{"id":"bgbl1-2010-17-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":17,"date":"2010-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_17.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin","law_date":"2010-04-20T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin*)\nVom 20. April 2010\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                 6. Wasserver- und -entsorgung;\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                        Abschnitt B\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                      Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:\nministerium für Bildung und Forschung:                                 1. Zellstoff,\n2. Altpapier,\n§1\nStaatliche                                 3. Holzstoff,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                           4. Ausrüstung,\nDer Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papier-                      5. Veredelung,\ntechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs-\nbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                                  6. Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier,\nKarton, Pappe oder Zellstoff,\n§2                                   7. Stoffaufbereitung,\nDauer der Berufsausbildung                             8. Hydraulik und Pneumatik,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n9. Mechanik,\n§3                                 10. Messen, Steuern, Regeln,\nStruktur der Berufsausbildung                          11. Elektrotechnik,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in                            12. Energieerzeugung;\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A\nund C,                                                          Abschnitt C\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-                    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§4                                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 4. Umweltschutz,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufge-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                     5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\n(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil-                     nik,\ndungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-                    6. Arbeitsorganisation und Kommunikation,\nbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.                      7. Qualitätssicherung.\n(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/                                              §5\nzur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbil-                          Durchführung der Berufsausbildung\ndungsberufsbild):                                                        (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nAbschnitt A\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-              lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-\nkeiten:                                                              satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n1. Fertigungsverfahren Produktion,                                   die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-\n2. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,                      bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den\n3. Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,                                     §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n4. Instandhaltung,\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n5. Veredelung und Ausrüstung,                                        einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    ßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010                437\n§6                                     c) Frisch- und Abwasseraufbereitung überwachen,\nAbschlussprüfung                                  Störungen beseitigen, Untersuchungen durchfüh-\nren und auswerten,\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich\nd) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\ntechnische Unterlagen nutzen, Kundenanforde-\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-\nrungen sowie Anforderungen des Arbeits-, Ge-\nrufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nsundheits- und Umweltschutzes und der Wirt-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nschaftlichkeit berücksichtigen\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und               kann;\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-          2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-               bearbeiten;\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-        3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-                                       §8\nprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der                        Teil 2 der Abschlussprüfung\nBerufsbefähigung erforderlich ist.                                (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wer-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nTeil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.\ndung wesentlich ist.\n§7                                    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n1. Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des               und Zellstoff,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Veredelung, Ausrüstung und Verpackung sowie\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nin der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-             (3) Für den Prüfungsbereich Verfahren zur Herstel-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-         lung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff bestehen\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung      folgende Vorgaben:\nwesentlich ist.                                               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-            a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Pa-\nfungsbereichen:                                                        pier, Karton, Pappe oder Zellstoff einrichten, be-\ndienen und überwachen sowie Maßnahmen zur\n1. Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln,\nBehebung von Störungen ergreifen,\n2. Rohstoffe und Stoffaufbereitung.                                b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\n(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltung, Mes-                    technischer und organisatorischer Vorgaben\nsen, Steuern und Regeln bestehen folgende Vorgaben:                    selbstständig und kundenorientiert im Team pla-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                               nen, durchführen und dokumentieren,\nc) Steuerungen von Mess- und Regeleinrichtungen\na) instandhaltende Arbeiten unter Verwendung von\nsowie Qualitäts- und Prozessleitsysteme nutzen,\nSchalt- und Funktionsplänen durchführen,\nd) Faser- und Hilfsstoffe sowie Endprodukte prüfen,\nb) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen\nfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung                 e) mit vor- und nachgelagerten Funktions- und Ser-\nergreifen                                                       vicebereichen kommunizieren, Informations- und\nKommunikationsmittel nutzen,\nkann;\nf) Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen so-               und zur Qualitätssicherung anwenden\nwie praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nkann;\n3. die Prüfungszeit beträgt 165 Minuten; innerhalb die-       2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufga-         bearbeiten, ein Prüfungsprodukt sowie eine Arbeits-\nben in 45 Minuten durchgeführt werden.                         