowie die\ngezahlten Courtagen auszuwei-                             externen Aufwendungen für die\nsen.                                                      Regulierung von Pensionsfällen,\nRückkäufen, Rückgewährbeträ-\n3. Hierunter sind auch an den freien\ngen und Antrittsvergütungen.\nAußendienst geleistete Provi-\nNicht hierzu gehören die gesam-\nsionen auszuweisen, soweit sie\nten Vergütungen an den Auf-\ndas an andere Unternehmen ver-\nsichtsrat und den Beirat (vgl. An-\nmittelte Bauspargeschäft und\nmerkung 12).\nsonstige Finanzdienstleistungs-\ngeschäfte betreffen.                                  11. Hierunter fallen\n4. Hierunter sind auch die für das                           a) die Abschreibungen auf die\nübernommene PFG anteilig er-                                  Betriebs- und Geschäftsaus-\nstatteten Originalkosten sowie                                stattung,\ndie gezahlten Gewinnbeteiligun-                           b) die Abschreibungen auf akti-\ngen auszuweisen.                                              vierte Aufwendungen für die In-\n5. Hierzu gehören auch die an den                                gangsetzung und Erweiterung\nVorstand gezahlten Tantiemen                                  des Geschäftsbetriebs,\nund die freiwillige Beteiligung des                       c) die Abschreibungen auf unter\nArbeitgebers an den sozialen Ab-                              den sonstigen immateriellen\ngaben des Arbeitnehmers.                                      Vermögensgegenständen aus-\n6. Hierzu gehören alle proportiona-                              gewiesenen Kaufpreise für den\nlen Vergütungen der Angestellten                              Erwerb von Gesamt- oder Teil-\nim Außendienst, die der Lohn-                                 Pensionsfondsbeständen und","468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010\nentgeltlich  erworbene    EDV-                           Ruhende Dienstverhältnisse sind\nSoftware,                                                nicht mit zu erfassen.\nd) die sonstigen Abschreibungen,                         14. Es ist hier nur der angestellte Au-\nsoweit sie nicht zu den Ab-                              ßendienst anzugeben.\nschreibungen auf Kapitalan-                          15. Berechnung: Summe der vertrag-\nlagen gehören und unter den                              lich vereinbarten Wochenarbeits-\nsonstigen Aufwendungen aus-                              stunden aller Teilzeitbeschäftigten\nzuweisen sind oder bei den                               geteilt durch die geltende reguläre\n„Gebuchten Brutto-Beiträgen“                             Wochenarbeitszeit eines Vollzeit-\nals Abzugsposten zu behan-                               beschäftigten. Das Ergebnis ist\ndeln sind,                                               kaufmännisch zu runden.“\ne) Abschreibungen auf selbst ge-             ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nschaffene gewerbliche Schutz-                Nummern 5 und 6.\nrechte und entgeltlich erwor-            ff) Nach der neuen Nummer 6 (Anmerkungen zur\nbene      Konzessionen      und              Nachweisung 804) wird folgende neue Num-\nSchutzrechte sowie Lizenzen                  mer 7 eingefügt:\ndaran.\n„Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 811\n12. Hierzu gehören auch die gesam-                           Aufgrund der Aufhebung des § 247\nten Vergütungen an den Auf-                              Absatz 3 HGB durch das Bilanz-\nsichtsrat und den Beirat, sowie                          rechtsmodernisierungsgesetz ist die\nbei den inländischen Niederlas-                          Bildung eines Sonderpostens mit\nsungen ausländischer Pensions-                           Rücklagenanteil künftig nicht mehr\nfonds die dem inländischen Pen-                          möglich.“\nsionsfondsgeschäft angelasteten\nZentralverwaltungsaufwendungen.              gg) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die\nFerner gehören hierzu die exter-                 Nummern 8 bis 12.\nnen Aufwendungen für die Regu-            b) In Abschnitt C Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe\nlierung von Pensionsfällen, Rück-            „Zahl „4“ “ durch die Angabe „Zahl „5“ “ ersetzt.\nkäufen, Rückgewährbeträgen und            c) Die Formblätter 800 und 810 sowie die Nachwei-\nAustrittsvergütungen. Anzugeben              sung 801 erhalten die aus Anlage 1 zu dieser Ver-\nsind weiterhin Reise-, Raum- und             ordnung ersichtliche Fassung.\nWerbeaufwand sowie Aufwendun-\ngen für Bürobedarf und EDV-Anla-          d) Nach der Nachweisung 801 wird die aus Anlage 2\ngen. Ebenso ist hier sonstiger               zu dieser Verordnung ersichtliche Nachweisung\nsachlicher Aufwand zu erfassen,              802 eingefügt.\nsoweit er nicht zu den spezielleren       e) Die Nachweisungen 811 und 842 erhalten die aus\nAufwandsarten gehört.                        Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-\nsung.\n13. Es sind hier alle Beschäftigten an-\nzugeben, die zum Bilanzstichtag                                 Artikel 2\neinen Arbeitsvertrag besaßen. So-\nweit ein Beschäftigter Arbeitsver-                           Inkrafttreten\nträge mit mehreren Unternehmen            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhat, ist er nur einmal zu erfassen.    in Kraft.\nBonn, den 27. April 2010\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010     469\nAnlage 1","470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 471","472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 473","474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 475","476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 477","478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 479","480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 481","482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 483","484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 485","486      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010\nAnlage 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010     487\nAnlage 3","488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 489"]}