{"id":"bgbl1-2010-17-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":17,"date":"2010-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010","law_date":"2010-04-14T00:00:00Z","page":435,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010            435\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010\nVom 14. April 2010\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2       che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001         nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-       Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\nrium der Finanzen:                                         rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nsind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\n§1                               ist unverzüglich durchzuführen.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und                  (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2010            Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver-        Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine\nteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern         Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-\nim Ausgleichsjahr 2010 wird der Zahlungsverkehr            finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den\nnach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch-        durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer An-\ngeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von        sprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und\n53,24062097 Prozent an der durch Landesfinanz-             Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden        Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin\nProzentsätze erhöht oder vermindert wird:                  76 666 000 Euro, an Brandenburg 66 891 000 Euro,\nan Mecklenburg-Vorpommern 157 147 000 Euro, an\nBaden-Württemberg                                65,2 %    Sachsen 259 589 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBayern                                           75,9 %    168 128 000 Euro und an Thüringen 153 083 000 Euro.\nBerlin                                                  –  Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats\nBrandenburg                                             –  fällig.\nBremen                                           35,2 %        (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                          88,7 %    behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nHessen                                           87,6 %\nden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nMecklenburg-Vorpommern                                  –  des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\nNiedersachsen                                     8,0 %    genden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-\nNordrhein-Westfalen                              70,5 %    schlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig\nRheinland-Pfalz                                  43,5 %    gezahlten Beträge verrechnet.\nSaarland                                         55,9 %        (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nSachsen                                                 –  behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nMaßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen-Anhalt                                          –\nzusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nSchleswig-Holstein                               44,1 %    steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nThüringen                                              –.  Folgemonats überwiesen.\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die                                    §2\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-                             Inkrafttreten\ntens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol-         2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. April 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}