aufgabe 1 und eine Arbeitsaufgabe 2 durchführen;\n(5) Für den Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffauf-             Gegenstand der Arbeitsaufgabe 2 ist eine der im\nbereitung bestehen folgende Vorgaben:                              Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen\nnach § 4 Absatz 2 Abschnitt B; die Durchführung der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nArbeitsaufgabe 2 ist mit praxisbezogenen Unter-\na) die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Alt-         lagen zu dokumentieren, hierüber ist ein auftragsbe-\npapier und Rückstoff notwendigen Schritte fest-             zogenes Fachgespräch zu führen;\nlegen sowie entsprechende Aggregate und An-            3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 450 Minuten; in-\nlagen bedienen,                                             nerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift-\nb) den Einsatz von Roh- und Faserstoffen planen,               lichen Aufgaben in 90 Minuten, die Herstellung des\nFaser- und Hilfsstoffe einsetzen,                           Prüfungsproduktes in 90 Minuten, die Arbeitsauf-","438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010\ngabe 1 in 120 Minuten und die Arbeitsaufgabe 2 in                 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n150 Minuten durchgeführt werden; innerhalb der Ar-             Leistungen\nbeitsaufgabe 2 ist das auftragsbezogene Fachge-                1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nspräch in höchstens 20 Minuten durchzuführen.                      schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n(4) Für den Prüfungsbereich Veredelung, Ausrüstung\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nund Verpackung bestehen folgende Vorgaben:\nmindestens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. im Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von\na) Veredelungs-, Ausrüstungs- und Verpackungs-                     Papier, Karton, Pappe und Zellstoff mit mindestens\nmaschinen einsetzen sowie Verfahren zur Verede-                 „ausreichend“,\nlung und Verarbeitung von Streichmassen nutzen,\nProduktionsdaten auswerten und beurteilen,                  4. in mindestens zwei der weiteren Prüfungsbereiche\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\nb) Werkstoffe und Fertigwaren transportieren und la-               „ausreichend“ und\ngern\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nkann;\nprüfung mit „ungenügend“\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbewertet worden sind.\nbearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.                               (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und               wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nbeurteilen kann;                                               geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich          sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nlösen;                                                         das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 10\n§9\nFortsetzung der Berufsausbildung\nGewichtungs- und Bestehensregelung\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-                 Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nten:                                                               dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n1. Prüfungsbereich Instandhaltung,                                 Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nMessen, Steuern und Regeln                 20 Prozent,         wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch\n2. Prüfungsbereich Rohstoffe                                       keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.\nund Stoffaufbereitung                      10 Prozent,\n3. Prüfungsbereich Verfahren zur                                                               § 11\nHerstellung von Papier, Karton,                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPappe und Zellstoff                        50 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\n4. Prüfungsbereich Veredelung,                                     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAusrüstung und Verpackung                  10 Prozent,         dung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                    vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1454, 2261; 2006 I\nund Sozialkunde                            10 Prozent.         S. 1293) außer Kraft.\nBerlin, den 20. April 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heizer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010                     439\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter          in Wochen im\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                     1.–18.       19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                          4\n1   Fertigungsverfahren            a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für\nProduktion                        die Produktion sicherstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Aggregate und Anlagen zur Aufbereitung von\nNummer 1)\nZellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unter-\nscheiden und bedienen\n20\nc) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,\nKarton, Pappe und Zellstoff unterscheiden\nd) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-\nwaren durchführen und sicherstellen\ne) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kon-\nditionieren und kontrollieren\nf) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,\nKarton, Pappe oder Zellstoff bedienen und über-\nwachen\ng) Dampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und\nüberwachen                                                                   21\nh) Störungen feststellen und deren Beseitigung mit\nFunktionsbereichen, insbesondere der Instandhal-\ntung, abstimmen\ni) interne Wasserkreisläufe         an    Produktionsanlagen\nüberwachen\n2   Steuern und Regeln von         a) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-\nProduktionsprozessen              stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei-               6\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         fen\nNummer 2)\nb) Aufbau und Funktionsweise von verbindungspro-\ngrammierten und speicherprogrammierbaren Steu-\nerungen unterscheiden\nc) Regel- und Messeinrichtungen unter Berücksich-                                8\ntigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen\nund bedienen\nd) Qualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen\n3   Roh-, Faser- und Hilfsstoffe   a) Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zu-\nNummer 3)                         ordnen\nb) Faserstoffe unter Berücksichtigung von technischen,\nökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten\neinsetzen                                                       