{"id":"bgbl1-2010-16-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":16,"date":"2010-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_16.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin","law_date":"2010-04-09T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010                   421\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin*)\nVom 9. April 2010\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                8. Informations- und Kommunikationstechniken an-\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                       wenden;\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                       Abschnitt B\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                 Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-                     1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\n2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nForschung:\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1                                4. Umweltschutz.\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                                     §4\nDer Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtech-                            Durchführung der Berufsausbildung\nnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nsetzes staatlich anerkannt.                                         Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n§2                                lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nDauer der Berufsausbildung                          satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                               und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nauch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\n§3\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                   (3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungs-                      legenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-\nrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung                  weis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                bildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach-\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                            weis regelmäßig durchzusehen.\n(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur\nMilchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungs-                                          §5\nberufsbild):                                                                             Zwischenprüfung\nAbschnitt A                                                             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nhigkeiten:                                                          des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nOrganisation,                                                  Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2. Qualitätssicherungssysteme anwenden,\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n3. Hygienemaßnahmen anwenden,                                       stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebens-                      (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-\nmitteln und Rohstoffen durchführen,                            bereichen\n5. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,                     1. Milchbehandlung und\n6. Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen,                   2. Produktionsabläufe\nProdukten und Materialien,                                     statt.\n7. Verpacken von Produkten,                                             (4) Für den Prüfungsbereich Milchbehandlung be-\nstehen folgende Vorgaben:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Verfahren zur\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      Annahme und Reinigung, zur Erhitzung und Stan-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im      dardisierung, zur Kühlung und Lagerung von Milch\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                        unter Berücksichtigung der weiteren Verarbeitung","422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010\nbeherrschen und dabei Maßnahmen zur Wirtschaft-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus\nlichkeit und zur Arbeitsorganisation sowie Vorschrif-         Milch herstellen und dafür\nten zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Hygiene,           a) Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einset-\nzum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesund-                 zen,\nheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann;\nb) Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nc) Rezepturen umsetzen,\nbearbeiten;\nd) produktspezifische Untersuchungen         bewerten\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nund Maßnahmen ergreifen,\n(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsabläufe be-             e) Prozesse überwachen und die dazu notwendigen\nstehen folgende Vorgaben:                                            Dokumentationen durchführen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus             f) Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,\nMilch herstellen und dafür Roh-, Hilfs-, Zusatz- und\nBetriebsstoffe annehmen, kontrollieren und produkt-           g) Qualitätssicherungssysteme anwenden\nspezifisch vorbereiten, Anlagen bedienen, Prozesse            und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebens-\nüberwachen sowie die dazu notwendigen Dokumen-                mitteln, der Hygiene, zur Sicherheit und zum Ge-\ntationen führen und dabei Vorschriften zur Herstel-           sundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nlung von Lebensmitteln, Maßnahmen zur Hygiene-                sowie Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umsetzen\nsicherung, zur Arbeitsorganisation, zum Umwelt-               kann;\nschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz         2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens\nbei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berück-           zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils\nsichtigen und seine Vorgehensweise begründen                  auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischen-\nkann;                                                         produkte bezieht:\n2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens              a) Herstellen von Konsummilch,\nzwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils\nb) Herstellen von Milcherzeugnissen,\nauf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischen-\nprodukte bezieht:                                             c) Herstellen von Butter,\na) Herstellen von Konsummilch,                                d) Herstellen von Käse;\nb) Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen,               bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Produk-\ntionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu be-\nc) Herstellen von Butter,                                     rücksichtigen;\nd) Herstellen von Käse;                                  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen\n3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und           und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachge-\nhierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen;          spräch führen;\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten; in-       4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt je-\nnerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insge-           weils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das je-\nsamt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.             weilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten\ndurchgeführt werden.\n§6                                   (5) Für den Prüfungsbereich Milchtechnologie beste-\nAbschlussprüfung                         hen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           a) Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-           b) Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Be-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-            rücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-                ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-                 planen,\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-\nc) Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kon-\nbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-\ntrollieren und Maßnahmen aufzeigen,\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.