18\nc) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,\nMahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfen\nd) Hilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und\nökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen","440            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter     in Wochen im\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                    4\n4   Instandhaltung                 a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         nutzen, Skizzen anfertigen\nNummer 4)\nb) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Ge-\nwindeschneiden und Sägen, manuell und maschinell\nbearbeiten\nc) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen\nd) Dichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und\neinsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie             10\nVerbindungen herstellen\ne) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Ar-\nmaturen und Absperrorganen unterscheiden\nf) hydraulische, pneumatische und elektrisch betrie-\nbene Komponenten und Systeme unterscheiden und\nderen Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess\nberücksichtigen\ng) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-\nden\nh) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-\n7\ndigungen und Störungen feststellen und eingrenzen,\nMaßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge\ndokumentieren\n5   Veredelung und Ausrüstung      a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         chen und bedienen\nNummer 5)\nb) Streichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss\nrückführen\nc) Veredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschi-\nnensysteme, unterscheiden                                              10\nd) Verfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unter-\nscheiden\ne) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-\nlen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und\ndokumentieren\n6   Wasserver- und -entsorgung     a) chemische, biologische und mechanische Verfahren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsor-\nNummer 6)                         gung, insbesondere unter ökologischen Gesichts-\npunkten, berücksichtigen\nb) Anlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung über-          7\nwachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung\nvon Störungen ergreifen\nc) Frisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungs-\nergebnisse auswerten und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010                  441\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter        in Wochen im\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–18.       19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                        4\n1   Zellstoff                       a) Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte so-\nNummer 1)                          wie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksich-\ntigen\nb) Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den ge-\nforderten Parametern herstellen\nc) technische und chemische Prozesse der Kochung,\nZellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffblei-\nche überwachen, Anlagen unter Beachtung des Ge-\nsamtprozesses bedienen                                                     13\nd) Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produk-\ntionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunk-\nten dosieren\ne) Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwas-\nseranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur\nBeseitigung ergreifen\nf) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und\nökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-\nsorgen\n2   Altpapier                       a) Altpapier unter ökologischen, ökonomischen              und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          technischen Gesichtspunkten einsetzen\nNummer 2)\nb) Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und\nsteuern\nc) Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen\nund Einsatzmöglichkeiten festlegen\nd) Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und                    13\nEinsatzmöglichkeiten festlegen\ne) interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufberei-\ntung überwachen\nf) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und\nökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-\nsorgen\n3   Holzstoff                       a) Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen              und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          technischen Gesichtspunkten einsetzen\nNummer 3)\nb) Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steu-\nern\nc) Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Ein-\nsatzmöglichkeiten festlegen\nd) Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und                     13\neinsetzen\ne) interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung\nüberwachen\nf) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und\nökonomischen Gesichtspunkten, verwerten\n4   Ausrüstung                      a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          überwachen und bedienen\nNummer 4)\nb) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-\nlen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und\ndokumentieren                                                              13","442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter     in Wochen im\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                    4\nc) klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und\nPappe berücksichtigen\nd) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-\nprodukten durchführen und sicherstellen\n5   Veredelung                     a) Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufberei-\n(§ 4 Absatz 2                     tung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Kar-\nAbschnitt B Nummer 5)             ton und Pappe optimieren\nb) Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwen-\nden\nc) Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbe-\nzogen auswählen und anwenden                                           13\nd) Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier,\nKarton und Pappe einrichten, bedienen und überwa-\nchen\ne) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-\nprodukten durchführen und sicherstellen\n6   Produktionsanlagen zur         a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,\nHerstellung von Papier,           Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische\nKarton, Pappe oder Zellstoff      Aggregate optimieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Kar-\nNummer 6)\nton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische\nund thermische Prozesse, berücksichtigen und Maß-                      13\nnahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses\nergreifen\nc) Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für\nden Produktionsablauf sicherstellen\n7   Stoffaufbereitung              a) Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B         bedienen\nNummer 7)\nb) Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, ins-\nbesondere auf physikalische und optische Eigen-\nschaften, beurteilen\n13\nc) Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter\nBerücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse\neinsetzen\nd) Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer,\nEntlüfter und Biozide überwachen und bedienen\n8   Hydraulik und Pneumatik        a) Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      b) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nNummer 8)\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwie-\nderherstellung ergreifen                                               13\nc) Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender In-\nstandhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen\n9   Mechanik                       a) Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschä-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B         digungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen,\nNummer 9)                         Maßnahmen zur Behebung ergreifen\nb) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen\ndokumentieren\nc) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von\nAnlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-\nund sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen                    13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010              443\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter      in Wochen im\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                     4\nd) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und\nwarten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen,\nDurchführung dokumentieren\ne) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und In-\nstandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-\nmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen\nf) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-\nchen und einstellen\n10  Messen, Steuern, Regeln         a) normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungs-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          symbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden\nNummer 10)\nb) Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stell-                       13\neinrichtungen prüfen und austauschen\nc) Regelkreisparametrierungen vornehmen\n11  Elektrotechnik                  a) Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln an-\nNummer 11)                         wenden\nb) induktive, mechanische, kapazitive und optische\nSensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Stö-\nrungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederher-\nstellung der Betriebsfähigkeit ergreifen                               13\nc) Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen\nsowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden\nund deren Funktion prüfen\nd) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes an-\nwenden\n12  Energieerzeugung                a) rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewin-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          nungsanlagen anwenden\nNummer 12)\nb) Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufberei-\ntung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Para-\nmeter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomi-\nschen Gesichtspunkten dosieren\nc) Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen                               13\nd) betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach\nökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten\nunter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren,\nEmissionswerte dokumentieren\ne) Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen\nVorgaben verwerten und entsorgen\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter      in Wochen im\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen","444            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter      in Wochen im\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                     4\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nNummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während der\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- gesamten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C         meidung ergreifen                                       Ausbildungszeit\nNummer 3)                                                                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Umgang mit Informations-       a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-\nund Kommunikationstechnik         tionssysteme nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Standardsoftware und betriebsspezifische Software\nNummer 5)\nnutzen\nc) Betriebsdatenerfassungssysteme bedienen\n4\nd) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\ntieren\ne) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivie-\nren und darstellen\n6   Arbeitsorganisation und        a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nKommunikation                     barkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nNummer 6)\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Ar-\nbeitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Ar-\nbeitsabläufe protokollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010               445\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter     in Wochen im\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                    4\nc) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfüg-\nbarkeit sicherstellen\nd) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln\nund bewerten\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrags vorbereiten\nf) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Funk-\ntionsbereichen sowie Servicebereichen, insbeson-\ndere der Instandhaltung, sicherstellen\ng) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\nbeachten und im Betrieb weiterleiten                       6\nh) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergeb-\nnisse auswerten, beurteilen, protokollieren und prä-\nsentieren\ni) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-\ntieren und an die folgende Schicht übergeben\nj) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und eng-\nlischsprachige Informationen erteilen\nk) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten\nder Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten be-\nrücksichtigen\n7   Qualitätssicherung             a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C         bereich unterscheiden\nNummer 7)\nb) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten\nc) Qualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder\nZellstoff prüfen                                           7\nd) Messergebnisse dokumentieren\ne) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-\nren und Arbeitsergebnisse dokumentieren\nf) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-\nsondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, sys-\ntematisch suchen, analysieren, beseitigen und doku-\nmentieren\ng) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an\nProduktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli-                      6\nchen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Papier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbar-\nkeit sowie optische Eigenschaften prüfen\ni) Qualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen an-\nwenden"]}