\nd) Qualitätssicherungssysteme erläutern,\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und              e) Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu                auswählen,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-             f) Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaß-\nbildung wesentlich ist.                                              nahmen erläutern\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             und dabei die Vorschriften zur Herstellung von Le-\nbereichen:                                                        bensmitteln, zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz an-\n1. Produktherstellung,\nwenden und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit berück-\n2. Milchtechnologie,                                              sichtigen kann;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\n(4) Für den Prüfungsbereich Produktherstellung be-             bearbeiten;\nstehen folgende Vorgaben:                                    3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010                         423\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                    (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                      der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                    Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                    eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                   erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nbeurteilen kann;                                                   15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich               lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nbearbeiten;                                                        das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu                wichten.\ngewichten:\n§7\n1. Prüfungsbereich Produktherstellung              60 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. Prüfungsbereich Milchtechnologie                30 Prozent,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                                    dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nSozialkunde                                    10 Prozent.         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                    Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nLeistungen                                                             wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n§8\n2. im Prüfungsbereich „Produktherstellung“ mit min-\ndestens „ausreichend“,                                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit                        Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.\nmindestens „ausreichend“,                                          Gleichzeitig tritt die Molkereifachmann-Ausbildungsver-\nordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513), die\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                          durch Artikel 74 des Gesetzes vom 13. April 2006\nbewertet worden sind.                                                  (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 9. April 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                              in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                    1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                         4\n1   Vorbereiten von Arbeitsab-     a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-\nläufen, Arbeiten im Team,         beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits-                 8\nOrganisation                      schritte festlegen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 1)                      b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,\nArbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                 8\nc) Konflikte im Team lösen\n2   Qualitätssicherungssysteme     a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-\nanwenden                          mentsystemen erläutern                                          2\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 2)                      b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,\ninsbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\nc) Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen                              8\nund beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen-\nund Endprodukte anhand von Laborergebnissen und\nsensorischen Kriterien beurteilen\n3   Hygienemaßnahmen anwen-        a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen\nden                               und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Siche-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         rung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und\nNummer 3)                         des Gesundheitsschutzes beachten\nb) Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und\nwarten                                                         10\nc) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen,\ndesinfizieren und sterilisieren\nd) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nhygiene durchführen\ne) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maß-\nnahmen ergreifen                                                             4\n4   Produktionsverfahren zur Be- a) Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen\nhandlung von Lebensmitteln b) Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen,\nund Rohstoffen durchführen\nstandardisieren, kühlen und lagern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A                                                                        25\nNummer 4)                      c) Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und\nMilchprodukten, insbesondere von Konsummilch,\nButter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen\nd) produktspezifische Rezepturen             anwenden       und\nMischungen ansetzen\n23\ne) Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umset-\nzen\n5   Steuern und Regeln von Pro- a) Fließschemata lesen und anwenden\nduktionsprozessen              b) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A                                                                        15\nstellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und\nNummer 5)\ndokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010                 425\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\nc) Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbe-\nsondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Rei-\nfungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trock-\nnungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärme-\ntauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüs-\nten\n21\nd) Prozessleittechnik bedienen\ne) Versorgungsanlagen überwachen\nf) Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick\nauf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksich-\ntigen\n6   Annehmen, Lagern und Ab- a) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver-\ngeben von Erzeugnissen,           packungsmaterialien annehmen und kontrollieren\nProdukten und Materialien\nb) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver-        4\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\npackungsmaterialien zuordnen und lagern\nNummer 6)\nc) Lagerbestand kontrollieren und pflegen\nd) Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe\nvon Produkten durchführen                                                 4\n7   Verpacken von Produkten        a) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         dienen\nNummer 7)                                                                                     10\nb) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen\nc) Fertigpackungen prüfen und beurteilen\nd) Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des\nVerwendungszwecks beurteilen                                              8\n8   Informations- und Kommuni- a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen\nkationstechniken anwenden b) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische\nNummer 8)                                                                                      4\nSoftware anwenden\nc) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Da-\ntenschutz und zur Datensicherheit beachten\nd) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge-\nrecht führen                                                              2\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                      4\n1   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 1)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben","426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                              3                                       4\n2   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 2)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nschutz bei der Arbeit              beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B          meidung ergreifen                                         Ausbildung\nNummer 3)                                                                                    zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nNummer 4)                       dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}